B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8112/2015
law/fes
Ur t e i l vom 2 7 . Ok to be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald,
Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. November 2015 / N (…).
D-8112/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie
aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ (Nordprovinz), verliess
seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 4. Januar 2015 und flog
via Malediven und Dubai nach Mailand, wo er am 5. Januar 2015 ankam
und sich bis am 4. Februar 2015 in einer Wohnung aufhielt. Am 5. Februar
2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch.
B.
Am 19. Februar 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) D._______ die Personalien des Beschwerdeführers und be-
fragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlas-
sen seines Heimatlandes (BzP). Er reichte eine Kopie seiner Identitätskarte
zu den Akten. Am 14. April 2015 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asyl-
gründen an.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er habe im Jahr 2003 mit einem Mann namens E._______ Kontakt gehabt.
Er habe nicht gewusst, dass dieser bei den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) gewesen sei. Als E._______ mit einer Mine hantiert habe,
sei es zur Explosion gekommen, wobei dieser getötet worden sei. Das Cri-
minal Investigation Department (CID) habe in Erfahrung gebracht, dass er
mit E._______ in Kontakt gestanden sei, und habe nach ihm gesucht. Des-
wegen sei er von Anfang 2004 bis Ende 2006 nach Katar gegangen. In
dieser Zeit habe das CID zwei Mal zu Hause nach ihm gefragt. Nach der
Rückkehr habe ihn der Geheimdienst in C._______ mitgenommen, seinen
Pass beschlagnahmt, ihn befragt und gefoltert. Es sei ihm unterstellt wor-
den, Verbindungen zu den LTTE zu haben. Er sei jedoch nie Mitglied der
LTTE gewesen, sondern habe für die tamilische Gruppierung People's
Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) Transporte gemacht. Er
sei drei Monate lang beim Geheimdienstofficer festgehalten worden. Dann
sei er vor Gericht gebracht und anschliessend nochmals drei Monate in
F._______ festgehalten worden. Im Mai oder Juni 2007 sei er auf Kaution
freigelassen worden. Acht Verfahren seien gegen ihn eingeleitet worden.
Sechs seien im Jahr 2010 zu seinen Gunsten entschieden worden. Zwei
Gerichtsverfahren – das eine betreffend Schutzgeld und Erpressung und
das andere betreffend Bombenbesitz – seien immer noch hängig. Im Juni
2014 habe die Polizei ihn bei seiner Arbeit als Rikscha-Fahrer aufgesucht,
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ihn zu einem Kunden befragt und ihn bedroht und gezwungen, als Lockvo-
gel für dessen Überführung zu dienen. Er habe seine Identitätskarte hin-
terlegen müssen, um einer Inhaftierung zu entgehen und habe diese erst
nach Bezahlung einer Geldsumme am nächsten Tag wieder erhalten. Im
November 2014 habe er einen Gerichtstermin vergessen und sei daraufhin
festgenommen und gefoltert worden. Er sei von einem bekannten Offizier
namens G._______ vom Geheimdienst angeklagt worden. Wenn dieser
eine Gerichtsverhandlung verliere, räche er sich persönlich. G._______
habe viele tamilische Jugendliche getötet. Bezüglich seiner Anklage werde
er wahrscheinlich freigesprochen. Er habe aus Angst vor G._______ am
4. Januar 2015 das Land illegal mit einem gefälschten Pass mit einem
Schlepper verlassen. Am 27. Februar 2015 hätte er einen Gerichtstermin
betreffend die Anklage wegen Bombenbesitzes und am 2. März 2015 we-
gen der Erpressung gehabt. Nach seiner Ausreise sei ein Nachbar er-
schossen worden. Unbekannte hätten kurz zuvor nach ihm gefragt
Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung einen Geburts-
schein im Original und einen Zeitungsartikel vom 5. März 2015 ein.
C.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer
auf, sämtliche Urteile der bereits abgeschlossenen Verfahren und die An-
klageschriften der noch hängigen Verfahren einzureichen.
D.
Am 8. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei Haftbefehle vom
12. Januar 2010 und Mai 2013 im Original und eine Wohnsitzbestätigung
vom 19. Mai 2015 ein.
E.
Mit Verfügung vom 13. November 2015 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 liess der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin Beschwerde erheben und beantragen, es sei die
Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
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und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
G.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 stellte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeistän-
dung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestäti-
gung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Be-
schwerdeführers gut.
H.
Am 5. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung ein.
I.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 gab der Instruktionsrichter dem SEM
Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen.
J.
Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 22. Januar 2016 an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehm-
lassung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Januar 2016 zur Kenntnis-
nahme zugestellt.
K.
Am 11. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Kostennote mit
Einzahlungsschein ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
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gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.;
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 13. November
2015 aus, der Beschwerdeführer habe erklärt, die Polizei, insbesondere
G._______ habe mit allen Mitteln versucht, ihm mit den kriminellen Tätig-
keiten seines verstorbenen Bekannten in Verbindung zu bringen. Das habe
seither nie geklappt, da sechs der acht eingeleiteten Verfahren zu seinen
Gunsten entschieden worden seien. Auch die letzten beiden hängigen Ver-
fahren würden wohl zu seinen Gunsten entschieden werden. So habe sich
die Erwartung der Polizei nicht erfüllt. Daher befürchte er, dass sein Leben
nach Abschluss des Verfahrens gefährdet sei. Der Beamte G._______
habe ihn an der letzten Gerichtsverhandlung entsprechend bedroht. Wäh-
rend noch Verfahren hängig seien, werde ihm nichts angetan, da die Täter
ansonsten vor Gericht Rede und Antwort stehen müssten. Seine Ausfüh-
rungen zur erlebten Haft und zu den folgenden Gerichtsverfahren sei zu
entnehmen, dass der sri-lankische Staat in Bezug auf seine Schwierigkei-
ten sowohl schutzfähig als auch schutzwillig sei und er Zugang zu diesem
Schutz habe. So seien die gegen ihn erhobenen Falschanschuldigungen
vom Gericht durchschaut und entsprechend verworfen worden. Es sei
nachvollziehbar, dass er sich aufgrund der Geschehnisse vor allfälligen Re-
pressalien des Beamten G._______ fürchte. Es handle sich bei seinen Be-
fürchtungen jedoch lediglich um Vermutungen seinerseits. Aufgrund der
Tatsache, dass sich die von ihm geltend gemachte Bedrohung sei 2007
nicht verwirklicht habe, bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme,
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dass sich diese Bedrohung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen werde. Sollte er sich nach seiner Rückkehr
in seine Heimat trotz allem einer konkreten Bedrohung durch den Beamten
G._______ oder seine Anhänger ausgesetzt sehen, so sei es ihm gestützt
auf seine Schilderungen möglich und zuzumuten, sich wiederholt und mit
Nachdruck an die sri-lankischen Justizbehörden zu wenden und um Schutz
vor Übergriffen nachzusuchen und seine Forderungen nötigenfalls mit Hilfe
einer Rechtsvertretung geltend zu machen. Betreffend des geltend ge-
machten Vorfall vom Juni 2014 sei auszuführen, dass das von ihm geschil-
derte Verhalten der Polizeibeamten als absolute Schikane zu werten und
folglich strengstens zu verurteilen sei. Dennoch sei seinen Schilderungen
dieses Vorfalles keine staatliche Verfolgungsabsicht aus den in Art. 3 AsylG
genannten Gründen zu entnehmen. Zudem betone er mehrmals, dass der
naheliegende Abschluss der hängigen Gerichtsverfahren ausschlagge-
bend für seine Ausreise gewesen sei. Somit fehle es dem geschilderten
Vorfall im Juni 2014 nebst der Verfolgungsabsicht gemäss Art. 3 AsylG an
der notwendigen Kausalität in Bezug auf seine Ausreise. Gleiches gelte für
den geltend gemachten Tod seines Nachbarn, zumal er keinen Zusammen-
hang zwischen dessen Tod und der Nachfrage nach ihm habe aufzeigen
können. Daran vermöge auch der von ihm eingereichte Zeitungsartikel
nichts zu ändern, da dieser lediglich über den Tod eines Geschäftsmannes
und eine Demonstration von Angehörigen verschwundener Personen in
Jaffna berichte. Auch die eingereichte Wohnsitzbestätigung und die beiden
Haftbefehle vermöchten diese Auffassung nicht zu ändern, zumal die Haft-
befehle jeweils legitimer Weise als Folge seines Nichterscheinens vor Ge-
richt erlassen worden seien. Abschliessend sei anzumerken, dass er Nach-
teile geltend mache, die sich aus lokal beschränkten Verfolgungsmassnah-
men ableiten würden und auf einen bestimmten Beamten zurückzuführen
seien. Dies bestätige sich durch die Tatsache, dass er legal nach
H._______ habe ausreisen können und auch bei seiner Einreise nach Sri
Lanka keinerlei Probleme gehabt habe, was gegen eine landesweite Ver-
folgung spreche. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er
sich den allfälligen, befürchteten Verfolgungsmassnahmen durch den Be-
amten G._______ durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Hei-
matlandes entziehen könne. Seine Vorbringen würden somit den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhal-
ten. Die sri-lankischen Behörden würden gegenüber Personen tamilischer
Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkeh-
ren würden, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Er sei tamilischer Eth-
nie und habe Sri Lanka im Januar 2015 verlassen. Seine Zugehörigkeit zur
tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit würden jedoch gemäss
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herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen
bei seiner Rückkehr auszugehen. Es bleibe somit zu prüfen, ob in seinem
Fall weitere Faktoren vorlägen, welche – kumuliert mit seiner Zugehörigkeit
zur tamilischen Ethnie und seiner mehrmonatigen Landesabwesenheit –
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten.
Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter und sein angeblich
illegales Verlassen Sri Lankas, könne die Aufmerksamkeit der sri-lanki-
schen Behörden ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wie-
dereingliederung zusätzlich erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren
gebe es jedoch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme,
dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten
Background-Check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten
und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen. Seine Vorbrin-
gen würden somit gesamthaft den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Vor-
instanz missachte gewisse Andeutungen, die der Beschwerdeführer ge-
macht habe, dass die Drohung eben doch früher oder später eintreten
könne. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass er unablässig behelligt
werde. Völlig ausgeblendet werde der Zwischenfall vom November 2014,
wo er als Lockvogel gegenüber I._______ eingebunden worden sei. Der
Hinweis, dass nun der jüngere Bruder von I._______ überall herumspre-
che, dass er ihn verraten habe, sei nicht zu verniedlichen. Immerhin habe
der Übeltäter, der illegal Schnaps gebrannt habe, 30‘000 Rupien Strafgeld
bezahlen und ein Jahr ins Gefängnis gehen müssen. Es zeige auf, dass
man ihm immer wieder etwas andichten möchte, bis er mürbe werde und
eines Tages dann vielleicht doch nicht mehr standhaft bleiben könne. Zu
beachten sei, dass die Schutzfunktion eines Rechtsstaates nur beschränkt
seine Auswirkungen haben könne. Dieser Zwischenfall mit I._______
könne kaum einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Es stehe
zwar offen, dass er eine Anzeige wegen Erpressung machen könne. Dies
würde bedeuten, dass er noch mehr behelligt werde und das CID, welches
eben nicht nur aus diesem einzigen Beamten bestehe, versuche, ihm wei-
tere ausgeklügelte Machenschaften anzuhängen. Es werde übersehen,
dass der Richter ihn angewiesen habe, dass er für die letzten zwei Verfah-
ren einen Anwalt nehmen solle, da er ihn nicht mehr ausreichend schützen
könne. Besonders angsteinflössend sei auch der Hinweis, dass im März
2015 ein Nachbar umgebracht worden sei. Bekannt sei, dass zwei Tage
vor der Ermordung das CID ihn zu Hause gesucht habe. Seine Mutter sei
sogar in der Zeitung abgebildet worden. Ein anderer Tamile, der vom CID
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ebenfalls ins Visier genommen worden sei, habe Selbstmord begangen.
Die Tatsache, dass die Familie von E._______, der LTTE-Mitglied gewesen
sei, seinen Namen genannt habe, sei der Auslöser dafür, dass er anhaltend
vom Geheimdienst angesprochen, genötigt, erpresst und behelligt werde.
Der Dauerzustand von zwölf Jahren sei nicht zu übersehen. Er sei nach
seiner Rückkehr von H._______ im Jahr 2006 festgenommen und geschla-
gen worden, für drei Monate im Gefängnis in F._______ inhaftiert gewesen
und niederträchtig behandelt worden. Er habe Kautionsgelder bezahlen
und seine Identitätskarte hinterlegen müssen, was aufzeige, dass er im Vi-
sier des CID stehe und der staatliche Schutz nicht mehr gewährleistet sei.
Der Zwischenfall im Zusammenhang mit diesem erpresserischen Vorge-
hen und seine Benutzung als Lockvogel im November 2014 zeige auf, dass
latente Gefahr bestehe, dass ihm etwas angetan werde, so dass er sich
nicht mehr unter den staatlichen Schutz stellen könne. Es bestehe der Ver-
dacht, dass er in Zusammenhang mit den Tätigkeiten der LTTE gebracht
werden möchte. Die Ausführungen der Vorinstanz würden sich auf eine
einzige Seite beschränken, währenddessen der Beschwerdeführer auf
mehreren Seiten die Misshandlungen und die Behelligungen darlege. Auch
das spreche für die nicht fachgerechte Behandlung seines Anliegens. Es
sei bekannt, dass die singhalesische Polizei auf extremste Weise gegen
die Tamilen in C._______ vorgehe. Damit sei erstellt, dass ihn die staatli-
chen Behörden nicht ausreichend beschützen könnten. Dass er legal nach
H._______ habe ausreisen können und auch bei der Einreise keine Prob-
leme gehabt habe, vermöge nicht darzulegen, dass er keiner landesweiten
Verfolgung ausgesetzt sei. Selbst wenn dies zutreffen würde, vermöge der
Staat seine Schutzfunktion nicht auszuüben. Abschliessend sei darauf hin-
zuweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Abrede ge-
stellt würden. Wenn man sämtliche Vorbringen betrachte, müsse dies zum
Schluss führen, dass der Beschwerdeführer tatsächlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgeliefert sei. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass es
sich zwar beim Beschwerdeführer um einen Rückkehrer handle, welcher
besondere Aufmerksamkeit bei der Rückkehr zuteilwerde. Er habe jedoch
keine Massnahmen zu befürchten, die über eine normale Befragung hin-
ausgingen. Diese Ansicht könne nicht ernst genommen werden. Anhand
der Kriterien, die von der Rechtsprechung entwickelt worden seien, könne
die Annahme getroffen werden, dass er Verfolgungsmassnahmen bei einer
Rückkehr ausgeliefert sein werde. Er stamme aus C._______, wo er seit
1993 bis zur Ausreise gelebt habe, er werde verdächtigt, dass er mit den
LTTE zusammengearbeitet habe, weshalb er besonderer Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer be-
schreibe mehrfach Ereignisse, die darauf schliessen liessen, dass er bei
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einer Rückkehr verfolgt würde. Er sei tamilischer Herkunft, stamme aus
dem Norden, es würden ihm LTTE-Handlungen angelastet, er habe in der
Schweiz um Asyl nachgesucht, sei mit einem falschen Pass geflüchtet, sei
misshandelt und ständig befragt worden.
5.
5.1 Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind
insgesamt glaubhaft. Dass er nach seinem Aufenthalt in Katar im Jahr 2006
vom Geheimdienst befragt und gefoltert und wegen angeblicher Verbin-
dungen mit den LTTE vor Gericht gestellt, in sechs Verfahren im Jahr 2010
freigesprochen worden und vor dem Abschluss der letzten beiden Verfah-
ren aus Angst vor Rache durch den Anzeiger ausgereist ist, ist angesichts
der substantiierten und detaillierten Vorbringen, welche er anlässlich der
Anhörung über mehrere Seiten lang schilderte, plausibel. Auch das SEM
äusserte seinerseits keine Zweifel die Asylvorbringen betreffend, erachtete
diese aber als nicht asylrelevant.
5.2 Hinsichtlich der Festnahme und der Folterungen durch das CID nach
seiner Rückkehr aus Katar im 2006 ist festzustellen, dass der Beschwer-
deführer im Juni 2007 auf Kaution aus der Haft entlassen worden ist. Der
Beschwerdeführer hielt sich danach noch acht Jahre in C._______ an sei-
nem Wohnort auf, weshalb die während der Haft erlittenen Folterungen in
keinem Kausalzusammenhang zur Flucht im Januar 2015 stehen und da-
her asylrechtlich keine Relevanz entfalten.
5.3 Im Jahr 2010 wurde der Beschwerdeführer in sechs der insgesamt acht
gegen ihn bestehenden Gerichtsverfahren freigesprochen. Er machte je-
doch nicht geltend, er habe bis zur Ausreise im Januar 2015 infolge des
Ausgangs der Gerichtsverfahrens Vergeltungsmassnahmen durch
G._______ erlitten. Hinsichtlich des Vorfalls im Juni 2014, als er von der
Polizei gezwungen wurde, als Lockvogel einen seiner Rikscha-Kunden zu
überführen, erklärte er selber, G._______ sei nicht dabei gewesen (vgl.
Akte A14/18 S. 4). Obwohl er auch in diesem Zusammenhang von der Po-
lizei geschlagen und erpresst worden ist, liess diese ihn nach der Inhaftie-
rung seines Kunden schliesslich gehen und gab ihm gegen Schmiergeld
auch seine Identitätskarte zurück. Der Beschwerdeführer brachte zwar vor,
er habe sich danach vor einer Vergeltungsmassnahme des Bruders seines
verurteilten Kunden gefürchtet, da ihn die Polizei nicht geschützt hätte.
Konkrete gegen ihn gerichtete Übergriffe durch diesen Bruder machte er
jedoch nicht geltend. Der Umstand, dass er nach diesem Vorfall im Juni
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2014 weiter an seinem bisherigen Wohnsitz verblieb, deutet ebenfalls da-
rauf hin, dass er sich nicht ernsthaft vor weiteren Verfolgungsmassnahmen
durch die Polizei oder die Verwandten des Kunden gefürchtet hatte. Der
Beschwerdeführer ist sodann – nachdem er einen Gerichtstermin betref-
fend die letzten beiden Verfahren verpasst hatte – im November 2014 auf
richterlichen Haftbefehl unter Gewaltanwendung festgenommen worden.
Die dabei erlittenen Misshandlungen konnte er jedoch durch seinen Anwalt
beim Richter zur Sprache bringen. Die Polizisten rechtfertigten die Miss-
handlungen damit, dass der Beschwerdeführer habe fliehen wollen. Für
den Beschwerdeführer hatte jedoch weder der verpasste Gerichtstermin
noch diese Rechtfertigungserklärung negative Konsequenzen für sein Ver-
fahren. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer weiter auf freiem
Fuss belassen wurde, ist auch nicht davon auszugehen, dass der Richter
von einer Fluchtgefahr ausging. Ausserdem erklärte der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung im April 2015, dass die Befragung von G._______
durch das Gericht am 2. März 2015 beendet worden sei und das Urteil wohl
zu seinen Gunsten ausfallen werde (vgl. Akte A14/18 F55). Vor diesem
Hintergrund ist davon auszugehen, dass gegen den Beschwerdeführer
kein konkreter Verdacht bestand, mit den LTTE in Verbindung zu stehen.
Hätten die sri-lankischen Behörden aufgrund gewichtiger Verdachtsmo-
mente Bombenbesitz und Schutzgelderpressungen seitens des Beschwer-
deführers ernsthaft in Betracht gezogen, wäre dieser kaum seit 2007 auf
Kaution freigekommen. Der Beschwerdeführer hat deshalb im Zusammen-
hang mit den Gerichtsverfahren keine begründete Furcht vor einer asylre-
levanten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer gab sodann als hauptsächlichen Grund für
seine Ausreise an, er habe sich vor dem Polizeioffizier G._______ gefürch-
tet, welcher ihm mit Repressalien nach Abschluss des Gerichtsverfahrens
gedroht habe.
5.4.2 Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann
vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise sub-
jektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. STÖCKLI,
a.a.O., Rz. 11.16; MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
1999, S. 77 f.; BVGE 2011/51 E. 6.2, 2011/50 E. 3.1.1, 2010/57 E. 2.5).
5.4.3 Der Beschwerdeführer rechnete im Zeitpunkt seiner Ausreise mit
dem baldigen Abschluss der Gerichtsverfahren und einem Freispruch (vgl.
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Akte A14/18 F55 ff.) und somit in absehbarer Zeit auch mit Repressalien
seitens G._______. Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung von
der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des sri-lankischen Staats aus.
Diesbezüglich ist indes zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
mehrfach von der sri-lankischen Polizei misshandelt worden ist. Es wäre
ihm deshalb kaum zuzumuten gewesen, bei der Polizei in C._______ An-
zeige gegen den dort tätigen Polizeioffizier G._______ zu erstatten. Ande-
rerseits hatte G._______ nach den im Jahr 2010 erfolgten Freisprüchen
des Beschwerdeführers in sechs Gerichtsverfahren offenbar keine Rache
am Beschwerdeführer genommen, obschon dieser weiterhin in C._______
lebte. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich zwar geltend, solange
ein Gerichtsverfahren gegen ihn hängig sei, könne G._______ ihm nichts
antun, da dieser sonst vor Gericht Rede und Antwort stehen müsste (vgl.
Akte A14/18 F73). Es ist aber nicht davon auszugehen, dass G._______,
welcher viele tamilische Jugendliche getötet haben soll, sich von einem
noch hängigen Gerichtsverfahren hätte abschrecken lassen, unter irgend-
einem Vorwand gegen den Beschwerdeführer vorzugehen, wenn er dies
tatsächlich beabsichtigt hätte. Die diesbezüglich geltend gemachten Be-
fürchtungen des Beschwerdeführers beruhen somit letztlich auf blossen
Vermutungen. Zudem gehen die Anklagen und Drohungen auf G._______
und damit auf einen einzelnen Beamten und seine Anhänger auf einem
Polizeiposten zurück und beschränken sich somit ohnehin lokal auf
C._______. Indizien, die darauf hindeuten, dass er landesweit einer staat-
lichen Verfolgung ausgesetzt sein könnte, bestehen hingegen keine. Dem
Beschwerdeführer eröffnet sich somit auch die Möglichkeit, sich den be-
fürchteten Behelligungen durch G._______ in C._______ durch Verlegung
seines Wohnsitzes – beispielsweise nach J._______ im Südwesten Sri
Lankas, wo seinen Angaben zufolge eine Tante und einen Onkel mütterli-
cherseits leben (vgl. Akte A4/13 S. 7), zu entziehen.
5.5 An dieser Schlussfolgerung ändern auch die eingereichten Beweismit-
tel nichts. Die beiden eingereichten Haftbefehle der Crime Branch in
C._______ datieren vom 15. Januar 2010 und vom Mai 2013. Sie wurden
angeblich erlassen, weil der Beschwerdeführer nicht vor Gericht erschie-
nen sei. Der Beschwerdeführer hatte jedoch weder anlässlich der BZP
noch der Anhörung Probleme mit den sri-lankischen Behörden in den Jah-
ren 2010 oder 2013 erwähnt. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, inwie-
fern der Beschwerdeführer durch diese zwei Haftbefehle asylrelevante
Nachteile erlitten hat. Betreffend den Zeitungsauschnitt, wo angeblich
seine Mutter auf einem Foto mit einem erschossenen Nachbar zu sehen
sei, hat das SEM bereits zutreffend ausgeführt, dass kein Zusammenhang
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zwischen der Nachfrage nach dem Beschwerdeführer und dem Tod seines
Nachbarn ersichtlich ist.
5.6
5.6.1 Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwer-
deführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner Zugehö-
rigkeit zur tamilischen Ethnie ernsthafte Nachteile drohen würden.
5.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in
Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofakto-
ren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder
vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um Vorlie-
gen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach
Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisa-
tion für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit
gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konk-
ret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht,
dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaf-
ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lan-
kischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili-
schen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).
5.6.3 Wie bereits erwähnt machte der Beschwerdeführer nicht geltend,
selbst Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Die Asylvorbringen haben sich
sodann als asylrechtlich nicht relevant erwiesen. Gegen den Beschwerde-
führer wurden acht Gerichtsverfahren eröffnet wegen Verdachts auf Ver-
bindungen zu den LTTE und er wurde im Jahr 2006 für mehrere Monate
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inhaftiert und gefoltert. Zudem verfügt er über keine ordentlichen Identitäts-
papiere. In sechs Gerichtsverfahren wurde er jedoch bereits im Jahr 2010
freigesprochen und der Beschwerdeführer selbst rechnet damit, dass dies
auch bei den letzten beiden gegen ihn hängigen Verfahren der Fall sein
wird. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Be-
hörden dem Beschwerdeführer ernsthaft eine Verbindung zu den LTTE un-
terstellen. Im Übrigen hat er sich in der Schweiz nicht exilpolitisch betätigt.
5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende
oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu
machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihm keine begründete
Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr in die Heimat zuerkannt wer-
den. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
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nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Aus-
führungen im Asylpunkt nicht gelungen. Der EGMR hat sich mit der Ge-
fährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung na-
mentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frank-
reich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. ge-
gen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil
vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Ge-
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richtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Weder die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren
in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest,
der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und die Ostprovinz Sri Lankas
sei aufgrund der seit dem Ende des Krieges im Mai 2009 deutlich verbes-
serten Sicherheitslage grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer
stamme ursprünglich aus B._______, habe zuletzt in C._______ gewohnt
und somit vor seiner Ausreise sein gesamtes Leben in der Nordprovinz ge-
lebt. Es würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen. Vielmehr handle es sich bei ihm um
einen gesunden, jungen Mann, welcher über ein tragfähiges Beziehungs-
netz im Heimatstaat verfüge. Zudem habe er mehrjährige Berufserfahrung
als Rikscha-Fahrer, welche ihm den Aufbau einer wirtschaftlichen Lebens-
grundlage ermögliche.
7.3.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es könne ihm nicht zuge-
mutet werden in den Distrikt B._______ zurückzukehren, nachdem seine
Frau und sein Kind in einem Flüchtlingslager in C._______ leben würden.
7.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Lagebeurteilung vor (vgl. a.a.O. E. 13.2-13.4).
Betreffend die Nordprovinz, aus der der Beschwerdeführer stammt und in
der er bis zur Ausreise vorwiegend lebte, hielt es zusammenfassend Fol-
gendes fest: Während die Wirtschaft im Distrikt Jaffna in den vergangenen
Jahren einen Aufschwung erlebt habe, bleibe die ökonomische Lage ins-
besondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordpro-
vinz angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentli-
chem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen
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Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskos-
ten nach wie vor fragil. Auch die humanitäre Lage habe sich angesichts der
anhaltend hohen Militärpräsenz nicht grundlegend verändert (vgl. a.a.O.,
E. 13.3.3). In der ehemaligen Kriegszone, insbesondere in den Distrikten
Kilinochchi und Mullaitivu, wo die gesamte Bevölkerung in der letzten
Phase des Bürgerkrieges vertrieben worden, mittlerweile aber grössten-
teils wieder dorthin zurückgekehrt sei, sei die Situation besonders prekär.
So seien die Spuren des Krieges dort längst nicht alle beseitigt. Die Unter-
stützung beim respektive die Kompensation für den Aufbau der zerstörten
Häuser der Rückkehrenden sei bislang weitgehend ausgeblieben und die
Entwicklungsdefizite in der Region seien unübersehbar. Trotz der bereits
erfolgten Dekontaminierungsbemühungen seien weiterhin nicht unerhebli-
che Teile der Distrikte Kilinochchi, Mullaitivu und Mannar vermint. Schliess-
lich sei davon berichtet worden, dass es vor allem in der ehemaligen
Kriegszone an Erwerbsmöglichkeiten fehle und die Armutsgrenze dort drei-
bis fünfmal höher liege, als jene im Rest des Landes. Folglich geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in
die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets" im Sinne der Defini-
tion in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) dann zumutbar ist, wenn das Vorliegen
der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines trag-
fähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf
eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Die
Frage, wie die Situation im „Vanni-Gebiet“ einzuschätzen sei, wurde offen-
gelassen (vgl. a.a.O. E. 13.3.3).
7.3.5 Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus B._______ (Vanni-
Gebiet), lebte aber ab 1993 oder 1994 in C._______; eine Stadt, welche
sich ausserhalb des Vanni-Gebiets befindet (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.2.1). In C._______ verfügt er sodann mit seiner Mutter, seiner
Schwester und einer Tante über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Auch
seine Frau und seine Tochter leben in C._______, allerdings in einem
Flüchtlingslager (vgl. Akte A4/13 S. 6). Der Beschwerdeführer wohnte ge-
mäss seinen Angaben bis zur Ausreise im Januar 2015 mit seiner Mutter
und seiner Schwester in einem Haus, das seine Tante gemietet hat (vgl.
Akte A4/13 S. 5). Er verfügt somit über ein familiäres Beziehungsnetz und
eine gesicherte Wohnsituation, so dass er sich nach rund zweijähriger Ab-
wesenheit wieder wird integrieren können. Der (…)-jährige Beschwerde-
führer hat die Schule bis zur 6. Klasse besucht und danach in einem Le-
bensmittelladen gearbeitet. Die letzten acht Jahre vor seiner Ausreise hat
er als Tuktuk-Fahrer seinen Lebensunterhalt verdient. Ausserdem spricht
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er gut Singhalesisch (vgl. Akte A5/13 S. 10). Es ist deshalb davon auszu-
gehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz möglich sein
wird. Anlässlich der BzP führte er aus, dass er aufgrund der Folterungen
an Schmerzen leide (vgl. Akte A4/13 S. 10). Anlässlich der Anhörung
machte er hingegen nicht geltend, er leide an gesundheitlichen Beschwer-
den und auch in der Beschwerde wurden keine gesundheitlichen Probleme
thematisiert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer unter keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr leidet, die un-
ter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Weiweisungsvollzugs relevant sein
könnten. Unter diesen Umständen besteht kein Grund zur Annahme, er
gerate bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage. Der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich somit als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher nicht Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Verfügung
vom 21. Dezember 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, ist auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten.
9.2 Das Honorar der vom Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin
ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten.
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Mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 ordnete das Bundesverwaltungs-
gericht Frau Claudia Zumtaugwald als amtliche Rechtsbeiständin bei
(Art. 110a Abs. 1 AsylG). Die Kostennote vom 11. Februar 2016 weist einen
Betrag von Fr. 3024.45 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus, wel-
cher mit einem Stundenansatz von Fr. 220.– berechnet wurde. Dieser Auf-
wand scheint jedoch dem vorliegenden Verfahren nicht vollumfänglich an-
gemessen. Demzufolge wird vorliegend von einem Gesamtbetrag von
Fr. 2070.– (inklusive die ausgewiesenen Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) ausgegangen. Dieser Betrag ist der amtlichen Rechtsbeiständin
vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Frau Claudia Zumtaugwald wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Ho-
norar in der Höhe von Fr. 2070.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: