B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8101/2015
thc/fes
Ur t e i l vom 1 7 . De zembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Fouad Kermo,
Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. November 2015 – eröffnet am 9. De-
zember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 (Datum
Poststempel) – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylge-
such sei einzutreten und das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzufüh-
ren oder die Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten und im Sinne vorsorglicher Massnahmen der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die
Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde
von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen,
dass er ferner beantragte, es sei Einsicht in sämtliche Akten betreffend all-
fällige Länderherkunftsinformationen und entsprechende Quellen zu ge-
währen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Dezember 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass in der Beschwerde vorab geltend gemacht wird, das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers sei verletzt worden, weil das SEM nicht erwähnt
habe, dass der Beschwerdeführer mehrere Verwandte in der Schweiz habe
und ihm keine weitere Möglichkeit gewährt worden sei, zu einer möglichen
Wegweisung nach Deutschland Stellung zu nehmen,
dass das SEM am 6. November 2015 dem Beschwerdeführer anlässlich
der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso mitteilte,
seine Fingerabdrücke seien in Deutschland im Zusammenhang mit einem
Asylgesuch daktyloskopiert worden, und ihm ein erstes Mal die Möglichkeit
gab, sich dazu zu äussern (vgl. Akte A4/12 Ziff. 2.06) und ihm das SEM am
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Ende der Befragung nochmals das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Wegweisungsvollzug nach Deutschland gewährte (vgl. Akte A4/12 Ziff. 8),
dass demnach der Beschwerdeführer ausreichend die Möglichkeit hatte,
zur Wegweisung nach Deutschland Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer am 6. November 2015 auch zu seinen Bezie-
hungen in der Schweiz befragt worden ist, wobei er nur seinen Bruder er-
wähnte und die Frage, ob er noch weitere Verwandte in der Schweiz habe,
verneinte (vgl. Akte A4/12 Ziff. 3.02),
dass auch in der Beschwerde bezüglich der angeblichen Verwandten in
der Schweiz nichts weiter substantiiert wurde,
dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt oder die Abklärungs-
pflicht verletzt haben soll und demnach kein Grund besteht, die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen,
dass sich keine Länderherkunftsinformationen in den vorinstanzlichen Ak-
ten befinden, weshalb sich das Gesuch, es sei ihm Einsicht in sämtliche
Länderherkunftsinformationen und entsprechende Quellen zu gewähren,
als gegenstandslos erweist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskrite-
rien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden
(Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 30. September 2015 in Deutsch-
land ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die deutschen Behörden am 23. November 2015 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 25. No-
vember 2015 zustimmten,
dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist und daran der in
der Beschwerde geltend gemachte Umstand, der Beschwerdeführer habe
in Deutschland gar kein Asylgesuch stellen wollen, nichts zu ändern ver-
mag und der Beschwerdeführer – soweit den Akten zu entnehmen ist –
über keine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO in
der Schweiz verfügt, die eine andere Zuständigkeit ergeben würden,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
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den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend macht, das SEM
solle aufgrund von humanitären Gründen auf das Asylgesuch eintreten
(Selbsteintritt), da er in der Schweiz über ein familiäres Netzwerk verfüge
und dadurch die Aufarbeitung der Geschehnisse (Verfolgung in Syrien,
Flucht, beschwerliche Reise durch Europa und die Türkei) und seine In-
tegration gefördert werde, wodurch eine psychische Erkrankung verhindert
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werden könne und er in Deutschland über kein familiäres Netzwerk ver-
füge,
dass der Beschwerdeführer somit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass vorweg festgehalten wird, dass mit heutigem Entscheid auch die Be-
schwerde seines Bruders abgewiesen wird (Beschwerdeverfahren
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rechtskräftig wird, und weder aus den Akten noch aus der Beschwerde her-
vorgeht, welche weiteren Verwandten des Beschwerdeführers sich in der
Schweiz aufhalten sollen,
dass der Beschwerdeführer zudem kein konkretes und ernsthaftes Risiko
dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern ihn aufzuneh-
men und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Re-
geln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer weiter keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan hat, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss
Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorent-
halten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen
nötigenfalls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur ver-
fügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
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dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hin-
weise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass nach dem Gesagten kein Grund für eine Anwendung der Ermessens-
klausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO besteht und der Vollständigkeit hal-
ber festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
die Wegweisung angeordnet hat (Art. 44 AsylG),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen und Erteilung
der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht, welche
nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten können,
und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos ge-
worden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers – abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorste-
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henden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und da-
mit die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die reduzierten Kosten von
Fr. 400.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
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