Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8110/2009
Urteil vom 17. Mai 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am _______,
Iran,
vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. November 2009 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein aus _______ stammender iranischer
Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. Januar 2005 auf dem
Landweg und gelangte am 2. Februar 2005 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
A.b. Zu dessen Begründung machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend er gehöre der Religionsgemeinschaft "Gruppe der
Wahrheit/Ahl-e-Haq" an. Bei seiner Arbeit als Lieferwagenchauffeur habe
er Passagiere mitgenommen. Dabei sei er in eine Strassenkontrolle
geraten. Seine Fahrgäste – ebenfalls Kurden – hätten ihn wegen der von
ihnen mitgeführten belastenden Dokumente gebeten, das Fahrzeug zu
wenden. Er habe ihren Wunsch befolgt und sei durch die Ordnungskräfte
verfolgt worden. Es sei ihnen schliesslich gelungen, den Verfolgern zu
Fuss zu entkommen. Er sei nicht nach Hause, sondern zu einer Tante in
einem anderen Ort geflohen. Nach einigen Tagen habe er dort telefonisch
erfahren, dass sein Vater zuhause seinetwegen polizeilich abgeholt und
verhört worden sei. Im beschlagnahmten Lieferwagen hätten die
Sicherheitskräfte Flugblätter von kurdischen Widerstandskämpfern
gefunden. Er (der Beschwerdeführer) werde deshalb verdächtigt, diese
zu unterstützen. In Anbetracht der geschilderten Situation habe er sich
zur Ausreise entschlossen.
A.c. Mit Verfügung vom 16. Februar 2005 lehnte das BFM das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen
Wegweisung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete
das BFM für zulässig, zumutbar und möglich.
A.d. Der vorinstanzliche Entscheid vom 16. Februar 2005 erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 27. April 2005 reichte der Beschwerdeführer beim
BFM ein Wiedererwägungsgesuche ein. Darin machte er eine persönliche
Gefährdung im Heimatland aus ethnischen und religiösen Gründen
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geltend. Als Beweismittel gab er ein Schreiben des Ahlehaqvereins in
Europa vom 21. März 2005 zu den Akten.
B.b. Mit Verfügung vom 18. Mai 2005 lehnte das BFM das
Wiedererwägungsgesuch ab und führte im Entscheid aus, es lägen keine
Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 16. Februar 2005
zu beseitigen vermöchten.
B.c. Mit Eingabe vom 30. Mai 2005 nahm ein Vertreter des
Ahlehaqvereins Stellung zur vorinstanzlichen Verfügung.
C.
C.a. Am 6. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein
zweites Asylgesuch ein. Zu dessen Begründung machte er geltend, sich
exilpolitisch für die Demokratische Vereinigung für Flüchtlinge (DVF)
eingesetzt zu haben. Seit April 2005 habe er sich regelmässig an
Kundgebungen und Demonstrationen seiner Gruppierung beteiligt. Ferner
sei er Mitglied der International Federation of Iranian Refugees (IFIR)
geworden. Auch an deren Kundgebungen habe er teilgenommen.
Überdies habe er im Internet einen regimekritischen Artikel veröffentlicht.
Für die damals eingereichten Beweismittel ist auf die entsprechende
Auflistung (C 2/10 S. 10) zu verweisen.
C.b. Am 15. Mai 2007 führte das BFM eine Anhörung durch. Dabei
machte der Beschwerdeführer geltend, aus einer politisch aktiven Familie
zu stammen. Ein Onkel sei Mitarbeiter des Geheimdienstes gewesen.
Seine Mutter – eine Gymnasiallehrerin – sei während der kulturellen
Säuberungsaktionen suspendiert worden. Aus diesen Gründen und
wegen der Zugehörigkeit zur Ahlehaq-Religion gelte seine Familie als
regimefeindlich. Ferner machte er präzisierende Angaben zu den
exilpolitischen Aktivitäten. Er sei mittlerweile nicht mehr Mitglied der DVF
und habe sich der IFIR angeschlossen. Als Kontaktperson der IFIR-
Führung sei er für Aktivitäten in _______ verantwortlich.
C.c. Mit Verfügung vom 5. Juni 2007 lehnte das BFM das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen
Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, eine Gefährdung des
Beschwerdeführers im Sinne begründeter Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Iran wegen exilpolitischer Tätigkeiten sei in Würdigung der
Sachverhaltselemente nicht beachtlich wahrscheinlich. Den Vollzug der
Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich.
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D.
D.a. Mit Eingabe vom 6. Juli 2007 rekurrierte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid. Dabei machte er
unter anderem geltend, wegen der vor Ort bekannten regimekritischen
Haltung seiner Familie verbunden mit seinen jetzigen exilpolitischen
Aktivitäten bei der Rückkehr im Iran ernsthafte Nachteile befürchten zu
müssen. Als Kontaktperson der IFIR-Führung habe er zwar keine formelle
Funktion in der Gruppierung, erscheine aber dadurch von aussen
gleichwohl als mutmassliches Führungsmitglied beziehungsweise als
Funktionär. Zudem habe er im Internet regimekritische Artikel unter
seinem Namen veröffentlicht, und die Bewilligung für eine Kundgebung in
_______ sei von den Behörden auf seinen Namen ausgestellt worden.
Für die damals eingereichten Beweismittel ist auf die entsprechende
Auflistung (vgl. S. 8 der Akte 1 im Dossier _______ zu verweisen.
Ausserdem wurden Unterlagen des IFIR vom 4. Juli 2007 zu den Akten
gereicht.
D.b. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2007 erachtete der damals
zuständige Instruktionsrichter die Beschwerde als aussichtslos, wies das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) ab und erhob einen Kostenvorschuss.
D.c. Am 8. September 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um die
Möglichkeit der ratenweisen Begleichung des erhobenen
Kostenvorschusses.
D.d. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 11. September 2007
beantragte der Beschwerdeführer den wiedererwägungsweisen Verzicht
auf den erhobenen Kostenvorschuss. Zur Begründung wurde unter
anderem auf die beigelegten neuen Beweismittel im Zusammenhang mit
fortgesetzten exilpolitischen Aktivitäten verwiesen (vgl. dazu die Akte 6 im
Dossier _______).
D.e. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2007 erachtete das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als nach wie vor aussichtslos.
In der Folge leistete der Beschwerdeführer den erhobenen
Kostenvorschuss.
D.f. Mit Urteil vom 16. Juli 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde vom 6. Juli 2007 vollumfänglich ab. Zur Begründung verwies
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es insbesondere auf die Erwägungen der Vorinstanz und auf seine
Zwischenverfügungen vom 27. August 2007 sowie 12. Oktober 2007.
Demnach sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Iran wegen subjektiver
Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. Er habe kein politisches
Engagement im Iran vor der Ausreise geltend gemacht und die angeblich
damals erfolgte Verfolgung sei nicht glaubhaft. Es könne deshalb
ausgeschlossen werden, dass er vor der Ausreise als regimefeindliche
Person in den Fokus der iranischen Behörden geraten sei. Im Übrigen
seien in den BFM-Entscheiden vom 16 Februar 2005 und 18. Mai 2005
die religiöse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur
Glaubensgemeinschaft Ahl-e-haq und die politische Vorgeschichte der
Familie bezweifelt und für unglaubhaft erachtet worden. Besagte
Entscheide seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Den
eingereichten Beweismitteln könne sodann nicht entnommen werden,
dass er bei der DFV respektive der IFIR als Führungsfigur in Erscheinung
getreten sei beziehungsweise trete. Die geltend gemachte Ernennung
zum zuständigen Vertreter der IFIR des _______ ändere nichts an dieser
Sichtweise. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass er sich in der
Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstellt
einer Exilorganisation hervorgetan hätte. Es sei demnach
unwahrscheinlich, dass ihn die iranischen Behörden als politisch
exponierte Person wahrgenommen hätten. Auch der im Internet
veröffentlichte Artikel (Beweismittel 16 der Eingabe vom 6. Februar 2007)
vermittle nicht das Bild einer Person mit klar definierten
oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem
Agitationspotenzial. Was schliesslich die auf seinen Namen ausgestellten
Bewilligungen zur Durchführung von Kundgebungen in _______
anbelange, bestünden keine Hinweise, dass der Name des
Bewilligungsinhabers an die Öffentlichkeit gelangt sei. Den Vollzug der
Wegweisung erachtete das Bundesverwaltungsgericht für zulässig,
zumutbar und möglich.
E.
Am 31. August 2009 (Eingang BFM) stellte der Beschwerdeführer durch
seine neue Rechtsvertretung beim BFM ein drittes Asylgesuch. Zu
dessen Begründung führte er sein fortgesetztes intensives exilpolitisches
Engagement an. Dabei sei durch die zuständige örtliche Behörde
wiederholt eine Bewilligung auf seinen Namen ausgestellt worden.
Innerhalb der IFIR _______ zuständig. Wegen seines politischen Profils
und in Anbetracht des aktuell deutlich härteren Umgangs der iranischen
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Behörden mit Andersdenkenden habe er im Falle der Rückkehr
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. Für die mit dem Gesuch
beziehungsweise mit Eingabe vom 27. August 2009, 18. September 2009
und 6. Oktober 2009 eingereichten Beweismittel ist auf die
entsprechende Auflistung in der vorinstanzlichen Akte D 3 zu verweisen.
F.
Am 24. November 2009 führte das BFM eine Anhörung durch. Dabei
konkretisierte der Beschwerdeführer seine exilpolitischen Tätigkeiten für
IFIR und die worker kommunist party of Iran (wpi). Er habe erneut Artikel
im Internet veröffentlicht. Einmal sei er durch einen Fernsehkanal
interviewt worden. Als Regimegegner müsse er im Falle der Rückkehr in
den Iran mit dem Schlimmsten rechnen.
G.
Mit Verfügung vom 30. November 2009 lehnte das BFM das dritte
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen
Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, eine Gefährdung des
Beschwerdeführers im Sinne begründeter Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im Iran wegen exilpolitischer Tätigkeiten sei in Würdigung der
Sachverhaltselemente nicht beachtlich wahrscheinlich. Seine Funktionen
innerhalb der IFIR reichten nicht aus, um eine Verfolgung durch die
iranischen Behörden im Falle der Rückkehr zu begründen. Die IFIR sei im
Iran nicht aktiv und stelle somit aus der Sicht der dortigen
Sicherheitskräfte keine Gefährdung für die Stabilität und die innere
Sicherheit Irans dar. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für
zulässig, zumutbar und möglich.
H.
Mit einer als "open letter" bezeichneten Eingabe gelangte die IFIR am
1. Dezember 2009 an das BFM.
I.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 28. Dezember 2009 beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids, die Gewährung von Asyl, die vorläufige
Aufnahme, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) samt
Entbindung von der Vorschusspflicht. Zur Begründung machte er geltend,
er laufe entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise Gefahr, wegen seines
grossen politischen Engagements bei der Rückkehr im Iran ernsthaften
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Nachteilen ausgesetzt zu werden. Es müsse davon ausgegangen
werden, dass er als Exilpolitiker den Behörden des Heimatlandes, welche
auch in der Schweiz Verbindungspersonen hätten, aufgefallen sei.
Zudem sei er im Fernsehen interviewt worden. In _______ habe er erneut
eine politische Standaktion organisiert. _______. Bei allen Anlässen sei
er an vorderster Front dabei. Der Eingabe lagen _______ (Beweismittel)
bei.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2010 hiess das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erlass allfälliger
Verfahrenskosten gut und verzichtete auf die Auferlegung eines
Kostenvorschusses.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde
dem Beschwerdeführer gleichentags zur Kenntnis gebracht.
L.
Am 2. März 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Zeitungsartikel
(Situation iranischer Oppositioneller in Europa) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung des Asyls. Im
Zentrum der Beschwerdebegründung steht indes sein exilpolitisches
Engagement, welches gemäss nachfolgenden Ausführungen nicht zur
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Asylgewährung führen kann. Ferner hat das BFM bereits im ersten
Asylverfahren mit Entscheid vom 16. Februar 2005 eine geltend
gemachte Vorverfolgung für unglaubhaft erachtet. Dieser Entscheid
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Im zweiten Asylverfahren hielt
das Bundesverwaltungsgericht unter anderem fest, der Beschwerdeführer
habe kein politisches Engagement vor der Ausreise geltend gemacht und
es könne aufgrund unglaubhafter Aussagen ausgeschlossen werden,
dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche
Person in den Fokus der Behörden geraten sei (vgl. Bst. F. des Urteils
vom 16. Juli 2008). Soweit der Vertreter des Beschwerdeführers in der
Eingabe vom 28. Dezember 2009 unter Hinweis auf die aktuelle Situation
im Iran implizit gleichwohl eine asylrelevante Gefährdung vorbringt, liegt
mithin in keiner Weise eine stringente und nachvollziehbare
Argumentation für eine solche konkrete Bedrohung des
Beschwerdeführers im Heimatland vor. Der Antrag auf Asylgewährung ist
deshalb abzuweisen.
5.
5.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise, das heisst durch sein geltend gemachtes
exilpolitisches Engagement, eine zukünftige Verfolgung durch die
iranischen Behörden zu befürchten hat und aus diesem Grund die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.2. Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Praxis dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend
ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von
Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon
anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind
oder nicht. Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen
Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu
erreichen versucht hat.
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5.3. Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für
staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des
iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist.
Einschlägigen Berichten zufolge wurden in der Vergangenheit denn auch
bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter
anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die
Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran:
Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer
Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"] S. 3, mit
weiteren Hinweisen). Es ist überdies allgemein bekannt und unbestritten,
dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer
Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen.
Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden
auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen
Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu
überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In
genereller Hinsicht ist ferner festzuhalten, dass nach konstanter Praxis
bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches
keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu
prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei
einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach
sich ziehen würden (vgl. wiederum BVGE 2009/28 E.7.4.3). Es ist dabei
davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die
Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen
und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedener herausheben und als ernsthaften und gefährlichen
Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer
exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen
Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen
von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von
Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl.
SFH-Bericht a.a.O. S. 7).
6.
6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, sich nach seiner Einreise in
die Schweiz der DFV angeschlossen zu haben. In der Folge sei er für die
IFIR aktiv geworden. Diese Vorbringen verbunden mit der Teilnahme an
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Veranstaltungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom
16. Juli 2008 nicht bestritten. Festgehalten wurde aber wie bereits
erwähnt auch, es könne ausgeschlossen werden, dass er vor dem
Verlassen des Heimatlandes den iranischen Behörden als
regimefeindliche Person aufgefallen sei. Im Weiteren sei er gemäss den
eingereichten Unterlagen lediglich ein einfaches Mitglied der DVF
gewesen. Bei der IFIR sei er zwar zum zuständigen Vertreter seines
Aufenthaltskantons ernannt worden. Zudem sei er als
Bewilligungsinhaber einer Standaktion in Erscheinung getreten. Auch in
Berücksichtigung dieser Funktionen sei aber nicht glaubhaft, dass er von
den iranischen Behörden nunmehr als politisch exponierte Person und
somit als Bedrohung für das politische System im Iran wahrgenommen
werde. Betreffend Standaktion sei nicht davon auszugehen, dass sein
Name an die Öffentlichkeit hätte gelangen können. Auch der von ihm im
Internet publizierte Artikel deute nicht auf ein erhöhtes politisches Profil
hin, da er nicht über eine Auflistung der schlechten politischen Lage im
Iran sowie eine allgemeine Kritik am iranischen Regime hinausgehe. Es
lägen keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz
in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer
Exilorganisation tätig wäre oder anlässlich einer Veranstaltung in
führender Position gegen aussen in Erscheinung getreten wäre (vgl.
wiederum Bst. F., J. und Ziff. 3.2 des zitierten Urteils respektive die
entsprechenden Zwischenverfügungen).
6.2. Die besagten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts bezogen
sich auf die damalige Aktenlage. Die Beschwerdeinstanz kam zum
Schluss, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling wegen
subjektiver Nachfluchtgründe seien nicht gegeben. Das Urteil datiert vom
16. Juli 2008 und liegt bald drei Jahre zurück. Eine wesentliche
Schärfung des politischen Profils des Beschwerdeführers im Zeitraum
danach kann den verfügbaren Akten aber nach wie vor nicht entnommen
werden. Im dritten Asylgesuch macht er zwar unter anderem geltend,
auch für die wpi tätig geworden zu sein. Eine exponierte Funktion
innerhalb dieser Gruppierung ist indes nicht ersichtlich (vgl. das wpi-
Schreiben vom 14. September 2009 in D 3 Nr. 6). Innerhalb der IFIR soll
er _______. In einem ebendort gelagerten Beweismittel wird er im
Übrigen als wichtiges IFIR Mitglied in _______ bezeichnet, was
entsprechend Fragen betreffend Beweiswert des Dokuments aufwirft. In
zwei weiteren dort gesammelten IFIR-Beweismitteln wird er _______
erwähnt. Unbesehen der Frage, ob in Anbetracht der Qualität der
Beweismittel wirklich davon auszugehen ist, er übe die erwähnten
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Funktionen tatsächlich aus, ist beziehungsweise wäre damit aber nach
wie vor keine exponierte Kaderstellung verbunden mit Auftritten gegen
aussen in führender Position ersichtlich. Namentlich auch an der
Anhörung vom 24. November 2009 machte der Beschwerdeführer
jedenfalls nicht den Eindruck einer in wichtige politische
Entscheidungsprozesse eingebundenen Person (D 12/7). Es mag zwar
zutreffen, dass er immer wieder als Inhaber von Bewilligungen für
(Stand)Aktionen im Aufenthaltskanton in Erscheinung getreten ist.
Abgesehen davon, dass besagte Anlässe kaum als
Grossdemonstrationen mit vielen Teilnehmenden qualifiziert werden
können, ist diesbezüglich wiederum auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 zu verweisen (Name des
Bewilligungsinhabers gelangt nicht an die Öffentlichkeit). Auch aufgrund
der wiederholten Publikation von Artikeln im Internet respektive der
Tatsache, dass er _______ aufgeführt sein soll, ist in Berücksichtigung
seines Persönlichkeitsprofils noch keine entscheidende Gefährdung
dargetan. Schliesslich hat der Beschwerdeführer bei einer Versammlung
in _______ vor laufender Kamera _______ ein Interview gewährt.
Gemäss der eingereichten CD dauerte dieses wenige Minuten. Die Kürze
des (allfällig über Internet) gesendeten Beitrages lässt aber wiederum
kaum auf eine relevante Gefährdung des Beschwerdeführers schliessen.
6.3. Zusammenfassend ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der
iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Vor
diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass er vor seiner
Absetzung in den Westen durch die iranischen Behörden jedenfalls nicht
als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war. Seine exilpolitischen
Aktivitäten können denn auch insofern mit derjenigen einer Vielzahl
seiner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich diese
nach dem Gesagten auch in Berücksichtigung seiner allfälligen
Funktionen bei der IFIR nicht markant von denen anderer Iraner
abheben. Es ist entgegen den Beschwerdevorbringen und im Sinne der
angefochtenen Verfügung daher nicht davon auszugehen, dass die
iranischen Behörden bei ihm von einer Bedrohung für das Regime
ausgehen würden. Die durch den Beschwerdeführer öffentlich
vorgetragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht den
nötigen Exponierungsgrad auf, um bei den iranischen Behörden den
Eindruck zu erwecken, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand ihres
Regimes werde. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in
seinem Heimatstaat ein Strafverfahren oder andere behördliche
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Massnahmen eingeleitet worden wären. Einzuräumen ist, dass solche
wohl nur schwer zu belegen wären. Entsprechende Massnahmen
scheinen indes auch im Falle der Rückkehr nicht überwiegend
wahrscheinlich.
6.4. Es ist mithin festzustellen, dass auch die im aktuellen Asylverfahren
geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind,
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An
dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der
Eingabe noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern.
6.5. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft
demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
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Seite 14
8.3.
8.3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner
Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.3.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
8.3.4. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
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vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 –127, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum
Flüchtlingspunkt jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4.
8.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.2. Im Iran besteht keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch
dazu über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder
permanent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der
Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht.
8.4.3. Der noch junge Beschwerdeführer verfügt über verschiedene
Berufserfahrungen und hat grundsätzlich ein soziales Netz vor Ort (vgl. A
5/20 S. 3 ff. und Ziff. 5.5 des Urteils vom 16. Juli 2008). Es sollte ihm
somit möglich sein, auch in Berücksichtigung der langen
Landesabwesenheit im Iran wieder eine Existenz aufzubauen.
8.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
allenfalls noch notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
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eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der
erfolgten Gutheissung des Gesuchs im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
erfolgt indes keine Kostenauflage.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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