Abtei lung IV
D-8110/2008
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
17. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8110/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess Syrien eigenen Angaben gemäss Mitte Mai 2008
und gelangte am 28. Mai 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchte.
A.a Bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen vom 5. Juni 2008 sagte sie aus, sie habe am Nevrozfest
2008 (21. März) in C._______ eine Rede gehalten. Am folgenden Tag
sei sie von den Behörden zu Hause gesucht worden. An ihrer Stelle
hätten sie ihren Vater mitgenommen, der geschlagen worden sei.
Nachdem ihr Vater einen Tag später frei gelassen worden sei, habe er
sie informieren lassen, dass sie nicht mehr nach Hause kommen dürfe.
Bis zu ihrer Ausreise habe sie sich bei einer Familie aufgehalten. Sie
sei Mitglied der "Partiya Yeketia Demukrati" (PYD), für die sie
Flugblätter verteilt und Sitzungen organisiert habe. Im Februar 2007
sei sie festgenommen und einen Tag lang festgehalten worden, weil
sie einen Streik zugunsten von Abdullah Öcalan organisiert hätten. Sie
habe nie einen Reisepass besessen und habe Syrien unkontrolliert
nach der Türkei verlassen, von wo aus sie in einem geschlossenen
Lastwagen in die Schweiz gereist sei.
A.b Das BFM forderte die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2008 zur
Bekanntgabe ihrer Familiennummer auf. Am 11. Juni 2008 überreichte
sie der Securitas im Empfangszentrum einen Zettel mit ihrer Familien-
nummer.
A.c Das BFM wandte sich am 13. Juni 2008 an die Schweizerische
Botschaft in Damaskus und ersuchte diese um Abklärungen im
Heimatland der Beschwerdeführerin.
A.d Die Beschwerdeführerin reichte am 23. Juni 2008 eine Kopie ihrer
Identitätskarte ein.
A.e Am 13. Juli 2008 übermittelte die Schweizerische Botschaft in
Damaskus die Ergebnisse ihrer Abklärungen.
A.f Die Beschwerdeführerin wurde vom BFM am 12. November 2008
zu ihren Asylgründen befragt. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie
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habe telefonisch erfahren, dass ihr Vater in der letzten Zeit wieder ein-
mal verhaftet worden sei. Sie habe während ihres Schulbesuchs an
Sitzungen der PYD, deren Mitglied sie am 25. August 2006 geworden
sei, teilgenommen und sei deshalb am 1. Oktober 2006 aus der
Schule gewiesen worden. Später habe sie an einem Hungerstreik teil-
genommen; sie sei festgenommen und schwer geschlagen worden.
Bei den Wahlen habe sie sich für den Kandidaten D._______ einge-
setzt, habe Reden gehalten und bei den Regionalwahlen mitgearbei-
tet. Am Nevrozfest habe sie einen Text vorgetragen, der ihr von
Freunden gegeben worden sei. Da sie von Freunden gewarnt worden
sei, sei sie nach dem Fest nicht nach Hause gegangen. Von den
Freunden habe sie erfahren, dass ihr Vater festgenommen und aufge-
fordert worden sei, sie vorbei zu bringen.
Vor dem Abschluss der Befragung wurde der Beschwerdeführerin er-
öffnet, man habe weitere Informationen über sie eingeholt. Man wisse,
dass sie einen Pass besitze und mit dem Flugzeug aus Syrien aus-
gereist sei. Sie gestand ein, auf Empfehlung des Schleppers hin nicht
die Wahrheit gesagt zu haben. Dieser habe ihre Ausweise organisiert
und sie bis zum Flugzeug begleitet, mit dem sie nach Tunesien geflo-
gen sei. Der Schlepper habe ihr den Pass in Tunesien wieder abge-
nommen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 17. November 2008 - eröffnet am
folgenden Tag - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich ordnete es
die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Dezember
2008 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen
diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Sache sei mit
der Anweisung, eine geschlechtsspezifische Befragung durchzuführen,
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die unentgeltliche Prozess-
führung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten. Es sei ihr in der Person des Unterzeichneten ein unent-
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geltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Zudem wurde beantragt, der
interne Bericht der Hilfswerksvertreterin sei der Beschwerdeführerin
zur Stellungnahme offenzulegen. Der Eingabe lagen mehrere Beweis-
mittel bei (vgl. S. 10 der Beschwerde).
D.
Der Instruktionsrichter hiess mit Verfügung vom 23. Dezember 2008
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gut. Das Gesuch um amtliche Ver-
beiständung sowie den Antrag auf Beizug des internen Berichts der
Hilfswerksvertreterin und Offenlegung zur Stellungnahme wies er ab;
die Akten überwies er dem BFM zur Vernehmlassung.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2009
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar
2009 an ihren Anträgen fest. Sie bat darum, die Vorinstanz unter Hin-
weis auf ein neu eingereichtes Beweismittel (DVD mit der Aufzeich-
nung einer Fernsehsendung vom 10. Januar 2009) nochmals zur Ver-
nehmlassung einzuladen.
G.
G.a Der Instruktionsrichter ordnete mit Zwischenverfügung vom
29. Januar 2009 einen weiteren Schriftenwechsel an.
G.b Das BFM beantragte in seiner zweiten Vernehmlassung vom
6. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde.
G.c In ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2009 liess die Be-
schwerdeführerin an ihren Anträgen festhalten. Der Eingabe lagen drei
Beweismittel bei (vgl. S. 3 der Stellungnahme).
H.
Mit Eingabe vom 11. März 2009 liess die Beschwerdeführerin eine be-
reits eingereichte fremdsprachige Bestätigung ihres Landsmannes
E._______ betreffend ihre Aktivitäten für die PYD nochmals mit
deutscher Übersetzung einreichen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
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macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Be-
schwerdeführerin habe geltend gemacht, keinen Pass besessen zu ha-
ben und illegal über die syrisch-türkische Grenze ausgereist zu sein.
Die Botschaftsabklärungen hätten ergeben, dass sie im Besitz eines
syrischen Reisepasses am 4. April 2008 über den Flughafen Damas-
kus nach Tunesien geflogen sei. Bei der Gewährung des rechtlichen
Gehörs habe sie diesen Sachverhalt zugegeben. Die Tatsache, dass
sie einen Pass besessen habe und legal ausgereist sei, sei ein starkes
Indiz dafür, dass sie behördlich nicht gesucht werde. Ausserdem er-
schütterten ihre Falschaussagen ihre persönliche Glaubwürdigkeit. Zu
ihrer Festnahme im Anschluss an die Teilnahme an einem Hunger-
streik im Februar 2007 und der Behandlung während der Haft habe sie
nur ausweichende und oberflächliche Antworten gegeben. So sei sie
nicht in der Lage gewesen zu konkretisieren, wie sie bis zur Bewusst-
losigkeit geschlagen worden sei. In ihren Erzählungen fehlten indivi-
dualisierte Aussagen, die ihre persönliche Betroffenheit zum Ausdruck
bringen würden. Bei der Erstbefragung habe sie gesagt, sie sei von
der Schule ausgeschlossen worden, weil sie im April 2007 als Wahl-
helferin für den Kandidaten D.______ aktiv gewesen sei. Zu ihrem
Lebenslauf befragt, habe sie angegeben, bis im März 2008 die Schule
besucht zu haben. Bei der Anhörung habe sie geltend gemacht, am
1. Oktober 2006 von der Schule gewiesen worden zu sein, weil sie für
die PYD Flugblätter verteilt habe. Schliesslich habe sie bei der Erstbe-
fragung ausgesagt, am Tag nach dem Nevrozfest von den Behörden
zuhause gesucht worden zu sein, während sie bei der Anhörung einer-
seits geltend gemacht habe, die Behörden hätten am Nevroztag zu-
hause nach ihr gesucht, andererseits aber gesagt habe, sie sei von
den Behörden zwei Tage nach dem Nevrozfest zuhause gesucht wor-
den. Die wiederholten Widersprüche bestätigten, dass sie sich auf
einen konstruierten Sachverhalt beziehe.
4.2
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4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdefüh-
rerin habe die Falschaussage bezüglich des Reisewegs und des Be-
sitzes eines Reisepasses bei der Befragung umgehend zugegeben,
als sie auf das Resultat der Botschaftsabklärungen angesprochen wor-
den sei. Sie sei zum Schutz ihrer Familie den Aufforderungen des
Schleppers gefolgt. Die Falschaussage sei als Schutzreflex zu werten,
der die Asylrelevanz ihrer Vorbringen nicht tangiere. Eine ein-
schneidende Gewalterfahrung führe nicht selten zu posttraumatischen
Belastungsstörungen, die sich auch durch Vermeidungsverhalten äus-
sern könnten. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, sie hätte detail-
lierter und anschaulicher über die erlittene Gewalt berichten müssen,
könne aufgrund ihrer Pauschalität nicht gefolgt werden. Die Frage
nach dem genauen Misshandlungshergang habe bei ihr einen Ge-
fühlsausbruch hervorgerufen, der auf das Vorliegen einer tiefen see-
lischen Erschütterung hindeute. Da bei der Befragung sowohl Befrager
als auch Dolmetscher männlichen Geschlechts gewesen seien, sei ihr
Anspruch auf eine geschlechtsgleiche Befragung bei Anzeichen auf
Traumatisierung durch mögliche sexuelle Übergriffe verletzt worden.
Die der Beschwerdeführerin vorgehaltenen Ungereimtheiten seien im
Lichte der dokumentierten Übersetzungsprobleme zu relativieren, zu-
mal sich diese auf Daten beschränkten. Im Falle der während der Erst-
befragung gemachten Angabe liege ein Missverständnis vor. Ihre An-
gabe, die fragliche Tätigkeit bis am 21. März 2008 besucht zu haben,
betreffe ihre Teilnahme an politischen Aktivitäten und nicht den Schul-
besuch. Die Vorinstanz interpretiere hinsichtlich des Rauswurfs aus
der Schule etwas in ihrer Aussage hinein, was aktenwidrig sei. Der
einzige vorhandene Widerspruch sei jener, der entstanden sei, als der
Zeitablauf beim Besuch durch Behörden zu Hause geschildert worden
sei. Dies sei ein Ereignis vom Hörensagen und es liege ein Über-
setzungsfehler vor. Sie habe stets das Gleiche gesagt, nämlich dass
die Behörden nach einem Tag vorbeigekommen seien. Die Beschwer-
deführerin habe die geltend gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt.
Die drohende Verfolgung sei politisch und ethnisch motiviert und ge-
fährde sie an Leib und Leben. Es gebe für sie keine innerstaatliche
Fluchtalternative.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin habe in der Schweiz an regimefeind-
lichen politischen Kundgebungen teilgenommen, was sie durch Foto-
grafien belegen könne. Sie mache somit das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen geltend. Es sei erwiesen und entspreche der
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die syrischen Ge-
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heimdienste die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im
Ausland beobachteten und dass exilpolitischen Oppositionellen bei der
Rückkehr Verhör und Verfolgung drohten. Sie falle als eine der weni-
gen Frauen an den Kundgebungen auf. Sie sei auch an einem Anlass
vom kurdischen Sender "F._______ TV" aufgenommen worden. Es sei
davon auszugehen, dass sie den syrischen Behörden namentlich
bekannt sei.
4.3 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2009 aus,
den Akten könnten keine Hinweise dafür entnommen werden, dass die
syrischen Behörden von der politischen Tätigkeit der Beschwerdefüh-
rerin in der Schweiz Kenntnis genommen hätten. Entgegen ihrer Be-
hauptung sei sie auf den eingereichten Fotos und in der auf
"F._______ TV" ausgestrahlten Sendung kaum erkennbar. Die
schlechte Qualität der Gruppenbilder lasse keine Rückschlüsse auf die
Identität der Beschwerdeführerin zu. Die vorgebrachten subjektiven
Nachfluchtgründe vermöchten ihre Flüchtlingseigenschaft nicht zu
begründen.
4.4 In der Stellungnahme vom 26. Januar 2009 wird entgegnet, die
Schärfe der Bilder von der Sendung auf "F._______ TV" entspreche
nicht derjenigen eines Mitschnitts, wie er durch den Geheimdienst
laufend gemacht werde. Die Beschwerdeführerin sei auf einem
Mitschnitt sehr wohl erkennbar. Zudem belege die Aufzeichnung ihre
Teilnahme an der fraglichen Aktion. Eine ganze Reihe von Kurden aus
Syrien sei als Flüchtling anerkannt worden, nachdem sie bei einem
Marsch auf die Botschaft (mit Besetzung der Botschaft) mitgemacht
hätten. Zudem habe die Beschwerdeführerin in einer Sendung vom 10.
Januar 2009 den Präsidenten Syriens unter anderem der Lüge
bezichtigt. Spätestens seit diesem Ereignis scheine ihre Gefährdung
festzustehen.
4.5 Das BFM führt in seiner zweiten Vernehmlassung vom 6. Februar
2009 aus, es sei augenfällig, dass die Beschwerdeführerin erst nach
Erhalt des Asylentscheids in der Schweiz politisch aktiv geworden sei.
Ihre Rede im Ausschnitt einer Sendung von "F._______ TV" wirke sehr
gestellt. Sie möge zwar gut erkennbar sein, doch sei sie wegen dieses
Auftritts keiner Gefährdung durch die syrischen Behörden ausgesetzt.
Sie habe im Asylverfahren keine politisch motivierte Verfolgung durch
die syrischen Behörden glaubhaft machen können. Demnach verfüge
sie nicht über ein Profil, welches das Interesse der syrischen Behör-
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den auf sie ziehen würde. Allein in der Schweiz fänden innerhalb weni-
ger Monate unzählige politische Anlässe statt, von denen Bilder in ver-
schiedenen Medien publiziert würden. Den syrischen Behörden dürfte
es nicht möglich sein, all diesen Aktivitäten nachzugehen. Die Be-
schwerdeführerin habe offensichtlich in der Absicht, sich in der
Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu erwirken, während einer Versammlung
kurz zum Mikrofon gegriffen. Die syrischen Behörden hätten nur ein
Interesse an der Identifizierung und Überwachung von Personen, de-
ren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahr-
genommen würden. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein expo-
niertes politisches Profil, das sie bei einer Rückkehr nach Syrien einer
konkreten Gefährdung aussetzen würde.
4.6 In der Stellungnahme vom 25. Februar 2009 wird entgegnet, die
Beschwerdeführerin habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren gel-
tend gemacht, politische Aktivitäten für die PYD gehabt zu haben. De-
mentsprechend habe sie in der Schweiz ihre Kontakte zur PYD sofort
wieder aufgenommen und ihre Aktivitäten fortgeführt. Dies werde von
einem Mitglied der PYD bestätigt. Eine erste Sendung auf "F._______
TV", während der die Beschwerdeführerin zu sehen gewesen sei, sei
bereits vor dem erstinstanzlichen Entscheid ausgestrahlt worden. Es
sei auf die Bemühungen der türkischen Regierung hinzuweisen, den
Sender "F._______ TV" zu verbieten. Die deutschen Behörden hätten
bereits begonnen, gegen den Sender vorzugehen. Die Vergangenheit
der Beschwerdeführerin verbunden mit ihren heutigen Aktivitäten führe
zu einem Profil, welches die Anerkennung als Flüchtling zwingend er-
fordere. Im Umfeld der jeweiligen Aktivitäten hielten sich Personen auf,
die der syrischen Botschaft bekannt seien. Es handle sich auch um
Personen, die als Flüchtlinge anerkannt worden und bei der Stürmung
der Botschaft in Genf dabei gewesen seien. Bekanntlich sei gegen sie
ein Strafverfahren geführt worden, in dessen Rahmen den syrischen
Behörden Namen bekannt gegeben worden seien. Die Aktivitäten der
Beschwerdeführerin seien mit denjenigen von so genannten "Trittbrett-
fahrern" nicht zu vergleichen.
5.
In der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei nicht
durch ein Frauenteam befragt worden, weshalb die Sache an die Vor-
instanz zurückzuweisen sei. Gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die
asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts ange-
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hört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung
vorliegen oder die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezi-
fische Verfolgung hindeutet. Auf die Frage bei der Anhörung zu den
Asylgründen nach den Umständen der Befragung durch die Behörden
sagte die Beschwerdeführerin, sie sei geschlagen und beschimpft wor-
den. Man habe ihr schlimme Wörter gesagt, die zu wiederholen sie
Hemmungen habe. Wenn sie an diese Beschimpfungen denke, gehe
es ihr schlecht (vgl. act. A20/17 S. 7 f.). Der in der Beschwerde ver-
tretenen Auffassung, aufgrund dieser Aussagen sei auf das Vorliegen
einer posttraumatischen Belastungsstörung zu schliessen, die es der
Beschwerdeführerin verunmöglicht hätte, anschauliche Aussagen über
die geltend gemachte Festnahme zu machen (vgl. Beschwerde
Pkt. 3.2 S. 5), kann nicht gefolgt werden, zumal eine solche gemäss
den vorliegenden Akten ärztlich nicht diagnostiziert wurde. Wie in den
nachfolgenden Erwägungen dargelegt wird, bestehen erhebliche Vor-
behalte an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin
und eine Verfolgung durch die syrischen Behörden kann nicht als
glaubhaft dargetan erachtet werden. Damit ist auch gesagt, dass nicht
vom Vorliegen einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgegangen
werden kann, welche eine erneute Befragung durch ein Frauenteam
notwendig machen würde. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.
6.
6.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Er-
fahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Per-
son persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht
der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
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sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.).
6.2 Das BFM vertritt in der angefochtenen Verfügung zu Recht die
Auffassung, dass die Falschaussagen der Beschwerdeführerin hin-
sichtlich des Besitzes eines Reisepasses und des Reisewegs zu
erheblichen Zweifeln an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit führen. Die
in der Beschwerde geäusserte Ansicht, die Falschaussagen seien als
Schutzreflex zu werten, da sie zum Schutz ihrer Familie den Anwei-
sungen des Schleppers gefolgt sei, vermag keineswegs zu über-
zeugen. Ihren Aussagen bei der Anhörung ist nämlich zu entnehmen,
der Schlepper habe ihr gesagt, sie solle nicht erzählen, wie sie wirklich
ausgereist sei, da er keine Probleme bekomme wolle (vgl. act. A20/17
S. 14). Die Beschwerdeführerin wurde von den schweizerischen Asyl-
behörden ausdrücklich auf die ihr obliegende Mitwirkungs- und Wahr-
heitspflicht hingewiesen (vgl. act. A1/11 S. 2, A20/17 S. 2), weshalb sie
sich nicht unter Hinweis auf Anweisungen von Drittpersonen von jeg-
licher Verantwortung für Falschaussagen entlasten kann. Schliesslich
bestätigte sie bei Abschluss der Erstbefragung mit ihrer Unterschrift,
dass ihre Aussagen der Wahrheit entsprächen (vgl. act. A1/11 S. 9).
Darüberhinaus sind auch die Aussagen zu den Reisemodalitäten
hinsichtlich ihres tatsächlichen Reisewegs, der aufgrund der Abklärun-
gen der schweizerischen Botschaft in Damaskus feststeht, ungereimt.
So behauptete sie, der zur Ausreise verwendete Pass sei immer beim
Schlepper gewesen, als sie die Passkontrolle passiert hätten, und die-
ser habe ihr den Pass in Tunesien wieder abgenommen. Abgesehen
davon, dass diese Aussage angesichts der strengen Kontrollen auf
internationalen Flughäfen realitätsfremd ist, sagte sie kurz darauf, der
Schlepper habe sie bis zum Flughafen von Damaskus begleitet und
ein Komplize des Schleppers habe ihr den Pass in Tunesien wieder
abgenommen (vgl. act. A20/17 S. 14 f.). Diese Aussagen implizieren
indessen, dass sie die Passkontrollen auf beiden Flughäfen alleine
passierte und den Pass persönlich vorweisen musste. Aufgrund der
Aktenlage ist zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
Syrien mit ihrem eigenen Reisepass am 4. April 2008 legal über den
gut kontrollierten und überwachten Flughafen von Damaskus verliess
und nach Tunesien flog. Da die Grenzkontrollbehörden mit Computern
ausgestattet sind und die Ausreisekontrollen umfassend und effektiv
durchgeführt werden, ist die Aussage der Beschwerdeführerin, sie sei
Seite 11
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zum Zeitpunkt ihrer Ausreise von den syrischen Behörden wegen un-
liebsamer politischer Aktivitäten gesucht worden, als unglaubhaft zu
werten.
6.3 In der Beschwerde wird berechtigterweise darauf hingewiesen,
dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Datums des geltend
gemachten Schulausschlusses nicht widersprüchlich äusserte. Die in
der Beschwerde vertretene Interpretation, wonach sich ihre Aussage,
sie habe die zeitliche Angabe zur letzten ausgeübten Tätigkeit auf ihre
Hilfe im Haushalt und nicht auf den Schulbesuch bezogen (vgl. act.
A1/11 S. 3), vermag zu überzeugen. Somit liegt kein Widerspruch zur
Aussage bei der Anhörung, sie sei am 1. Oktober 2006 von der Schule
verwiesen worden (vgl. act. A20/17 S. 5), vor; dies bedeutet indessen
nicht, dass der geltend gemachte Schulverweis glaubhaft ist. Ange-
sichts dessen, dass die Ausreisegründe nicht glaubhaft sind, kann die
Frage der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Schulverweises in-
des offen gelassen werden.
6.4 Bei der Erstbefragung sagte die Beschwerdeführerin aus, sie habe
am 21. März 2008 in B._______ eine Rede gehalten. Am folgenden
Tag - also am 22. März 2008 - sei sie von den Behörden zu Hause
gesucht worden (vgl. act. A1/11 S. 5). Im Rahmen der Anhörung
machte sie geltend, die Behörden seien zwei Tage nach den
Nevrozfest - also am 23. März 2008 - zu ihr nach Hause gekommen
(vgl. act. A20/17 S. 9). Der Erklärungsversuch, die Differenz in den
Aussagen sei auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen, vermag
nicht zu überzeugen, zumal es um ein einfaches Thema ging und der
entsprechenden Protokollstelle keinerlei Hinweise auf
Verständigungsschwierigkeiten zu entnehmen sind.
7.
7.1 In Übereinstimmung mit der Würdigung der Vorinstanz ist die tat-
sächliche, vorab verschwiegene legale Ausreise der Beschwerdeführe-
rin als gewichtiges Indiz dafür zu werten, dass sie in Syrien zum Zeit-
punkt ihrer Ausreise weder gesucht wurde noch sich in begründeter
Weise vor asylrechtlich relevanter Verfolgung zu fürchten hatte. Wäre
sie von den syrischen Behörden tatsächlich gesucht worden, hätte sie
es nicht gewagt, ihr Heimatland mit ihrem Reisepass über den gut kon-
trollierten internationalen Flughafen von Damaskus zu verlassen, da
ihr das Risiko, bei der Ausreise festgenommen zu werden, zu gross er-
schienen wäre. Diese Sichtweise wird durch die Ergebnisse der Abklä-
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rungen der schweizerischen Botschaft in Damaskus gestützt. Da es
der Beschwerdeführerin gelungen ist, Syrien ohne Probleme legal zu
verlassen, muss davon ausgegangen werden, dass sie zum Zeitpunkt
ihrer Ausreise dort nicht verfolgt wurde und keine begründete Furcht
vor zukünftiger Verfolgung hatte.
8.
8.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch poli-
tische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen wor-
den ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art.
54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Ver-
folgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die
Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, 2000 Nr. 16
E. 5a S. 141 f.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Rz. 80).
8.2
8.2.1 Die Beschwerdeführerin macht erstmals vor dem Bundesver-
waltungsgericht geltend, sie habe sich in der Schweiz exilpolitisch be-
tätigt, weshalb ihr spätestens aufgrund dieses Engagements die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müsse. Im Beschwerdever-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht können im Rahmen des
Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden (vgl.
RHINOW/KOLLER/KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungs-
recht des Bundes, 1996, N 1050); es können bisher nicht gewürdigte,
bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sachverhaltsumstände
und neue Beweismittel vorgebracht werden (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Diesfalls ist durch die Beschwerde-
instanz zu untersuchen, welcher Beweiswert den auf Beschwerde-
ebene geltend gemachten Vorbringen und den dazu eingereichten
Dokumenten in Würdigung der gesamten Aktenlage zugemessen wer-
den kann.
8.2.2 Vorliegend ist die erforderliche Entscheidungsreife für ein refor-
matorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes bezüglich der Fra-
ge, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihres exilpolitischen Engage-
ments, mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlings-
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eigenschaft erfüllt, gegeben. Die eingereichten Unterlagen vermitteln
eine hinreichend klare Vorstellung über den Inhalt und das Ausmass
ihrer Aktivitäten in der Schweiz. Die Vorinstanz hatte die Gelegenheit,
sich in zwei Vernehmlassungen zu den auf Beschwerdeebene geltend
gemachten Noven zu äussern und der Beschwerdeführerin wurde
ermöglicht, dazu zu replizieren.
8.3
8.3.1 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft
unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler
Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervoll-
machten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen
Kontrollen. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo
eine seiner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Opposi-
tionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu über-
wachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die
so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grund-
lage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine
lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise sicherge-
stellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der
syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in
der Schweiz durch syrische Staatsangehörige erfährt, insbesondere
wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht
des syrischen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organi-
sationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht wer-
den können. Es bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass
die Einreichung eines Asylgesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr
nach Syrien regelmässig zu behördlicher Verfolgung führt.
8.3.2 Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von
syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheint vorweg
unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von den spora-
dischen Teilnahmen der Beschwerdeführerin an regimekritischen
Kundgebungen (vgl. die eingereichten Fotografien) soweit Notiz ge-
nommen haben, dass diese sie in der Schweiz identifiziert hätten und
bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden. Daran
vermögen auch die von ihr eingereichten DVDs, auf denen ihre Teil-
nahme an von "F._______ TV" übertragenen Veranstaltungen
wiedergegeben wird, und der Umstand, dass einige Fotografien im
Internet publiziert worden sind, nichts zu ändern.
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Die Beschwerdeführerin wurde alsdann - wie erwähnt - im Zeitpunkt
der Ausreise aus dem Heimatland nicht verfolgt und sie hatte auch
keine begründete Furcht vor Verfolgung. Sie musste mithin bereits bei
der Einreichung ihres Asylgesuches in der Schweiz damit rechnen,
kein Asyl zu erhalten und ins Heimatland zurückkehren zu müssen.
Dennoch hat sie während ihres Aufenthalts in der Schweiz begonnen,
gegen das heimatliche Regime gerichtete exilpolitische Aktivitäten zu
entfalten. Nachdem sie im Heimatland allerdings noch kein auch nur
ansatzweise mit ihren Aktivitäten in der Schweiz vergleichbares poli-
tisches Engagement hat glaubhaft machen können - hätte sie auf-
grund der behaupteten Aktivitäten bereits Probleme mit den syrischen
Sicherheitsbehörden gehabt, wäre ihr die legale Ausreise kaum mög-
lich gewesen - und mangels diesbezüglicher Erklärungen auch nicht
nachvollziehbar ist, aufgrund welcher Umstände und Beweggründe ihr
politisches Interesse erst nach der Einreise in die Schweiz erwacht
sein soll, ist nicht glaubhaft, dass ihre erst hier entfalteten politischen
Tätigkeiten auf einem Prozess ernsthafter Sensibilisierung und
Bewusstseinsbildung basieren. Die Beschwerdeführerin vermittelt nicht
das Bild einer Person, die beseelt von einer tiefgreifenden politischen
Überzeugung im Gastland regimekritisch an die Öffentlichkeit tritt. Viel-
mehr lässt ihr Verhalten darauf schliessen, sie versuche den Behörden
im Gastland gegenüber den Anschein einer politisch engagierten Per-
son zu erwecken, dies in der Absicht, einen flüchtlingsrechtlich bedeut-
samen Sachverhalt zu kreieren. Da die Beschwerdeführerin - wie er-
wähnt - im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland weder verfolgt
war noch begründete Furcht vor Verfolgung hatte, mithin jederzeit als
unbescholtene Bürgerin nach Syrien hätte zurückkehren können, lässt
sich ihr Verhalten in der Schweiz objektiv betrachtet nur dadurch erklä-
ren, dass sie selbst nicht damit rechnet, sie könnte aufgrund ihrer exil-
politischen Tätigkeiten - selbst wenn die syrischen Behörden davon
Notiz nehmen sollten - Gefahr laufen, im Falle der Rückkehr in die Hei-
mat ernsthafte Nachteile in Kauf nehmen zu müssen. Auch wenn der
syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen
über dort lebende Syrer sammelt, werden exilpolitische Tätigkeiten
seitens der syrischen Behörden als solche erst wahrgenommen (und
bei der Rückkehr nach Syrien geahndet), wenn sie einen gewissen
Grad an Öffentlichkeit erreichen und sich als gegen den Bestand, die
territoriale Integrität oder das politische System der "Arabischen
Republik Syrien" gerichtet interpretieren lassen oder wenn sie eine mit
einer gewissen Dauerhaftigkeit nach aussen tretende namhafte Be-
teiligung an der kurdischen Exilszene darstellt. Unterhalb dieser
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Schwelle wird ein Rückkehrer zwar mit den üblichen Befragungen des
Sicherheitsdienstes bei der Einreise, nicht aber mit gezielter
Verfolgung zu rechnen haben. Offenbar ist sich auch die Beschwer-
deführerin, die über kein ausgeprägteres politisches Profil verfügt,
dessen wohl bewusst. Die angebliche Furcht vor künftiger Verfolgung
erscheint damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
8.3.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjek-
tiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
8.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die
Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der Beschwerde und die beim Bundesverwaltungsgericht
eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der
Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin somit zu Recht
abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
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länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hin-
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weisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihr unter
Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft
nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
10.4.1 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechts-
lage in Syrien kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum
Schluss, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und
auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der
Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint.
10.4.2 Die junge Beschwerdeführerin ist, soweit aktenkundig, gesund
und lebte seit ihrer Geburt bis zur Ausreise im Jahre 2008 in
B._______. Sie hat eine gute schulische Ausbildung genossen und
kann sich in ihrer Heimat auf ein enges familiäres Beziehungsnetz
stützen. Es gibt somit keinen Grund für die Annahme, sie würde nach
einer Rückkehr zu ihren Familienangehörigen einer existenziellen Not
und somit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt.
10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
10.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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10.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihr mit Ver-
fügung vom 23. Dezember 2008 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraus-
setzungen dazu nichts geändert hat, sind ihr keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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