B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-811/2013
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______ B._______, geboren [...],
und C._______ D._______, geboren [...],
sowie deren Kinder
E._______ B._______, geboren [...],
F._______ B._______, geboren [...], und
G._______ B._______, geboren [...],
Afghanistan,
vertreten durch Livia Kunz, MLaw,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Januar 2013
D-811/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind afghanische Staatsangehörige aus der
Volksgruppe der Hazara und stammen aus Kabul, lebten aber nach eige-
nen Aussagen seit 27 Jahren (Ehemann) beziehungsweise seit 20 Jahren
(Ehefrau) im Iran. Gemäss ihren Angaben verliessen sie den Iran im Jahr
2009 in Richtung Türkei. Am 20. Juli 2010 reisten sie von Italien her
kommend illegal in die Schweiz ein und stellten gleichentags beim Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel Asylgesuche. Hier wurden die bei-
den Ehegatten am 23. Juli 2010 summarisch zu ihren Asylgründen be-
fragt. Am 10. August 2010 wurden sie durch das Bundesamt für Migration
(BFM) eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche angehört. An-
schliessend wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
Bern zugewiesen.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen gaben die Beschwerdefüh-
renden zu Protokoll, sie hätten den Iran nicht wegen nennenswerter Prob-
leme verlassen. Allerdings sei die Ehefrau bereits im frühesten Kindesal-
ter einem Cousin zur Ehe versprochen worden, und dieser gebe nach wie
vor keine Ruhe, nachdem sie ihn nicht geheiratet habe. Jener Cousin sei
drei Jahre vor ihrer Ausreise in den Iran gekommen, und sie hätten des-
wegen innerhalb des Irans den Wohnort gewechselt.
C.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2013 (eröffnet am 18. Januar 2013) lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete de-
ren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die Begrün-
dung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Er-
wägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe an das BFM vom 22. Januar 2013 ersuchten die Beschwer-
deführenden um Einsicht in ihre Asylverfahrensakten. Das Bundesamt
entsprach diesem Antrag mit Schreiben vom 24. Januar 2013.
E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 15. Februar 2013 fochten die
Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Dabei beantragten sie, die genannte Verfügung sei auf-
zuheben, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, und es sei we-
D-811/2013
Seite 3
gen Unzumutbarkeit des Vollzugs ihre vorläufige Aufnahme in der
Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021).
F.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. Februar 2013
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum
11. März 2013 gutgeheissen.
G.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Februar 2013 reichten die
Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein.
H.
Mit Vernehmlassung vom 1. März 2013 hielt das BFM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Den Beschwerdeführenden wurde hiervon mit Schreiben vom 5. März
2013 Kenntnis gegeben.
I.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 28. August 2013 übermittelten
die Beschwerdeführenden eine Kostennote.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend
Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor
welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
D-811/2013
Seite 4
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Es ist festzustellen, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den
von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung richtet. Somit ist
die Verfügung des BFM vom 17. Januar 2013 in Rechtskraft erwachsen,
soweit sie die Fragen des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und der
Wegweisung betrifft.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.).
4.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfol-
gend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörte-
rung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
4.4
4.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
D-811/2013
Seite 5
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl Rechnung
zu tragen. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Um-
stände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegwei-
sung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; EMARK 1998
Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2
S. 57 f.).
4.4.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Afgha-
nistan hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich in verschiede-
nen publizierten Urteilen geäussert, so insbesondere in einem Grundsatz-
entscheid (BVGE 2011/7), dessen Lagebeurteilung auch zum heutigen
Zeitpunkt noch gültig ist. Danach herrschen in weiten Teilen von Afghanis-
tan – ausser allenfalls in den Grossstädten (vgl. auch BVGE 2011/38,
2011/49) – eine derart schlechte Sicherheitslage und so schwierige hu-
manitäre Bedingungen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sin-
ne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Von dieser Feststellung zur
generellen Lage im Land ist die Situation in der Hauptstadt Kabul zu un-
terscheiden. Angesichts des Umstands, dass sich dort die Sicherheitslage
im Verlauf der letzten Jahre nicht weiter verschlechtert hat und die huma-
nitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dra-
matisch ist, kann der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umstän-
den als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände können nament-
lich dann gegeben sein, wenn es sich bei der zurückkehrenden Person
um einen jungen, gesunden Mann handelt. Angesichts der auch in Kabul
schwierigen Situation müssen allerdings die bereits in EMARK 2003
Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen erfüllt sein, damit ein Wegwei-
sungsvollzug nach Kabul als zumutbar qualifiziert werden kann. Unab-
dingbar ist in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die
Aufnahme und Wiedereingliederung der zurückkehrenden Person als
tragfähig erweist. Für einen Rückkehrer aus Europa besteht nach der An-
kunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden, da
vermutet wird, er trage Devisen auf sich. Verfügt er aber über keine ge-
nügenden finanziellen Mittel, hat er ohne soziale Vernetzung kaum Aus-
sicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste und mit minimaler sani-
tärer Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch für die Arbeitssuche
sind persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine Einstellung (sogar
D-811/2013
Seite 6
von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur aufgrund persönlicher
Empfehlungen erfolgt. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantie-
rende Ernährung ist ohne die Hilfe von nahestehenden Personen eben-
falls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig;
Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder internationaler Organi-
sationen können laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Ohne
eine soziale Vernetzung wird daher selbst ein junger und grundsätzlich
gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit in eine existenzbe-
drohende Situation geraten. Ein tragfähiges soziales Netz ist somit für ei-
nen Rückkehrer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten von
absolut vorrangiger Bedeutung (BVGE 2011/7 E. 9.2–9.9). Des Weiteren
ist festzuhalten, dass bei einer längeren Landesabwesenheit aufgrund
der dadurch bedingten Entfremdung erhöhte Anforderungen an die Trag-
fähigkeit des sozialen Beziehungsnetzes zu stellen sind (vgl. die Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-974/2011 vom 26. August 2011 E. 6.2,
D-4381/2012 vom 22. November 2012 E. 7.5).
4.4.3 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung im Zusammen-
hang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs lediglich
aus, die Beschwerdeführenden würden aus Kabul stammen. In Afghanis-
tan und insbesondere in Kabul hätten sie ein soziales und familiäres Be-
ziehungsnetz, und sie würden über eine Schulbildung und – im Falle des
Ehemannes – über langjährige Berufserfahrung als Schneider verfügen.
Somit sei der Vollzug der Wegweisung zumutbar. Indessen machte das
Bundesamt keinerlei konkrete Angaben dazu, wie dieses Beziehungsnetz
genau beschaffen sei und inwiefern es in der Lage sein soll, den gemäss
geltender Rechtsprechung gestellten Anforderungen zu genügen. Auch
wird in der angefochtenen Verfügung in diesem Zusammenhang mit kei-
nem Wort erwähnt, dass die Beschwerdeführenden drei Kinder im Alter
zwischen drei und zwölf Jahren haben, und entsprechend wird auch nicht
auf die offensichtlich zu stellende Frage eingegangen, inwiefern die Auf-
nahmebedingungen in Afghanistan auch unter diesem Aspekt genügen
würden. Es ist festzuhalten, dass das Bundesamt damit offensichtlich sei-
ne Begründungspflicht verletzt hat. Obwohl die mangelhafte Auseinan-
dersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs in der Be-
schwerdeschrift ausdrücklich gerügt wurde, nahm das BFM auch im
Rahmen der Vernehmlassung im vorliegenden Verfahren die Gelegenheit
nicht wahr, sich entsprechend zu äussern.
4.4.4 Es bestehen zwar gewisse Hinweise darauf, dass die Beschwerde-
führenden, die selbst aus dieser Stadt stammen, in Kabul über verwandt-
D-811/2013
Seite 7
schaftliche Beziehungen verfügen. So führte der Ehemann anlässlich sei-
ner Anhörungen auf entsprechende Fragen hin aus, seine Schwester und
ein Onkel sowie mehrere Kinder eines verstorbenen Onkels seien in Ka-
bul wohnhaft. Sein Bruder halte sich hie und da in Kabul auf der Durch-
reise auf, um anderswo in Afghanistan Besorgungen zu erledigen, lebe
aber im Iran. Die Ehefrau gab bei ihren Anhörungen zu Protokoll, sie ha-
be zwar verschiedene Onkel und Tanten in Afghanistan, wisse aber nicht,
wo diese lebten.
4.4.5 Es ist festzustellen, dass die vorhandenen Angaben nicht ausrei-
chen, um vom Bestehen eines ausreichend tragfähigen familiären oder
anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes in Kabul – der einzigen Stadt
in Afghanistan, in die angesichts der Herkunft der Beschwerdeführenden
ein Vollzug der Wegweisung überhaupt theoretisch denkbar wäre – aus-
gehen zu können. Dabei ist hervorzuheben, dass die eigene familiäre Si-
tuation der Beschwerdeführenden mit drei Kindern – wobei die jüngste
Tochter noch im Kleinkindalter ist – es zwingend erfordern würde, dass
die notwendigen Existenzbedingungen im Falle einer Rückkehr unverzüg-
lich gesichert wären. Indem keinerlei Kenntnisse über die Lebensumstän-
de der in Kabul lebenden Angehörigen des Ehemannes vorhanden sind,
kann von solchen gesicherten Bedingungen nicht ausgegangen werden.
Ergänzend ist dabei anzumerken, dass auch nicht mit zureichender
Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, im Falle einer Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
weiteren Abklärung des Sachverhalts liessen sich die entsprechenden
gesicherten Informationen tatsächlich erlangen. Erschwerend kommt im
vorliegenden Fall ferner hinzu, dass sowohl der Ehemann als auch die
Ehefrau gemäss ihren Angaben bereits im Kindesalter aus Afghanistan in
den Iran ausgereist sind und seither – bis zum Jahr 2009 – ununterbro-
chen dort lebten. Unter diesen Umständen ist aufgrund der besonderen
Herausforderungen, die mit der sozialen und wirtschaftlichen Reintegrati-
on verbunden sind, eine verstärkte Tragfähigkeit des sozialen Bezie-
hungsnetzes zu verlangen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Be-
schwerdeführenden Angehörige der ethnischen Minderheit der Hazara
sind und somit in Kabul auch insofern unter einem erhöhten Druck stehen
würden.
4.4.6 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände und unter
besonderer Gewichtung des Kindeswohls ergibt sich somit der
Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
nach Afghanistan als unzumutbar zu erachten ist.
D-811/2013
Seite 8
5.
Nach den angestellten Erwägungen ist die (auf die Frage des Wegwei-
sungsvollzugs beschränkte) Beschwerde gutzuheissen. Nachdem vorlie-
gend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG ak-
tenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der
Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4
AuG).
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegen-
den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-
gesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Partei-
entschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und die angesichts des Aufwan-
des als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom
28. August 2013 ist die Parteientschädigung auf Fr. 1 220.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwer-
deführenden durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-811/2013
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 17. Januar
2013 werden aufgehoben, und das Bundesamt wird angewiesen, die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von
Fr. 1 220.– zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: