B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8102/2015
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
Iran,
C._______, geboren am (…),
alias D._______, geboren am (…),
Iran,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 8. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 13. November
2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ unter ande-
rem zu Protokoll gaben, Ende Oktober 2015 in Frankreich in das Hoheits-
gebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist zu sein,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass den Beschwerdeführenden von Frankreich ein vom (…) bis
(…) gültiges Visum ausgestellt worden war,
dass den Beschwerdeführenden im Rahmen der BzP das rechtliche Ge-
hör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung
nach Frankreich gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, in Frankreich würde er
von den iranischen Behörden aufgespürt,
dass die Beschwerdeführerin erklärte, es sei die Entscheidung ihres Man-
nes gewesen und er werde seine Gründe dafür gehabt haben, indessen
würden die iranischen Behörden sie aufgrund ihres Visums in Frankreich
aufspüren können, was der Grund sei, weshalb sie nicht in Frankreich ge-
blieben seien,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 – versandt am 9. De-
zember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und sie aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Dezember 2015
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
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Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung beantragten und um Durchführung ihres Asylverfahrens
in der Schweiz ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 16. Dezember 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz gestützt auf den Abgleich mit dem
zentralen Visa-Informationssystem am 25. November 2015 – innerhalb der
in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – die französischen Behörden ge-
stützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Aufnahme der Beschwerdefüh-
renden ersuchte,
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dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen am 4. Dezem-
ber 2015 explizit guthiessen,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 12 Abs. 2
Dublin-III-VO – Frankreich für die Prüfung ihrer Asylanträge zuständig ist,
dass das SEM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Frank-
reichs für eine allfällige Durchführung des Asylverfahrens ausging,
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene einwenden, sie
könnten aufgrund politischer Probleme trotz vorhandener Visa nicht nach
Frankreich zurückkehren, zumal es keinen sichereren Ort als die Schweiz
gebe und Frankreich mit dem Iran ein Abkommen habe,
dass ihnen Gelegenheit zu einem Gespräch zu gewähren sei, damit sie
ihre Probleme persönlich darlegen könnten,
dass vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden den zuständi-
gen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchten,
nicht selber wählen können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorgelegt wurden, die französischen
Behörden würden – ungeachtet der bei diesen geltend zu machenden Asyl-
gründe – die Beschwerdeführenden in Anwendung eines allfälligen (Rück-
führungs-)Abkommens mit dem Iran in ihr Heimatland zurückführen,
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dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstel-
ler in Frankreich systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.
C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit
die Beschwerdeführenden aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nichts für sich ableiten können,
dass im Falle der jungen und – gemäss eigenen Angaben – gesunden Be-
schwerdeführenden davon ausgegangen werden darf, sie seien durchaus
in der Lage, in Frankreich gegenüber den dort zuständigen Behörden ihre
Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden
(vgl. A 10/11 S. 8 und A 11/11 S. 8),
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten offensichtlich nicht
beweisen oder glaubhaft machen konnten, dass ein konkretes und ernst-
haftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Frankreich würde gegen
Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl.
BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Er-
messensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz
zu entnehmen sind,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen lassen,
dass kein Anlass besteht, die Beschwerdeführenden anzuhören, da ihnen
vom SEM das rechtliche Gehör gewährt wurde, sie ihre Gründe, die gegen
eine Rückführung nach Frankreich sprechen könnten, zudem auf Be-
schwerdeebene schriftlich darlegen konnten und eine Anhörung bei Nicht-
eintretensentscheiden nach Art. 31a Abs. 1 AsylG ohnehin ausgeschlossen
ist (Art. 36 Abs. 1 AsylG), weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen
ist,
dass nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden respektive für eine Anwendung der Er-
messensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
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dass der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht (Art. 32 AsylV 1) und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die eingereichte Beschwerde als of-
fensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: