B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8099/2016
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 25. November 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im April 2015 Erit-
rea verlassen habe, über die Grenze nach Äthiopien gelangt und über Li-
byen und Italien in die Schweiz eingereist sei, wo sie am 10. Juni 2016 um
Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Juni 2016
sowie der einlässlichen Anhörung vom 20. September 2016 zur Begrün-
dung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei eritreische
Staatsangehörige tigrinischer Ethnie mit Wohnsitz in B._______, wo sie mit
ihrer Familie bis zu ihrer Ausreise gelebt und im Nachbardorf die Schule
besucht habe, bis sie diese habe abbrechen müssen, da ihre Familie sie
gegen ihren Willen zwangsverheiraten wolle, weshalb sie sich innerhalb
einer Woche dazu entschieden habe, Eritrea illegal zu verlassen,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
25. November 2016 – eröffnet am 3. Dezember 2016 – ablehnte, die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme aufschob,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin zur angedrohten Zwangsheirat genügten nicht
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung, da ihre Angaben zur ge-
planten Hochzeit zu vage und ungenau seien und ihre Schilderungen, ihre
Verwandten hätten sie mittels Schlägen zur Einwilligung zu zwingen ver-
sucht, zu wenig substanziiert seien,
dass zudem keine konkreten Indizien vorlägen, aufgrund der von ihr gel-
tend gemachten illegalen Ausreise würde ihr ein Nachteil im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen, weshalb ihre diesbezüglichen Vorbringen den Krite-
rien der Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten und das Asylgesuch ab-
zulehnen sei,
dass hingegen der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea in Würdigung
sämtlicher Umstände und Berücksichtigung der Aktenlage nicht zumutbar
sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr sei Asyl
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zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen,
dass ferner beantragt wurde, wegen subjektiver Nachfluchtgründe sei die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin anzuerkennen,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin
habe nicht verstanden, worum es bei der Anhörung gegangen sei, sie sei
minderjährig und nicht hinreichend vorbereitet worden,
dass ferner geltend gemacht wurde, die Vorinstanz habe zu Unrecht die
Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen, da den beson-
deren Aspekten der Minderjährigkeit nicht genügend Rechnung getragen
und es unterlassen worden sei, das Alter, den Reifegrad und die kognitiven
Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprechend in die Glaubhaftigkeits-
prüfung miteinzubeziehen, zudem habe die Beschwerdeführerin durchge-
hend plausible widerspruchsfreie Angaben gemacht, wobei sich ihre Fami-
lie in einer prekären wirtschaftlichen Situation befunden habe, der sie mit
einer Zwangsheirat der Beschwerdeführerin entgegenzuwirken versucht
habe, und auch der Länderkontext auf die weit verbreitete Praxis der
Zwangsverheiratung schliessen lasse,
dass in formeller Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege, amtliche Verbei-
ständung und Befreiung von der Vorschussleistungspflicht beantragt wur-
den,
dass der Instruktionsrichter diese Gesuche mit Zwischenverfügung vom
17. Januar 2017 wegen der teilweisen Aussichtslosigkeit der Beschwerde-
begehren teilweise abwies (Aussichtslosigkeit im Asylpunkt und betreffend
den entsprechenden Rückweisungsantrag), hingegen die Gesuche, inso-
weit in der Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zufolge
einer illegalen Ausreise beantragt wurde, guthiess,
dass zur Begründung der teilweisen Abweisung der erwähnten Gesuche
ausgeführt wurde, die Ansicht des SEM, die Vorbringen zur drohenden
Zwangsheirat seien unglaubhaft und unsubstanziiert, dürfte zu stützen
sein,
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum
1. Februar 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 300.– einzuzahlen, ver-
bunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung und unveränderter
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Sachlage werde, ungeachtet eines weiteren ausschliesslich mit ungenü-
genden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege, auf die Beschwerde im Asylpunkt und auf den entsprechen-
den Rückweisungsantrag nicht eingetreten,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Januar 2017 innert Frist
beantragte, den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeistän-
dung, soweit die Beschwerde den Asylpunkt betreffe, wiedererwägungs-
weise gutzuheissen,
dass dieses Wiedererwägungsgesuch keine neuen Sachverhaltsmomente
oder Beweismittelangebote enthielt, sondern mit der prozessualen
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin begründet wurde,
dass der Instruktionsrichter demzufolge das Wiedererwägungsgesuch mit
Zwischenverfügung vom 7. Februar 2017 abwies und eine nicht erstreck-
bare Nachfrist von drei Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses an-
setzte und gleichzeitig androhte, es sei andernfalls auf die Beschwerde im
Asylpunkt und den entsprechenden Rückweisungsantrag nicht einzutreten,
dass der verlangte Kostenvorschuss nicht bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), soweit die Be-
schwerdeanträge die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft infolge sub-
jektiver Nachfluchtgründe betreffen,
dass infolge der Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde
im Asylpunkt und auf den entsprechenden Rückweisungsantrag andro-
hungsgemäss nicht einzutreten ist und auch die Wegweisung als solche
nicht mehr zu überprüfen ist,
dass indes selbst bei Eintreten auf die Beschwerde in den genannten
Punkten, diese, wie nachfolgend aufgezeigt, abzuweisen wären,
dass nämlich das erstinstanzliche Verfahren speziellen Anforderungen zu
genügen hat, um der Situation von unbegleiteten minderjährigen Asylsu-
chenden (UMA) im Verfahren gerecht zu werden (Art. 17 Abs. 2 AsylG,
Art. 7 AsylV 1),
dass im konkreten Fall drei Monate vor dem Anhörungstermin eine Vertrau-
ensperson bestellt wurde, die sodann in der Asylanhörung anwesend und
aktiv darum besorgt war, dass der Beschwerdeführerin erklärt werde, wa-
rum ihr bestimmte Fragen gestellt würden,
dass ferner aus dem Anhörungsprotokoll und den darin an die Beschwer-
deführerin gerichteten Fragen klar ersichtlich ist, dass sich die Befragerin
des SEM bemühte, eine angenehme Befragungssituation zu schaffen, und
die Asylanhörung den Anforderungen an die Befragung von UMA gemäss
BVGE 2014/30 zu genügen vermag,
dass unter diesen Voraussetzungen die Rüge, die Beschwerdeführerin
habe nicht verstanden, worum es bei der Anhörung gehe, haltlos ist, zumal
sie in der Befragung zur Person von Anfang an von sich aus deutlich ma-
chen konnte, sie sei wegen der bevorstehenden Zwangsheirat geflohen,
und sich die Behörden schon damals klar erkennbar für die konkreten Um-
stände der Bedrohungssituation interessierten,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Vorfluchtgründen äus-
serst vage und unsubstanziiert geblieben sind, indem sie vorbrachte, sie
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sei illegal über die Grenze gegangen, als ihre Familie sie mit einem Jun-
gen, den sie nicht kenne, gegen ihren Willen habe verheiraten wollen, wo-
bei sie mehrmals gebeten bzw. angefleht und auch geschlagen worden sei
(A 15/11, 13), hingegen auf mehrfache Nachfrage des SEM, wie sie über
die geplante Heirat erfahren habe, pauschal antwortete, ihre Eltern hätten
ihr einfach gesagt, sie werde heiraten (A 15/14), wobei sie wisse, dass der
Bräutigam (…) alt sei (A 3/7, A 15/3), aber seinen Namen nicht kenne
(A 3/7) und gar nichts über ihn wisse beziehungsweise auch keine Ahnung
habe, woher ihre Familie diesen Mann und seine Familie kenne, weil sie
nichts darüber habe wissen wollen (A 15/13), zudem wisse sie nicht, wie
ihre Eltern darauf reagierten, als sie ihnen gesagt habe, dass sie noch nicht
heiraten möchte, da sie ja dann über die Grenze gegangen sei (A 15/14),
und trotz mehrfacher Nachfragen des SEM, wann sie über den Hochzeits-
termin vom (…) erfahren habe, ausweichend antwortete, sie habe keine
Ahnung, was sie bei ihrer Ankunft in der Schweiz darüber gesagt habe, die
Hochzeit sei einfach für den (…) Monat geplant gewesen (A 15/14), sie
habe (…) darüber erfahren (A 3/7), beziehungsweise sei sie eine Woche
lang gebeten und geschlagen worden, danach sei sie gegangen (A15/16),
wobei es auch für das Gericht unplausibel erscheint, dass sie bei einer
derartigen Unwissenheit über ihre Bedrohungssituation innerhalb kurzer
Zeit den Entschluss zur Ausreise gefasst haben soll,
dass insbesondere auch im länderspezifischen Kontext nicht nachvollzieh-
bar ist, dass die Beschwerdeführerin über den prospektiven Bräutigam und
dessen Familie nichts wissen will, zumal es sich bei der geplanten Heirat
ihren Angaben zufolge um eine wirtschaftlich motivierte Verbindung zweier
Familien gehandelt haben soll,
dass ausserdem völlig unplausibel ist, dass ihre Familie die Beschwerde-
führerin eine Woche lang angefleht haben soll, den vorgesehenen Bräuti-
gam zu heiraten, und sie dennoch über diesen sowie die Gespräche mit
ihrer Familie nicht ansatzweise etwas Substanziiertes aussagen konnte,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass in der Beschwerdeschrift die Ansicht des SEM, wonach die illegale
Ausreise nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führe, gerügt
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellen-
gestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss gelangte, dass eine il-
legale Ausreise im Kontext zu Eritrea per se nicht zur Flüchtlingseigen-
schaft führt (E. 5.1),
dass ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt
auf asylrelevante Motive nur dann anzunehmen ist, wenn nebst der illega-
len Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Per-
son in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen lassen (a.a.O.),
dass es somit für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der
illegalen Ausreise im Kontext von Eritrea zusätzlicher Anknüpfungspunkte
bedarf, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2),
dass im Fall der Beschwerdeführerin keine solchen zusätzlichen Faktoren
vorliegen, da es vor ihrer Ausreise zu keinem Kontakt mit den Behörden
gekommen ist, sie kein militärisches Aufgebot erhalten hat, so dass sie
nicht als Deserteurin oder Refraktärin gelten kann,
dass die Befürchtung, künftig in den Nationaldienst eingezogen zu wer-
den, nicht ausreicht, das Profil der Beschwerdeführerin zu schärfen, da ins-
besondere keine weiteren Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche die
Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als misslie-
bige Person erscheinen lassen könnten,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, aufgrund ihrer illega-
len Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
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glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch in
diesem Punkt zu Recht abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung, soweit sie zu überprüfen ist, Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei aufgrund der teil-
weisen Gutheissung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege mit
Zwischenverfügung vom 17. Januar 2017 auf eine Erhebung der Verfah-
renskosten zu verzichten ist,
dass gleichzeitig mit Verfügung vom 17. Januar 2017 das Gesuch um un-
entgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG teilweise
gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet wurde,
dass die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, jedoch sich
vorliegend ihr Aufwand für das Beschwerdeverfahren in der Frage der Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe
schätzen lässt,
dass der Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von Fr. 600.– (inkl. all-
fälliger Auslagen) zusteht.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsver-
treterin in der Höhe von Fr. 600.– geht zulasten des Bundesverwaltungs-
gerichts.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Anna Wildt
Versand: