B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8103/2016
lan
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Derya Özgül, AD Consultancy,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 29. November 2016 / N (…).
D-8103/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
alevitischen Glaubens mit letztem Wohnort in B._______, verliess sein Hei-
matland gemäss eigenen Angaben in der Nacht vom 12. auf den 13. Au-
gust 2014 in einem Lastwagen versteckt über ihm unbekannte Länder und
reiste am 19. August 2014 illegal in die Schweiz ein. Am gleichen Tag stellte
er sein Asylgesuch. Am 28. August 2014 fand die Befragung statt und am
19. November 2014 wurde er vom damals zuständigen Bundesamt für Mig-
ration (BFM) erstmals angehört. Am 22. Juli 2015 und am 11. Oktober 2016
führte das SEM ergänzende Anhörungen durch.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in C._______ geboren wor-
den, habe bis 1998 in B._______ gelebt. Anschliessend sei er während drei
Jahren mit seiner Familie in D._______ und während drei weiteren Jahren
in E._______ als Asylbewerber gewesen. Ende 2004 sei er nach
B._______ zurückgekehrt, habe dort im Jahr 2012 das Gymnasium abge-
schlossen, sich danach für die Universität vorbereitet und nebenbei in ei-
nem (…) gearbeitet. Im Oktober 2010 sei er auf dem Weg zu seinem Woh-
nort in eine Strassenaktion in seinem Quartier geraten und irrtümlich fest-
genommen, während zwei Tagen auf dem Polizeiposten festgehalten und
vier Monate später angeklagt worden. Ab Mai 2013 habe er an den Gezi-
Protesten teilgenommen und sei dabei politisiert worden. Seither habe er
an verschiedenen politischen und kulturellen Veranstaltungen teilgenom-
men, den alevitischen Vereinen bei der Organisation geholfen und öffent-
lich Reden gehalten. Er sei jedoch nirgends Mitglied geworden. Seit im Juli
2013 B.E. von einem Polizisten erschossen worden sei und er sich – ein
Halstuch mit dem Logo der Devrimci Halk Kurtulu Partisi-Cephesi (DHKP-
C) tragend – vor Ort befunden und den Vorfall als Erster auf den sozialen
Netzwerken publiziert habe, gehe die Polizei davon aus, dass er in Verbin-
dung zu dieser linksextremen Partei stehe. Als im September 2013 der Kol-
lege H. des Beschwerdeführers von einer Drogenbande umgebracht wor-
den sei, habe die Polizei wenige Tage später seine Wohnung gestürmt, weil
sie vermutet habe, H.‘s Freunde könnten auf seinen Tod reagieren. Der
Beschwerdeführer habe mit Freunden und der Familie an H.‘s Trauerfeier
teilgenommen, ohne sich dabei politisch zu betätigen. Dennoch sei er spä-
ter angeklagt worden, als Mitglied der DHKP-C an dieser Veranstaltung
mitgemacht zu haben. Daraufhin seien die Hausdurchsuchungen intensi-
viert worden, weshalb er nicht mehr bei seinen Eltern habe wohnen kön-
nen, sondern sich bei Freunden aufgehalten habe. Am 3. November 2013
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habe er an einem Protest von Aleviten teilgenommen, weshalb er am 17.
Februar 2014 erneut festgenommen und während vier Tagen festgehalten
worden sei. Bei dieser Gelegenheit seien ihm auch andere Delikte vorge-
worfen worden. Man wolle ihn als Sündenbock präsentieren und bringe ihn
deshalb mit möglichst vielen Vorfällen in Verbindung. In einem Bericht ei-
nes Polizeijournalisten sei er als Verantwortlicher in einem Mordfall im Um-
feld der DHKP-C bezeichnet worden, worauf er in der ganzen Türkei be-
kannt geworden sei. Da indessen sämtliche Vorwürfe haltlos seien, habe
man ihn nach wenigen Tagen wieder freigelassen. Ausserdem habe man
ihn bis zur Ausreise trotz polizeilicher Suche nicht mehr festnehmen kön-
nen. Die Polizei habe seinen Eltern mitgeteilt, dass man ihn bei nächster
Gelegenheit umbringen werde. In der Tat habe man insgesamt drei Mal auf
ihn geschossen, wobei beim dritten Mal das ganze Auto durchlöchert wor-
den sei. Mangels Beweismitteln habe er indessen keine Anzeige erstatten
können. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei würde er durch Polizisten ext-
ralegal getötet oder zu einer lebenslangen Gefängnisstrafe verurteilt.
Der Beschwerdeführer reichte seinen Nüfus im Original, verschiedene Zei-
tungsartikel, anwaltliche Schreiben, eine CD und zahlreiche gerichtliche
Akten – wie Anklageschriften, Gerichtsprotokolle, Verhandlungsprotokolle,
Vorladungen und Verfügungen – zu den Akten.
Am 16. November 2015 ersuchte das SEM die schweizerische Botschaft
in Ankara um weitere Abklärungen. Mit Schreiben vom 16. März 2016
wurde die Antwort an das SEM gerichtet.
B.
Am 6. Juni 2016 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizerbürgerin.
C.
Mit Verfügung vom 29. November 2016 – eröffnet am folgenden Tag – wies
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und stellte fest, dass
er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und der Entscheid über den wei-
teren Aufenthalt in der Schweiz oder über eine allfällige Wegweisung in die
Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. Zur Begründung
wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.
D.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
28. Dezember 2016 Beschwerde erheben und beantragen, die angefoch-
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tene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren und im Fall einer Bestätigung des negativen Entscheids der Vorinstanz
die vorläufige Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchte er um Erlass eines Kostenvorschusses und der Ver-
fahrenskosten. Auf die Einzelheiten der Begründung wird nachfolgend ein-
gegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne und innert Frist das Formular „Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege“ unter Beilage der darin aufgeführten Dokumente
einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu begleichen habe. Im Unter-
lassungsfall werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das Gesuch um
Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Kostennote wurde abgewiesen.
F.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
G.
Am 14. November 2017 wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2017 hielt es vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
H.
Am 4. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht ein-
geräumt. In seiner Stellungnahme vom 18. Dezember 2017 verwies er auf
seine Ausführungen in der Beschwerde. Zu den Einzelheiten wird nach-
träglich Stellung genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-8103/2016
Seite 6
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Asylre-
levanz nicht zu genügen vermöchten; bei einzelnen Vorbringen wurde zu-
dem an der Glaubhaftigkeit gezweifelt. Es wurde Folgendes festgestellt:
5.1.1 Gestützt auf die Aktenlage und die Aussagen des Beschwerdeführers
müssten die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren als legitimes Handeln
des türkischen Staates gesehen werden, da die vorliegenden Strafakten
den Eindruck erhärten würden, er habe sich gewisser Delikte schuldig ge-
macht, weshalb die Strafverfolgung durch die türkischen Behörden ge-
rechtfertigt erscheine. Insbesondere würden sämtliche eingereichten ge-
richtlichen Dokumente einen enormen Detailgrad aufweisen. Zudem
scheine es, dass den Behörden diverse Beweismittel vorlägen.
5.1.2 In Bezug auf das Verfahren aus dem Jahr 2011 sei festzustellen, dass
der Vorwurf der Errichtung einer Barrikade, die Abhaltung einer illegalen
Demonstration und der Widerstand gegen die Sicherheitskräfte mit Bildern,
Videos und diversen Zeugenaussagen belegt seien. Demgegenüber ver-
möchten die Erklärungen des Beschwerdeführers, wonach er die ihm vor-
geworfenen Anschuldigungen gar nicht begangen habe, sondern von den
Behörden kaltgestellt werde, weil man vor ihm Angst habe, nicht zu über-
zeugen, da sie im Widerspruch zur sonstigen Situation stünden. Die Anga-
ben des Beschwerdeführers, wonach er im Jahr 2011 noch politisch inaktiv
gewesen und nur durch einen unglücklichen Zufall in Gewahrsam genom-
men worden sei, könnten nicht überzeugen, weil er unter diesen Umstän-
den kaum der „Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Organisation“ und der
„Propaganda für eine Organisation“ angeklagt worden wäre. Die Begrün-
dung des Beschwerdeführers, er sei in einem heiklen Quartier wohnhaft
gewesen und stamme von einer politischen Familie ab, erscheine nicht
ausreichend, um die gegen ihn erhobenen Vorwürfe rechtfertigen zu kön-
nen. Vielmehr dränge sich der Eindruck auf, er habe bei sämtlichen ihm
vorgeworfenen Taten eine andere Rolle eingenommen, als er dies den
schweizerischen Behörden gegenüber darstelle.
5.1.3 Diese Beurteilung treffe auch auf die ihm aus dem Jahr 2013 stam-
menden vorgeworfenen Delikte zu. Aufgrund einer Demonstrationsteil-
nahme am 24. November 2013 werde er wegen Widerstand gegen die Si-
cherheitskräfte und Werbung für eine Terrororganisation angeklagt. Als Be-
weismittel lägen offenbar Videos vor, die ihn unter anderem beim Rufen
von Slogans der DHKP-C zeigten. Die ihm zur Last gelegten Straftaten
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würden ebenfalls einen hohen Detailgrad aufweisen. Der Wortlaut lasse
nicht auf eine blosse Beschuldigung ohne Anhaltspunkte schliessen, wo-
rauf der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angesprochen worden
sei. Indessen habe er keine stichhaltigen Erklärungen zur Entkräftung der
Vorwürfe abgeben können. Vielmehr sei er auf die ihm dazu gestellten Fra-
gen kaum eingegangen, habe die ihm vorgeworfenen Taten bloss negiert,
rhetorische Rückfragen gestellt und eine bereichsübergreifende Verschwö-
rung gegen ihn skizziert, was indessen nicht nachvollziehbar und überzeu-
gend sei.
5.1.4 Die aus dem Jahr 2014 vorgeworfenen Delikte hätten ebenfalls zu
mehreren Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt. Unter an-
derem würden ihm die „Teilnahme an und Organisation einer illegalen De-
monstration“, die „Beschädigung öffentlichen Eigentums“, der „Widerstand
gegen einen Beamten“, die „Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terroror-
ganisation“, die „Propaganda für eine Organisation“ und der „Diebstahl“ zur
Last gelegt. Den Behörden lägen als Beweismittel abgehörte Kommunika-
tionen, Zeugenaussagen sowie vor Ort und bei einer Hausdurchsuchung
sichergestellte Objekte vor. Der Beschwerdeführer streite indessen jegli-
che Verbindung zu einer terroristischen Organisation ab und sei der Mei-
nung, die türkischen Behörden erfänden ständig Neues. Auch diese pau-
schalen Einwände könnten nicht überzeugen. Ohne die vorliegenden Be-
weismittel wäre kaum Anklage erhoben worden. Auf Fragen dazu habe er
zudem erneut mit rhetorischen Gegenfragen, mit dem Hinweis auf Presse-
berichte, in welchen er als DHKP-C –Mitglied aufgeführt werde, und mit der
Angabe, man wolle ihn töten beziehungsweise er habe Angst davor, extra-
legal durch die Feinde der sozialistischen respektive türkischen Faschisten
getötet zu werden, weil er gut artikulieren könne und seine Meinung wei-
terhin äussere. Auch diese Erklärungen seien nicht überzeugend. Er stelle
seinen Verfolger vage und unkonkret dar. Zudem sei nicht davon auszuge-
hen, dass jemand von „türkischen Faschisten“ extralegal getötet werde,
weil er sich rhetorisch gut ausdrücken könne. Ausserdem könne weder sei-
nen Aussagen noch den Beweismitteln entnommen werden, dass er ein
profilierter Politaktivist im Rahmen der Gezi-Bewegung sei und tatsächlich
und in ausserordentlichem Ausmass auf die existierenden Missstände auf-
merksam gemacht sowie die Massen mobilisiert habe, auch wenn er im
Rahmen der Gezi-Proteste ab und zu eine Rede gehalten habe und des-
halb in den Fokus der türkischen Behörden geraten sei. Die dargestellte
Verfolgung seiner Person sei damit nicht gerechtfertigt. Der Beschwerde-
führer habe es unterlassen, dem SEM überzeugende Beweismittel, welche
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ein Engagement für die Gezi-Bewegung belegten, zu unterbreiten. Des-
halb bestünden Zweifel an der vorgebrachten Polittätigkeit.
5.1.5 Insgesamt sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein politi-
sches Engagement glaubhaft zu machen und die angeblich illegitime staat-
liche Verfolgung zu begründen. Es sei davon auszugehen, dass er sich
gewisser Straftaten schuldig gemacht habe und deshalb berechtigterweise
Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden seien.
5.1.6 An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Zeitungsbe-
richte, in welchen er als Mitglied der (…), welche für die DHKP-C Operati-
onen ausführe, nichts zu ändern, auch wenn er die Involvierung bei dieser
Gruppe leugne. Die Artikel könnten weder die geltend gemachte unge-
rechtfertigte Verfolgung seiner Person noch einen Politmalus beweisen,
sondern würden den Verdacht erhärten, dass er Verbindung zu dieser Or-
ganisation unterhalte und wahrscheinlich eine zentrale Rolle innerhalb der
Organisation wahrnehme. Ansonsten wäre er nicht der Nähe zur DHKP-C
beschuldigt worden, und es würden auch keine Berichte mit diversen Fotos
darüber existieren.
5.1.7 Bei der DHKP-C handle es sich um eine illegale Organisation mit dem
Ziel, das bestehende türkische Staatsgefüge durch eine bewaffnete Revo-
lution zu zerschlagen. Sie habe Anschläge gegen Personen und Einrich-
tungen der türkischen Regierung und Sicherheitskräfte zu verantworten,
sei aber im Zuge der Hungerstreiks und des Todesfastens in Gefängnissen
zunehmend geschwächt worden. Ausserdem sei die Organisation vom tür-
kischen Geheimdienst unterlaufen, worauf in letzter Zeit keine spektakulä-
ren Operationen mehr gelungen seien. Dennoch gehe von der DHKP-C
weiterhin ein Gefährdungspotential aus. Deshalb sei sie auf der europäi-
schen Liste der Terrororganisationen vom 26. Juni 2012 des Rats der Eu-
ropäischen Union aufgeführt. Die strafrechtliche Verfolgung von Mitglie-
dern der DHKP-C stelle somit legitimes staatliches Handeln dar. Ange-
sichts der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer
eine zentrale Rolle innerhalb dieser Organisation wahrnehme, würden die
erhobenen Anklagen nachvollziehbar und rechtmässig erscheinen. Hin-
weise, wonach die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren rechtsstaatlichen
Ansprüchen nicht zu genügen vermöchten oder eine Verletzung fundamen-
taler Menschenrechte drohten, würden zudem nicht vorliegen. So bestün-
den gestützt auf die Aktenlage keine Hinweise dafür, dass ihm eine unver-
hältnismässig hohe Strafe drohe oder diese mit einem Politmalus belegt
würde. Für diese Annahme spreche auch, dass der Beschwerdeführer
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zwar im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Straftaten wiederholt
in Gewahrsam genommen, indessen nach jeweils kurzer Zeit wieder ent-
lassen worden sei und den Ausgang der verschiedenen Verfahren in Frei-
heit abwarten könne. Die Begründung des Beschwerdeführers, eine län-
gere Haft wäre aus rechtlicher Sicht jeweils nicht korrekt gewesen, spreche
ebenfalls für ein korrektes Strafverfahren im Heimatland.
5.1.8 Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er anlässlich einer
Festnahme im Frühjahr 2014 von Sicherheitskräften angegriffen und wäh-
rend des Gewahrsams gefoltert worden sei, müssten bezweifelt werden,
weil die diesbezüglichen Schilderungen realitätsfremd ausgefallen seien.
5.1.9 Ebenfalls unglaubhaft sei die von ihm dargelegte Verfolgungsjagd
durch die Polizei, anlässlich derer auf ihn das Feuer eröffnet worden sei.
Gestützt auf seine Aussagen sei nicht ersichtlich, unter welchen Umstän-
den es zur Schussabgabe gekommen sei. Zudem könnten von einem sol-
chen Handeln keine Rückschlüsse auf den Ausgang des Strafverfahrens
gezogen werden.
5.1.10 Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Heimatland für die von ihm begangenen Delikte rechtsstaatliche legitim be-
straft und ein den Taten entsprechendes Strafmass verhängt werde. Es sei
ihm nicht gelungen, einen Politmalus glaubhaft zu machen.
5.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer Folgendes gel-
tend:
5.2.1 Er habe in einem Quartier in B._______ gelebt, welches als Brutstätte
der DHKP-C gelte. Wer in diesem Stadtviertel wohne oder oft dorthin
komme, werde von den türkischen Behörden abgestempelt, wobei diese
zwischen Sympathisant und Mitglied nicht unterscheiden würden. Das
treffe auch auf ihn zu. Das Viertel stehe immer im Visier der Behörden,
weshalb auch politisch nicht engagierte Familien früher oder später in die
Opposition gedrängt würden.
5.2.2 Er sei im alevitischen Cemevi politisch aktiv geworden und habe an
legalen Kundgebungen oder Aktivitäten teilgenommen. Sein soziokulturel-
ler Hintergrund habe ihn dazu gebracht, auch an den Gezi-Protesten mit-
zumachen. In mehreren Anklageschriften werde ihm vorgeworfen, an ver-
schiedenen Straftaten beteiligt gewesen zu sein. Alle Verfahren seien
hängig, und es bestünden mindestens sechs Festnahmebefehle. Folglich
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würde er bei einer allfälligen Rückkehr ins Heimatland festgenommen und
dem Gericht vorgeführt.
5.2.3 Dem Argument des SEM, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen, sein politisches Engagement glaubhaft zu machen und die illegitime
Strafverfolgung zu begründen, wurde Folgendes entgegengehalten:
5.2.3.1 Er habe an den Gezi-Protesten aktiv teilgenommen, wobei diese
nicht als Protest mit Führer oder Anhängern, sondern als Volksaufstand
gegen das Regierungssystem zu verstehen seien. Er könne keine Belege
für seine Teilnahme beibringen, auch wenn das SEM solche verlangt habe,
weil er Sozialist und es gegen seine Ideologie sei, diejenigen Leute im Hei-
matland um Beweise anzufragen, welche er zum Mitmachen an den Pro-
testen überzeugt habe, während er geflohen sei.
5.2.3.2 Im Fall der Erschiessung von B.E., bei welcher er Augenzeuge ge-
wesen sei und welche er als Erster auf sozialen Medien gepostet habe, sei
wohl eine Verbindung zwischen ihm und der DHKP-C hergestellt worden,
weil er ein Foulard der Organisation getragen habe. Er sei danach als
Zeuge aufgerufen worden, habe indessen nicht an der Verhandlung teilge-
nommen, weil er untergetaucht sei.
5.2.3.3 Des Weiteren habe er auch gegen die Drogenbanden in seiner Ge-
gend protestiert. Die Regierung wolle die Köpfe der mittellosen Menschen
mit Drogen betäuben, damit sie sich nicht gegen den Staat auflehnen wür-
den. Ein Freund (H.F.G.) habe die Menschen im Kampf gegen die Drogen-
banden nicht allein gelassen, habe sie aufgeklärt und organisiert. Während
einer Demonstration gegen diese Gangs sei er am 30. September 2013
erschossen worden. An der Trauerfeier hätten auch der Beschwerdeführer,
Freunde und Familienangehörige teilgenommen. Dabei seien vor allem
Fahnen der DHKP-C zu sehen gewesen, was damit zusammenhänge,
dass das Quartier als Brutstätte dieser Organisation gelte. Das bedeute
aber nicht, dass alle Teilnehmer der Trauerfeier etwas mit dieser Organisa-
tion zu tun hätten. Er sei ins Blickfeld der türkischen Strafverfolgungsbe-
hörden geraten, weil er Kurde und Alevite sei wie fast alle Einwohner der-
jenigen Stadtviertel, in welchen die DHKP-C sehr aktiv und einflussreich
sei. Er sei für seinen Freund H.F.G. in Verbindung mit der DHKP-C gesetzt
worden und auch wegen seiner Aktivitäten im Zusammenhang mit dem
Cemevi ins Visier der Behörden geraten. Sein starkes äusseres Erschei-
nungsbild, sein Organisationstalent sowie seine Rede- und Überzeugungs-
fähigkeiten hätten ebenfalls dazu beigetragen.
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5.2.3.4 Es sei unerklärlich, weshalb er ins Blickfeld der Polizei geraten sei.
Zudem bestünden Ungereimtheiten: Der in der Anklageschrift erwähnte
Vorfall vom 12. Januar 2014 könne mit dem Beschwerdeführer nichts zu
tun haben, weil er an diesem Tag Tausende Kilometer weit entfernt in
F._______ Kinder im Container-Viertel unterstützt habe. Die Anklageschrift
2014/8368 (betreffend den Vorfall vom 3. November 2013) enthalte den
Namen G._______, obwohl er H._______ heisse und den zweiten Namen
I._______ nur auf seinem Facebook-Account benütze. Dies belege, dass
er in den sozialen Netzwerken verfolgt werde. Dabei sei es um ein aleviti-
sches Meeting gegangen, dessen Versammlungsort von der Polizei fest-
gelegt worden sei. Später seien die Teilnehmenden des „illegalen Zusam-
menkommens“ bezichtigt worden. Das von der Vorinstanz erwähnte Video,
mit welchem die Anklage gestützt werde und auf welchem der Beschwer-
deführer gemäss den Erwägungen der Vorinstanz Parolen der DHKP-C
ausgerufen habe, enthalte in Wirklichkeit Aufnahmen von ihm. Dabei habe
er gespuckt, weil seine Mutter beleidigt worden sei. In den Medien sei er
zudem mit dem Tod J._______ in Verbindung gebracht worden, obwohl
später Videoaufnahmen gezeigt hätten, dass dieser von einem Polizisten
erschossen worden sei. Bezeichnenderweise sei gegen ihn auch keine An-
klage erhoben worden. Dass er mit der (…) etwas zu tun habe, hätten ihm
zwar die Polizei und die Medien vorgeworfen; indessen seien die Fotos aus
dem Facebook heruntergeladen und benutzt worden. Die Behörden hätten
immer wieder ohne Beweise und ohne Hinweise Vorwürfe konstruiert und
Anklage erhoben, bis die Richter diese bestätigt hätten. Unter diesen Um-
ständen könne er in der Türkei kein korrektes Strafverfahren erwarten. In-
zwischen seien andersdenkende Polizisten und Behördenmitglieder, auch
Richter, von der aktuelle Regierung entlassen und verhaftet worden. Jour-
nalisten werde der Mund gestopft. Medien würden gekauft. Sowohl die un-
abhängige Justiz als auch die Medien seien gefährdet beziehungsweise
bestünden nicht mehr.
5.2.3.5 Der Beschwerdeführer habe sich nie an Aktivitäten der DHKP-C
beteiligt. Er sei weder Mitglied noch Sympathisant dieser Organisation und
bekleide auch keine zentrale Rolle. Es könne ihm nicht zum Vorwurf ge-
macht werden, die betreffende Organisation jemals in ihren Tätigkeiten un-
terstützt zu haben. Die Behauptungen der türkischen Behörden würden
sich auf kein einziges Beweismittel stützen, und auch eine detaillierte An-
klageschrift vermöge daran nichts zu ändern, zumal Komplotte und falsche
Vorwürfe bekannte Methoden der türkischen Behörden seien. Die von den
türkischen Behörden vermutete Nähe des Beschwerdeführers zur DHKP-
C sei damit zu erklären, dass er an der Beerdigung von H.F.G. gewesen
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Seite 12
sei, B.E. ein Halstuch der DHKP-C getragen habe, er selber Augenzeuge
einer Erschiessung gewesen und im Übrigen Alevite, Kurde und ein Oppo-
sitioneller sei. Eine andere Erklärung habe er nicht.
5.2.4 Zum Argument, es lägen keine Hinweise vor, wonach die gegen den
Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprü-
chen nicht zu genügen vermöchten oder ihm eine Verletzung fundamenta-
ler Menschenrechte drohen würden, wird in der Beschwerde Folgendes
geltend gemacht:
5.2.4.1 Es werde nach wie vor in politischen Prozessen willkürlich und ge-
setzeswidrig entschieden, was vorallem in der Ermittlungsphase zu be-
obachten sei. Beispielsweise seien viele demokratisch gewählte Parlamen-
tarier der Halkların Demokratik Partisi (HDP) rechtswidrig verhaftet wor-
den. Anwälte oder Anwältinnen von Oppositionellen (beispielsweise
K._______, vom Beschwerdeführer bevollmächtigt), Richter, Staatsan-
wälte, Journalisten, Menschenrechtler und Lehrer seinen ohne Grund ent-
weder entlassen oder verhaftet worden. Seit dem Putschversuch im Juli
2016 gehe die Regierung noch härter vor. Anklage könne auch ohne oder
mit gefälschten Beweismitteln erhoben werden. Deshalb bestehe auch vor-
liegend kein Zweifel, dass die erwähnten Beweismittel gefälscht seien oder
nicht bestünden. Er habe denn auch alles bestritten. Zwar sei er innert der
gesetzlichen Frist wieder entlassen worden; dies vermöge indessen nicht
darüber hinwegzutäuschen, dass in der Türkei korrekte und nach Art. 6
EMRK ausgerichtete faire Strafverfahren selten seien.
5.2.4.2 Er sei in den Medien mehrmals mit Foto und Namen als Terrorist
bezeichnet worden und somit landesweit fichiert. Eine sichere landesin-
terne Fluchtalternative habe er unter diesen Umständen nicht. Bei politisch
relevanten Zwischenfällen in der Wohngegend würde er automatisch als
Tatverdächtiger in Betracht gezogen und entsprechend behandelt.
5.2.4.3 Zudem habe er zahlreiche Beweismittel eingereicht. Die Vorinstanz
halte die Straftaten in den Anklageschriften für richtig, habe indessen zum
Anwaltsschreiben vom 24. Oktober 2014 nicht Stellung genommen und da-
mit die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts
verletzt. Dieses Schreiben müsse berücksichtigt werden.
5.2.4.4 Zudem sei er bereits im Jahr 2014 in seiner Wohnung angegriffen
worden, was Bewohner des Quartiers als Augenzeugen gesehen hätten.
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Seite 13
Im Polizeifahrzeug sei er schwer misshandelt worden, und auch im Justiz-
gebäude hätten ihn 30 bis 40 Polizisten angegriffen, als ihm Handschellen
angelegt worden seien. Auf dem Weg zur Sicherheitsdirektion sei er in der
Tiefengarage erneut angegriffen und geschlagen worden. Sein Anwalt
habe dies, nachdem er ihn am zweiten Tag gesehen habe, den Eltern ge-
meldet, welche in einer Sitzaktion gegen die Folter protestiert hätten. Als
sich der Vater nach dem Verbleib seines Sohnes habe erkundigen wollen,
sei er mit Wasserwerfern beschossen worden, was auf einem Video zu se-
hen sei. Dieses Video befinde sich auf der eingereichten CD. Seine Mutter
habe zudem gerufen, sie würden hier sitzen, bis die Folter drinnen aufhöre.
Unter diesen Umständen habe er berechtigterweise Angst vor einer Ver-
letzung fundamentaler Menschenrechte wie dem Recht auf Leben oder
dem Verbot von Folter. Die Polizisten hätten ihn töten wollen, weil sie mit
seiner Freilassung nicht einverstanden gewesen seien. Er habe seine
Furcht vor einer Entführung und vor einer extralegalen Tötung in der
Schweiz mehrmals angesprochen. Auch seinen Eltern sei anlässlich einer
Hausdurchsuchung der Tod ihres Sohnes angekündigt worden. Bisher
habe man ihn nicht umbringen können, weil er sich stets innerhalb von
mehreren Personen bewegt habe. Dennoch sei er im öffentlichen Raum
und in einem Fahrzeug beschossen worden. Seine Anwältin habe davon
Aufnahmen verlangt, aber nichts ausgehändigt bekommen. Auch deshalb
traue er der türkischen Justiz nicht. Seine Furcht werde noch dadurch ver-
stärkt, dass die drei Personen L._______, M._______ und N._______ von
den Behörden und den Medien als Mitglieder der DHKP-C dargestellt wor-
den seien, obwohl dies nicht der Wahrheit entspreche. Später hätten türki-
sche Polizisten diese drei Personen hingerichtet.
5.2.5 Zum Argument, es liege keine asylrelevante Verfolgung vor, wenn
staatliche Massnahmen rechtsstaatlichen legitimen Zwecken dienten, wird
in der Beschwerde Folgendes eingewendet:
5.2.5.1 Der Beschwerdeführer könne vor dem Hintergrund der grossen
Rückschritte, welche die Türkei in Bezug auf die Menschenrechte zu ver-
zeichnen habe, nicht auf eine Strafverfolgung mit rechtsstaatlich legitimen
Mitteln und korrekten Methoden zählen. Dies sei umso mehr der Fall, als
er landesweit als Terrorist der DHKP-C gelte und gegen ihn verschiedene
Anklagen erhoben worden seien. Er müsse in der Türkei mit einem unfairen
Gerichtsverfahren und der Wahrscheinlichkeit von Misshandlungen, Folter
oder gar dem Tod rechnen. Er benötige daher den Schutz der Schweiz.
Das SEM vertraue gestützt auf seine Argumentation offenbar der türki-
schen Judikative, obwohl diese befangen und von der Politik abhängig sei.
D-8103/2016
Seite 14
Ferner habe der Staatspräsident das Rechts- und Gerichtssystem so ge-
ändert, dass er seinen direkten Einfluss auf die Wahl der Richter geltend
machen könne. Es existiere mit Sicherheit ein Datenblatt über ihn, was ihn
zum „Freiwild“ der politisch abhängigen Gerichtsbarkeit und der Sicher-
heitskräfte mache. Unter diesen Umständen dürfe er nicht weggewiesen
werden.
5.2.5.2 Angesichts der vorliegend erfolgten Abklärungen durch die schwei-
zerische Botschaft in der Türkei seien die Fragen berechtigt, ob er dadurch
nicht zusätzlich gefährdet sei und ob diese Abklärung nicht einen Verstoss
gegen die Datenschutzvorschriften des Asylgesetzes darstelle. Auch die
Zuverlässigkeit der Abklärungen in der Türkei müsse in Frage gestellt wer-
den. Überdies stellten sich die Fragen, inwiefern seine Sicherheit in der
Schweiz gefährdet sei und welche türkischen Behörden man kontaktiert
habe. Fraglich sei auch, ob seine Rechte verletzt worden seien und man
das Ergebnis in den Entscheid miteinbezogen habe. Schliesslich sei auch
unklar, ob das SEM den Sachverhalt richtig festgestellt habe. Wenn das
SEM das Resultat der Botschaftsabklärung im Entscheid berücksichtigt
habe, wisse es, dass gegen ihn mehrere Festnahmebeschlüsse bestünden
und er in hängige Gerichtsverfahren verwickelt sei. Der Botschaftsantwort
könne entnommen werden, dass er im Fall einer Rückkehr in die Türkei
höchstwahrscheinlich festgenommen und für Aussagen dem Gericht vor-
geführt werde. Wie lange die Urteilsverkündung danach noch dauern
werde, sei schwer einzuschätzen. Zudem ergebe sich aus diesem Abklä-
rungsresultat, dass gegen ihn weitere, bisher nicht bekannte Verfahren lau-
fen würden. Somit würde er im Fall einer Rückkehr in die Türkei mit Sicher-
heit verhaftet, einerseits um vor Gericht auszusagen, und andererseits weil
er seine gesetzliche Pflicht, sich zu melden, nicht eingehalten habe und
schliesslich wegen des drohenden Militärdienstes. Mithin habe er bereits
Nachteile erlitten; ausserdem sei seine Furcht vor weiteren Nachteilen be-
gründet. Unter diesen Umständen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft.
5.2.6 Trotz der Heirat mit einer Schweizerbürgerin und dem damit verbun-
denen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung wolle er sein Asylverfah-
ren durchführen, weil er auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei und
diesen mit einer Aufenthaltsbewilligung nicht habe.
5.2.7 Da er überdies noch Militärdienst leisten müsse und vor der Flucht
dazu aufgeboten worden sei, würde er im Fall einer Rückkehr in die Türkei
in den Militärdienst eingezogen. Angesichts der gegen ihn bestehenden
Anklagen befürchte er dort eine schlechte Behandlung, was insbesondere
D-8103/2016
Seite 15
im Hinblick auf die Verschärfung der Situation im Osten der Türkei, wo bru-
tal gegen die Zivilbevölkerung vorgegangen werde, nicht zumutbar sei, da
er nicht gegen die eigene Ethnie kämpfen wolle. Eine Wegweisung in die
Türkei sei weder zulässig noch zumutbar, weshalb eine vorläufige Auf-
nahme im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG (Anmerkung Gericht: gemeint
dürften Art. 83 Abs. 1 ff. AuG [SR 142.20] sein) beantragt werde.
5.3 In seiner Vernehmlassung legte das SEM dar, dass keine neuen erheb-
lichen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, welche eine Änderung des
Standpunktes rechtfertigen könnten. Nach wie vor werde das Verfolgungs-
interesse der türkischen Behörden damit begründet, dass der Beschwer-
deführer Kurde alevitischen Glaubens sei und sich an friedlichen Protesten
beteiligt habe. Diese Erklärung überzeuge indessen nicht, da diese Krite-
rien auf zahlreiche weitere Personen zutreffen würden, welchen jedoch
nicht die Zugehörigkeit zur DHKP-C vorgeworfen werde und gegen welche
keine Anklage erhoben worden sei. Fraglos habe der Beschwerdeführer
weitere Aktivitäten ausgeübt, welche er den schweizerischen Behörden ge-
genüber verschweige. Zudem sei davon auszugehen, dass sich die türki-
schen Behörden auf andere Kriterien als auf sein äusseres Erscheinungs-
bild konzentrieren würden. Da sich die Beschwerdeschrift im Wesentlichen
auf die Wiederholung des im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemach-
ten Sachverhalts beschränke, würden die in der angefochtenen Verfügung
dargelegten Zweifel nicht zerstreut. Folglich gehe das SEM nach wie vor
davon aus, dass er sich in der Türkei strafrechtlich relevanter Verstösse
schuldig gemacht habe und die Anklagen der türkischen Justiz legitimes
staatliches Handeln darstellten. Aus der Veränderung der Situation in der
Türkei seit dem Putschversuch im Sommer 2016 könne nicht geschlossen
werden, dass seither alle Strafuntersuchungen und Anklageerhebungen
politisch motiviert seien sowie Bestrafungen in asylrelevantem Ausmass
erfolgen würden. Vorliegend scheine es konkrete, den Beschwerdeführer
belastende Beweismittel zu geben, und die Strafakten würden äusserst de-
tailliert vorliegen, was mit politisch motivierten Prozessen nicht zu verein-
baren sei, zumal diese meistens auf vagen Annahmen und unkonkreten
Vorwürfen beruhten. Da ferner Schreiben von Drittpersonen nur geringen
Beweiswert aufweisen würden, sei das Schreiben der früheren Anwältin
des Beschwerdeführers nicht geeignet, eine politisch motivierte Verfolgung
glaubhaft zu machen. Auch die Vorbehalte der Botschaftsabklärung gegen-
über könnten nicht gehört werden. Insbesondere führe diese nicht zu einer
zusätzlichen Gefährdung. Ausserdem seien die Datenschutzvorschriften
eingehalten worden, da den heimatlichen Behörden bei Botschaftsabklä-
rungen keine Personalien weitergeleitet würden. Allein die Furcht vor einer
D-8103/2016
Seite 16
Verhaftung stelle keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung dar. Der Be-
schwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er zu Unrecht
und aufgrund eines Politmalus belangt würde beziehungsweise dass eine
allfällige Strafe in einem asylrelevantem Ausmass zu erwarten sei. Somit
müsse von der Legitimität der staatlichen Verfolgung ausgegangen wer-
den. Die im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Militärdienstpflicht sei
schliesslich nachgeschoben und zudem nicht asylrelevant. Objektive An-
haltspunkte für eine schlechte Behandlung während des militärischen
Dienstes bestünden nicht. Vielmehr handle es sich um Vermutungen und
unbelegte Parteiaussagen.
5.4 In seiner Replik legte der Beschwerdeführer dar, er wäre selbst für den
Fall, dass er die Gerichtsverfahren in Freiheit abwarten könnte, aufgrund
seiner Fichierung auf Schritt und Tritt beziehungsweise bei jeder Identitäts-
kontrolle verdächtig und könnte in der Türkei kein normales Leben führen.
Zudem würde er auch aufgrund seines mehrjährigen Auslandaufenthaltes
die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf sich ziehen. Man würde
davon ausgehen, dass er in der Schweiz Asyl beantragt hätte. Die türki-
schen Behörden gingen gegen Oppositionelle willkürlich vor, und selbst für
den Fall, dass er nicht verurteilt würde, sei angesichts des Erlebten vom
Vorliegen einer begründeten Furcht auszugehen. Er werde unter dem Vor-
wurf der Mitgliedschaft bei der DHKP-C per Haftbefehl gesucht und müsse
im Fall einer Rückkehr in die Türkei mit einer mehrjährigen Gefängnisstrafe
rechnen, obwohl die Vorwürfe nicht den Tatsachen entsprächen. Die Furcht
vor einer künftigen staatlichen Verfolgung sei schon aufgrund des gegen
ihn vorliegenden Datenblattes berechtigt. Nach seiner Einreise müsse er
deshalb mit der Überführung an die Strafverfolgungsbehörden rechnen. Er
sei auch öffentlich fichiert, da von ihm Fotos in Zeitungen und im Fernse-
hen erschienen seien. Aufgrund der grossen Gefahr dürfe er nicht in die
Türkei zurückgeschickt werden. Zudem sei die Türkei ein undemokrati-
sches Land, in welchem seit dem Putschversuch vom Juni 2016 hundert-
tausende Personen vom Staatsterror betroffen seien. Das Rechtssystem
sei nicht unabhängig und von Willkür gezeichnet. Es werde von Folter in
Polizeigewahrsam, von Entführungen und von Menschenrechtsverletzun-
gen in Haft berichtet. Dabei seien nicht nur Putschisten, sondern auch Op-
positionelle betroffen. Zur Feststellung des SEM, wonach vorliegend die
Strafakten detailliert ausgefallen seien und diverse konkrete, den Be-
schwerdeführer belastende Beweismittel vorlägen, weshalb die Sachlage
nicht mit politisch motivierten Prozessen zu vergleichen sei, müsse festge-
halten werden, dass auch Letztere in der Türkei mit detaillierten Vorwürfen
D-8103/2016
Seite 17
begonnen würden, wobei es sich dabei nur um Vorwürfe und nicht um Be-
weise handle. So umfasse beispielsweise die Anklageschrift gegen den
Chef der Demokratischen Partei der Völker (HDP) 600 Seiten, in welchen
ihm die Gründung und Führung einer Terrororganisation, Terrorpropa-
ganda und Volksverhetzung vorgeworfen werde, obwohl sich die meisten
Vorwürfe auf Kritik an der Regierung beziehen würden. Es werde Hundert-
tausenden von Oppositionellen „Terrorismus“ vorgeworfen. Personen wür-
den aus rein politischen Gründen inhaftiert, um sie mundtot zu machen.
Dies sei kein legitimes Mittel. Angesichts der chaotischen Situation in der
Türkei könne kein faires Gerichtsverfahren erwartet werden. Auch wenn
die Vorinstanz dem Schreiben seiner Anwältin nur einen geringen Beweis-
wert zumesse, werde beantragt, dieses zu berücksichtigen. Zudem habe
sich die Vorinstanz erneut nicht zum Inhalt der Botschaftsabklärung geäus-
sert. Polizisten, Faschisten und Ankläger würden trotz falscher Beschuldi-
gungen und Beweise Recht erhalten. Andernfalls würden Betroffene extra-
legal hingerichtet. Die sorgfältigen Ausführungen in der Botschaftsabklä-
rung seien nicht überzeugend, weil am Tag der Frist zur Stellungnahme,
an einem Sonntag, um die Mittagszeit zwei Polizisten in die elterliche Woh-
nung des Beschwerdeführers gekommen seien und nach ihm gefragt hät-
ten. Dass die Nachfrage genau in dieser Periode stattgefunden habe, ver-
ängstige die ganze Familie. Der Vater sei im Übrigen sowohl während der
Arbeit als auch auf der Strasse schon mehrmals von Polizisten nach dem
Beschwerdeführer gefragt worden. Es sei nicht zumutbar, ihn beweisen zu
lassen, warum er in der Türkei verfolgt werde. Er wisse es auch nicht ge-
nau, weshalb er Asyl benötige. Er habe an legalen Kundgebungen und Ak-
tivitäten teilgenommen.
6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Anwaltsschreiben, das
der Beschwerdeführer zu den Akten gab, in der angefochtenen Verfügung
nicht gewürdigt, sondern erst in ihrer Vernehmlassung dazu Stellung ge-
nommen hat. Der Beschwerdeführer rügt, sie habe damit die Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhalts verletzt. Dem kann
nicht zugestimmt werden. Angesichts der zahlreich eingereichten Beweis-
mittel war das SEM nicht verpflichtet, jedes einzelne davon konkret zu er-
wähnen und zu beurteilen. Vielmehr durfte es sich darauf beschränken, die
wesentlichen Beweismittel zu würdigen. Im Sinne einer gesamthaften Be-
trachtungsweise kommt diesem Schreiben keine herausragende Bedeu-
tung zu, zumal es auch aus Gefälligkeit ausgestellt worden sein kann und
denjenigen Inhalt aufweist, welcher dem Beschwerdeführer dienlich ist. So-
mit weist es keinen hohen Beweiswert auf und ist nicht geeignet, einen
D-8103/2016
Seite 18
Sachverhalt zu belegen, der aus anderen Gründen nicht zu überzeugen
vermag (vgl. dazu die nachfolgenden Erwägungen). Der Vorwurf, das SEM
habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, ist somit zurückzu-
weisen.
6.2 Entsprechend der Lehre und Rechtsprechung ist für die Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive (im Sinne von Art. 3 AsylG) drohen oder zugefügt wor-
den sein, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden
könnte. Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn ist keine Frage des Urhe-
bers, sondern des Vorhandenseins adäquaten Schutzes im Herkunftsstaat.
Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebendieser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit
verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit
besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen.
Diese objektivierte Betrachtungsweise ist mit dem der Furcht innewohnen-
den subjektiven Element zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine subjektive
Furcht.
Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künf-
tiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
aus dem Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene
Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht
vor Verfolgung – im Sinne einer Regelvermutung – auf eine andauernde
Gefährdung hinweist. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2, 2010/9 E. 5.2, 2007/31 E. 5.3
f.).
D-8103/2016
Seite 19
6.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden
Person. Ein Vorbringen gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
7.
7.1 Dem SEM ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer – entgegen
seiner eigenen Einschätzung – durch die Abklärungen der schweizerischen
Botschaft nicht zusätzlich gefährdet worden ist. Wie das SEM in seiner Ver-
nehmlassung zutreffend festhielt, erfolgt die Einsicht in die öffentlichen Re-
gister ohne die Preisgabe der Daten der Betroffenen, womit eine allfällige
Gefährdung schon aus diesem Grund ausgeschlossen werden kann und
die in Art. 97 Abs. 1 AsylG aufgeführten Vorschriften betreffend Daten-
schutz sichergestellt sind. Im Übrigen ist, um unnötige Wiederholungen zu
vermeiden, auf die weiteren Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlas-
sung zu verweisen. Demgegenüber vermögen die Einwände in der Replik
nicht zu überzeugen: Auch wenn am Tag des Ablaufs der Frist zur Stellung-
nahme (wobei vom Beschwerdeführer nicht klar definiert wurde, welche
Stellungnahme gemeint ist) Polizisten bei seinem Vater vorgesprochen und
nach ihm gefragt haben sollen, ist angesichts des sorgfältigen Vorgehens
durch die Mitarbeitenden der schweizerischen Botschaft in der Türkei nicht
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Seite 20
davon auszugehen, dass dieser Besuch mit den Abklärungen vor Ort im
Zusammenhang steht. Vielmehr ist von einem zeitlichen Zufall auszuge-
hen, zumal der Vater des Beschwerdeführers gestützt auf die Angaben im
Beschwerdeverfahren auch davor schon mehrmals von Polizisten zum
Verbleib seines Sohnes befragt worden sein soll. Somit bleibt festzuhalten,
dass eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Ab-
klärungen der schweizerischen Botschaft in der Türkei ausgeschlossen
werden kann.
7.2 Sodann ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht von einer legitimen Straf-
verfolgung ausging.
7.2.1 Die Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im Hei-
matland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber
die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen
Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter
anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterge-
schoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale, na-
mentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen, zu verfol-
gen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt
tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise
erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist
insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismäs-
sig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das
Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermag
oder wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen
der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, ins-
besondere Folter, droht (vgl. BVGE 2014/21 E. 5.3, 2013/25 E. 5.1;
2011/10 E. 4.3 S. 127 f. m.w.H.).
7.2.2 Gestützt auf die Aktenlage steht fest, dass gegen den Beschwerde-
führer in den Jahren 2011 bis 2014 mehrere Strafverfahren an verschiede-
nen Gerichten in B._______ eröffnet worden sind. Bei zwei der Verfahren
ist nicht eindeutig, ob sie abgeschlossen oder noch hängig sind (Verfahren
(…) beim (…). Landesstrafgericht B._______ und Verfahren (…) beim (…).
Landesstrafgericht B._______). Die übrigen Verfahren ([…] beim […]. Lan-
desstrafgericht B._______, […] beim […]. Gericht für schwere Straftaten
B._______, […] beim […]. Gericht für schwere Straftaten B._______, […]
beim […]. Landesstrafgericht B._______, […] beim […]. Gericht für
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Seite 21
schwere Straftaten B._______ und […] beim […]. Gericht für schwere
Straftaten B._______) sind noch hängig, wobei die Urteile in diesen Ver-
fahren nicht gefällt werden können, weil der Beschwerdeführer keine Aus-
sagen vor Gericht geleistet hat. Aus diesem Grund wurden gegen ihn Fest-
nahmebeschlüsse gefällt. Im Verfahren (…) wurden die Mitangeklagten mit
Urteil vom (…) 2015 (Urteilsnummer […]) von den Vorwürfe der „Propa-
ganda für eine Terrororganisation“ und „Verstoss gegen das Antiterrorge-
setz“ freigesprochen. Gestützt auf diese Erkenntnisse ist davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland
bereits bei seiner Einreise festgenommen und den Strafverfolgungsbehör-
den übergeben würde.
7.2.3 Das SEM ist vorliegend zum Schluss gelangt, dass sich der Be-
schwerdeführer gewisser Straftaten schuldig gemacht hat, weshalb be-
rechtigterweise gegen ihn Strafverfahren eröffnet worden seien. Die Fest-
stellung, dass sich jemand gewisser Straftaten schuldig gemacht hat, ergibt
sich indessen erst nach Abschluss eines Strafverfahrens, weshalb sie vor-
liegend nicht korrekt ist, zumal die gegen den Beschwerdeführer laufenden
Strafverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Diese Frage ist zudem nicht
durch die schweizerischen Asylbehörden, sondern durch die türkische Jus-
tiz zu klären. Zutreffend wäre die Feststellung, dass sich der Beschwerde-
führer gestützt auf die eingereichten Beweismittel gewisser Straftaten ver-
dächtigt gemacht hat. Dabei stellt sich die Frage, ob die damit einherge-
henden gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren rechtsstaatlich legitim er-
folgt sind oder nicht, mithin, ob sich aus den Akten Hinweise darauf erge-
ben, dass in den von ihm geltend gemachten Strafverfahren eine unver-
hältnismässig hohe Strafe zu erwarten ist, in den Strafverfahren rechts-
staatliche Ansprüche verletzt wurden oder ihm eine Verletzung fundamen-
taler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht.
7.2.4 Aus den Akten ergibt sich, dass das SEM angesichts der zahlreichen
Gerichts- und Verfahrensdokumente, welche den Beschwerdeführer belas-
ten, seine Einwände gegen die Rechtsstaatlichkeit der verschiedenen
Strafverfahren nicht glaubt. Der Beschwerdeführer beteuert demgegen-
über, dass die in den türkischen Dokumenten enthaltenen und in den Me-
dien über ihn verbreiteten Feststellungen in mehrerer Hinsicht nicht den
Tatsachen entsprechen würden, sondern ihm untergeschoben worden
seien, um gegen ihn Strafverfahren einleiten und ihn als Oppositionellen
mundtot machen zu können. Die Polizei erfinde immer irgendetwas, um ihn
festnehmen und bestrafen zu können.
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Seite 22
7.2.5 Aus den zahlreichen und substanziellen türkischen Verfahrens- und
Gerichtsdokumenten ist ersichtlich, dass offensichtlich hinreichende An-
haltspunkte vorlagen, welche die Einleitung von Strafuntersuchungen ge-
gen den Beschwerdeführer gerechtfertigt haben. Damit liegen keine über-
zeugenden Hinweise vor, wonach er im Fall einer Rückkehr in die Türkei
zu Unrecht beziehungsweise gestützt auf erfundene strafrechtliche Gründe
mit einer Festnahme rechnen muss. Seine gegenteiligen Einwände, wo-
nach ihm strafrechtliches Verhalten unterschoben werde, überzeugen
nicht. Es kann folglich angenommen werden, dass eine allfällige Fest-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf die zu Recht laufenden straf-
rechtlichen und gerichtlichen Untersuchungen und somit gestützt auf die
geltenden gesetzlichen Regelungen erfolgen würde. Somit vermag allein
die dem Beschwerdeführer drohende Festnahme im Fall einer Rückkehr in
die Türkei nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen. Vielmehr würde
sie der Klärung der strafrechtlichen Delikte dienen und ist somit als legitim
zu betrachten.
7.2.6 Auch die Frage, ob mit der drohenden Festnahme ein Politmalus ver-
bunden ist, der Beschwerdeführer mithin wegen seiner äusseren oder in-
neren Merkmale, namentlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen
Anschauungen verfolgt wird, ist zu verneinen. Zwar machte er dies geltend,
indem er ausführte, er sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen
Volksgruppe und zur alevitischen Religionsgemeinschaft, aufgrund seines
Wohnortes, der berüchtigt sei und von den türkischen Behörden als Quar-
tier der Terroristen gesehen werde, weil er ein Sozialist sei, an den Gezi-
Protesten teilgenommen und Ansprachen beziehungsweise Reden gehal-
ten habe, mithin auch infolge legaler Aktivitäten, festgenommen und ange-
klagt worden. Gleichzeitig bestreitet er die ihm zum Vorwurf gemachten
strafbaren Handlungen. Insbesondere gehöre er keiner Terrorgruppe und
auch nicht der DHKP-C an. Die türkischen Behörden hätten Beweise kon-
struiert, um Beschuldigungen gegen ihn erheben zu können. Er sei zu Un-
recht festgenommen und arretiert worden; zu Unrecht sei auch sein Haus
durchsucht und sein Foto in den Medien veröffentlicht worden. Ausserdem
hätten ihn die türkischen Sicherheitskräfte mit dem Tod bedroht.
7.2.7 Die Durchsicht der Beweismittel, insbesondere der Anklageschriften,
ergibt, dass diese einen hohen Grad an Details enthalten, zahlreiche Be-
weismittel aufführen, teilweise Zeugen erwähnen und allgemein einen
sorgfältigen und seriösen Eindruck hinterlassen. Diese Fakten sind Indi-
zien, welche für eine rechtsstaatlich legitime Strafverfolgung sprechen,
D-8103/2016
Seite 23
auch wenn dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass der Umfang und
der Inhalt der Strafakten für die Bejahung der Rechtsstaatlichkeit der Straf-
verfolgung nicht allein ausschlaggebend sind. Im Gesamtzusammenhang
betrachtet sprechen diese Fakten indessen vorliegend für diese, weil die
Ausführungen des Beschwerdeführers zu dem, was ihm vorgeworfen wird,
zu seinen Tatbeiträgen und zu den Gründen, warum man ihm nach seiner
Meinung Strafverfahren unterschieben wolle, nicht überzeugen:
7.2.7.1 So legte er zum Verfahren aus dem Jahr 2011 dar, dass die gegen
ihn erhobenen Anschuldigungen nicht zutreffen würden, die Behörden aber
aus Angst vor ihm und um ihn wegen seiner politischen Aktivitäten kaltzu-
stellen, wegen seiner Herkunft aus einem heiklen Quartier, wegen seines
alevitischen Glaubens und seiner kurdischen Volkszugehörigkeit ein Straf-
verfahren gegen ihn eingeleitet hätten. Diese Angaben vermögen indessen
nicht zu überzeugen. So ergibt sich aus der Anhörung, dass er sich bis zum
Abschluss des Gymnasiums nicht mit Politik befasst habe (vgl. Akte A11/24
S. 6 und 8). Da er das Gymnasium gemäss seinen Aussagen im Jahr 2012
abgeschlossen habe (vgl. Akte A5/13 S. 4), kann er nicht schon im Jahr
2011 unter dem Vorwurf der politischen Aktivitäten strafrechtlich belangt
worden sein. Überdies machte er auch geltend, erst anlässlich der Gezi-
Proteste mit politischen Tätigkeiten begonnen zu haben (vgl. Akte A11/24
S. 6 und 8), womit der Beginn seiner politischen Aktivitäten sogar ins Jahr
2013 fallen würde, da die Gezi-Proteste erst im Frühsommer 2013 einge-
setzt haben (vgl. dazu MAXIMILIAN POPP, Spiegel Online, Gezi, deine Hel-
den, gefunden auf
ein-jahr-istanbul-doku-ueber-gezi-proteste-a-1036628.html, aufgesucht
am 17. Januar 2018). Auch das spricht dagegen, dass er im Jahr 2011 we-
gen politischer Aktivitäten strafrechtlich belangt worden ist. Infolgedessen
lassen sich die beiden unterschiedlichen Versionen über den Beginn der
eigenen politischen Aktivität, sei es im Jahr 2012 oder im Jahr 2013, nicht
vereinbaren mit seiner Erklärung, wonach die türkischen Behörden im Jahr
2011 wegen seines politischen Engagements ein Gerichtsverfahren gegen
ihn eingeleitet hätten. Somit ist seine Erklärung, dass ihn die Behörden
aufgrund seiner politischen Tätigkeiten hätten kalt stellen wollen und des-
halb im Jahr 2011 ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet hätten,
schon aufgrund divergierender Angaben und Unvereinbarkeiten nicht über-
zeugend. Zudem war der Beschwerdeführer nicht in der Lage oder bereit,
ein allfälliges politisches Engagement seinerseits mit der nötigen Detailfülle
und Klarheit darzulegen, so dass dieses hätte überzeugen können. Dies-
bezüglich zieht sich die Substanzlosigkeit seiner Aussagen wie ein roter
Faden durch die drei Anhörungsprotokolle. Gestützt auf seine Aussagen
D-8103/2016
Seite 24
soll er an kulturellen Anlässen des Cemevi und an den Gezi-Protesten teil-
genommen haben, nirgends Mitglied gewesen sein, aber ein solches En-
gagement miteingebracht und zudem geholfen haben, einen Bus zu orga-
nisieren und die Menschen zur Versammlung zusammenzurufen (vgl. Akte
A11/24 S. 9). Diese Angaben erscheinen oberflächlich und substanzlos,
weshalb sie nicht glaubhaft sind. Ausserdem wird damit ein äusserst nie-
derschwelliges politisches Engagement vermittelt, das die türkischen Be-
hörden kaum zur Einleitung eines Strafverfahrens hätte veranlassen kön-
nen. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass das gegen den Be-
schwerdeführer aus dem Jahr 2011 bestehende Strafverfahren – sollte es
wegen politischer Aktivitäten eingeleitet worden sein – ganz offensichtlich
nicht vor dem geltend gemachten Hintergrund erfolgt ist, sondern andere
Gründe haben muss. Bezeichnenderweise sagte er anlässlich der Anhö-
rung auch aus, er sei eigentlich keine politisch engagierte Person (vgl. Akte
A11/24 S. 8), was sich mit den übrigen Aussagen über seine politischen
Tätigkeiten ebenfalls nicht vereinbaren lässt. Darüber hinaus vermögen
auch die vom Beschwerdeführer dargelegte Zugehörigkeit zum aleviti-
schen Glauben oder die Herkunft aus einem heiklen Quartier (vgl. unter
anderem Akte A23/21 S. 5 f.) nicht als Gründe für die Einleitung eines Straf-
verfahrens zu dienen. Diese Kriterien würden von einer sehr hohen Anzahl
anderer Personen ebenfalls erfüllt und hätten somit zu zahlreichen Straf-
verfahren gegen andere Personen führen müssen, was aber vom Be-
schwerdeführer nicht geltend gemacht wurde und offensichtlich auch nicht
der Fall ist. Allein die Zugehörigkeit zu einem Quartier oder zu einem Glau-
ben vermag auch in der Türkei nicht die Einleitung eines Strafverfahrens
zu bewirken. Auch die Teilnahme an den Gezi-Protesten und die Aktivitäten
im Cemevi oder die Teilnahmen an anderen legalen Kundgebungen sowie
die Organisation eines Busses stellen keine Gründe dar, welche strafrecht-
liche Verfolgungen durch die türkischen Behörden nach sich ziehen. Ins-
gesamt vermögen somit die Erklärungen des Beschwerdeführers, warum
gegen ihn im Jahr 2011 ein Strafverfahren eingeleitet worden sein soll,
nicht zu überzeugen, weil sie vage und oberflächlich erscheinen und auch
mit seinen eigenen Aussagen nicht in Einklang gebracht werden können.
Sie sind damit nicht geeignet, die ihm gegenüber erhobenen strafrechtli-
chen Vorwürfe abzuschwächen oder auszuräumen. Ebenso wenig vermö-
gen sie Anlass zur Feststellung zu sein, es sei aus rechtlich nicht haltbaren
Gründen ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Demgegenüber
enthalten die diesbezüglich eingereichten Verfahrens- und Gerichtsdoku-
mente zahlreiche Anhaltspunkte wie konkrete und substanzielle Vorwürfe,
Beweismittel, Zeugenaussagen und Vorgehensweisen der türkischen
Strafverfolgungsbehörden, welche den Eindruck eines legitim erhobenen
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Strafverfahrens vermitteln. Es ist deshalb davon auszugehen, dass dies-
bezüglich nicht aufgrund von äusseren oder inneren Merkmale, namentlich
der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozi-
alen Gruppe oder aufgrund von politischen Anschauungen eine Anklage
gegen ihn erhoben worden ist. Vielmehr erscheinen die in der Anklage er-
wähnten Gründe – nämlich die Errichtung einer Barrikade, die Teilnahme
an einer illegalen Demonstration, der Widerstand gegen die Sicherheitsbe-
hörden, die Angriffe mit Steinen, Marmorstücken, Handgranaten und
Leuchtraketen – nicht einfach aus der Luft gegriffen, sondern konkret. Zu-
dem stützen sich die Ermittlungen der türkischen Strafverfolgungsbehör-
den auf das Festnahmeprotokoll am Tatort, das Übergabeprotokoll, auf
Bildaufnahmen, Zeugenprotokolle und auf die Aussagen einer Person mit
dem Decknamen (…) (vgl. Akte A2). Damit liegen den türkischen Behörden
offenbar mehrere konkrete und überprüfbare Beweismittel vor, welche zur
Anklage gegen den Beschwerdeführer geführt haben, was – im Gegensatz
zu den oberflächlichen und ausweichenden Aussagen des Beschwerde-
führers, warum zu Unrecht ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden
sein soll – eher überzeugt. Sein Einwand, die Beweismittel seien erfunden
oder gefälscht worden, kann unter diesen Umständen nicht gehört werden.
Bezeichnenderweise reichte er selber denn auch keine Beweismittel zu
den Akten, welche seine Version der Gründe, warum gegen ihn ein Straf-
verfahren eingeleitet worden sei, hätte stützen können. Auch sein Einwand,
die Demonstration sei – entgegen der Anklageschrift – bewilligt gewesen,
kann nicht geglaubt werden; vielmehr stellt diese Aussage einen untaugli-
chen Erklärungsversuch dar. Ebenso wenig vermögen die Bestreitung der
vorgeworfenen Straftaten (vgl. Akte A10/13 S. S. 3) und sein Einwand, wo-
nach ihm diese Straftaten nur vorgeworfen worden seien, weil er wegen
seiner politischen Anschauungen nicht verurteilt werden könne (vgl. Akte
A10/13 S. 4), etwas an dieser Einschätzung zu ändern. Mithin ist somit
davon auszugehen, dass das im Jahr 2011 gegen den Beschwerdeführer
eingeleitete Strafverfahren rechtsstaatlich legitim erfolgt ist. Ob die einzel-
nen Vorwürfe den Tatsachen entsprechen oder nicht, ist eine Frage, welche
von der türkischen Justiz geklärt werden muss.
7.2.7.2 Zu dem im Jahr 2013 gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten
Strafverfahren machte er ebenfalls geltend, dass die ihm vorgeworfenen
Straftaten nicht den Tatsachen entsprechen würden. Er habe einzig ge-
spuckt, weil ein Polizist gegen seine Mutter vulgäre Beschimpfungen aus-
gerufen habe. Er sei in Gewahrsam genommen und danach freigelassen
worden. Die Behörden hätten sich in Widersprüche verstrickt und auch der
Überweisungsbeschluss der Sicherheitskräfte enthalte Widersprüche. Es
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seien ihm zwei oder drei Delikte vorgeworfen worden und man könne nicht
von einem gerechten Verfahren sprechen (vgl. Akte A10/13 S. 4 f.). Dabei
wurde der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen nicht konkret. Weder
legte er detailliert dar, in welche Widersprüche sich die Behörden verstrickt
haben sollen noch führte er aus, warum er nicht mit einem gerechten Ver-
fahren rechnen könne. Demgegenüber ist den Gerichtsakten im Verfahren
2013/175731, insbesondere aus der Anklageschrift, zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer am 24. November 2013 an einer illegalen Demonst-
ration teilgenommen habe und sich trotz Warnung nicht freiwillig von der
Gruppe habe entfernen wollen sowie Werbung für eine Terrororganisation
verbreitet und Widerstand gegen die Sicherheitskräfte zwecks Dienstver-
eitelung geleistet habe. Er habe mitgemacht, als die Gruppe die Sicher-
heitskräfte angegriffen habe, was auf Videos deutlich zu erkennen sei. Er
habe Parolen gerufen wie „Folter ist ehrenlos, deine Hoffnung die DHKP-
C, es lebe die revolutionäre Volksbefreiungsfront“. Auch diese gerichtlichen
Beweismittel erscheinen im Gegensatz zu den substanzlosen und vagen
Ausführungen und Einwänden des Beschwerdeführers konkret, detailliert
und überzeugend. Seine Erklärung, die Polizei habe Beweise konstruiert,
um ihn mundtot zu machen, vermag unter diesen Umständen nicht zu über-
zeugen (vgl. Akte A23/21 S. 5). Im Übrigen ist auch in diesem Zusammen-
hang festzuhalten, dass erst die gerichtliche Prüfung der gegen ihn erho-
benen Vorwürfe zeigen kann, ob die türkischen Untersuchungsbehörden
die Vorwürfe gegen ihn zu Recht und mit zulässigen Beweismitteln erho-
ben haben. Hinweise, wonach dies nicht der Fall sein soll, liegen – entge-
gen der Argumentation des Beschwerdeführers – nicht vor.
7.2.7.3 Auch zum Verfahren 2014/70560, welches gegen ihn im Jahr 2014
eingeleitet wurde, konnte der Beschwerdeführer keine überzeugenden Ein-
zelheiten darlegen. In diesem Verfahren wird ihm vorgeworfen, Mitglied in
einer Terrororganisation zu sein und für diese Werbung gemacht zu haben.
Die Anklage stützt sich dabei auf Aussagen von Verdächtigen über die Teil-
nahmen an der Tat und auf Aussagen mehrerer konkret erwähnter Perso-
nen. Der Beschwerdeführer wandte ein, nie zu einer terroristischen Orga-
nisation Verbindungen gehabt zu haben; ausserdem würden die türkischen
Behörden immer wieder etwas Neues erfinden, das nicht zutreffe, sie wür-
den immer wieder Sachen aufschreiben, um ihn verurteilen zu können (vgl.
Akte A10/13 S. 5 f.). Diese Einwände sind indessen ebenso pauschal und
oberflächlich wie diejenigen, welche die vorangehenden Verfahren betref-
fen. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhö-
rung auf Fragen im Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen straf-
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rechtlichen Vorwürfen mehrfach mit Gegenfragen reagierte und sich er-
laubte, die Fragestellungen an sich zu kritisieren oder zu hinterfragen (vgl.
Akte A10/13 S. 5 f.). Damit wich er den ihm anlässlich der Anhörungen ge-
stellten Fragen mehrfach aus, anstatt auf diese näher einzugehen und
seine Sicht der Dinge plausibel darzustellen. Auch dieses unkooperative
und ausweichende Verhalten spricht dafür, dass die gegen ihn eingeleite-
ten Strafverfahren auf Vorkommnissen basieren, an welchen er offensicht-
lich beteiligt war und welche strafrechtlich zu untersuchen sind, und nicht
auf erfundenen Ereignissen, mit welchen man ihm strafrechtliche Taten un-
terschieben will. Konkrete, klare, differenzierte und nachvollziehbare
Gründe, warum das Verfahren gegen ihn zu Unrecht eingeleitet worden
sein soll, vermochte er nicht darzulegen, weshalb seine Einwände nicht zu
überzeugen vermögen.
7.2.7.4 Ähnlich verhält es sich mit den übrigen gegen ihn eingeleiteten
Strafverfahren: Aus den eingereichten gerichtlichen Unterlagen ergibt sich,
dass sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auf zahlreiche Beweismittel
wie Filmaufnahmen, Fotos und Zeugenaussagen stützen, während sich die
Einwände des Beschwerdeführers in pauschalen und ausweichenden
sprachlichen Protesten gegen die Strafverfahren erschöpfen, ohne kon-
krete, detaillierte und einleuchtende Argumente vorzutragen. Unter diesen
Umständen besteht kein Anlass davon auszugehen, dass die verschiede-
nen Strafverfahren gegen ihn nicht unter Einhaltung von rechtsstaatlichen
Gesichtspunkten erfolgt sein sollen und ihm der türkische Staat gemein-
rechtliche Taten unterschieben will, um ihn wegen seiner Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder sei-
ner politischen Anschauungen zu verfolgen. Vielmehr scheinen die ihm vor-
geworfenen Straftaten aufgrund seiner wenig überzeugenden Aussagen
berechtigt zu sein, auch wenn sie von ihm bestritten werden. Dass er von
den türkischen Behörden aus Gründen, die in Art. 3 AsylG festgehalten
sind, strafrechtlich verfolgt sein soll, ergibt sich zudem auch nicht aus den
eingereichten Beweismitteln, die insgesamt seriös und nachvollziehbar er-
scheinen und nicht den Eindruck hinterlassen, dass gegen den Beschwer-
deführer mehrere strafrechtliche Verfahren eingeleitet wurden, um ihn in
Wirklichkeit aus politischen Gründen verfolgen zu können. Demgegenüber
vermögen die vom Beschwerdeführer dargelegten Vorbringen mangels
Substanz und Nachvollziehbarkeit nicht zu überzeugen.
7.2.8 Insgesamt ist gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm gel-
tend gemachten politischen Anschauungen und Aktivitäten sowie wegen
D-8103/2016
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seines Glaubens oder seiner Herkunft in der sich aus den Akten ergeben-
den Häufigkeit von den türkischen Behörden strafrechtlich belangt werden
soll. Das von ihm dargelegte politische Engagement, welches sich auf die
Teilnahme an kulturellen und legalen Veranstaltungen sowie auf die Mithilfe
an solchen beschränken soll, hat mit Sicherheit nicht zur Einleitung der
zahlreichen Strafverfahren gegen ihn geführt. Dass ihm aufgrund seiner
Herkunft, seines Glaubens und seiner Anschauungen strafrechtlich rele-
vante Tatbestände unterschoben werden und aus diesem Grund die zahl-
reichen Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurden, kann ihm nicht ge-
glaubt werden. Dem SEM ist zuzustimmen, dass er offensichtlich straf-
rechtlich relevante Sachverhaltselemente verschweigt oder leugnet, zumal
im Sinne einer Gesamtbetrachtung nicht davon auszugehen ist, dass die
türkischen Behörden gegen eine politisch und strafrechtlich unbedarfte
Person um die zehn Strafverfahren einleitet. An dieser Einschätzung ver-
mögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen die tür-
kische Justiz im Allgemeinen nichts zu ändern, auch wenn nicht in Abrede
gestellt wird, dass die repressive Politik des türkischen Staates gegen kur-
dische Autonomiebestrebungen und die in den türkischen Gesetzen teil-
weise ungenügenden Differenzierungen zwischen Mitgliedern von Terror-
organisation und politischen Aktivisten zu Verurteilungen aufgrund des
Anti-Terror-Gesetzes (ATG) mit unangemessen hohen Strafen führen kön-
nen, welche nicht legitim sind. Vorliegend indessen liegen keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte auf der Hand, welche diesen Schluss nahelegen
würden.
7.2.9 Darüber hinaus sind den Akten keine konkreten Hinweise zu entneh-
men, dass die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren
rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht zu genügen vermöchten und/oder er
damit rechnen müsste, dass die Fortsetzung dieser Verfahren im Fall sei-
ner Rückkehr in die Türkei rechtsstaatlich entgleisen würden. Angesichts
des Stadiums, in welchem sich die Strafverfahren befinden, wurden noch
keine erstinstanzlichen Urteile gesprochen; vielmehr konnten noch nicht
einmal die nötigen Verhandlungen vor Gericht stattfinden, weil sich der Be-
schwerdeführer der Strafverfolgung entzog. Dass er mehrmals für verhält-
nismässig kurze Zeit in Gewahrsam oder in Untersuchungshaft genommen
und jeweils wieder freigelassen wurde sowie die verschiedenen Strafver-
fahren in Freiheit abwarten durfte, spricht jedenfalls für die Rechtsstaatlich-
keit der Strafverfahren. Aus den Akten ergeben sich überdies – entgegen
der Argumentation des Beschwerdeführers – keine konkreten Anhalts-
punkte, wonach damit zu rechnen wäre, dass die Strafverfahren inskünftig
beziehungsweise nach seiner Rückkehr nicht rechtsstaatlich legitim und
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fair durchgeführt würden. Unter diesen Umständen ist auch nicht zu erwar-
ten, dass ihm ungerechtfertigt hohe Strafen oder Strafen, die in Verbindung
mit seiner politischen Anschauung im Zusammenhang stehen, drohen. Mit-
hin ist nicht zu erwarten, dass allenfalls gegen ihn ausgesprochene Strafen
einen Politmalus darstellen könnten und rechtsstaatlich nicht legitim aus-
fallen würden.
7.2.10 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er sei in Polizeigewahr-
sam und anlässlich einer Festnahme misshandelt worden und befürchte,
im Fall einer Rückkehr in die Türkei erneut Misshandlungen (vgl. unter an-
derem Akte A11/24 S. 13 f.). Indessen sind seine diesbezüglichen Ausfüh-
rungen einerseits substanzlos ausgefallen und entbehren damit der Glaub-
haftigkeit. So machte er keine näheren Angaben darüber, was anlässlich
der Festnahme im Zusammenhang mit einer illegalen Demonstration im
Detail passiert ist. Allein aufgrund dieser Ereignisse – welche im Übrigen
nicht zur direkten Ausreise aus der Türkei geführt haben – kann nicht von
der Annahme ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer würden im
Fall einer Rückkehr ins Heimatland und der in Aussicht stehenden Fest-
nahme infolge der gegen ihn bestehenden Gerichtsverfahren Misshand-
lungen drohen, welche aufgrund ihrer Art und Intensität auf einen Polit-
malus schliessen lassen könnten. Auch sind den Akten keine hinreichen-
den Hinweise zu entnehmen, dass ihm in Form der Strafe oder im Rahmen
der Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, ins-
besondere Folter, drohen wird.
7.2.11 Insgesamt bestehen somit keine hinreichenden und überzeugenden
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer damit zu rechnen hat,
aus asylrechtlich relevanten Gründen zu Unrecht wegen eines gemein-
rechtlichen Delikts verurteilt zu werden. Ob die ihm zur Last gelegten Vor-
würfe im Einzelfall den Tatsachen entsprechen beziehungsweise ob sie be-
wiesen werden können oder nicht, ist schliesslich – wie bereits vorange-
hend erwähnt – nicht von den schweizerischen Asylbehörden zu prüfen.
Vielmehr ist diese Frage durch die türkischen Untersuchungs- und Ge-
richtsbehörden zu klären, denen sich der Beschwerdeführer zu stellen hat.
Zwar ist es verständlich, dass er subjektiv Angst vor der ihm drohenden
Strafverfolgung durch die heimatlichen Behörden hat; indessen ist diese
Furcht objektiv nicht begründet, zumal sowohl der bisherige Verlauf der
Strafverfahren als auch die überzeugenden Akten aus den Strafverfahren
nicht darauf schliessen lassen, dass ihm nach seiner Rückkehr ins Heimat-
land eine ungerechtfertigte Bestrafung droht. An dieser Einschätzung ver-
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mag auch die sich seit dem Putschversuch im Sommer 2016 verschlech-
terte Situation in der Türkei nichts zu ändern, auch wenn sich der Konflikt
mit der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und der kurdisch stämmigen Be-
völkerung, zu welcher auch der Beschwerdeführer gehört, allgemein zuge-
spitzt hat, zahlreiche regimekritische Personen freigestellt und zehntau-
sende von Menschen verhaftet worden sind. Allein diese Erschwernisse
rechtfertigen es vorliegend nicht, von objektiven Nachfluchtgründen auszu-
gehen und anzunehmen, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund der ver-
schlechterten Lage in der Türkei eine asylrelevante Verfolgung infolge un-
fairer oder illegitimer Strafverfahren. Auch die neuste Entwicklung in der
Türkei vermag nicht zur Annahme zu führen, dass Personen, welche in
Strafverfahren verwickelt sind, grundsätzlich mit einer illegitimen Strafver-
folgung oder mit rechtsstaatlich unkorrekten und unfairen Verfahren zu
rechnen hätten. Dafür fehlen im vorliegenden Einzelfall unter objektiven
Gesichtspunkten hinreichende Anhaltspunkte.
7.3 Insgesamt ist dem SEM somit beizupflichten, dass die gegen den Be-
schwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren rechtsstaatlich legitim erfolgt
sind, während die Einwände des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen
vermögen. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Zeitungs-
berichte, Fotos und das Video nichts zu ändern, zumal sie nichts dokumen-
tieren, was auf eine illegitime Strafverfolgung hinweist. Der auf der CD ent-
haltene Film zeigt zwar zwei demonstrierende Personen, welche mit Was-
ser abgespritzt werden. Indessen kann kein Zusammenhang zu den Vor-
bringen des Beschwerdeführers hergestellt werden, auch wenn dieser vor-
brachte, es handle sich um seinen Vater, der gegen die ihm widerfahrenen
Misshandlungen demonstriere. Der Film vermag dies nicht zu dokumentie-
ren und ist somit beweisuntauglich. Der Beschwerdeführer legte zudem
dar, die türkischen Behörden hätten ihn auch in den Medien zu Unrecht
beschuldigt, weshalb er nun landesweit zu Unrecht als Terrorist und Mit-
glied der DHKP-C bekannt sei. Indessen ist einerseits zwischen den türki-
schen Behörden und den Medien zu unterscheiden, weshalb die mediale
Veröffentlichung des Fotos des Beschwerdeführers und die damit verbun-
denen sprachlichen Ausführungen nicht zwangsläufig auf die türkischen
Behörden zurückzuführen sind. Andererseits hat sich der Beschwerdefüh-
rer gestützt auf die vorangehende Schlussfolgerung, wonach die gegen ihn
laufenden Strafverfahren in der Türkei als rechtsstaatlich legitim zu be-
trachten sind, den türkischen Behörden zu stellen, und die türkischen Ge-
richte haben darüber zu befinden, ob die gegen ihn erhobenen Vorwürfe –
auch in Bezug auf den Vorwurf des Terrorismus und der Zugehörigkeit zur
DHKP-C – zutreffen oder nicht. Hinreichende Anhaltspunkte, wonach die
D-8103/2016
Seite 31
Beurteilung dieser Vorwürfe nicht rechtsstaatlich legitim erfolgen würden,
fehlen gestützt auf die vorangehenden Erwägungen. Dem Beschwerdefüh-
rer wird im Übrigen nicht einfach die Zugehörigkeit zur DHKP-C zum Vor-
wurf gemacht. Vielmehr stehen – wenn auch im Zusammenhang mit dieser
Zugehörigkeit – zahlreiche konkrete strafrechtlich relevante Vorwürfe wie
die Teilnahme an illegalen Demonstrationen, die Sachbeschädigung, die
Gewalt gegen Beamte und vieles mehr in den Gerichtsakten. Es ist folglich
nicht davon auszugehen, dass er damit zu rechnen hätte, allein wegen der
gemäss seinen Angaben zu Unrecht vorgeworfenen politischen Zugehörig-
keit strafrechtlich belangt zu werden; vielmehr ist davon auszugehen, dass
in den Gerichtsverfahren die konkreten Tatbestände zu beurteilen sind.
Auch das eingereichte Anwaltsschreiben vermag die festgestellte Rechts-
staatlichkeit der Strafverfolgung nicht umzustossen, zumal dieses als Ge-
fälligkeitsschreiben keinen grossen Beweiswert aufweist. Es besteht somit
kein Grund für die Annahme, dass der Beschwerdeführer aus asylrechtlich
relevanten Gründen zu Unrecht wegen eines gemeinrechtlichen Delikts
verurteilt werden könnte.
7.4 Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, er habe Angst,
im Fall einer Rückkehr in die Türkei extralegal getötet zu werden. Er sei
drei Mal von Polizisten beschossen worden. Einmal habe sich ein Polizei-
auto genähert, als er sich mit einer anderen Person in einem Park befun-
den habe, worauf er die Flucht ergriffen habe. Das letzte Mal sei auf ein
Auto, in welchem er sich zusammen mit anderen Personen befunden habe,
geschossen worden, wobei das Auto durchlöchert worden sei. Mangels Be-
weisen habe er aber keine Anzeige erstattet (vgl. Akte A11/24 S. 15 und 17
f.). Angesichts des durchlöcherten Autos und der Zeugen kann nicht von
fehlenden Beweismöglichkeiten ausgegangen werden. Vielmehr erscheint
die diesbezügliche Aussage des Beschwerdeführers als Schutzbehaup-
tung. Zudem wäre es am Beschwerdeführer und/oder den ihn begleitenden
Personen gelegen, diese Vorfälle bei der Polizei anzuzeigen. Auch seine
in der Türkei mandatierte Anwältin hätte für entsprechende rechtliche
Schritte sorgen und Beweismittel sicherstellen beziehungsweise in allfällig
vorhandene Beweismittel wie Aufnahmen von öffentlichen Videokameras
Akteneinsicht nehmen können. Der Einwand des Beschwerdeführers, er
habe seine Anwältin gar nicht darüber informiert (vgl. Akte A11/24 S. 18),
vermag nicht zu überzeugen, sondern stellt ebenfalls eine Schutzbehaup-
tung dar. Insgesamt erscheinen die diesbezüglichen Vorbringen und Ein-
wände des Beschwerdeführers, warum er keine Anzeige erstattet haben
D-8103/2016
Seite 32
will, wenig überzeugend und können ihm somit nicht geglaubt werden. An-
gesichts der fehlenden Anzeigen ist nicht davon auszugehen, dass der tür-
kische Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig wäre.
7.5 Der Beschwerdeführer brachte schliesslich auch vor, er sei im Jahr
2014 zur militärischen Musterung aufgeboten worden, wolle aber keinen
Militärdienst leisten, weil er keine Waffe tragen und nicht gegen seine Leute
eingesetzt werden wolle. Sinngemäss machte er damit einerseits einen be-
vorstehenden Einsatz im Osten der Türkei und andererseits eine drohende
Verfolgung seiner Person infolge der Nichtleistung des Militärdienstes gel-
tend.
7.5.1 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – der im Zeitpunkt seiner
Ausreise (…) Jahre alt war – ist es denkbar, dass er in seinem Heimatland
vor seiner Ausreise zur militärischen Musterung aufgeboten worden war,
da die ordentliche Militärdienstpflicht in der Türkei am 1. Januar des Jahres
beginnt, in welchem die betroffene Person das 20. Altersjahr erreicht. Somit
ist es auch möglich, dass er vor seiner Ausreise aus der Türkei aus militä-
rischen Gründen behördlich gesucht worden ist, auch wenn er keine ent-
sprechenden Beweismittel zu den Akten reichte. Aus dem gleichen Grund
lässt sich auch die Einleitung eines militärisch begründeten Strafverfahrens
gegen ihn nicht ausschliessen, auch wenn die Botschaftsabklärung kein
entsprechendes Verfahren verifiziert hat. Aufgrund seines Alters ist zudem
absehbar, dass er – nach seiner Rückkehr in die Türkei – den Militärdienst
im Heimatland unter den dafür vorgesehenen Voraussetzungen zu leisten
haben wird. Würde er einem entsprechenden Aufgebot nicht Folge leisten,
müsste er mit einer Suche nach seiner Person wegen Nichtleistung des
Militärdienstes in der Türkei rechnen. Eine allfällige Bestrafung des Be-
schwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen wäre jedoch gestützt auf
die bisherige Praxis nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant. Dies
wäre dann der Fall, wenn er damit zu rechnen hätte, dass er aus flücht-
lingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen
Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im Asylgesetz
erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüssen hätte oder weil mit
der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht garan-
tiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche
Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des
Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Personengrup-
pen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzu-
D-8103/2016
Seite 33
schüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Behand-
lung auszusetzen. Als politische Verfolgung schliesslich müsste die Bestra-
fung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee,
der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder entspre-
chende Mittel einsetzte.
7.5.2 Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer später
drohenden Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen
Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. Der Mi-
litärdienst in der Türkei ist für alle erwachsenen Männer obligatorisch und
zielt nicht darauf ab, gewisse Personen oder Personengruppen in der zu-
vor beschriebenen Art zu behandeln. Auch wenn die türkische Armee im-
mer wieder Stellungen der PKK angreift – dies selbst im Nordirak oder in
Nordsyrien – kann nicht von einem generell völkerrechtswidrigen Agieren
gesprochen werden. Zudem bestehen vorliegend keine Hinweise auf einen
(Polit)Malus oder andere drohende, aus Art. 3 AsylG fliessende Nachteile,
wie die vorangehenden Erwägungen gezeigt haben. Die vom Beschwer-
deführer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen
Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs
zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine asyl-
rechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten zu-
dem nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen Einheiten
zugeteilt, weshalb die Argumentation des Beschwerdeführers, er müsse
mit einem Einsatz, bei welchem er gegen seine Leute vorgehen müsse,
rechnen, nicht überzeugt. Unter diesen Umständen wäre eine allfällig zu
erwartende Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverwei-
gerung vorliegend ebenfalls als legitime staatliche Massnahme zur Durch-
setzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht
relevant zu charakterisieren.
7.5.3 Auch die Furcht des Beschwerdeführers, infolge der verschiedenen
gegen ihn laufenden Strafverfahren im Militärdienst ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt zu sein, ist nicht begründet. Vielmehr basiert sie – wie das SEM
zu Recht ausführte – auf blossen Vermutungen, welche flüchtlingsrechtlich
nicht relevant sind.
7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind. Der Beschwerdeführer konnte keine
Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen, weshalb das SEM seine
D-8103/2016
Seite 34
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt
hat. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen
und Beweismittel im Detail einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu än-
dern vermöchten. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt,
wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist.
8.3 Der Beschwerdeführer ist seit dem 6. Juni 2016 mit einer Schweizer-
bürgerin verheiratet. Inzwischen dürfte ihm vom zuständigen Kanton die
Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sein. Unter diesen Umständen stellte
das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass er gestützt
auf Art. 42 ff. AuG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung hat und die Frage der Wegweisung in die Zuständigkeit der kantona-
len Migrationsbehörden fällt. Diese hätten im Fall einer Wegweisungsver-
fügung auch die Frage der Zulässigkeit, der Zumutbarkeit und der Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Unter diesen Umständen ist auf
den Antrag des Beschwerdeführers auf Prüfung der Zulässigkeit und Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Asylbehörden nicht einzu-
treten.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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Seite 35
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-8103/2016
Seite 36
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: