B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8111/2016
Ur t e i l vom 2 3 . N o vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. April 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel um Asyl nach.
B.
Am 20. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM zu seiner
Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen des Asylge-
suchs befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung
zu den Fluchtgründen fand am 15. Oktober 2015 durch die Vorinstanz statt.
Dabei machte er geltend, er sei am 13. Mai 2000 geboren worden.
C.
Aufgrund von Zweifeln am angegebenen Lebensalter des Beschwerdefüh-
rers hat die Vorinstanz am 26. Mai 2015 eine Handknochenanalyse erstel-
len lassen. Diese ergab ein Knochenalter von siebzehn Jahren. Anlässlich
der Bundesanhörung wurde ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt. Dabei
hielt der Beschwerdeführer an seiner Aussage, er sei am 13. Mai 2000 ge-
boren worden, fest.
D.
Mit am 4. Oktober 2016 eröffneter Verfügung vom 3. Oktober 2016 ver-
fügte die Vorinstanz unter anderem die Mutation des Geburtsdatums des
Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS)
vom 13. Mai 2000 auf den 13. Mai 1998.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. November 2016 liess der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
in der Sache unter anderem beantragen, im ZEMIS sei sein Geburtsdatum
auf den 13. Mai 2000 zu mutieren.
F.
Mit Schreiben vom 4. November 2016 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie auf Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt, ist es zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men und ist als Adressat des angefochtenen Entscheides, mit welchem
unter anderem sein Berichtigungsgesuch abgewiesen wurde (vgl. Disposi-
tiv-Ziffer 1), beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52
VwVG) ist einzutreten.
1.4 Vorliegend wird das Beschwerdeverfahren zur Datenbereinigung im
ZEMIS vom restlichen Beschwerdeverfahren getrennt, wobei dieses unter
der Verfahrensnummer D-6783/2016 weitergeführt wird, während das Be-
gehren um Datenbereinigung im ZEMIS in einem eigenen Beschwerdever-
fahren D-8111/2016 zu behandeln ist.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG). Es ist weder an die Anträge noch die Begründungen der
Parteien gebunden und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62
VwVG).
2.2 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG wird vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
3.
Die Vorinstanz begründete die Mutation des Geburtsdatums des Be-
schwerdeführers im ZEMIS von 13. Mai 2000 auf den 13. Mai 1998 damit,
dass der Beschwerdeführer betreffend sein Alter widersprüchliche und so-
mit unglaubhafte Aussagen gemacht habe und seine Minderjährigkeit nicht
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habe belegen können. So habe er ausgesagt, er sei mit sieben Jahren ein-
geschult worden, habe in der achten Klasse die Schule abgebrochen, habe
ein Jahr später wieder am Schulunterricht teilgenommen, bevor er die
Schule dann erneut abgebrochen habe und aus Eritrea ausgereist sei.
Nach der Einschätzung der Vorinstanz ergebe dies eine Schulzeit von neun
Jahren, was rein rechnerisch gar nicht möglich sei, wenn der Beschwerde-
führer gleichzeitig angebe, er sei im Juli 2014 aus Eritrea ausgereist. In den
Befragungen habe der Beschwerdeführer dann auch selber gesagt, er sei
im Schuljahr 2012/2013 vierzehn Jahre alt gewesen, dies sei auch aus den
eingereichten Schulzeugnissen ersichtlich. Weil der Beschwerdeführer
auch äusserlich wesentlich älter gewirkt habe, sei bei ihm am 26. Mai 2015
eine Handknochenanalyse durchgeführt worden. Diese habe ein Handkno-
chenalter von damals siebzehn Jahren ergeben.
4.
Betreffend sein Alter macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde-
schrift geltend, er habe seit seiner Einreise in die Schweiz stets dasselbe
Geburtsdatum angegeben. Sein Handknochenalter liege zwar über dem
von ihm angegebenen Alter, seine Angaben würden aber im Rahmen der
doppelten Standardabweichung liegen, weshalb dieser Befund kaum zur
Feststellung seines Alters geeignet sei. Auch die von der Vorinstanz vorge-
tragenen Widersprüche betreffend sein Alter und seine Schulzeit seien
nicht geeignet, seine Volljährigkeit zu belegen. Zwar treffe es zu, dass er
betreffend sein Alter abweichende Ausführungen gemacht habe. Diese Ab-
weichungen seien jedoch nicht von Bedeutung. So habe er anlässlich sei-
ner Anhörung gesagt, dass er mit sieben Jahren eingeschult worden sei
und die Schule durchgehend bis zum Ende des siebten Schuljahres be-
sucht habe. Die 8. Klasse habe er zwar abgebrochen, kurze Zeit später
den Unterricht aber wieder besucht, bevor er die Schule definitiv abgebro-
chen habe und er aus Eritrea ausgereist sei. Zum Zeitpunkt des definitiven
Schulabbruchs sei er somit vierzehn oder fünfzehn Jahre alt gewesen. Da
er im Jahr 2014 aus Eritrea ausgereist sei, sei es plausibel, dass er zum
Zeitpunkt der Erstbefragung erst fünfzehn Jahre alt gewesen sei.
5.
5.1 Vorliegend wird geltend gemacht, dass die Vorinstanz anzuweisen sei,
das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS von 13. Mai 1998 auf
den 13. Mai 2000 zu berichtigen.
5.1.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
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und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung näher
geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte
der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Lö-
schungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung be-
sonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz
(DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
5.1.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu
vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesor-
ganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen,
dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m.
Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen
Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGer] A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2
und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Ur-
teil des Bundesgerichts [BGer] 1C_224/2014 vom 25. September 2014
E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrück-
lich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
5.1.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person
die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. De-
zember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den
massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen,
wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass
keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen
nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Be-
hörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt
grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuch-
stellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet,
an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Ganzen Urteile des BVGer
A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3, A-2291/2015 vom 17. Au-
gust 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.).
5.1.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab-
sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige
der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder
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die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1
DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per-
sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger-
weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste
Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche In-
teresse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das In-
teresse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2
DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewie-
sen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten
ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bishe-
rigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschlies-
send mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetra-
genen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen
sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umge-
kehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als
wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese
zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen
Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu ent-
scheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen
Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4,
A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November
2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom
13. August 2012 E. 3.2).
5.1.5 Vorliegend ist strittig, ob die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers ausgegangen ist respektive zu Recht eine Anpas-
sung seines Geburtsdatums im ZEMIS angeordnet hat.
5.1.6 Die Frage, ob im asylrechtlichen Verfahren betreffend das Alter der
asylsuchenden Person die Beweisregeln des Datenschutzrechts zu gelten
hätten, kann vorliegend offenbleiben, da, wie unten ausgeführt, das vom
Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum respektive seine angebli-
che Minderjährigkeit weder nach asylrechtlichen noch nach datenschutz-
rechtlichen Beweisregeln rechtsgenüglich erstellt ist.
5.1.7 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit – der allgemeinen asylrecht-
lichen Beweisregel folgend – von der beschwerdeführenden Person zumin-
dest glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-6883/2016 vom 28. No-
vember 2016 E. 2.3). Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Ge-
samtwürdigung zu befinden.
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5.1.8 Die Knochenaltersbestimmung vom 26. Mai 2015 hat beim Be-
schwerdeführer ein Knochenalter ergeben, welches einem chronologi-
schen Alter von siebzehn Jahren entspricht. Zwar lassen solche Ergeb-
nisse einer radiologischen Knochenaltersbestimmung keine sicheren
Schlüsse auf die Voll- oder Minderjährigkeit zu und weisen generell nur
einen beschränkten Aussagewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters
auf (zur weiterhin geltenden Praxis vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2000 Nr. 19
und 28, 2004 Nr. 30 und 31 sowie 2005 Nr. 16). Beschränkt ist der Aussa-
gewert dann, wenn das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten
Knochenalter um weniger als drei Jahre variiert. Die Handknochenanalyse
gilt jedoch dann als Beweismittel mit erhöhtem Beweiswert, wenn der Un-
terschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Kno-
chenalter mehr als drei Jahre beträgt.
5.1.9 Die vorliegend durchgeführte Analyse (vgl. Akte A5/1) genügt diesen
in der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis weiterhin geltenden inhaltli-
chen Anforderungen an Knochenaltersanalysen aus den nachfolgend auf-
geführten Gründen unter Würdigung aller Umstände und in einer Gesamt-
betrachtung, obwohl der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdefüh-
rer angegebenen Alter von (im Zeitpunkt der Analyse) fünfzehn Jahren und
dem damals festgestellten Knochenalter von siebzehn Jahren weniger als
drei Jahre beträgt. Zunächst ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die An-
gaben des Beschwerdeführers betreffend sein Alter widersprüchlich und
somit unglaubhaft ausgefallen sind. Insbesondere sind seine Angaben zum
Schuleintritt und den absolvierten Schuljahren mit seinen Altersangaben
nicht vereinbar. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hier auf die wohl-
begründeten Erwägungen der Vorinstanz (vgl. Akte 36/10, E. 3.2 ff.) und
die vorstehende Erwägung (vgl. E. 3) verwiesen werden. Auf Beschwerde-
ebene wird einerseits vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seit seiner
Einreise in die Schweiz stets das gleiche Geburtsdatum genannt. Dies mag
zutreffen, vermag aber die mit seinem Alter in Zusammenhang stehenden
Widersprüche nicht zu entkräften. Andererseits wird auf Beschwerdeebene
geltend gemacht, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Schul-
zeit deckten sich mit seinen Altersangaben. So sei der Beschwerdeführer
im Alter von sieben Jahren eingeschult worden, habe die achte Klasse ab-
gebrochen, sei kurz darauf aber wieder zur Schule gegangen, bevor er die
Schule definitiv abgebrochen habe. Somit sei es plausibel, dass er zum
Zeitpunkt des definitiven Schulabbruchs vierzehn oder fünfzehn Jahre alt
gewesen sei. Diese Vorbingen stehen einerseits im Widerspruch zur Aus-
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Seite 8
sage des Beschwerdeführers an der BzP, wonach er mit drei Jahren ein-
geschult worden sei (vgl. Akte, A3/13, Ziff. 1.17.04), und andererseits zur
Aussage des Beschwerdeführers an der Bundesanhörung, wonach er die
8. Klasse einmal komplett wiederholt habe (vgl. Akte, A21/17, F30 und
F31).
Sodann hat der Beschwerdeführer als Beilage zur Stellungnahme vom
20. Dezember 2016 seine Taufurkunde zu den Akten gereicht. Dabei han-
delt es sich offensichtlich nicht um ein offizielles Identitätsdokument. Sol-
che kirchlichen Dokumente können nach den Erkenntnissen des Gerichts
ohne weiteres käuflich erworben werden und sind leicht manipulierbar.
Überdies ist nicht ersichtlich, ob die Vorderseite mit den handschriftlich ein-
getragenen Personalien und die zweite Seite aus ein und demselben Do-
kument stammen. Solchen Dokumenten kommt daher nur ein geringer Be-
weiswert zu. Im Vorverfahren reichte der Beschwerdeführer, nachdem er
vom SEM auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden war, lediglich
eine Kopie seiner Schulzeugnisse ein. Danach war der Beschwerdeführer
im angegebenen Schuljahr 2012/2013 vierzehn Jahre alt und in der siebten
Klasse. Auch wenn den Kopien der Schulzeugnisse wenig Beweiswert zu-
kommt, sind sie zusammen mit der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
trotz Kontakt mit seinen Verwandten nicht in der Lage war, offizielle Doku-
mente einzureichen, die seine Altersangabe belegten, mindestens auch als
Indiz für die heutige Volljährigkeit des Beschwerdeführers zu würdigen.
5.1.10 Aufgrund einer Würdigung dieser Elemente kommt das Gericht zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Minder-
jährigkeit glaubhaft zu machen.
5.1.11 Zum gleichen Ergebnis gelangt man bei Berücksichtigung der da-
tenschutzrechtlichen Grundsätze. Vorliegend lässt sich das exakte Ge-
burtsdatum des Beschwerdeführers nicht ermitteln. Somit sind diejenigen
Daten einzutragen, welche am wahrscheinlichsten – also überwiegend
wahrscheinlich – sind. Aufgrund des (wenn auch nur beschränkt aussage-
kräftigen) Gutachtens, welches den Schluss nahelegt, dass der Beschwer-
deführer das achtzehnte Lebensjahr zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung vollendet hat, sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer
keine offiziellen Dokumente betreffend sein Alter einreichte, erscheint das
vom SEM erfasste Geburtsdatum wahrscheinlicher als das vom Beschwer-
deführer angegebene, welches lediglich auf seinen Angaben fusst.
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5.1.12 Zusammenfassend ist zwar weder die Richtigkeit des eingetrage-
nen Geburtsdatums noch die des vom Beschwerdeführer behaupteten Ge-
burtsdatums bewiesen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht in-
des fest, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher
ist als die behauptete Minderjährigkeit. Das im ZEMIS eingetragene Ge-
burtsdatum ist daher auf den 13. Mai 1998 zu mutieren, jedoch mit einem
Bestreitungsvermerk zu versehen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde betreffend die
beantragte ZEMIS-Berichtigung abzuweisen ist.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
21. November 2016 gutheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.
7.2 Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2016 wurde dem Be-
schwerdeführer zudem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt
und MLaw Ruedy Bollack als amtlicher Vertreter eingesetzt. Der Rechts-
vertreter reichte keine Kostennote ein. Auf entsprechende Nachforderung
kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten
abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem amtlichen Vertreter ist durch das Bundesver-
waltungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 450.–
(inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
8.
Entscheidet des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes, sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie in diesem Urteil behandelt
wird.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten MLaw Ruedy Bollack wird
vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 450.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Generalsekre-
tariat EJPD und den EDÖB.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand:
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Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen Ziffer 1 des Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie
der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG).