Abtei lung IV
D-8108/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren Z._______,
alias B._______, geboren Z._______,
Nigeria,
V._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 10. Dezember 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8108/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Ende Juli 2008 verliess, mit dem Schiff in ein ihm unbekanntes Land
gereist sei, wo er mit einem Auto zu einem Bahnhof gebracht worden
und von dort aus mit dem Zug am 25. August 2008 in die Schweiz ein-
gereist sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Y._______ vom 4. September
2008 sowie der direkten Anhörung vom 6. Oktober 2008 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
habe als Q._______ für einen Politiker gearbeitet, welcher König des
Dorfes habe werden wollen und welcher einen Rivalen gehabt habe,
der ebenfalls König habe werden wollen,
dass er zusammen mit fünf anderen Männern beauftragt worden sei,
den Rivalen umzubringen,
dass er Angst gehabt habe, dies zu tun, er aber gezwungen worden
sei, mit den anderen Männern zum Haus des Rivalen zu gehen, wo
nur dessen Frau zu finden gewesen sei,
dass die Frau festgenommen worden und anschliessend von den Män-
nern bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen worden sei,
dass der Vorfall beobachtet worden sei, weshalb er aus Angst vor Ra-
che geflohen sei und sich im Busch ausserhalb des Dorfes versteckt
habe,
dass er erfahren habe, dass sein Arbeitgeber und zwei der Männer,
welche an dem Überfall beteiligt gewesen seien, umgebracht worden
seien und er gesucht werde, und ihm geraten worden sei, aus dem
Dorf zu fliehen,
dass er anschliessend nach C._______ geflohen sei, dort einen
weissen Mann kennengelernt habe und mit dessen Hilfe mit einem
Schiff nach Europa gereist sei,
dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers mit – am 12. Dezember 2008 eröffneter – Verfü-
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gung vom 10. Dezember 2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innert der eingeräumten Frist
von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzu-
reichen,
dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise keinerlei Anstrengun-
gen gemacht habe, sich aus dem Heimatstaat Reise- oder Identitäts-
papiere zukommen zu lassen, so dass er offenkundig auch nicht son-
derlich gewillt sei, solche zu beschaffen,
dass es zudem den Tatsachen widerspreche, der Beschwerdeführer
habe die Reise von Nigeria in die Schweiz ohne Ausweispapiere zu-
rücklegen können, da er auf diesem Weg mehrere Kontrollen zu über-
winden gehabt habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg und
den Reisemodalitäten insgesamt nicht glaubhaft seien,
dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Schilderungen zu seinen
vorgebrachten Fluchtgründen in zahlreiche Widersprüche und Unge-
reimtheiten verstrickt habe,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers aus diesen Gründen nicht
glaubhaft seien,
dass keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich
seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es
sei ihm zu gestatten, das Verfahren in der Schweiz abzuwarten, und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
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dass der Beschwerdeführer zur Begründung geltend machte, dass ent-
schuldbare Gründe vorliegen würden, die es ihm verunmöglicht hätten,
Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, da er in einem Dorf und
nicht in einer Stadt aufgewachsen sei und bis zu seiner Flucht immer
dort gelebt habe,
dass die Verwaltung in seinem Heimatland nicht gleich gut organisiert
sei wie diejenige der Schweiz, und dass sein Heimatland generell nicht
gleich entwickelt sei wie die Schweiz,
dass in seinem Heimatland, anders als in der Schweiz, nicht alle Men-
schen über Identitätsausweise verfügen würden, da sie diese, insbe-
sondere in den Dörfern, nicht brauchen würden, könnten sie sich doch
frei bewegen,
dass er aus diesem Grund nicht über einen Identitätsausweis verfüge,
zumal die Bewohner seines kleinen Dorfes ihn leicht identifizieren
könnten,
dass in seinem Heimatland ein Pass nur als Reisedokument, nicht als
Identitätspapier diene, und ein Pass nur in Lagos oder in den anderen
grossen Städten beschafft werden könne,
dass er aber nie im Sinn gehabt habe zu reisen, weshalb er sich kei-
nen Pass besorgt habe,
dass es ihm aus diesen Gründen unmöglich gewesen sei, innert der
Frist ein gültiges Identitätspapier zu beschaffen, er sich jedoch bemü-
he, Schuldokumente zu beschaffen, welche seine Identität belegen
würden und welche er in den nächsten Tagen zu den Akten reichen
wolle,
dass zudem zu berücksichtigen sei, dass er nicht mit dem Flugzeug,
sondern versteckt in einem Schiff gereist sei, weshalb er keinen Pass
für die Reise gebraucht habe,
dass er überdies keine Kenntnis gehabt habe vom schweizerischen
Recht, ansonsten er sich vor seiner Reise in der Hauptstadt einen Rei-
sepass beschafft hätte, um dem Erfordernis des Identitätsausweises
nachkommen zu können,
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dass ihm angesichts des Umstands, dass er zum ersten Mal nach Eu-
ropa gereist sei, nicht angelastet werden könne, sich nicht an die Na-
men der Städte erinnern zu können, durch welche er gereist sei, zumal
er keinen hohen Ausbildungsstand habe und er sich bei der Reise dar-
auf habe konzentrieren müssen, zu überleben und Schutz zu finden,
dass das BFM diese Umstände zu Unrecht nicht berücksichtigt habe,
weshalb seine Würdigung nicht zutreffend sei,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen werden, die bisherige Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der
Frage beschränkt war, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen wurde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass nach erfolgter Gesetzesrevision seit dem 1. Januar 2007 auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens
bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige
Bestehen oder Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass gemäss der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stun-
den nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere ab-
geben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
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klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es im vorliegenden Asylverfahren unterlas-
sen hat, Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylge-
suches abzugeben,
dass der Beschwerdeführer mit dem Einwand, er habe nichts von der
schweizerischen Regelung gewusst, keinen entschuldbaren Grund
darzutun vermag,
dass die Vorbringen, er habe in einem Dorf gelebt und deshalb keine
Identitätspapiere benötigt, zudem habe er nie beabsichtigt zu reisen,
ebenfalls nicht massgeblich sind,
dass es, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, unglaubhaft ist, dass
er die von ihm gemäss seinen Angaben zurückgelegte Reise ohne jeg-
liche Identitätspapiere zurücklegen konnte, zumal auch in Schiffshäfen
Grenz- und Identitätskontrollen durchgeführt werden,
dass zudem die Beschreibung der Reise substanzlos und vage aus-
fällt,
dass der Beschwerdeführer zwar versprach, in nächster Zeit Schuldo-
kumente einzureichen, um seine Identität zu beweisen,
dass das nachträgliche Einreichen von Identitätsdokumenten praxisge-
mäss jedoch nicht dazu führt, dass der Nichteintretenstatbestand von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung findet, da die gesetzliche
Frist zur Einreichung entsprechender Identitätsdokumente längst ver-
strichen ist und es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die
Abgabe der für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht
(vgl. dazu die nach wie vor zutreffende Praxis der ARK in EMARK
1999 Nr. 16 E. 5.c.aa S. 109 f.),
dass bei dieser Sachlage keine Frist zum Einreichen der in Aussicht
gestellten Dokumente anzusetzen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach keine entschuldbaren Gründe für
das Nichteinreichen von Dokumenten vorbringt,
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dass nach Gesagten die vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Prü-
fung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe
als zutreffend zu erachten und zu bestätigen sind,
dass sodann, was die geltend gemachte Verfolgung betrifft, im vorlie-
genden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summari-
schen Befragung und der Direktanhörung darstellt, unter Verzicht auf
zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen
einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden kann,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht erfüllt und ebenso offensichtlich einem Vollzug seiner Wegwei-
sung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG),
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist, zumal der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe nicht
auf die ihm von der Vorinstanz vorgehaltenen Unstimmigkeiten in sei-
nen Aussagen eingeht,
dass, selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft
beurteilt würden, nicht ersichtlich ist, inwiefern die vorgebrachten, le-
diglich lokal begrenzten Behelligungen asylrelevant wären, da es dem
Beschwerdeführer möglich und zuzumuten wäre, sich solchen inner-
halb seines Heimatlandes durch einen Wohnortswechsel zu entziehen,
dass auf weitere Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
verzichtet werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des jungen und – soweit ak-
tenkundig – gesunden Beschwerdeführers vorliegend zumutbar ist,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, die Rück-
kehr in ein Dorf ohne Infrastruktur, ohne Nahrungsmittel, ohne Wohn-
möglichkeit, ohne medizinische Versorgung und ohne familiäres oder
sonstiges soziales Beziehungsnetz sei ihm nicht zumutbar, sei er dort
doch stark gefährdet und der Invalidität oder sogar dem Tod preisge-
geben,
dass der Beschwerdeführer jedoch keine substanziierten Angaben
macht über die medizinische Unterstützung, auf welche er angewiesen
sei,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen familiären
Verhältnissen sehr vage sind und angesichts des Umstands, dass er
während mindestens 19 Jahren in seinem Heimatland lebte, davon
auszugehen ist, er verfüge dort, auch wenn seine Eltern gestorben
sein sollten, über soziale Kontakte,
dass der Verweis auf seine mangelnde Ausbildung einem Wegwei-
sungsvollzug nicht entgegensteht, zumal der Beschwerdeführer vor
seiner Ausreise als Q._______ gearbeitet haben soll und somit über
eine gewisse Arbeitserfahrung verfügt,
dass der Beschwerdeführer aus diesen Gründen und angesichts der
Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen der vorinstanzlichen
Würdigung keine substanziellen Anhaltspunkte entgegenzusetzen ver-
mag,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das M._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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