B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8107/2016
Ur t e i l vom 1 4 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Alan Sangines,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine zu diesem Zeitpunkt minderjährige eritrei-
sche Staatsangehörige der Ethnie Tigrinya – verliess ihr Heimatland ge-
mäss eigenen Angaben im April 2014 und reiste über den Sudan, Libyen
und Italien am 21. Juli 2016 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchte.
B.
Am 28. Juli 2016 wurde mittels einer radiologischen Untersuchung des
Handknochens ein Knochenalter von (…) Jahren bestimmt.
C.
Am 9. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin summarisch befragt und
am 29. November 2016 eingehend zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie in Bezug auf die vorliegend
im Fokus stehende illegale Ausreise im Wesentlichen geltend, ihr Vater sei
desertiert und deshalb ständig vor den Behörden auf der Flucht gewesen.
Sie selber habe deshalb nicht zur Schule gehen können und viel im (…)
ihrer Eltern gearbeitet, wobei sie auch zweimal bei einer Razzia festge-
nommen, aber aufgrund ihrer Minderjährigkeit bald wieder entlassen wor-
den sei. Eines Tages, als sich die Mutter und ihr Bruder aufgrund befürch-
teter Repressionsmassnahmen der Behörden wegen der Desertion des
Vaters bei Verwandten versteckt hätten, habe sie zusammen mit zwei
Freundinnen beschlossen, das Land zu verlassen. Auf dem Weg seien sie
von einem Hirten bedrängt worden. Sie habe ihm dann mit einem Stein auf
den Kopf geschlagen und sie hätten vor ihm fliehen können. Etwas später
hätten sie zwei Männer getroffen, welche sie um Hilfe gebeten hätten, da
es einer der Freundinnen sehr schlecht gegangen sei. Da hätten sie erfah-
ren, dass sie nahe an der sudanesischen Grenze seien. Sie hätten etwas
trinken und essen können und hätten ihre Reise dann in der Nacht fortge-
setzt. Ungefähr um 2 oder 3 Uhr in der Nacht hätten sie B._______ im
Sudan erreicht.
In Bezug auf die weiteren vorgebrachten Ausreisegründe wird auf die Akten
der Vorinstanz verwiesen.
D.
Mit Verfügung vom 30. November 2016 – eröffnet am 6. Dezember 2016 –
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stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM in Bezug
auf die in der Beschwerde angefochtenen Erwägungen bezüglich der ille-
galen Ausreise im Wesentlichen aus, die Behandlung von Rückkehrenden
sei hauptsächlich davon abhängig, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig
oder mit Zwang erfolgt sei, sowie welchen Nationaldienst-Status die Rück-
kehrenden vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Bei freiwillig ausgereisten Per-
sonen würden die eritreischen Straftatbestände nicht zur Anwendung ge-
bracht. Diese Personen könnten straffrei zurückkehren, wenn sie gewisse
Forderungen der eritreischen Behörden erfüllt hätten. Zwangsweise zu-
rückgeführte Personen könnten ihren Status nicht regeln, wobei bei diesen
Personen bei der Rückkehr der Nationaldienst-Status überprüft werde.
Dieser Status sei das wichtigste Kriterium, die illegale Ausreise spiele nur
eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nati-
onaldienst verweigert, noch sei sie desertiert, weshalb sie bei einer Rück-
kehr keine ernsthaften Nachteile zu gewärtigen hätte. Deshalb seien die
Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. Ihre
Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standhalten.
E.
Die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren gesetzlichen Beistand –
erhob mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte zur Hauptsache
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und (implizit) um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Dabei brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Vorinstanz
bezeichne die illegale Ausreise als asylrechtlich unbeachtlich, was eine Än-
derung der bisherigen Praxis darstelle. Dabei gehe das SEM davon aus,
dass illegal ausgereiste Minderjährige bei einer Rückkehr nach Eritrea auf-
grund ihres noch nicht rekrutierungsfähigen Alters keine drakonische Be-
strafung zu befürchten hätten. Eine solch einschneidende Praxisänderung
wäre jedoch mit einer gesicherten Quellenlage zu belegen. Gemäss BVGE
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2010/54 habe sich das SEM an die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zu halten. Die Vorinstanz könne eine Änderung der bisheri-
gen Praxis beantragen, dies sei aber entsprechend zu deklarieren. An-
sonsten könne eine angefochtene Verfügung mit dem Hinweis auf BVGE
2010/54 aufgehoben und zurückgewiesen werden. Das SEM habe aber die
in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln, wonach es Praxisänderungen in
sogenannten und damit bezeichneten „Pilotverfahren“ in wenigen Fällen
abhandeln müsse, missachtet. Die Länderanalyse des SEM schweige sich
darüber aus, wie illegal ausgereiste Minderjährige bei einer Rückkehr nach
Eritrea behandelt würden und widerspreche Einschätzungen zahlreicher
internationaler Organisationen. So würden mehrere Hinweise bestehen,
welche gegen eine Praxisänderung sprechen würden. Die Einschätzung,
wonach illegal ausgereisten Minderjährigen keine drakonischen Strafen
drohen würden, entbehre jeglicher Grundlage. Es liege schon deshalb kein
Grund für eine Änderung der Praxis vor, weil keine neuen, fundierten Her-
kunftsländerinformationen vorliegen würden, welche eine solche begrün-
den vermöchten. Das SEM zweifle zu keinem Zeitpunkt an der Glaubhaf-
tigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin, sondern bezeichne diese le-
diglich als asylrechtlich unbeachtlich. Sie habe auch eindrücklich und über-
durchschnittlich ausführlich, glaubhaft und nachvollziehbar darlegen kön-
nen, wie sie Eritrea illegal verlassen habe.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine Fürsorgebestätigung, die
Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Bestrafung von
illegaler Ausreise in Eritrea vom 22. September 2016 und eine Vollmacht
zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 stellte die zuständige Instruk-
tionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend handelt es sich – aufgrund der in dieser Rechtsfrage in der Zwischen-
zeit ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als
Referenzurteil publiziert]) – im Urteilszeitpunkt um eine solche, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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4.
Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.
Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde lediglich die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der illegalen Ausreise aus
Eritrea. Das Bundesverwaltungsgericht kann dementsprechend darauf ver-
zichten, sich mit ihren Vorfluchtgründen auseinanderzusetzen.
6.
6.1 Die Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenom-
men, ist als unbegründet zu qualifizieren. Die bis Mitte 2016 geübte Praxis
des SEM betreffend die illegale Ausreise begünstigte die Asylsuchenden
und wurde deshalb in den letzten Jahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt nur in wenigen Urteilen thematisiert (vgl. etwa den im Referenzurteil
D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die
langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amt-
lichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission, ARK); dies im entscheidenden Gegensatz zu den in
BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige
Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordina-
tionsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend
die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3).
6.2 Schliesslich war die Praxisänderung des SEM – wiederum in auffälli-
gem Gegensatz zur Sachlage in BVGE 2010/54 – dem Gericht vorgängig
kommuniziert und der Öffentlichkeit durch eine Medienkonferenz vom
23. Juni 2016 bekannt gemacht worden, was eine umfassende Berichter-
stattung in den elektronischen Medien und in der Presse zur Folge hatte
(vgl. statt vieler etwa die entsprechenden Berichte in der Neuen Zürcher
Zeitung und im Tagesanzeiger vom 24. Juni 2016 oder die Medienmittei-
lung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 27. Juli 2016). Überdies
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wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea im Beschwer-
deverfahren D-7898/2015, welches zum Koordinationsurteil vom 30. Ja-
nuar 2017 (als Referenzurteil publiziert) führte, dem Gericht in einer aus-
führlichen Vernehmlassung vorgelegt (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts E-71/2017 vom 28. April 2017 E. 7.3 ff, D-
5197/2016 vom 14. März 2018 E. 5.6).
7.
In Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft infolge der illegalen Ausreise aus
Eritrea ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Re-
ferenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss gelangte, im
Kontext von Eritrea reichte die illegale Ausreise allein zur Begründung der
Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher
Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der
eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten (vgl. a.a.O. E. 5). Solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte sind im
Falle der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung sowohl der Desertion
des Vaters als auch der Verfolgungsmassnahmen gegenüber der Mutter
und der Razzien (…) zu verneinen, da nicht davon auszugehen ist, dass
sie selber als missliebige Person registriert wurde. Somit bleibt festzuhal-
ten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen
asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM das Asylgesuch zu Recht
abgewiesen hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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8.3 Die Beschwerdeführerin wurde vom SEM wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Ausführungen zum Vollzug
der Wegweisung erübrigen sich demnach.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Verfügung vom 4. Januar 2017 gutgeheissen wurde, werden
keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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