Abtei lung IV
D-8111/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Guido Ehrler, Advokat,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
29. Oktober 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8111/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus dem Dorf F._______ in der Nähe von D._______ (Provinz
Suleymanyia, Nordirak), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 15. August 2006 und gelangte zunächst in die Türkei, von
wo aus er durch unbekannte Länder herkommend am 8. Dezember
2006 illegal in die Schweiz einreiste. Noch am selben Tag stellte er (...)
ein Asylgesuch und wurde dort am 15. Dezember 2006 summarisch
befragt. Mit Verfügung vom 12. Januar 2007 wurde der
Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem
Kanton X. zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den
Beschwerdeführer am 20. März 2007 ausführlich zum Reiseweg und
den Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, seine Familie läge mit einem benachbarten Stamm,
dessen Oberhaupt Ch._______ sei, wegen Land- und Bewässe-
rungsfragen seit 1995 in Streit. Diesbezüglich sei es immer wieder zu
verbalen Auseinandersetzungen gekommen. Am 1. August 2006, als er
seine Felder habe bewässern wollen, seien drei bis vier Mitglieder des
Clans beziehungsweise drei Söhne des Ch.______ bewaffnet zu ihm
aufs Feld gekommen, hätten ihn angegriffen und verletzt. Daraufhin sei
er nach Hause gegangen, habe dort ein Gewehr geholt, sei aufs Feld
zurückgekehrt und habe auf die Angreifer geschossen. Einer der
Angreifer sei dabei verletzt worden. Noch am gleichen Tag habe er das
Dorf verlassen und sei nach S._______ gegangen, wo er die nächsten
15 Tage bei seiner Schwester gewohnt habe. Zumal er sich am 1.
August 2006 nicht mehr zu Hause aufgehalten habe, sei an seiner
Stelle sein älterer Bruder festgenommen worden. Aus Angst vor der
Familie Ch._______ respektive aus Furcht wegen des Vorfalls durch
die Polizei festgenommen zu werden, reiste der Beschwerdeführer am
15. August 2006 vom Irak Richtung Türkei aus.
Als Nachweis seiner Identität übermittelte der Beschwerdeführer am
28. Dezember 2006 die Vorder- und Rückseite seiner irakischen Identi-
tätskarte per Telefax.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 14. Mai 2007 fest, der Beschwer-
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deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asyl-
gesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung ihres Entscheides führte
die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerde-
führers seien unglaubhaft. So habe der Beschwerdeführer angegeben,
nach dem Vorfall vom 1. August 2006 sich zu seiner Schwester nach
S._______ begeben zu haben. Damit hätte der Beschwerdeführer sich
willentlich einem erhöhten Festnahmerisiko ausgesetzt, zumal es
sowohl den Mitgliedern der Familie Ch._______ als auch der Polizei
ein Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer dort ausfindig zu
machen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer bezüglich der
Anzahl der ihn am 1. August 2008 angreifenden Personen anlässlich
der beiden Befragungen unterschiedliche Angaben gemacht und
teilweise vor der kantonale Behörde Ereignisse vorgebracht, welche er
im Rahmen der Erstbefragung nicht angeführt habe. Gemäss
Aussagen vor den Kantonsbehörden soll er am 1. August 2006
geschlagen und mit einem Messer verletzt worden sein und auch sein
Bruder soll eine Schussverletzung davongetragen habe. Ferner soll die
verfeindete Familie das Familienhaus des Beschwerdeführers im Dorf
angezündet haben. Trotz Nachfragen anlässlich der Erstbefragung, ob
er alle Gründe für sein Asylgesuch genannt habe, habe der
Beschwerdeführer diese Vorfälle nicht erwähnt und erstmals im
Rahmen der kantonalen Anhörung vorgebracht. Aufgrund der
zentralen Bedeutung, welche der Beschwerdeführer den genannten
Vorbringen zumesse, hätte er diese jedoch bereits bei der
Erstbefragung geltend machen müssen.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Mai 2007 erwuchs am 14. Juni
2007 unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um
Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Mai 2007. Zur Begründung
seines Gesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
Ende Juni 2007 mit seiner in S._______ lebenden Schwester ge-
sprochen und sie um Zusendung aller polizeilichen Mitteilungen und
Vorladungen, welche seine Eltern erhalten hätten, gebeten zuhaben.
Am 12. Juli 2007 habe die Schwester drei Dokumente gefaxt. Gestützt
auf diese Beweismittel ersuche er um Wiedererwägung seines Asylge-
suches. Die Originale der erwähnten Schreiben würden bei Erhalt
nachgereicht. Hinsichtlich der Widersprüche in seinen Vorbringen sei
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zu bemerken, dass er anlässlich des ersten Interviews vom Übersetzer
aufgefordert worden sei, seine Ausführungen kurz zu halten. Erst im
Rahmen der kantonalen Anhörung habe er daher seine Vorbringen
ausführlich begründen können und dabei die in der Verfügung vom
14. Mai 2007 dargelegten Ereignisse geltend gemacht. Zudem erachte
er eine Rückkehr in den Irak aufgrund der instabilen Situation, des
herrschenden Chaos, des Terrorismus, der ethnischen und religiösen
Konflikte und der Perspektivlosigkeit der kurdischen Bevölkerung im
Nordirak als unzumutbar. Darüber hinaus sei er im Irak persönlicher
Verfolgung seitens der Person Ch._______ und dessen Fami-
lienangehörigen ausgesetzt und es drohe ihm die Festnahme durch
die Polizei. Dass die genannte Familie ihn im Falle einer Rückkehr
nicht töten werde, könne ebenfalls nicht garantiert werden, weshalb er
nicht bereit sei, in den Irak zurückzukehren.
D.
Mit Verfügung vom 3. August 2007 forderte das BFM den Beschwerde-
führer auf, einen Betrag von Fr. 1'200.-- als Gebührenvorschuss zu be-
zahlen, ansonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten
werde. Zur Begründung hielt das BFM im Wesentlichen fest, die mit
Verfügung vom 14. Mai 2007 als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen
habe der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe und den beigebrachten
Beweismitteln nicht umzustossen vermocht. Der Beschwerdeführer
habe seine Argumentation hauptsächlich auf drei Dokumente der Poli-
zeidirektion des Kreises D._______ abgestützt, welche er in Kopie
eingereicht habe. Die drei vage formulierten und jeweils mit einer unle-
serlichen Unterschrift versehenen Dokumente seien indessen nicht ge-
eignet, die im ordentlichen Verfahren festgestellten Unglaubhaftigkeits-
merkmale zu widerlegen. Darüber hinaus würde es sich bei den fragli-
chen Schreiben um interne, an die Polizeidirektion der Region
G._______ versandte Polizeidokumente handeln, in deren Besitz seine
Eltern überhaupt nicht hätten gelangen können. Solche Dokumente
seien zudem einfach manipulierbar und erfahrungsgemäss käuflich
leicht erwerblich, weshalb ihnen kein Beweiswert zukomme. An der
bisherigen Einschätzung des BFM vermöchten die eingereichten
Kopien der internen Polizeidokumente somit nichts zu ändern. Die
Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses seien
daher erfüllt und es werde bei Nichtbezahlung des
Gebührenvorschusses innerhalb der festgelegten Frist auf das Gesuch
nicht eingetreten. Im Weiteren sei das Wiedererwägungsgesuch als
aussichtslos zu betrachten, weshalb jedem weiteren Gesuch um
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Befreiung von der Bezahlung oder Reduktion des
Gebührenvorschusses, Akontozahlung oder Fristerstreckung keine
Beachtung geschenkt und - wie angedroht - im Fall der
Nichtbezahlung innert Frist auf das Gesuch nicht eingetreten werde.
E.
Mit Schreiben vom 13. August 2007 ersuchte der Beschwerdeführer
um Erlass des geforderten Gebührenvorschusses. Zur Begründung
führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei bedürftig und
sein Gesuch sei nicht aussichtslos. Entgegen der Annahme der Vorin-
stanz würde es sich bei den eingereichten Dokumenten um keine Fäl-
schungen handeln, zumal die fraglichen Schriftstücke seine Person
betreffen würden und an seine Eltern weitergeleitet worden seien. In
der Folge habe die Familie die Dokumente an ihn per Fax in die
Schweiz gesandt, was wohl die schlechte Leserlichkeit und die daraus
herrührenden Zweifel des BFM erkläre. Die Zusendung der Originale
habe er indessen bereits angefordert, was zirka noch zwei Wochen in
Anspruch nehmen werde. Sobald er im Besitz der Originaldokumente
sei, würden diese umgehend nachgereicht.
F.
Mit Entscheid vom 22. August 2007 trat das BFM auf das Wiederwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und erklärte die Verfü-
gung vom 14. Mai 2007 als rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner hielt
das BFM fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme. Zur Begründung seiner Verfügung stellte das BFM
fest, hinsichtlich des Gesuches um Zahlungsbefreiung sowie um
Fristerstreckung sei auf die Ausführungen unter Ziffer II und III der
Zwischenverfügung vom 26. Juli 2007 (recte: 3. August 2007) zu ver-
weisen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer den geforderten Ge-
bührenvorschuss innert Frist nicht bezahlt, weshalb auf das Wiederer-
wägungsgesuch vom 19. Juli 2007 androhungsgemäss nicht einzutre-
ten sei.
G.
Mit Eingabe vom 28. September 2007 ersuchte der Beschwerdeführer
unter Beilage der Originale der zuvor als Kopien eingereichten Beweis-
mittel um erneute Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Mai 2007.
Zur Begründung seines zweiten Wiedererwägungsgesuches legte der
Beschwerdeführer seine Eingabe vom 19. Juli 2007 erneut ins Recht.
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H.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 forderte das BFM den Beschwer-
deführer auf, einen Gebührenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.-- bis
zum 22. Oktober 2007 zu bezahlen, ansonsten auf das Wiedererwä-
gungsgesuch nicht eingetreten werde. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer mit sei-
ner Eingabe vom 28. September 2007 nichts geltend gemacht habe,
was die Feststellungen in der BFM-Verfügung vom 14. Mai 2007 hätte
in Zweifel ziehen können. Insbesondere seien die drei durch die Poli-
zeidirektion des Kreises D._______ verfassten und an die Polizeidi-
rektion der Region G._______ gerichteten internen Polizeiberichte, auf
welche der Beschwerdeführer seine Argumentation stütze, vage for-
muliert und jeweils mit einer unleserlichen Unterschrift sowie einem
nicht ausgefüllten Stempel versehen. Ferner würde es sich bei den be-
sagten Schreiben um interne Dokumente handeln, in deren Besitz die
Eltern des Beschwerdeführers nicht hätten gelangen könne. Der vom
Beschwerdeführer angegebene Zeitpunkt der in Frage stehenden Tat
stimme zudem mit dem im Polizeibericht vom 1. August 2006 geschil-
derten Verlauf des nachfolgenden Ermittlungsverfahrens nicht überein
und die beiden Dokumente vom 1. und 20. August 2006 würden im Be-
reich der Aktennummer Spuren mechanischer Veränderungen aufwei-
sen. Schliesslich seien solche Dokumente einfach manipulierbar und
erfahrungsgemäss leicht erhältlich, weshalb sie keinen Beweiswert
hätten. Die eingereichten internen Polizeiberichte vermöchten an der
bisherigen Einschätzung somit nicht zu ändern.
Mit Einzahlung vom 18. Oktober 2007 kam der Beschwerdeführer der
Aufforderung zur Leistung eines Gebührenvorschusses innert Frist
nach.
I.
Das BFM wies mit Entscheid vom 29. Oktober 2007 das zweite Wie-
dererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab und erklärte die Ver-
fügung vom 14. Mai 2007 als rechtskräftig und vollstreckbar. Im Weite-
ren hielt das BFM fest, die Verfahrensgebühren im Betrag von
Fr. 1'200.-- seien durch den geleisteten Vorschuss vollumfänglich ge-
deckt und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu. Ihren Entscheid begründete die Vorinstanz im Wesentli-
chen damit, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beweis-
mittel weder neu noch erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
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ren (VwVG, SR 172.021) seien und - wie in der Verfügung vom 12. Ok-
tober 2007 bereits dargelegt -, sich als nicht geeignet erwiesen hätten,
die im ordentlichen Verfahren festgestellten Unglaubhaftigkeitsmerk-
male zu widerlegen. Die beigebrachten Dokumente seien bestenfalls
als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu betrachten. Gründe,
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 14. Mai 2007 beseitigen
könnten, lägen damit nicht vor, weshalb das Wiedererwägungsgesuch
abzuweisen sei.
J.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
29. November 2007 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben, wobei er unter anderem beantra-
gen liess, die Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2007 sei aufzuhe-
ben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die vorinstanzli-
che Gebühr auf Fr. 600.-- festzusetzen. Im Weiteren sei die aufschie-
bende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen und das zuständi-
ge kantonale Migrationsamt sei superdringlich und superprovisorisch
mit verfahrensleitenden Massnahmen anzuweisen, den Vollzug der
Wegweisung auszusetzen. Ebenso sei das BFM anzuweisen, die Ak-
ten zuzustellen und nach deren Eingang sei eine Frist zur Ergänzung
der Beschwerde zu gewähren. Schliesslich sei ihm die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand
zu bewilligen. Auf die einzelnen Ausführungen wird, sofern entscheid-
relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
K.
Mittels Verfügung vom 4. Dezember 2007 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Amt für Migration des Kantons X. an, den Vollzug der
Wegweisung einstweilen auszusetzen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2007 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers gut
und gewährte diesem bis zum 14. Dezember 2007 Frist zur Einrei-
chung einer allfälligen ergänzenden Stellungnahme. Der Entscheid
über das Gesuch um Erlass vorläufiger Massnahmen sowie um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG beziehungsweise um Kostenvorschusserlass wurde auf den
Zeitpunkt nach Eingang der ergänzenden Stellungnahme verwiesen
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und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG abgelehnt. Den einstweiligen Vollzugsstopp hielt das
Bundesverwaltungsgericht bis zum Erlass anders lautender Anordnun-
gen aufrecht.
M.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2007 teilte der Beschwerdeführer mit,
er nehme vom Hauptantrag der Asylgewährung Abstand. Die von ihm
vorgebrachten Fluchtgründe beträfen ausschliesslich den Wegwei-
sungsvollzug. An den übrigen Anträgen halte er jedoch weiterhin fest.
Auf die Begründung der ergänzenden Beschwerdeschrift wird, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2007 bestätigte das Bun-
desverwaltungsgericht den angeordneten Vollzugsstopp und teilte dem
Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfah-
rens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren wurde auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses einstweilen verzichtet und der Entscheid
über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG auf den Endentscheid verwiesen. Der Beschwerdeführer
wurde sodann aufgefordert, einen Nachweis seiner Fürsorgeabhängig-
keit nachzureichen.
O.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2007 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde.
P.
Mit Replik vom 24. Januar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um
Gutheissung der Anträge. Auf die weiteren Ausführungen wird, sofern
entscheidrelevant, in den Erwägungen Bezug genommen.
Seite 8
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In seiner Beschwerdeeingabe vom 29. November 2007 ersucht der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in einem Subeventualantrag
um Festsetzung der vorinstanzlichen Gebühr auf Fr. 600.--. Diesbezüg-
lich wird ausgeführt, die Kostenauflage verletze das Kostendeckungs-
und Äquivalenzprinzip. Mit genannten Prinzipien sei Art. 7a Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) in seiner Fassung gültig gewesen vom 1. Janu-
ar 2007 bis 31. Dezember 2007, seit dem 1. Januar 2008 geregelt in
Art. 7c Abs. 1 AsylV 1, nicht vereinbar. Der der Verwaltung entstande-
ne Aufwand zur Bearbeitung der Eingabe vom 19. Juli 2007 belaufe
sich in keiner Weise auf Fr. 1'200.--, zumal auch Textbausteine ver-
wendet worden seien. Die erhobene Gebühr stünde in keinem Verhält-
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nis zur erbrachten Leistung. Art. 7a Abs. 1 AsylV 1 sei akzessorisch
als nicht anwendbar zu erklären.
3.2 Den vorgenannten Ausführungen folgend, wird die Erhebung eines
Kostenvorschusses von Fr. 1200.-- betreffend die Beurteilung der Ein-
gabe vom 19. Juli 2007 gerügt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass es
sich bei der fraglichen Eingabe um das erste Wiedererwägungsgesuch
des Beschwerdeführers handelt, auf welches die Vorinstanz mit Verfü-
gung vom 22. August 2007 mangels Leistung des auferlegten Gebüh-
renvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- nicht eingetreten ist. Ge-
mäss Rechtsmittelbelehrung stand dem Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid innert 30 Tagen der Rechtsmittelweg an das Bundes-
verwaltungsgericht offen, den er jedoch nicht beschritten hat. Der
Nichteintretensentscheid des BFM vom 22. August 2007 betreffend
das erste Wiedererwägungsgesuch vom 19. Juli 2007 erwuchs somit
unangefochten in Rechtskraft.
3.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gemäss Ziffer 1 der Be-
schwerde gegen die vorinstanzliche, das Wiedererwägungsgesuch
vom 28. September 2007 abweisende Verfügung vom 29. Oktober
2007. Das BFM trifft darin keinerlei Anordnungen betreffend die Kos-
tenauflage im Zusammenhang mit dem ersten Wiedererwägungsver-
fahren. Der Antrag auf Festsetzung der Gebühr auf Fr. 600.-- betref-
fend die Bearbeitung der Eingabe vom 19. Juli 2007 erweist sich vor
diesem Hintergrund als verspätet, weshalb nicht darauf einzutreten ist.
3.4 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass
die Beschwerde vom 29. November 2007 keinerlei Begründungen hin-
sichtlich der vom BFM in seinem Entscheid vom 22. Oktober 2007 auf-
erlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- enthält, welche vom Be-
schwerdeführer am 18. Oktober 2007 in voller Höhe beglichen wurden.
Im Übrigen wäre eine solche Rüge im Rahmen eines zweiten Gesu-
ches um Wiedererwägung, dessen Inhalt mit dem ersten Gesuch iden-
tisch ist, unbegründet, zumal das BFM den mittlerweile im Original bei-
gebrachten Beweismitteln in seiner Zwischenverfügung vom 12. Okto-
ber 2007 und seinem Entscheid vom 22. Oktober 2007 mit ausführli-
cher Argumentation jeglichen Beweiswert abgesprochen hat.
4.
4.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG
nicht explizit geregelt. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Pra-
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xis des Bundesgerichts wird jedoch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) ein Anspruch auf Wiedererwägung aner-
kannt, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt nach einem rechts-
kräftigen Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsentscheid in ent-
scheidwesentlicher Art und Weise verändert hat (BGE 109 Ib 251 f.,
BGE 107 I 137 E. 6; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kan-
tone, Zürich 1985, S. 178). Nach ständiger, vom Bundesverwaltungs-
gericht weitergeführter Praxis der ARK (Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21
S. 202 f.) wird der Begriff der Wiedererwägung in mehrdeutigem Sinn
verwendet, wobei im Wesentlichen drei Konstellationen erfasst werden.
4.2 In seiner ersten Bedeutung stellt sich ein Wiedererwägungsge-
such als blosser Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch die
verfügende Behörde kein Anspruch besteht.
4.3 In der zweiten Bedeutung meint der Begriff der Wiedererwägung
den Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftigen
Verfügung, die sich als ursprünglich fehlerhaft erweist (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.). Analog zur gesetzlichen Regelung von
Art. 66 VwVG leitet die Praxis dabei unmittelbar aus Art. 29 Abs. 1 BV
einen Anspruch auf Wiedererwägung ab, sofern Revisionsgründe gel-
tend gemacht werden können.
4.4 In seiner letzten und hier interessierenden Bedeutung schliesslich
bezeichnet der Begriff der Wiedererwägung die Anpassung einer ur-
sprünglich fehlerfreien Verfügung an nachträglich eingetretene Verän-
derungen der Sachlage, demnach die Neuregelung eines Rechtsver-
hältnisses, welche der neu eingetretenen Sachlage Rechnung trägt
(vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.). Dabei ist unbedeutend, ob die
ursprüngliche Verfügung unangefochten geblieben oder in einem or-
dentlichen Rechtsmittelverfahren angefochten worden ist.
4.5 Eine Wiedererwägung fällt jedoch dann nicht in Betracht, wenn le-
diglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt
werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen
die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104).
Seite 11
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5.
Nachdem die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Behandlung seines zweiten Wiedererwägungsgesuches nicht in Abre-
de gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist,
hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das
Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
6.
6.1 In seiner Beschwerdeschrift vom 29. November 2007 beziehungs-
weise der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Dezember 2007 wi-
derspricht der Beschwerdeführer der rechtlichen Würdigung des BFM
hinsichtlich der eingereichten Beweismittel, welche die Vorinstanz we-
der als neu noch als erheblich erachtete. Gemäss dem Beschwerde-
führer sei zum Argument der Neuheit zu bemerken, dass auch verspä-
tete Vorbringen zur Wiedererwägung beziehungsweise zur Revision
eines rechtskräftigen Urteils führen könnten, wenn aufgrund dieser
Vorbringen offensichtlich werde, dass Verfolgung oder menschen-
rechtswidrige Behandlung drohe und damit ein völkerrechtliches Hin-
dernis bestehe, wie dies in seinem Fall gegeben sei. Zur fehlenden Er-
heblichkeit führe das BFM sodann einerseits aus, Dokumente von der
Art wie die eingereichten seien leicht käuflich erwerblich. Andererseits
bestehe das BFM darauf, dass es sich um interne Polizeidokumente
handeln würde, welche seine Eltern nicht hätten erhältlich machen
können. Wenn die Dokumente jedoch käuflich erwerbbar seien, sei da-
mit auch erklärt, wie seine Eltern in deren Besitz gekommen seien,
nämlich indem sie offensichtlich die Polizei bestochen hätten. Im Wei-
teren weise die Vorinstanz hinsichtlich der beiden Dokumente vom
1. und 20. August 2006 darauf hin, dass die fraglichen Schreiben im
Bereich der Aktennummer Spuren von mechanischen Veränderungen
aufweisen würden. Eine Aktennummer sei auch auf dem Schreiben
vom 10. August 2006 aufgeführt, wobei deren Echtheit nicht bestritten
worden sei. Diese Aktennummer stimme mit derjenigen der Schreiben
vom 1. und 20. August 2006 überein, woraus der einzige Schluss ge-
zogen werden könne, dass die fraglichen Schreiben von der Polizei
anfänglich mit einer falschen Aktennummer versehen und nachträglich
korrigiert worden seien. Für die Glaubwürdigkeit der drei Dokumente
spreche zudem der Umstand, dass alle aufeinander referierten, wes-
halb seine Eltern die Dokumente nicht ausserhalb des Polizeiappara-
tes hätten erhalten können. Im Weiteren wiesen die eingereichten Be-
weismittel die geltend gemachten Vorbringen nach, was ebenfalls der
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vorinstanzlichen Einschätzung widerspreche. Darüber hinaus habe der
kantonale Befrager seinen Angaben offensichtlich geglaubt, was aus
den Fragen 73 bis 77 und den diesbezüglich Antworten gemäss dem
kantonalen Anhörungsprotokoll ersichtlich sei. Mit seiner als zu spät
vorgebracht qualifizierten Aussage betreffend den Brand des Hauses
beziehungsweise seinem als unglaubhaft qualifizierten Vorbringen hin-
sichtlich seines Aufenthaltsorts bei seiner Schwester sei er anlässlich
der kantonalen Befragung nicht konfrontiert worden, was den Untersu-
chungsgrundsatz verletze. Zur Feststellung des entscheiderheblichen
Sachverhalts gehöre gemäss Rechtsprechung nämlich, den Gesuch-
steller möglichst mit eigenen abweichenden Aussagen zu konfrontie-
ren und ihm Gelegenheit zu geben, die Widersprüche zu klären, was
vorliegend nicht geschehen sei. Ferner habe er aufgrund der vorgän-
gig zitierten Fragen und Antworten aus der kantonalen Anhörung da-
von ausgehen können, seinen Vorbringen werde geglaubt, man wolle
ihn in der Schweiz aber einzig deswegen nicht aufnehmen, weil er eine
kriminelle Tat begangen habe. Mit der Abweisung des Asylgesuches
wegen Unglaubhaftigkeit habe er schlicht nicht rechnen müssen. Die
Verfügung des BFM vom 14. Mai 2007 verletze damit auch den Grund-
satz des rechtlichen Gehörs. Die beigebrachten Dokumente seien vor
diesem Hintergrund somit sehr wohl geeignet, die Glaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen zu unterstützen. Im Falle seiner Rückkehr würde er von
der Polizei festgenommen und nach den herrschenden Gepflogenhei-
ten der Familie des Opfers überstellt werden, damit diese Blutrache an
ihm ausüben könne. Unter diesen Umständen sei der Wegweisungs-
vollzug sowohl unzumutbar als auch unzulässig im Sinne von Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), weshalb er in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
6.2 In ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2007 hält die Vorin-
stanz den Rügen des Beschwerdeführers entgegen, dass die Eltern
durch Bestechung der Polizei in den Besitz der fraglichen Dokumente
gelangt seien, sei keinesfalls offensichtlich. Bezeichnenderweise habe
der Beschwerdeführer über eine Bestechung in der Begründung sei-
nes Wiedererwägungsgesuches vom 19. Juli 2007, worin er sich aus-
führlich über den Erhalt der Beweismittel geäussert habe, nichts ge-
sagt, weshalb sein nachträglicher Erklärungsversuch nicht gehört wer-
den könne. Darüber hinaus gäbe es angesichts der völlig unglaubhaf-
ten Sachverhaltsdarlegungen und der festgestellten Fälschungsmerk-
male zahlreiche weitere Erklärungen, welche die Vorbringen des Be-
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schwerdeführers weitaus plausibler erscheinen lassen könnten. Bei
den eingereichten Polizeidokumenten würde es sich daher um zwecks
Missbrauchs hergestellte Beweismittel handeln, was durch den auf al-
len drei Dokumenten zwar vorhandenen, jedoch jeweils nicht ausge-
füllten Stempel, zusätzlich unterstrichen werde.
6.3 In seiner Replikeingabe vom 24. Januar 2008 bringt der Beschwer-
deführer seinerseits vor, hinsichtlich der Frage des Erhaltes der einge-
reichten Beweismittel in der Eingabe vom 13. Dezember 2007 (recte:
14. Dezember 2007) zugegeben zu haben, durch Bestechung von Poli-
zisten in den Besitz der Schreiben gelangt zu sein. Dieser Sachverhalt
sei nachvollziehbar und könne nicht mit dem Argument in Abrede ge-
bracht werden, die Aussage sei zu spät vorgebracht worden. Zumal die
Bestechung von Polizisten auch nach irakisch-kurdischem Recht straf-
bar sein dürfte, habe er sich gescheut, diesen Sachverhalt in seinen
früheren Eingaben zu offenbaren. Insofern das BFM davon ausginge,
die nicht ausgefüllten Stempel würden die Fälschung der Dokumente
klar belegen, sei zu entgegnen, dass sämtliche Dokumente sowohl mit
einer Aktennummer als auch mit einem Ausstellungsdatum versehen
seien, weshalb die Polizisten davon abgesehen hätten, den Stempel
auszufüllen. Schliesslich widerspreche die Unglaubhaftigkeitshypothe-
se des BFM der allgemeinen Lebenserfahrung, zumal er sich in seiner
Fluchtgeschichte mit den Schüssen auf seine Angreifer selber massiv
belastet und zu seiner Entlastung nicht einmal geltend gemacht habe,
er habe seinerzeit im Affekt gehandelt. Gerade aus diesem Grund sei-
en seine Vorbringen glaubhaft.
7.
Der Beschwerdeführer rügt vorab, es sei ihm in verfahrensrechtlicher
Hinsicht im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens keine Gelegen-
heit eingeräumt worden, zu den in der Verfügung vom 14. Mai 2007
aufgeführten Widersprüchen in seinen Asylvorbringen Stellung zu neh-
men, weshalb die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz missachtet
und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe (vgl. Ziffer
5.1). Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
vorinstanzliche Verfügung vom 14. Mai 2007 nicht angefochten hat und
diese in Rechtskraft erwachsen ist. Gemäss ergänzender Beschwerde-
schrift vom 14. Dezember 2007 richtet sich das vorliegende Beschwer-
deverfahren gegen die das Wiedererwägungsgesuch vom 28. Septem-
ber 2007 abweisende Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2007, wo-
bei der Beschwerdeführer seine Anträge gemäss ergänzender Be-
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schwerdeschrift vom 14. Dezember 2007 ausdrücklich auf die Frage
der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs beschränkte, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in materiel-
ler Hinsicht einzig zu prüfen hat, ob seit der Rechtskraft des ursprüng-
lichen vorinstanzlichen Entscheids vom 14. Mai 2007 eine massgeben-
de Veränderung der Sachlage eingetreten ist, die hinsichtlich des an-
geordneten Vollzugs der Wegweisung zu einem anderen Ergebnis füh-
ren könnte. Eine Prüfung des Asylpunktes bildet nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Auf die verfahrensrechtlichen Rügen zum
rechtskräftig entschiedenen Asylpunkt ist daher nicht weiter einzuge-
hen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG respektive Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Fol-
ter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
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8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nicht möglich, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin verbracht
werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
9.1 In seinem Entscheid vom 14. Mai 2007 wies das BFM zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer im ordentlichen Asylverfahren nicht gelun-
gen war, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, konnte das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak war unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Ebenso ergaben sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Be-
handlung drohen würden, weshalb das BFM die Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzuges in seiner Verfügung vom 14. Mai 2007 zu Recht
festgestellt hatte.
Der Beschwerdeführer hat die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Mai
2007 nicht angefochten, worauf diese in Rechtskraft erwuchs. In sei-
nem Gesuch um Wiedererwägung vom 28. September 2007 beantrag-
te der Beschwerdeführer zwar die erneute Überprüfung seiner Asylvor-
bringen sowie den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung, mindes-
tens jedoch die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz. Seine gegen den abweisenden Entscheid
des BFM vom 29. Oktober 2007 gerichtete Beschwerde beschränkte
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der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2007 jedoch al-
lein auf die Frage der Rechtmässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Ge-
stützt auf rechtskräftige Verfügung vom 14. Mai 2007 steht somit fest,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sich als unglaubhaft
erwiesen haben, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, und sich einer Rückkehr des Beschwerdeführers in
seinen Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG nach wie vor
als zulässig erweist.
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seit der Verfügung
vom 14. Mai 2007 respektive 29. Oktober 2007 für den Fall der Aus-
schaffung in seinen Heimatstaat nunmehr mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, lassen sich den Akten im
vorliegenden Wiedererwägungsverfahren sodann ebenfalls nicht ent-
nehmen. Denn wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist mit den vorinstanz-
lichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vom 29. Oktober
2007 sowie den Ausführungen in der Vernehmlassung vom 21. De-
zember 2007 vollumfänglich übereinzustimmen.
9.1.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe zu-
nächst geltend, nach Abschluss des ordentlichen vorinstanzlichen Ver-
fahrens Ende Juli 2007 mit seiner Schwester in S._______ telefoniert
und sie um Zusendung sämtlicher zwischenzeitlich an ihn ergangener,
polizeilicher Mitteilungen, welche seine Eltern erhalten hätten, gebeten
zu haben. Die fraglichen Polizeidokumente würden die Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen bezeugen und den Vollzug der Wegweisung
unzulässig und unzumutbar machen. Diesbezüglich ist vorgängig
festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Grund für den Verzicht
auf die Erhebung einer Beschwerde innert Rechtsmittelfrist gegen die
Verfügung vom 14. Mai 2007 in seiner Eingabe vom 19. Juli 2007 an-
gab, seinerzeit über keine Beweismittel zu verfügen und deshalb auf
die Beschwerde verzichtet zu haben. Gemäss Aktenlage erging die
das Asylgesuch abweisende vorinstanzliche Verfügung jedoch bereits
am 14. Mai 2007 und erwuchs daher - mangels Beschwerdeerhebung -
am 14. Juni 2007 in Rechtskraft. Weshalb der Beschwerdeführer wei-
tere zwei Wochen mit der Kontaktnahme zu seiner Schwester zuge-
wartet und sich nicht bereits während der laufenden Rechtsmittelfrist
um die Beibringung von Beweismitteln gekümmert hat, ist weder aus
den Akten noch aus den Erklärungen des Beschwerdeführers nach-
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vollziehbar und lässt erste Zweifel am tatsächlichen Bestehen der bei-
gebrachten Beweismittel vor Ende Juni 2007 aufkommen.
9.1.2 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz sodann
fest, bei den drei fraglichen Polizeidokumenten, welche der Beschwer-
deführer mit seinem Wiedererwägungsgesuch eingereicht habe und
welche die Gefahr an Leib und Leben im Falle der Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Nordirak belegen sollen, handle es sich um in-
terne, von der Polizeidirektion der Region G._______ an die Polizeidi-
rektion des Kreises D._______ gerichtete Schreiben, welche die Eltern
des Beschwerdeführers nicht hätten erhalten können. Tatsächlich
macht der Beschwerdeführer zu den Umständen des Erhalts der Do-
kumente durch die Eltern im Irak in seinem Wiedererwägungsgesuch
vom 28. September 2007 respektive seiner Eingabe vom 19. Juli 2007
keinerlei Angaben und lässt erst in der ergänzenden Beschwerde-
schrift vom 14. Dezember 2007 durch seinen Rechtsvertreter ausfüh-
ren, seine Eltern hätten die Polizei offensichtlich bestochen, um an die
besagten Dokumente zu gelangen. Diesem Erklärungsversuch kann,
wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 21. Dezember 2007
zutreffend ausgeführt hat, nicht geglaubt werden. So lässt der Be-
schwerdeführer in seinen Ausführungen jegliche detaillierten Angaben
vermissen, welche über den angeblichen Bestechungsvorgang oder
den Zeitpunkt der fraglichen Handlung näher Aufschluss geben könn-
ten und schliesst einzig gestützt auf die vorinstanzlichen Überlegun-
gen, wonach derartige Dokumente erfahrungsgemäss käuflich leicht
erwerbbar seien, auf eine erfolgte Bestechung der Polizei durch seine
Eltern. Dass der Beschwerdeführer allerdings durchaus in der Lage ist,
über den Beschaffungsvorgang genauere Angaben zu machen, inso-
fern er tatsächlich Unternommenes wiedergibt und nicht in Annahmen
verfällt, ist durch seine detaillierten Ausführungen über den Erhalt der
Dokumente bezogen auf die Schweiz in seiner Eingabe vom 19. Juli
2007 („Wie ich diese Beweismittel erhalten habe“) belegt.
9.1.3 Im Weiteren weist das BFM darauf hin, dass die Schreiben vom
1. und 20. August 2006 im Bereich der Aktennummer Spuren mechani-
scher Veränderungen aufweisen würden und Dokumente dieser Art
verhältnismässig leicht manipulierbar seien. Der Beschwerdeführer
hält dieser Qualifikation unter anderem entgegen, das Schreiben vom
10. August 2006 sei ebenfalls mit einer Aktennummer versehen, deren
Echtheit von der Vorinstanz nicht bestritten worden sei. Daraus könne
einzig der Schluss gezogen werden, dass die Schreiben vom 1. und
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20. August 2006 von der Polizei anfänglich mit einer falschen Akten-
nummer versehen worden seien, welche man später korrigiert habe.
Auch diesen Ausführungen des Beschwerdeführers kann, wie nachfol-
gend aufgezeigt wird, nicht gefolgt werden. So ist nach einer Durch-
sicht der fraglichen Dokumente zunächst festzustellen, dass das
Schreiben vom 1. August 2006 sowohl im Bereich der Aktennummer
als auch des Datums mechanisch verändert wurde, indem beide, an-
fänglich in schwarzer Computerschrift auf dem Dokument verzeichne-
ten Angaben, nachträglich von Hand und mit einem roten Kugelschrei-
ber verändert wurden. Hinsichtlich des Schreibens vom 10. August
2006 ist dieselbe Bemerkung anzubringen. Betreffend das Schreiben
vom 20. August 2006 wurde die Aktennummer mit rotem Kugelschrei-
ber eingefügt und das Datum in derselben Weise mit einer Tag- und
Monatszahl ergänzt. Die Jahreszahl wurde indessen mit schwarzem
Filzschreiber durch die Anfügung der Zahl 6 an die bereits mit Compu-
ter vorgedruckte Zahl 200 vervollständigt. Der Abdruck der eingefügten
Aktennummer 1500 sowie der Abdruck der Tageszahl 10, welche beim
Erstellen des Dokuments vom 10. August 2006 beim Schreibvorgang
entstanden, finden sich in Form eines mechanisch bewirkten Durch-
schlags auf dem Schreiben vom 20. August 2006 unmittelbar unter der
Unterschrift des Polizeimajors wieder. Ebenso ist auf dem Schreiben
vom 10. August 2006 oberhalb der Anschrift „ An: Polizeidirektion der
Region Garmiyan“ der Abdruck der Tages- und Monatszahl 20 und 8
sowie der Abdruck der Aktennummer 1850, wie im Schreiben vom
20. August 2006 aufgeführt, auszumachen. Beide Dokumente wurden
demnach im gleichen Zeitpunkt erstellt, und nicht - wie anhand der je-
weiligen Daten eigentlich suggeriert - in einem Abstand von zehn Ta-
gen. Die Manipulation der genannten Schreiben ist damit ausgewie-
sen. Bei den eingereichten Beweismitteln handelt es sich folglich um
gefälschte Dokumente, weshalb die Vorinstanz den eingereichten
Schreiben zu Recht jeglichen Beweiswert abgesprochen hat.
9.1.4 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit dem Ereig-
nis vom 1. August 2006 ferner geltend, er werde im Irak seitens der
Familie Ch._______ mit Blutrache bedroht. Wie bereits in der
Verfügung vom 14. Mai 2007 festgestellt, haben sich die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen.
Aufgrund vorstehender Erwägungen ist davon auszugehen, dass den
eingereichten Beweismittel zur angeblichen Anzeigeerstattung durch
die Familie Ch._______ und der polizeilichen Suche nach dem
Beschwerdeführer keinerlei Beweiswert zukommt, mithin die geltend
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gemachte Gefährdung aufgrund privater Blutrache nach wie vor nicht
glaubhaft erstellt ist. Realitätsfremd erscheint die Aussage des
Beschwerdeführers, im Fall seiner Rückkehr würde er von der Polizei
festgenommen und an die Familie Ch._______ überstellt werden,
damit diese an ihm Blutrache ausüben können. Der Argumentation des
Beschwerdeführers folgend, würde die Polizei mit einem solchen
Vorgehen aktiv Hilfestellung zu einem Tötungsdelikt bieten. Zumal die
Polizei - gemäss Angaben des Beschwerdeführers - nach einem
Übergriff von Angehörigen der Familie Ch._______ auf seinen Bruder
einen der Angreifer festgenommen hat und damit ihrer Schutzwilligkeit
und Schutzfähigkeit gegenüber der Familie des Beschwerdeführers
nach gekommen ist (vgl. Akte A10/12, S. 8), ist den vorstehenden
Ausführungen des Beschwerdeführers jegliche Grundlage entzogen.
Es ergeben sich demnach weder aus den beigebrachten Beweismitteln
noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers Hinweise auf eine
konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK.
9.1.5 Schliesslich lässt auch die allgemeine Sicherheits- und Men-
schenrechtssituation im kurdischen Nordirak, die im Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2008 in den Erwägungen
6.2 ff. und 6.6 Gegenstand einer umfassenden Beurteilung bildete (vgl.
BGVE 2008/4), den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.
9.1.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.2
9.2.1 In seinem Urteil vom 14. März 2008, publiziert in BGVE 2008/5,
ist das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer umfassenden Beur-
teilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk,
Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kur-
dischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und
die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt sei, als dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste. Die Region sei mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar, wodurch das oft angeführte Element der
unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem
Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle.
Zudem sei die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehen-
de, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer
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der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales
Netz oder Parteibeziehungen verfügen würden, in der Regel zumutbar,
wohingegen für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern,
sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl.
a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
9.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Suleymanyia, wo
seinen eigenen Angaben zufolge seine Mutter und ein Bruder in
D._______, zwei Brüder im Dorf F._______ sowie eine verheiratete
Schwester in S._______ leben. Vor seiner Ausreise hat der Be-
schwerdeführer im Dorf F._______ in der Landwirtschaft gearbeitet
und Tiere gehütet. Seine beiden Brüder, welche weiterhin in F._______
wohnen, sind auch heute noch in der Landwirtschaft tätig, weshalb es
dem jungen, gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführer möglich
sein sollte, sich mit Hilfe seiner Familie eine neue wirtschaftliche
Existenz aufzubauen. Was die Vorbringen des Beschwerdeführers
anbelangt, sein Leben sei aufgrund der Blutrache in Gefahr, kann zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Erwägungen
verwiesen werden, worin die Ausführungen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft qualifiziert wurden. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird
dem Beschwerdeführer sodann den Wiedereinstieg in seiner Heimat
ebenfalls erleichtern. Schliesslich sind keine weiteren Gründe
ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine
existenzbedrohende Situation. Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich demnach als zumutbar.
9.3 Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug des Beschwer-
deführers somit als zulässig, zumutbar und - mangels nach wie vor
fehlender objektiver Hindernisse - auch als möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 1-4 AuG zu bezeichnen. Eine vorläufige Aufnahme fällt
ausser Betracht.
10.
Der Beschwerdeführer konnte nicht dartun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei
(Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes ist demzufolge zu
bestätigen und die Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, abzu-
weisen.
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind bei Beschwerden
gegen Wiedererwägungsentscheide praxisgemäss auf Fr. 600.-- fest-
zusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerde-
führer ersucht in diesem Zusammenhang um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Liegt ein
derartiger Antrag vor, kann die Beschwerdeinstanz nach Einreichung
der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, wenn ihr
Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos er-
scheint. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 18. Dezember 2007 aufgefordert, einen Beleg für die gel-
tend gemachte Bedürftigkeit einzureichen. Dieser Aufforderung ist er
bis heute nicht nachgekommen, weshalb seine Bedürftigkeit nicht aus-
gewiesen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher
abzuweisen und der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu
tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu
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