Abtei lung IV
D-8111/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter François Badoud,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
17. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8111/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen An-
gaben am 10. August 2007 und reiste per Flugzeug über die
B._______ in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch
einreichte. Am 29. August 2007 fand in C._______ die summarische
Befragung zur Person statt und mit Verfügung vom 30. August 2007
wurde sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______
zugewiesen. Am 9. Oktober 2007 führte das BFM die Anhörung zu den
Asylgründen durch.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei
äthiopische Staatsangehörige aus E._______ bei F._______, wo sie
seit ihrer Geburt bis am 9. August 2007 gelebt habe. Ihr Vater gehöre
der Ethnie der Oromo an und ihre Mutter sei Tigrinerin. Infolge ihrer
eritreischen Staatsangehörigkeit sei die Mutter am 9. Juli 1998 nach
Eritrea deportiert worden. Der Vater sei Mitglied der „ONEG“ gewesen,
habe für diese Partei Propaganda gemacht und an Parteisitzungen
teilgenommen. Als Folge seiner politischen Tätigkeiten sei er im Mai
beziehungsweise im Juni 2005 drei Mal festgenommen worden. Das
erste Mal habe man ihn nach drei bis vier Tagen, das zweite Mal nach
einer Woche und das dritte Mal nicht wieder freigelassen. Am 9. Juni
2005 habe die Beschwerdeführerin erfahren, dass er in der Haft ge-
storben sei. In den folgenden Monaten habe die Polizei aufgrund des
Verdachts, es gäbe versteckte Dokumente, Hausdurchsuchungen
durchgeführt und die Beschwerdeführerin bedroht. Auch am 8. Sep-
tember 2005 seien zwei Polizisten an ihrem Wohnort erschienen und
hätten das Haus durchsucht. Dabei sei die Beschwerdeführerin von
einem der Polizisten vergewaltigt worden. Aus Angst habe sie sich am
8. oder 9. September 2005 zu einem Freund des Vaters nach
F._______ begeben, wo sie bis zur Ausreise geblieben sei. Zwei Jahre
später habe sie sich zur Reise in die Schweiz entschlossen.
Die Beschwerdeführerin reichte keine Identitätspapiere ein. Sie gab
Kopien eines Taufscheins und eines Schülerausweises zu den Akten.
Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 17. November 2008 – eröffnet am
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folgenden Tag – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete
es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, dass die Vorbringen der Beschwerde-
führerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügten.
Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass der gemäss den Aus-
sagen der Beschwerdeführerin infolge seiner politischen Tätigkeiten
festgenommene Vater jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen
worden sei, weil die äthiopischen Behörden rigoros gegen jegliche
politische Aktivitäten vorgingen, sofern sie für das Regime eine Gefahr
bedeuteten. Unter diesen Umständen sei es nicht plausibel, dass ein
den Behörden bekanntes Mitglied einer illegalen Partei nach so kurzer
Zeit wieder aus der Haft entlassen werde. Zudem könne nicht nach-
vollzogen werden, dass die Beschwerdeführerin, welche aufgrund der
Parteitätigkeit ihres Vaters um ihr Leben gefürchtet habe, ihr Heimat-
land erst nach zwei Jahren verlassen habe. Ferner entbehrten die Aus-
sagen der Beschwerdeführerin betreffend die geltend gemachte Ver-
gewaltigung jeglichen Detailreichtums und auch Aussagen, welche
ihre persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktions-
muster zum Ausdruck brächten, würden fehlen. Ihre Vorbringen er-
schöpften sich in Allgemeinplätzen und seien auch deshalb nicht
glaubhaft. Ausserdem habe sie sich bezüglich der vorgebrachten Ver-
gewaltigung und hinsichtlich des Schulbesuchs nach der dargelegten
Vergewaltigung in widersprüchliche Angaben verstrickt. Den Weg-
weisungsvollzug betreffend stellte die Vorinstanz fest, dass in
Äthiopien weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche und sich aus den Akten keine individuellen Gründe ergäben,
welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen
liessen. Insbesondere seien infolge der unglaubhaften Vorbringen der
Beschwerdeführerin auch ihre Angaben über ihre Angehörigen in
Zweifel zu ziehen. Mangels Vorliegens von heimatlichen Identitäts-
papieren sei es für das BFM nicht möglich, sich in voller Kenntnis der
tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der Beschwerde-
führerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Die
grundsätzlich geltende Untersuchungspflicht der Behörden stosse
diesbezüglich an Grenzen, welche in der Mitwirkungspflicht der Be-
schwerdeführerin zu sehen seien. Es sei nicht Aufgabe der Behörden,
bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu
forschen, wenn – wie vorliegend – die Mitwirkungspflicht verletzt
worden sei.
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C.
Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung
der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie
in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Einschluss des Erlasses eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass sich ihr Vater in der
Oromo Liberation Front (OLF) betätigt habe, was die Beschwerde-
führerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht habe. Im
Übrigen wurde zu den Vorhalten der Vorinstanz Stellung genommen
und dargelegt, dass die Beschwerdeführerin dem Risiko einer Reflex-
verfolgung ausgesetzt sei, weil ihr Vater die OLF, welche als illegale
Terrororganisation gelte, unterstützt habe und ihre Mutter aus Eritrea
stamme. Als Folge der Reflexverfolgung sei die Beschwerdeführerin im
Zuge der nach der Parlamentswahl vom 15. Mai 2005 entstandenen
politischen Aufruhr vergewaltigt worden. Das Land habe sich in einem
Ausnahmezustand befunden und es habe Massenverhaftungen von
oppositionellen Politikern gegeben. Angesichts dieser aussergewöhn-
lichen Umstände würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin, so
auch die mehrmalige Festnahme und der Tod des Vaters, nicht un-
glaubhaft erscheinen. Auch die Argumentation der Vorinstanz, die Be-
schwerdeführerin habe zu lange mit der Ausreise gewartet, vermöge
nicht zu überzeugen, zumal sie im damaligen Zeitpunkt erst 16 Jahre
alt gewesen sei und man von einer so jungen und unter Schock
stehenden Frau nicht erwarten könne, dass sie überstürzt ihr Heimat-
land verlasse und nach Europa reise. Der Einschätzung der Vor-
instanz, die Wiedergabe von einschneidenden Vorfällen würde
normalerweise eine Vielzahl von Realitätskennzeichen aufweisen,
müsse widersprochen werden, da beim Vorliegen einer post-
traumatischen Belastungsstörung auch Vermeidungssymptome auf-
treten können, welche mit der Unfähigkeit, sich an wichtige Aspekte
des Traumas zu erinnern, mit dem Gefühl des Betäubtseins, mit der
Einschränkung von Gefühlserlebnissen und mit der Interesselosigkeit
verbunden seien. Zudem müssten die der Beschwerdeführerin vor-
geworfenen unterschiedlichen Aussagen in Bezug auf den Polizisten,
welcher nicht an der Vergewaltigung beteiligt gewesen sei, relativiert
werden, weil ihre zuerst zu Protokoll gegebene Aussage, der Polizist
sei Wache gestanden, eine Vermutung darstelle und sie nicht wirklich
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gewusst habe, ob er sich während der Vergewaltigung vor dem Haus
aufgehalten habe, da sie angesichts der Vergewaltigung keine Zeit
zum Nachsehen gehabt habe. Auch bei dem bezüglich des Schulbe-
suchs zur Last gelegten Widerspruch handle es sich nicht eigentlich
um einen Widerspruch, da die Schulen während der Unruhen ge-
schlossen gewesen seien und die Beschwerdeführerin aus diesem
Grund die Schule nicht mehr besucht habe, während sie nach den Un-
ruhen infolge der erlittenen Vergewaltigung der Schule ferngeblieben
sei. Gesamthaft betrachtet habe die Beschwerdeführerin die geltend
gemachten Vorbringen tatsächlich erlebt, weshalb die Verfügung des
BFM aufgehoben werden müsse. Die von der Vorinstanz aufgeführten
geringfügigen Ungereimtheiten oder Gegenbehauptungen vermöchten
dem nichts entgegen zu halten. Infolge der drohenden, politisch und
ethnisch motivierten Gefährdung und mangels Vorliegens einer inner-
staatlichen Fluchtalternative sei das BFM zu Unrecht vom Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft ausgegangen. Zudem würden Nachflucht-
gründe vorliegen, weil sich die Beschwerdeführerin, welche Ange-
hörige des Oromo-Volkes sei, das immer wieder unter Generalver-
dacht gerate, während längerer Zeit im Ausland aufgehalten habe und
somit ebenfalls unter Verdacht stehe, sie habe sich im Exil subversiv
gegen die aktuelle Regierung betätigt. Angesichts der notorischen
Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien drohe der Beschwerde-
führerin zudem Folter, womit der Wegweisungsvollzug als unzulässig
erachtet werden müsse. Im Übrigen sei er auch unzumutbar.
Der Beschwerde lagen neben der Vollmacht und einer Kopie der an-
gefochtenen Verfügung die Kopie eines Auszuges über das Thema der
Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), ein Taufschein, Kopien
aus einem Themenpapier über Identitätsdokumente in Afrika der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und Kopien eines Berichts der
World Politics Review zur Situation der Oromo in Äthiopien bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2008 teilte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerde-
führerin mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt ver-
schoben und das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes wurde abgewiesen. Auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wurde verzichtet und die Beschwerdeführerin auf-
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gefordert, innert angesetzter Frist eine Fürsorgebestätigung nachzu-
reichen.
E.
Mit Eingabe vom 30. Dezember 2008 (Eingang beim Bundesver-
waltungsgericht am 5. Januar 2009) wurde die verlangte Fürsorge-
bestätigung nachgereicht.
F.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2009 reichte die Beschwerdeführerin den
Ausweis der OLF ihres Vaters, ein Schreiben der Polizeikommission
von F._______ vom 9. Mai 1997 sowie ein Zustellcouvert aus Äthiopien
zu den Akten. Sie legte dar, nun könne stichhaltig bewiesen werden,
dass ihr Vater in der oppositionellen OLF tätig gewesen und im
Zusammenhang mit den schweren Unruhen anlässlich der Parla-
mentswahlen im Mai 2005 verstorben sei.
G.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 19. März 2009 vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Insbesondere wurde geltend gemacht, die von der Be-
schwerdeführerin eingereichten Dokumente seien in Äthiopien leicht
käuflich erwerbbar und wiesen deshalb einen geringen Beweiswert
auf. Zudem habe die Beschwerdeführerin bisher keinen Arztbericht
eingereicht, der bestätige, dass sie an einer PTBS leide. Ihre Argu-
mente in der Beschwerde würden deshalb nicht überzeugen. Die Ver-
nehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 23. März 2009 mit
einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Eingabe vom 6. April 2009 nahm die Beschwerdeführerin zur vor-
instanzlichen Vernehmlassung Stellung und brachte vor, dass mit dem
Argument der geringen Beweiskraft die Echtheit des vorliegenden
Haftbefehls gegen ihren Vater nicht enthärtet werden könne, weil an-
sonsten alle äthiopischen Dokumente a priori als gefälscht zu be-
trachten wären. Die eingereichten Dokumente seien zumindest als
Indizien für die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin zu sehen.
Allenfalls seien diesbezüglich Abklärungen über die Schweizerische
Vertretung in F._______ zu tätigen. Ausserdem würden im Fall einer
Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien allein ihre Zuge-
hörigkeit zu den Oromo, die Unterstützung der Oromo-Bewegung im
Ausland und der Aufenthalt im Ausland bei den äthiopischen Behörden
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den Verdacht erwecken, sie habe sich im Ausland exilpolitisch betätigt.
Diesbezüglich wurde ein als „Affidavit“ bezeichnetes Schreiben der
OLF vom 10. März 2009 mit dem dazu gehörenden Zustellcouvert aus
Deutschland zu den Akten gegeben.
I.
Mit Anfrage vom 28. August 2009 wurde um Abklärungen vor Ort er-
sucht. Die Antwort der Schweizerischen Botschaft vom 18. November
2009 traf am 24. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 15. De-
zember 2009 das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stellung-
nahme gewährt. In ihrer Eingabe vom 18. Januar 2010 nahm sie dazu
Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft ge-
macht ist, ist eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltselemente, die
für oder gegen die asylsuchende Person sprechen, vorzunehmen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftig-
keit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere die Überein-
stimmung der Aussagen zwischen den verschiedenen Befragungen
sowie die Vereinbarkeit von Aussagen mit den eingereichten Beweis-
mitteln und den Erkenntnissen über die Situation im Heimat- oder
Herkunftsland. Auch aus der Kohärenz, der Substanziiertheit, der
Nachvollziehbarkeit, der Schlüssigkeit, der Korrektheit und der Origi -
nalität der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der Offen-
heit sowie gegebenenfalls der Weiterführung der im Heimatland be-
gonnenen politischen Aktivität lässt sich die Glaubhaftigkeit der Aus-
sagen schliessen. Nicht mit der Glaubhaftigkeit zu vereinbaren sind
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indessen insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden sowie unrealistische Schilderungen
und nachgeschobene Vorbringen. Als glaubhaft zu erachten ist eine
Sachverhaltsdarstellung dann, wenn die positiven Elemente über-
wiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige
Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS
GEISER {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28
E. 3a S. 270).
4.2 An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge Anforderungen
gestellt werden und die Argumentation der Behörden darf sich nicht in
blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Vermutungen er-
schöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der Glaubhaft-
machung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller
Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004
Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134
ff., EMARK 1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
4.3 Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht nach ein-
gehender Prüfung der bestehenden Aktenlage zum Schluss, dass der
Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Vorbringen der Beschwerde-
führerin nicht als glaubhaft zu erachten sind, zuzustimmen ist.
4.3.1 Wie die Vorinstanz nämlich zutreffend festgestellt hat, wäre der
Vater der Beschwerdeführerin nicht mehrmals festgenommen und
nach kurzer Zeit wieder freigelassen worden, wenn ihm die Sicher-
heitskräfte vorgeworfen hätten, er sei verbotenerweise oppositionell
tätig. Vielmehr wäre unter den geltend gemachten Umständen mit
einer länger dauernden Inhaftierung zu rechnen gewesen, weil die
äthiopischen Behörden bekanntermassen politische Aktivisten, die sie
als Gefahr für das Regime betrachten, mit aller Härte verfolgen, wes-
halb im Fall von politischen Verfolgungen mit lange dauernden In-
haftierungen zu rechnen ist. Die von der Beschwerdeführerin dar-
gelegten schnellen Freilassungen lassen sich mit diesen Erkennt-
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nissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Einklang bringen,
weshalb sie gegen eine politische Tätigkeit ihres Vaters sprechen.
4.3.2 Ferner kommt den Vorbringen der Beschwerdeführerin ins-
gesamt – und nicht nur die geltend gemachte Vergewaltigung be-
treffend – keine hohe Substanz zu. Vielmehr zeichnen sich ihre Aus-
sagen insgesamt durch Oberflächlichkeit und Detailarmut aus. Die
Substanzlosigkeit ihrer Angaben zieht sich wie ein roter Faden durch
das ganze Anhörungsprotokoll. Sie wurde mehrmals aufgefordert, über
das oder jenes zu erzählen; ihre Antworten indessen erschöpften sich
durchwegs in zwei oder drei Zeilen (vgl. beispielsweise Akte A10/17
S. 5 Fragen 8 und 9 [von oben] sowie Akte A10/17 S. 6 Frage 11, Akte
A10/17 S. 7 Fragen 3, 10 und 11 sowie insbesondere Akte A10/17 S. 9
Frage 8 und Akte A10/17 S. 11 Frage 4). Infolge der Substanzlosigkeit
ihrer Aussagen sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin grund-
sätzlich zu bezweifeln. Auch ihre Ausführungen über die politischen
Aktivitäten ihres Vaters sowie die näheren Umstände seiner Fest-
nahmen beziehungsweise seiner Freilassungen sowie seines Todes
sind insgesamt detailarm und substanzlos ausgefallen, was die Un-
glaubhaftigkeit ihrer Angaben bestätigt.
4.3.3 Bezeichnenderweise ergaben die Abklärungen vor Ort, dass
das mit Eingabe vom 30. Januar 2009 eingereichte Schreiben der
Polizeibehörde vom 9. Mai 1997, gemäss welchem ihr Vater sich bei
den örtlichen Behörden hätte stellen müssen, als gefälscht zu be-
trachten ist, weil es – entgegen der Usanz – keine Referenznummer
enthält und darüber hinaus die Behörden – entgegen der auf dem
Schreiben angedrohten Konsequenzen für den Fall der Nicht-
erscheinung – keine solchen androhen würden. Die Beschwerde-
führerin nahm dazu nicht konkret Stellung. Vielmehr erhob sie in ihrer
Replik vom 15. Januar 2010 in allgemeiner Form Kritik an der Verläss-
lichkeit von Abklärungsergebnissen über die schweizerischen Ver-
tretungen im Ausland. Insbesondere wurde bemängelt, dass die Iden-
tität derjenigen Person, welche die Abklärungen vorgenommen habe,
nicht offengelegt worden sei, womit eine Überprüfung, ob es sich um
eine der Regierung nahestehende Person handle, welche kompromit-
tierte Informationen beschafft habe, nicht vorgenommen werden
könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich um eine Vertrauens-
person der schweizerischen Vertretung vor Ort handelt, deren Identität
aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes (vgl. Art. 27 VwVG) nicht
offen gelegt werden kann. Darüber hinaus ist dem vorliegenden Ab-
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klärungsergebnis kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der darauf
schliessen liesse, dass es Informationen enthalten könnte, welche im
Sinne des Einwandes der Beschwerdeführerin zustande gekommen
seien. Auch die in der Replik erhobenen übrigen Einwände, auf die
unter Ziff. 6.4.2.5 des Urteils näher einzugehen sein wird, vermögen
an der Korrektheit der getätigten Abklärungen im vorliegenden Fall
nichts zu ändern. Aufgrund der Fälschung wird das Schreiben der
Polizeibehörde vom 9. Mai 1997 gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG ein-
gezogen.
4.3.4 Allein der von der Beschwerdeführerin nachgereichte Mitglied-
schaftsausweis des Vaters vermag im Übrigen den geltend gemachten
Sachverhalt nicht zu belegen, da Ausweise dieser Art – wie das BFM
in seiner Vernehmlassung vom 19. März 2009 zutreffend ausführte –
leicht fälschbar und damit nur sehr beschränkt beweistauglich sind.
Nachdem sich vorliegend der Sachverhalt aus andern Gründen als
unglaubhaft herausgestellt hat, kommt dem erwähnten Ausweis kein
Beweiswert zu.
4.3.5 Da sich die geltend gemachte politische Verfolgung des Vaters
der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erwiesen hat, sind auch er-
hebliche Zweifel an der dargelegten befürchteten Verfolgung der Be-
schwerdeführerin selber angebracht, zumal sie diese auf die angeb-
liche politische Verfolgung ihres Vaters zurückführt. An dieser Ein-
schätzung vermögen die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten
Argumente, nämlich die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien
angesichts der damals herrschenden aussergewöhnlichen Umstände
und der damit verbundenen Massenverhaftungen infolge der
politischen Wirren nachvollziehbar, nicht zu überzeugen, zumal sie an
der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen bezüglich der Verfolgung des
Vaters nichts zu ändern vermögen. Dem Argument in der Beschwerde,
den Akten könne nicht entnommen werden, dass die Mitgliedschaft
des Vaters der Beschwerdeführerin bei einer illegalen Partei den Be-
hörden bekannt gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin deutlich zu verstehen gab, ihr Vater sei infolge seiner
Tätigkeit für die erwähnte illegale Partei verfolgt worden, womit auch
dieses Argument nicht als stichhaltig zu erachten ist.
4.3.6 Zudem kann nicht nachvollzogen werden, dass die als politisch
untätige Schülerin lebende Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres
Vaters von den Sicherheitskräften ihres Heimatlandes wegen ihres in-
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zwischen gestorbenen Vaters belangt worden sein soll, zumal ja das
Hauptziel der Behörden, nämlich die Abwendung einer potentiellen
Gefahr für das Regime, mit dem Tod des Vaters hinfällig geworden
wäre.
4.3.7 Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten mehrfachen
Razzien in ihrem Elternhaus sind somit ebenfalls zu bezweifeln.
Darüber hinaus erwähnte sie diese – mit Ausnahme der letzten, an-
lässlich derer sie vergewaltigt worden sei – bei der Erstbefragung mit
keinem Wort, obwohl sie später geltend machte, sie sei bei diesen
Razzien bedroht worden, weshalb es sich nicht um Nebensächlich-
keiten handelt, sondern vielmehr um weitere zentrale Vorbringen.
Solche sind – um als glaubhaft gelten zu können – von Anfang an,
mithin bereits anlässlich der summarischen Erstbefragung, wenigstens
ansatzweise vorzutragen.
4.3.8 Mit der Vorinstanz ist auch übereinzustimmen, dass die Be-
schwerdeführerin die von ihr geltend gemachte Vergewaltigung nur
oberflächlich und plakativ darstellte. Ihren diesbezüglichen Aussagen
lassen sich weder Einzelheiten entnehmen noch kommt eine persön-
liche Betroffenheit zum Ausdruck. Demgegenüber vermögen die in der
Beschwerde erhobenen Einwände nicht zu überzeugen. Dort wurde
vorgebracht, dass die Pauschalbeurteilung der Vorinstanz nicht
akzeptiert werden könne, weil keine direkten Fragen zum Ver-
gewaltigungshergang gestellt worden seien und weil das Wesen der
PTBS unter anderem in Vermeidungsreaktionen, in der Unfähigkeit,
sich an das Trauma zu erinnern, im Gefühl des Betäubtseins und in
anderen Merkmalen zum Ausdruck komme. Indessen ist im vor-
liegenden Fall zum Einen – wie das BFM in seiner Vernehmlassung
zutreffend ausführte – weder ein medizinischer Bericht, der das Vor-
liegen einer PTBS bestätigen würde, zu den Akten gereicht worden
noch machte die Beschwerdeführerin geltend, sie befinde sich in ent -
sprechender medizinischer Behandlung, weshalb nicht vom Vorliegen
einer PTBS auszugehen ist; unter diesen Umständen sind ihre ober-
flächlichen Angaben nicht mit der Erkrankung an einer PTBS erklärbar.
Zum Andern ergibt sich die Substanzlosigkeit ihrer Aussagen bereits
daraus, dass sie den Aufforderungen, über etwas zu erzählen – was
implizit eine ausführliche Schilderung provoziert – durchwegs mit ein-
silbigen und knappen Aussagen begegnet ist. Es war unter diesen
Umständen nicht damit zu rechnen, dass sie direkte Fragen zum Ver-
gewaltigungshergang ausführlicher beantwortet hätte, weshalb das
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BFM zu Recht nicht näher darauf eingegangen ist. Überdies wäre es
an der Beschwerdeführerin selbst gelegen, die näheren Umstände der
Vergewaltigung realitätsnäher und lebendiger zu schildern. Aufgrund
ihrer substanzlosen Aussagen ist deshalb auch an der geltend
gemachten Vergewaltigung zu zweifeln.
4.3.9 Ferner verstrickte sich die Beschwerdeführerin, wie die Vor-
instanz ebenfalls zutreffend feststellte, in widersprüchliche Angaben.
4.3.9.1 So sagte sie anlässlich der Erstbefragung aus, sie sei von
einem der beiden Polizisten vergewaltigt worden, während der andere
vor dem Haus Wache gehalten habe (Akte A1/10 S. 5), was sich in-
dessen nicht vereinbaren lässt mit ihren Angaben, sie wisse nicht, ob
der zweite Polizist weggegangen oder vor dem Haus gewesen sei
(Akte A10/17 S. 11). Ihr Einwand in der Beschwerde, bei ihrer ersten
Aussage handle es sich offensichtlich um eine Vermutung, da es als
realitätsfremd zu erachten wäre, wenn sie sich nach draussen be-
geben hätte, um sich zu vergewissern, ob der andere Polizist dort sei,
vermag indessen nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin gab
zuerst unaufgefordert, klar und unmissverständlich an, einer der
Polizisten habe sie vergewaltigt, während der andere draussen ge-
wesen sei und geschaut habe, dass niemand komme. Dass es sich bei
dieser Aussage bloss um eine Vermutung handeln müsste, brachte sie
in keiner Weise zum Ausdruck. Vielmehr erscheinen ihre diesbezüg-
lichen Angaben im ersten Protokoll als Fakten, weshalb der Einwand
nicht gehört werden kann.
4.3.9.2 Widersprüchlich legte sie auch dar, wann und aus welchem
Grund sie die Schule abgebrochen haben will. So sagte sie zuerst aus,
sie habe die Schule nach der Vergewaltigung im September 2005
unterbrochen (Akte A1/10 S. 5), während sie später vorbrachte, sie
habe mit der Schule bereits im Mai oder Juni 2005 aufgehört, weil es
zu dieser Zeit infolge der Wahlen Unruhen gegeben habe (Akte A10/17
S. 7 f.). Als ihr das rechtliche Gehör zum Widerspruch gewährt wurde,
stritt sie ihre erste Aussage ab (Akte A10/17 S. 8). In ihrer Beschwerde
erklärte sie dann aber, es handle sich nicht um einen wesentlichen
Widerspruch, sondern sie habe zuerst im Mai und Juni 2005 die
Schule infolge der Unruhen nicht mehr besucht und später wegen der
Vergewaltigung keine Lust mehr dazu gehabt. Diese Erklärungen,
welche beide Versionen in einer einzigen vereinen wollen, vereinbaren
sich nicht mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine dieser
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Versionen abgestritten hatte. Ausserdem hätte es sich erübrigt zu er-
wähnen, sie habe die Schule im September 2005 infolge der Ver-
gewaltigung unterbrochen, wenn sie tatsächlich bereits im Mai oder
Juni 2005 nicht mehr in die Schule gegangen wäre.
4.3.9.3 Unterschiedlich brachte die Beschwerdeführerin auch vor,
wann sie zum Freund ihres Vaters gezogen sei. So sagte sie anlässlich
der Erstbefragung aus, sie sei – in Bezug auf die Vergewaltigung – am
nächsten Tag, nämlich am 9. September 2005, nach F._______ zum
Freund des Vaters gegangen (Akte A1/10 S. 5). Dies lässt sich in-
dessen nicht vereinbaren mit ihrer Aussage, sie sei am 8. September
2005 dorthin verreist (Akte A10/17 S. 4).
4.3.10 Wie die Vorinstanz auch zutreffend feststellte, spricht die Tat-
sache, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland erst zwei Jahre
nach den geltend gemachten fluchtauslösenden Ereignissen verliess,
ebenfalls gegen die behauptete Verfolgung ihrer Person. Die in der
Beschwerde aufgeführten Einwände, nämlich man könne von einer 16-
jährigen jungen Frau nicht erwarten, dass sie ihr Heimatland über-
stürzt verlasse und allein die Ausreise nach Europa antrete, da sie
noch unter Schock gestanden sei, vermag indessen angesichts der
langen Zeit zwischen Vorfall und Ausreise nicht zu überzeugen. Zudem
spricht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die ersten zwei
Monate nach der geltend gemachten Vergewaltigung allein gewesen
sein soll, dagegen, dass sie sich in einem Schockzustand befand,
zumal ihre Verwandten und der Freund ihres Vaters an der Beerdigung
teilgenommen haben sollen und sie als 16-jähriges Mädchen, hätte sie
in der Tat an einem Schock gelitten, mit Sicherheit nicht allein ge-
lassen hätten.
4.3.11 Schliesslich sprechen auch die getätigten Abklärungen vor Ort,
gemäss welchen die Beschwerdeführerin den Behörden nicht bekannt
ist und von diesen nicht gesucht wird, gegen die geltend gemachten
Befürchtungen. Der Einwand in der Replik, die Behörden hätten ein
Interesse zur Verschleierung, nachdem die Mutter aus politischen
Gründen vertrieben und der Vater umgebracht worden sei, vermag
angesichts der zahlreichen Elemente, welche mit der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen nicht zu vereinbaren sind, nicht zu überzeugen. Ebenso
bestehen für das Vorbringen in der Replik, aufgrund falscher und
parteiischer Auskünfte des Vertrauensanwaltes sei zu schliessen, dass
Informationen an die äthiopischen Behörden gelangt sein könnten und
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diese nun über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz
informiert sein dürften, weshalb sie bei einer Rückkehr in ihr Heimat-
land eine Verfolgung befürchten müsse, in Anbetracht der unglaub-
haften Aussagen keine konkreten Anhaltspunkte.
4.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass die geltend gemachten Fluchtgründe nicht geeignet
sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu be-
gründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling an-
erkannt werden kann. An dieser Einschätzung vermögen weder die
weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Be-
weismittel etwas zu ändern, weshalb auf weitere diesbezügliche Er-
wägungen verzichtet werden kann. Allein aus einer allfälligen Zuge-
hörigkeit der Beschwerdeführerin zur Ethnie der Oromo und ihres
Aufenthaltes in der Schweiz kann keine asylerhebliche Verfolgung ab-
geleitet werden, zumal sie sich politisch nicht betätigt hat. Unter Be-
rücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerde-
führerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachver-
halt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch daraus
die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
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ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327
ff.). Dies ist der Beschwerdeführerin indessen nicht gelungen. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in dieses Land ausgegangen wird. Seit der
Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eri-
trea am 12. Dezember 2000 kontrollieren Soldaten der Organisation
der Vereinten Nationen (UNO) die Grenze zwischen den beiden
Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des
Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl
Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten
internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist,
grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des
Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Trotz Abzugs
der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien
im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen
Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen.
Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer relevanten Verschlechterung
der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. Gestützt auf
die allgemeine Lage in Äthiopien ist eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführerin zu verneinen.
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6.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen
wirschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende
Situation geraten würde.
6.4.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt
auf die Aktenlage als jung, ungebunden und gesund zu betrachten ist,
womit begünstigende Faktoren vorliegen, welche für den Vollzug der
Wegweisung sprechen.
6.4.2.2 Ihre eigene Identität und ihr Beziehungsnetz betreffend
machte sie geltend, ihr Vater sei infolge dessen politischer
oppositioneller Tätigkeit während der Haft umgebracht und ihre Mutter
schon vor Jahren nach Eritrea deportiert worden. Sie habe in ihrem
Heimatland nur noch einen Onkel und eine Tante väterlicherseits in der
Provinz G._______, wobei sie nicht genau wisse, an welcher Adresse
diese lebten. Sie habe die Verwandten über den Tod ihres Vaters
orientiert und diese hätten an der Beerdigung teilgenommen. Seither
habe sie sie indessen nicht mehr gesehen. Im Übrigen habe sie durch
einen Freund ihres Vaters und durch eine Genossenschaft, in der man
sich gegenseitig helfe, Unterstützung erfahren. Diese Angaben der Be-
schwerdeführerin können – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen
– nicht geglaubt werden.
6.4.2.3 So reichte sie über den Tod ihres Vaters und die Vertreibung
ihrer Mutter keine oder keine überzeugenden Beweismittel ein, obwohl
angesichts der behaupteten Beerdigung des Vaters zumindest ein
Totenschein vorhanden sein müsste. Bereits dies wirft Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten persönlichen und familiären
Verhältnisse auf.
6.4.2.4 Darüber hinaus haben die Abklärungen vor Ort ergeben, dass
die Angaben der Beschwerdeführerin über ihren Wohnort und über ihr
Beziehungsnetz nicht den Tatsachen entsprechen. So sagte sie aus,
sie habe seit ihrer Geburt bis am 9. August 2007 (Akte A1/10 S. 1)
beziehungsweise am 9. September 2007 (Akte A1/10 S. 5) be-
ziehungsweise am 8. September 2007 (Akte A10/17 S. 4) in
E._______ bei F._______, H._______, I._______ gelebt und sei
anschliessend zum Freund ihres Vaters ins Quartier J._______ von
F._______ gezogen, wo sie bis zur Ausreise geblieben sei. Zur
Untermauerung ihrer Angaben reichte sie eine Kopie eines
Schülerausweises, auf welchem die Adresse „K._______, H._______
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I._______“ notiert ist, zu den Akten. Die Überprüfung dieser Angaben
vor Ort ergab, dass an der angegebenen Adresse in E._______,
H._______ I._______, weder die Beschwerdeführerin noch ein Mann,
der den Namen ihres Vaters trägt, registriert waren. Vielmehr wird das
Haus vom erwähnten Freund des Vaters, zu welchem die
Beschwerdeführerin im September 2007 gezogen sein will, bewohnt.
In diesem Haus lebt auch die Ehefrau derjenigen Person, auf welche
die frühere Registrierung des Hauses lautete. Aufgrund dieser
Abklärungen steht fest, dass die Beschwerdeführerin den
schweizerischen Asylbehörden gegenüber falsche Angaben darüber
machte, wo sie und ihr Vater registriert waren und wo der Freund ihres
Vaters, bei welchem sie zuletzt gelebt habe, wohnte. Damit
verschweigt sie offensichtlich die tatsächlichen Angaben zu ihrer
Herkunft und ihrem Beziehungsnetz im Heimatland. Aus der Tatsache,
dass auf der abgegebenen Kopie des Schülerausweises ebenfalls die
Adresse des Freundes ihres Vaters, die sie als ihre eigene Adresse
angab, steht, ist überdies der Schluss zu ziehen, die
Beschwerdeführerin habe schon während der Schulzeit bei dieser
Person gelebt. Dies lässt sich indessen nicht vereinbaren mit ihrer
Angabe, sie sei erst nach dem Tod ihres Vaters und nachdem sie den
Schulbesuch aufgegeben habe, zum Freund ihres Vaters gezogen.
6.4.2.5 In der Replik vom 15. Januar 2010 wird zwar dem Ab-
klärungsresultat widersprochen mit der Begründung, der Freund des
Vaters lebe nicht an der angegebenen Adresse in E._______, sondern
20 Kilometer davon entfernt im Quartier J._______ mit seiner Ehefrau
und den beiden Kindern. Falls nötig könne eine Wohnsitzbestätigung
dieses Freundes nachgereicht werden. Diese Angaben stellen
indessen nur unbelegte Gegenbehauptungen dar. Zudem wurde die
erwähnte Wohnsitzbestätigung bis zum Datum dieses Urteils nicht zu
den Akten gegeben, obwohl inzwischen mehrere Monate verstrichen
sind, während derer die Beschaffung des Beweismittels hätte
vorgenommen werden können. Des Weiteren behauptete die
Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 15. Januar 2010, sie habe
während ihrer Schulzeit in E._______ bei ihrem Vater gelebt, was
indessen angesichts des Abklärungsresultats nicht zu überzeugen
vermag, da ihr Vater nicht an dieser Adresse registriert ist oder war.
Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Asylverfahren
unwahre Angaben über ihre Herkunftsadresse und über ihr
Beziehungsnetz zu den Akten reichte.
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6.4.2.6 Im Übrigen vermögen die in der Replik vom 15. Januar 2010 in
allgemeiner Form gehaltenen Einwände gegen Abklärungen vor Ort
nichts am festgestellten Resultat und der darauf basierenden Schluss-
folgerung – nämlich der Verschleierung der Identität und des Be-
ziehungsnetzes im Heimatland – zu ändern. Zwar ist es zutreffend,
dass hinsichtlich der Verlässlichkeit solcher Abklärungsresultate zu
differenzieren ist und die aus der Beweiswürdigung gezogenen
Schlüsse kritisch zu beurteilen sind. Indessen stellt die Botschafts-
abklärung im vorliegenden Fall nur eines von vielen Kriterien dar, ge-
stützt auf welche auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Be-
schwerdeführerin zu schliessen ist. Mit Blick auf die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft liegen zahlreiche Indizien vor, gestützt auf
welche die Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu er-
achten sind, wie die Erwägungen unter Ziff. 4.3.1 ff. zeigen. Auch bei
der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist nicht allein
das Resultat der Botschaftsabklärung massgebend. Im vorliegenden
Fall können den Akten indessen keine Anhaltspunkte entnommen
werden, welche am Resultat der Abklärungen vor Ort Zweifel bewirken
könnten. Vielmehr stellt das Resultat der Botschaftsabklärung im Hin -
blick auf die auch sonst unglaubhaften Angaben der Beschwerde-
führerin, in Berücksichtigung, dass sie über ihren Vater ein gefälschtes
Behördenschreiben zu den Akten reichte, und mit Blick auf die
fehlenden rechtsgenüglichen Identitätspapiere sowie den fehlenden
Totenschein ihres Vaters nur eine Bestätigung dessen dar, was sich
bereits aus den übrigen Akten ergibt. In der Replik vom 15. Januar
2010 sind denn auch keine konkreten Mängel aufgeführt worden, ge-
stützt auf welche am Abklärungsresultat zu zweifeln wäre. Im Übrigen
lässt sich die allgemeine Kritik an den Abklärungen vor Ort nicht ver -
einbaren mit der Tatsache, dass in der Eingabe vom 6. April 2009
genau diese Abklärungen beantragt wurden.
6.4.2.7 Somit sind die Angaben der Beschwerdeführerin über ihren
früheren Wohnort und über ihr Beziehungsnetz im Heimatland ins-
gesamt ebenfalls als unglaubhaft zu erachten. Ausserdem hat sie
keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, da der von ihr
nachträglich zu den Akten gegebene Geburtsschein nicht als
rechtsgenügliches Identitätspapier im Sinne des Gesetzes zu be-
trachten ist. Damit steht ihre Identität nicht fest.
6.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
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6.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, da die Beschwerde,
wären die Erkenntnisse aus den Abklärungen vor Ort schon zu Beginn
des Beschwerdeverfahrens vorgelegen, als aussichtslos zu be-
zeichnen gewesen wäre. Die Kosten des Verfahrens sind der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 1'200.-- zu verdoppeln, da sie mit unglaubhaften An-
gaben und einem gefälschten Dokument aufwändige Abklärungen vor
Ort verursachte (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das als Fälschung erkannte und unter Erwägung 4.3.3 aufgeführte
Dokument wird eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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