Abtei lung IV
D-8108/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 0 9
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren B._______,
alias C._______, geboren D._______,
alias A._______, geboren D._______,
Irak,
E._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
30. Oktober 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8108/2007
Sachverhalt:
A.
Der gemäss eigenen Angaben aus F._______, Provinz G._______,
stammende Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens mit letztem
Wohnsitz in F._______ im Nordirak, verliess seinen Heimatstaat im
Juni des Jahres 2005 und gelangte auf dem Landweg in H._______,
wo er in I._______ während rund zweier Jahre im Gastgewerbe
arbeitete. Am 21./22. oder 23. Mai 2007 sei er auf dem Landweg über
ihm unbekannte Länder am 29. Mai 2007 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum J._______ ein Asylgesuch
einreichte.
Nach der Kurzbefragung vom 6. Juni 2007 wurde der Beschwerdefüh-
rer mit Entscheid vom 27. Juni 2007 für den weiteren Aufenthalt wäh-
rend des Asylverfahrens dem Kanton K._______ zugewiesen. Am
23. August 2007 wurde er von der kantonalen Behörde zu seinen
Asylgründen befragt.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragungen im Wesentlichen an, sein Bruder H. habe mit zwei Perso-
nen Probleme gehabt, weshalb dieser im Jahre 1997 und ein Jahr spä-
ter auch seine beiden anderen Brüder wegen der gleichen Probleme
den Irak verlassen hätten. Später seien diese Leute zu ihm gekommen
und hätten nach dem Aufenthaltsort seiner Brüder gefragt, den er je-
doch nicht gekannt habe. Etwa im Mai 2005 sei er eines Nachts Brot
kaufen gegangen, als plötzlich ein Auto gekommen sei, worin sich
zwei Personen befunden hätten. Er sei ins Auto gesetzt und an einen
unbekannten Ort in der Nähe von F._______ gebracht worden. Dort
habe man ihm ein Natel ausgehändigt und ihn aufgefordert, seinen
Bruder H. anzurufen und diesen aufzufordern, sich sofort nach
F._______ zurück zu begeben. Da er aber dessen Telefonnummer
nicht gekannt habe, sei er von den Unbekannten geschlagen und nach
zwei Stunden wieder nach F._______ zurückgebracht worden. Zirka
drei Tage später hätten die unbekannten Leute seine Mutter und seine
Schwester aufgesucht, diese beschimpft und nach seinem Bruder H.
gefragt. Auch hätten seine Mutter und Schwester nun Bruder H.
anrufen und zur Rückkehr bewegen sollen. In der Folge hätten die
beiden Männer erneut versucht, ihn mit einem Auto zu entführen,
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wobei ihm jedoch die Flucht geglückt sei. Über einen Freund habe er
dann seine Ausreise organisieren können. Gleichzeitig hätten sich
seine Mutter sowie seine Schwester aus Angst vor weiteren
Behelligungen zum Onkel seiner Mutter begeben. Auf die weiteren
Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das BFM liess am 7. Juni 2007 eine Analyse des Knochenalters des
Beschwerdeführers vornehmen. Diese ergab, dass dieser ein Skelett-
alter von 19 Jahren aufweise. Am 14. Juni 2007 wurde der Beschwer-
deführer zu seinem Gesundheitszustand befragt und am gleichen Tag
wurde ihm das rechtliche Gehör zur Knochenalteranalyse gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 - eröffnet am 31. Oktober 2007 -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz führte zur
Begründung an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse, und bejahte die Durchführbarkeit
des Wegweisungsvollzuges.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. Novem-
ber 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, beantragte,
es sei der vorinstanzliche Entscheid bezüglich der Dispositivziffern 1
und 2 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit sowie die Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, und ersuchte in formeller Hinsicht um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Dezember
2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner werde ohne Gegen-
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bericht des Beschwerdeführers bis zum 21. Dezember 2007 davon
ausgegangen, dass er nicht die Dispositivziffern 1 und 2, sondern die
Dispositivziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) anzufechten
gedenke. Für den Fall einer Anfechtung der Dispositivziffern 1 und 2
der angefochtenen BFM-Verfügung habe der Beschwerdeführer bis
zum 21. Dezember 2007 eine entsprechende Beschwerdebegründung
nachzuliefern, wobei im Unterlassungsfall lediglich die Frage des
Wegweisungsvollzuges geprüft werde. Weiter wurde für den Entscheid
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Frist unbenutzt
verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
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1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Dezember
2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ohne seinen Ge-
genbericht innert angesetzter Frist davon ausgegangen werde, dass er
nicht die Dispositivziffern 1 und 2, sondern die Dispositivziffern 4 und
5 der angefochtenen Verfügung (Vollzug der Wegweisung) anzufechten
gedenke. Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Frist unbe-
nutzt verstreichen.
2.2 Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des
Asylgesuchs blieben somit vorliegend unangefochten und sind mit Ab-
lauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Da die Wegwei-
sung als solche nur aufgehoben werden kann, wenn eine Aufenthalts-
bewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), diese Voraussetzungen je-
doch nicht erfüllt sind, bildet - wie in der Zwischenverfügung vom
6. Dezember 2007 für den Fall des unbenutzten Fristablaufs ausge-
führt - Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit ein-
zig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle
des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
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sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den publizierten Urteilen
BVGE 2008/4 und BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im
Nordirak auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es
sich insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es kam zum
Schluss, dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allge-
meiner Gewalt herrsche und die dortige politische Situation nicht der-
massen angespannt sei, als dass eine Rückführung dorthin als gene-
rell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8
S. 72). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus,
dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder
eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie,
Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen,
da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von
gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Zusammen-
fassend sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehen-
de, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der
Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar. Für alleinstehen-
de Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte
sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
grosse Zurückhaltung angebracht.
Der Beschwerdeführer stammt aus F._______ in der Provinz
G._______, wo er sein ganzes bisheriges Leben verbrachte und wo er
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über ein bestehendes soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. Protokoll
Empfangszentrum, S. 2 und 4 f.; kant. Protokoll, S. 3 ff.). Angesichts
der vorbestehenden Kontakte in der Provinz G._______, des
familiären Rückhalts und der in H._______ gewonnenen
Berufserfahrungen des jungen Beschwerdeführers kann vorliegend
davon ausgegangen werden, dass sich dieser aus eigenen Kräften
eine (erneute) selbstständige Existenzgrundlage wird erarbeiten
können, ohne die damit allenfalls verbundenen Schwierigkeiten ver-
kennen zu wollen. Überdies dürften Hilfeleistungen von lokal tätigen
Hilfsorganisationen und - teilweise auch in der Schweiz wohnhaften -
Verwandten die Wiedereingliederung in zusätzlicher Weise unter-
stützen.
Demnach sind, entgegen der anderslautenden Ansicht in der Be-
schwerdeschrift, keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumut-
barkeit eines Wegweisungsvollzugs sprechen könnten.
3.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) ist gutzuheissen, da die Beschwerdebegehren nicht als
aussichtslos zu qualifizieren waren und von der Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist. Es sind somit keine Verfahrenskos-
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ten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfü-
gung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das L._______ (in Kopie)
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Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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