Abtei lung IV
D-8108/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J u l i 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
Guinea-Bissau,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8108/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 22. September 2009 in der Schweiz
um Asyl nach, wobei er keine Identitätspapiere zu den Akten reichte.
A.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Erstbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 24. September
2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 12. Oktober
2009 – in Begleitung der ihm aufgrund der geltend gemachten
Minderjährigkeit beigeordneten Vertrauensperson – im Wesentlichen
geltend, er sei (...) Jahre alt und Staatsangehöriger von Guinea-
Bissau. Aufgewachsen sei er jedoch bei seiner Grossmutter
mütterlicherseits in D._______, da seine Mutter bei seiner Geburt
gestorben sei. Ausser einem (...) Schülerausweis, den er verloren
habe, und der guinea-bissauischen Geburtsurkunde, die sein Vater
aufbewahrt habe und von der er nicht wisse, wo sie sich befinde, habe
er nie ein Identitätsdokument besessen. Nachdem seine Grossmutter
an einem Freitag anfangs Juni 2009 gestorben sei, habe der Nachbar
den Vater des Beschwerdeführers, den ehemaligen Premierminister
von Guinea-Bissau, schriftlich benachrichtigt. Daraufhin habe ihn sein
Vater vier Tage später – am (Datum) – mit dem Auto abgeholt und
nach Guinea-Bissau gebracht. Als sie am späteren Nachmittag des
(Datum) durch die Stadt E._______ gefahren seien, seien sie von
Personen in Militäruniformen – einige seien auch zivil gekleidet
gewesen – unter Beschuss genommen worden. Sein Vater sei dabei
tödlich verletzt worden. Ein Unbekannter, nach dessen Name er (der
Beschwerdeführer) nicht gefragt habe, habe sich ihm angenommen
und ihn am folgenden Tag in einem Auto – via ihm unbekannte Länder
– nach F._______ gebracht. Von dort aus sei er fünf Tage später mit
einem Schiff in Richtung G._______ weitergereist; am 15. August 2009
sei er in H._______ angekommen, von wo aus er von den (...)
Behörden per Flugzeug nach I._______ gebracht worden sei. Er sei in
G._______ erkennungsdienstlich behandelt worden, habe dort aber
kein Asylgesuch eingereicht. Nach einem etwa einmonatigen
Aufenthalt in G._______ sei er in die Schweiz gereist.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen (vgl. A5 und A12).
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B.
B.a Mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 – eröffnet am
22. Dezember 2009 – trat das BFM auf das Asylgesuch in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug an.
B.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Es er-
scheine wenig glaubwürdig, dass ein so naher Verwandter des
Premierministers von Guinea-Bissau über kein Ausweisdokument ver-
füge. Zudem habe der Beschwerdeführer nur sehr vage und stereotype
Aussagen über seine Reise von Guinea-Bissau in die Schweiz ge-
macht. Es sei wenig glaubhaft, dass ein Unbekannter ein solches Mit -
gefühl dem Beschwerdeführer gegenüber entwickelt haben sollte, wie
von diesem geschildert. Zudem sei der Beschwerdeführer ausser-
stande gewesen, auch nur die geringsten Präzisierungen hinsichtlich
des Reisewegs bis nach F._______ und der Reisedauer vorzunehmen.
Überdies habe er sich zu den Kosten der Weiterreise nach G._______
widersprüchlich geäussert. Sein Aussageverhalten lasse den Schluss
zu, dass er nicht in der von ihm angegebenen Weise gereist sei,
sondern dass er zweifellos im Besitz von gültigen Dokumenten sei, die
er aber den Behörden, die er um Schutz ersuche, paradoxerweise
vorenthalte.
Aufgrund der Aktenlage lasse sich feststellen, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht er-
fülle. Zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien nicht er-
forderlich. Die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach seine
Grossmutter an einem Freitag im Juni 2009 gestorben sei und sein
Vater ihn – nachdem er schriftlich über den Tod informiert worden sei –
vier Tage später, am (Datum), nach Guinea-Bissau geholt habe, seien
tatsachenwidrig, da der erste Freitag im Juni 2009 auf den (Datum)
gefallen sei. Zudem stehe die Post weder in D._______ noch in
Guinea-Bissau im Ruf, besonders effizient zu sein, weshalb es wenig
wahrscheinlich sei, dass es dem Vater möglich gewesen sein sollte,
ihn bereits vier Tage später abzuholen, zumal die Reise ungefähr
einen Tag in Anspruch nehme. Dem BFM sei zwar bekannt, dass am
(Datum) ein Politiker namens J._______ in Guinea-Bissau ermordet
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worden sei, es habe sich dabei jedoch nicht um den Premierminister
gehandelt. Das Tötungsdelikt habe zudem weder zu der erwähnten
Tageszeit noch unter den geschilderten Umständen stattgefunden.
Das BFM schliesse daraus, dass die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Asylgründe nicht mit den tatsächlichen Ereignissen
übereinstimmten. Auf das Asylgesuch sei deshalb gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nicht einzutreten und die Wegweisung
anzuordnen. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und
möglich; er sei auch vereinbar mit dem Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107).
Aufgrund der nicht glaubhaften Ermordung des angeblichen Vaters
des Beschwerdeführers sei darauf zu schliessen, dass der
tatsächliche Vater noch am Leben und es diesem möglich sei, den
Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen. Zudem sei am
Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers zum Tod der
Mutter und dem Umstand, dass er ein Einzelkind sei, zu zweifeln. Im
Übrigen habe er seine Minderjährigkeit, an der auch angesichts der
pflichtwidrigen Nichtabgabe von Ausweisdokumenten Vorbehalte
bestünden, in keiner Weise belegt.
C.
C.a Mit Eingabe vom 29. Dezember 2009 erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur Neu-
beurteilung an das BFM, eventualiter um Feststellung der Unzumut-
barkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und damit um
Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In formeller
Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht, wobei diesbezüglich eine Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung vom 23. Dezember 2009 eingereicht wurde.
C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, auch bei einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG sei das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 KRK zu
berücksichtigen. Er habe alle nötigen Angaben zu seinen Personalien,
der Familie und Verwandten gemacht und es lägen entschuldbare
Gründe vor, weshalb es ihm bis jetzt nicht gelungen sei, Identitäts-
papiere abzugeben. Da er seinen Vater erst nach dem Tod der
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Grossmutter gesehen habe, sei es durchaus denkbar, dass dieser die
nötigen Identitätsdokumente für ihn nicht besorgt habe. Abgesehen
von einem Onkel väterlicherseits in K._______, zu dem er keine
Beziehung pflege, habe er keine Kenntnis von Verwandten. Nach dem
Tod der Mutter, der Grossmutter und des Vaters fehle ihm deshalb ein
Beziehungsnetz, das ihm bei der Papierbeschaffung behilflich sein
könnte. Dass seine Familienangehörigen sich nicht um die Ausstellung
eines Ausweispapiers für ihn gekümmert hätten, könne ihm nicht
angelastet werden. Als Minderjähriger habe er dies nicht selbst tun
können. Mit der Nichtabgabe von Ausweisdokumenten habe er seine
Minderjährigkeit zwar nicht beweisen können, aber gemäss geltender
Rechtsprechung müsse diese nicht nachgewiesen, sondern lediglich
glaubhaft gemacht werden. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit
von Minderjährigen seien auch die mit der Minderjährigkeit
verbundenen Elemente wie Schulbildung, Schichtzugehörigkeit und
psychosoziale Entwicklung entsprechend zu berücksichtigen. Es
entbehre jeglicher vernünftigen Grundlage, wenn das BFM ausgehend
von seiner angeblichen allgemeinen Unglaubwürdigkeit darauf
schliesse, dass sein tatsächlicher Vater noch am Leben sei und ihn
unterstützen könne, obwohl diesbezüglich keinerlei Abklärungen
getroffen worden seien. Da seine Volljährigkeit nicht hinreichend
erwiesen sei, dürfe er sich auf die KRK berufen. Das BFM habe die
Schutzbestimmungen der KRK verletzt, da es die nötigen Abklärungen
nach Art. 3 KRK im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung nicht
vorgenommen habe. Da zur Feststellung eines Wegweisungshinder-
nisses zusätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
nötig gewesen wären, hätte auf das Asylgesuch eingetreten werden
müssen.
Zudem sei der Vollzug der Wegweisung eines Minderjährigen, ohne
die nötigen Abklärungen im Sinne des Kindeswohls vor Ort zu treffen,
unzumutbar und auch unzulässig, da gegen Art. 22 KRK und Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossend. Die Umstände
der Rückkehr seien von Amtes wegen abzuklären. Insbesondere sei zu
überprüfen, inwiefern der Betroffene unter die Obhut eines
Familienmitglieds oder einer Institution genommen werden könne und
ob diese in der Lage seien, seine Bedürfnisse abzudecken. Vorliegend
habe das BFM – anders als in einem anderen Fall eines unbegleiteten
Minderjährigen aus L._______ – keine diesbezüglichen Abklärungen
vorgenommen, obwohl beispielsweise eine Überprüfung, ob er als
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Sohn des ehemaligen Premierministers von Guinea-Bissau registriert
sei, durchaus möglich gewesen wäre. Die Situation von Kindern in
Guinea-Bissau sei bedenklich. Desolate Wirtschaftsbedingungen und
der Drogenhandel bedrohten die fragile politische und soziale
Stabilität. Menschen- und Kinderhandel seien verbreitet und es habe
zudem Berichte über Putschversuche gegeben. Insgesamt würden die
Aspekte, die für seine vorläufige Aufnahme sprächen, überwiegen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2010 stellte der Instruktions-
richter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verzichtete er auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und verwies den Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 20. Januar 2010
die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurde eine
Kopie der Vernehmlassung am 21. Januar 2010 zur Kenntnisnahme
zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
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Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei
Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand
gehört (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGE] 2007/8 E. 2.1 S. 73). Die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs prüft die Vorinstanz indes materiell, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Asylgesuchsteller
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32
Abs. 3 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer unterliess es trotz entsprechender Auf-
forderung, Dokumente zu seiner Identifizierung abzugeben. Das BFM
hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und überzeugend
dargelegt, warum für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitäts-
papieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb vorab auf
die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
kann. Die Erklärungen des Beschwerdeführers, er sei ohne jegliche
Papiere von Guinea-Bissau in die Schweiz gelangt – einen Reisepass
oder eine Identitätskarte habe er nie besessen, den Schülerausweis
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habe er verloren und über den Verbleib der Geburtsurkunde habe er
keine Kenntnis – und er habe auch keine Möglichkeit, diesbezüglich
jemanden zu kontaktieren, da alle Angehörigen verstorben seien,
erscheinen nicht glaubhaft. Angesichts der durch mehrere Länder
führenden Reiseroute (D._______ – Guinea-Bissau – mehrere dem
Beschwerdeführer unbekannte afrikanische Länder – F._______ –
G._______ – Schweiz) erscheint es nicht realistisch, dass es bei
keiner einzigen Grenzkontrolle aufgrund der fehlenden
Identitätsdokumente zu Problemen gekommen sei (vgl. A12 S. 10).
Zudem erscheint es unerklärlich, dass sich der Beschwerdeführer
nicht einmal nach dem Namen des Unbekannten erkundigt habe (vgl.
A12 S. 9), der sich so selbstlos um ihn gekümmert und sogar für ihn
die Schifffahrt bezahlt habe (vgl. A12 S. 10). Der Beschwerdeführer
vermochte damit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis,
rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorzubringen.
Vielmehr ist aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des
Beschwerdeführers davon auszugehen, er habe für seine Reise
authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, die er jedoch in
Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b
AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält. Die Identität des
Beschwerdeführers steht damit bis heute nicht zweifelsfrei fest,
wodurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist.
4.3 Mithin bleibt zu prüfen, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat. Nach
Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzu-
stellen, dass das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
und 7 AsylG offenkundig erscheint. Das BFM hat zutreffend fest-
gestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Heimat-
staat nach der Ermordung seines Vaters, des ehemaligen Premier-
ministers von Guinea-Bissau, verlassen zu haben, aufgrund von Tat-
sachenwidrigkeiten und mangels Realkennzeichen nicht mit tatsäch-
lichen Ereignissen übereinstimmen können, zumal es sich bei der
effektiv am (Datum) in Guinea-Bissau getöteten Person namens
J._______ nicht um den Premierminister gehandelt hat. Der Be-
schwerdeführer hat sich auch widersprüchlich zum Hergang des
Tötungsdelikts geäussert, indem er beispielsweise zunächst ausführte,
im Wagen hätten sich zum betreffenden Zeitpunkt sein Vater, der
Chauffeur und er selbst befunden (vgl. A12 S. 7), danach jedoch
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geltend machte, er und sein Vater seien allein gewesen und der Vater
sei selbst gefahren (vgl. A12 S. 8). Im Übrigen vermag die Schilderung
der familiären Verhältnisse und des persönlichen Umfelds des
Beschwerdeführers insgesamt nicht zu überzeugen. Wäre er
tatsächlich der Sohn des Premierministers, wäre davon auszugehen,
dass er nicht nur fünf Jahre lang die Schule besucht hätte, zumal der
Vater ihm regelmässig Pakete mit Kleidern und Schuhen geschickt
habe (vgl. A12 S. 8), womit anzunehmen wäre, dass dieser auch für
das Schulgeld – allenfalls sogar für eine Privatschule – aufgekommen
wäre. In diesem Kontext erstaunt es auch, dass der Beschwerdeführer
nur wenig (Sprache) spricht (vgl. A5 S. 2), obwohl er im
(...-)sprachigen D._______ aufgewachsen sei und dort die Schule
besucht habe. Im Übrigen erscheint auch wenig glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer erst am (Datum) erfahren habe, dass sein Vater der
Premierminister von Guinea-Bissau sei. Vielmehr wäre anzunehmen,
dass er davon bereits früher durch seine Grossmutter oder die
Durchreisenden aus Guinea-Bissau, von denen er jeweils Neuigkeiten
seitens seines Vaters erhalten habe (vgl. A12 S. 11), erfahren hätte.
Die Argumente in der Beschwerdeschrift vermögen weder die vom
BFM aufgezeigten Mängel zu beheben noch eine asylrechtlich
relevante Verfolgung zu begründen. Es erscheinen somit keine
Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG – auch nicht zur
Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses, wie sich aus
den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt
(vgl. E. 6) – notwendig. Das Bundesamt ist demzufolge zu Recht auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
5.
Die Anordnung der Wegweisung ist die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich
der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufent-
haltsbewilligung befindet. Der Beschwerdeführer verfügt über keine
derartige Bewilligung und er kann auch keinen Anspruch auf eine
solche geltend machen, weshalb die ausgesprochene Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl -
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern,
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wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrecht -
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt
nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen.
Der Vollzug der Wegweisung nach Guinea-Bissau ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder
eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
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Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer
Rückweisung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Es sind keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
ersichtlich, die dem Beschwerdeführer in Guinea-Bissau droht, und der
Vollzug der Wegweisung erweist sich auch unter dem Aspekt der KRK
als zulässig, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea-Bissau
lässt den Wegweisungsvollzugs nicht als unzulässig erscheinen.
6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt oder medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.2.1 In Guinea-Bissau kann nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt oder kriegerischen Auseinandersetzungen ausgegangen
werden, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre.
6.2.2 Bei unbegleiteten Minderjährigen ist das Kindeswohl im Rahmen
der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mitzu-
berücksichtigen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13). Mithin ist den Normen der
KRK Rechnung zu tragen und es sind die spezifisch mit der Minder -
jährigkeit verbundenen Aspekte des Wegweisungsvollzugs abzuklären.
Vorliegend ist es dem Gericht jedoch nicht möglich, sich in voller
Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse
des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung – auch in Bezug auf die im Rahmen des Kindeswohls spezi -
fisch zu berücksichtigenden Aspekte – zu äussern, da er den Asyl-
behörden keine Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb seine
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Identität, sein Alter und seine genaue Herkunft nicht zweifelsfrei fest-
stehen, was aber für die Überprüfung von Vollzugshindernissen
grundsätzlich Voraussetzung ist. Wegweisungshindernisse sind zwar
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12
VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerde-
führenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die
Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der
Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen
zu forschen, wenn die asylsuchende Person durch Nichtabgabe
rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Auch der
unbegleitete Minderjährige hat – unter einzelfallgerechter
Berücksichtigung des jeweiligen Alters – die Pflicht, an der
Feststellung des erheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Bei
pflichtwidriger Unterlassung hat er die Folgen der Beweislosigkeit in
Bezug auf die unter dem Aspekt des Kindeswohls gegebenenfalls zu
berücksichtigenden Tatsachen zu tragen. Angesichts der vorstehenden
Ausführungen und der Tatsache, dass der mittlerweile (...-)jährige
Beschwerdeführer urteilsfähig ist und sich durch eine nicht geringe
Selbständigkeit auszeichnet, wie die Bewerkstelligung der weiten
Reise in die Schweiz zeigt, ist davon auszugehen, er habe es pflicht -
widrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts mitzuwirken. Er hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren persönlichen
Verhältnisse zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist,
es würden auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr nach Guinea-Bissau schliessen
lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.). Unter Würdigung aller
Umstände ist der Wegweisungsvollzug deshalb auch unter Berück-
sichtigung des Kindeswohls als zumutbar zu erachten, zumal der Be-
schwerdeführer – soweit aktenkundig – gesund ist.
6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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6.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll -
zug zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als durchführbar er-
achtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerde-
führers fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist somit abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängig-
machung nicht als aussichtslos erwiesen hat und die Fürsorge-
abhängigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen.
Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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D-8108/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
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