B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8113/2015
lan
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (…),
sowie dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
vertreten durch Vijitha Schniepper-Muthuthamby, Advokatin,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 29. Mai 2013 in Richtung C._______ und gelangte nach einem
knapp dreimonatigen dortigen Aufenthalt auf dem Luftweg am 21. August
2013 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am
2. September 2013 fand die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ statt. In der Folge wurde die Be-
schwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zu-
gewiesen.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat
am 10. September 2013 Richtung C._______ und gelangte nach einem
mehr als zehnmonatigen dortigen Aufenthalt auf dem Luftweg am 29. Juli
2014 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am
11. August 2014 fand die BzP im EVZ F._______ statt. In der Folge wurde
der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
E._______ zugewiesen.
B.
Am 13. Oktober 2014 wurden die Beschwerdeführenden vom BFM vertieft
zu ihren Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin bei den Befragungen gel-
tend, sie sei im Dorf G._______ in der Gemeinde H._______ im gleichna-
migen Kreis geboren. Eine Schule habe sie nie besucht. Sie sei nach
Brauch mit dem Beschwerdeführer verheiratet, in der Landwirtschaft tätig
gewesen und habe als I._______ bei einem Nachbarn gearbeitet. Als
fluchtauslösendes Ereignis gab sie an, anlässlich eines von den Chinesen
organisierten Auftritts des Panchen Lama, Gyaltsen Norbu, habe sie sich
lautstark gegen die Segnung durch diesen gewehrt, weil sie diesen von
den Chinesen ernannten Panchen Lama nicht akzeptiere. In der Folge sei
sie verhaftet und (…) Tage lang festgehalten worden. Nachdem der Be-
schwerdeführer und ihr Arbeitgeber eine Busse von (…) chinesische
Gormo bezahlt hätten, sei sie freigelassen geworden. Sie sei aber ver-
pflichtet worden, bei den chinesischen Behörden monatlich Unterschrift zu
leisten. Sie habe acht Monate Unterschrift geleistet, sei dabei aber wäh-
rend der letzten drei Mal von Beamten J._______ worden, worauf es ihr
physisch und psychisch derart schlecht gegangen sei, dass der Beschwer-
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deführer anstelle von ihr die Unterschrift bei den Behörden leisten gegan-
gen sei. Nach etwa drei Mal hätten die Behörden ihm mitgeteilt, dass sie
(die Beschwerdeführerin) wieder vorbeikommen müsse. Vor diesem Hin-
tergrund habe sie sich zur Ausreise entschlossen. Mit Hilfe des Arbeitge-
bers hätten sie die Ausreise und einen Passierschein organisiert. Der Be-
schwerdeführer habe sie nach K._______ begleitet, von wo aus sie als-
dann zu Fuss mit einem Schlepper über die Grenze nach C._______ ge-
langt sei.
Der Beschwerdeführer führte aus, er sei im Dorf L._______ geboren, wo
er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Eine Schule habe er nie besucht. Er
sei in der Landwirtschaft, als M._______ und N._______ tätig gewesen. Er
sei nicht politisch aktiv gewesen. Nachdem die Beschwerdeführerin sich
aus gesundheitlichen Gründen bei den Behörden nicht mehr habe melden
können, sei er an ihrer Stelle mit einem Bestätigungsschreiben des Dorf-
vorstehers monatlich zu den Behörden zwecks Leistung der Unterschrift
gegangen. Nach der Ausreise seiner Lebenspartnerin seien die Behörden
bei ihm zu Hause vorbeigekommen und hätten alle Identitätsdokumente
beschlagnahmt. Auch sei seinen Kindern verboten worden, die Schule wei-
ter zu besuchen. Aufgrund der ständigen Kontrollen durch die chinesischen
Behörden habe er sich ebenfalls zur Ausreise entschlossen. Die Kinder
habe er bei seiner Mutter zurückgelassen. In C._______ habe er erfahren,
dass die Beschwerdeführerin in die Schweiz gereist sei.
Die Beschwerdeführenden reichten keine Identitätspapiere oder Beweis-
mittel zu den Akten.
C.
Am 20. Oktober 2014 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag
des BFM mit dem Beschwerdeführer ein Telefongespräch (Evaluation des
Alltagswissens) durch. In seinem Bericht gelangte der Experte zum
Schluss, aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs beziehungs-
weise der Angaben des Beschwerdeführers sei die Wahrscheinlichkeit
klein, dass er im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte.
Am 1. April 2015 führte der gleiche Experte der Fachstelle LINGUA im Auf-
trag des SEM mit der Beschwerdeführerin ein Telefongespräch (Evaluation
des Alltagswissens) durch. In seinem Bericht gelangte der Experte zum
Schluss, aufgrund der inhaltlichen Evaluation des Gesprächs beziehungs-
weise der Angaben der Beschwerdeführerin sei die Wahrscheinlichkeit
klein, dass sie im behaupteten geografischen Raum gelebt haben könnte.
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Am 17. August 2015 fanden ergänzende Anhörungen der Beschwerdefüh-
renden durch das SEM statt. Im Rahmen dieser Anhörungen wurde ihm
das rechtliche Gehör zu den Berichten des Experten der Fachstelle LIN-
GUA gewährt (vgl. Bst. B). Darauf wird, soweit entscheidwesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. November 2015 – eröffnet am
12. November 2015 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und
ordnete den Wegweisungsvollzug unter Ausschluss in die Volksrepublik
China an. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, die Be-
schwerdeführenden vermöchten keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG (SR 142.31) nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Die Beschwerdeführenden hätten geltend gemacht, chinesische Staats-
bürger zu sein und im Kreis H._______ in der Präfektur O._______ in der
Volksrepublik China (Tibet) zur Welt gekommen zu sein und bis zur Aus-
reise dort gelebt zu haben. Mit einem spezialisierten Test habe das SEM
ihr Alltagswissen und geografischen Kenntnisse über den angeblichen Her-
kunftsort prüfen lassen. In den erwähnten Evaluationen sei die sachkun-
dige Person zum Schluss gelangt, dass die Wahrscheinlichkeit, im von
ihnen behaupteten geografischen Raum gelebt zu haben, klein sei. Unter
Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen wurde ausgeführt,
die Beschwerdeführenden würden kein Chinesisch sprechen, was nicht
den Erwartungen an eine Bewohnerin beziehungsweise einen Bewohner
mit ihren Profilen aus dem Kreis H._______ entspreche. Chinesisch werde
heute auch in Zentraltibet im Alltag gebraucht, weshalb zu erwarten gewe-
sen wäre, dass sie sich zumindest auf einfache Art und Weise verständigen
könnten. Bei den wenigen Wörtern, welche die Beschwerdeführerin auf
Chinesisch gesagt habe, handle es sich gemäss der sachkundigen Person
um Begriffe, welche leicht zu erlernen seien.
Anlässlich der BzP und der Anhörung habe die Beschwerdeführerin im Un-
terschied zum Telefongespräch und der ergänzenden Anhörung divergie-
rende Angaben zum Ort, wo sie zuletzt gelebt habe, zu Protokoll gegeben
(Dorf Drei; Dorf P._______ respektive L._______). Die Erklärung, bei der
BzP nach der genauen Adresse gefragt worden zu sein, weshalb sie nicht
von Anfang an, sondern erst beim Telefongespräch und der ergänzenden
Anhörung den Namen des Dorfes genannt habe, sei unbehelflich und lasse
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die Vermutung aufkommen, sie habe sich explizit für das Gespräch am Te-
lefon vorbereitet. Nicht einheitlich seien auch ihre Angaben zum Geburtsort
ausgefallen. So habe sie angegeben, in Alt H._______ geboren worden zu
sein (BzP/Anhörung). Gemäss dem Telefongespräch und der ergänzenden
Anhörung habe sie das Dorf G._______ in der Gemeinde H._______ be-
zeichnet. Auf Vorhalt habe sie angegeben, G._______ liege in der Ge-
meinde Alt H._______. Damit habe sie aber nicht erklären können, wes-
halb sie erst im Telefongespräch den Namen des Dorfes genannt habe und
nicht bereits bei der BzP und der Anhörung. Gemäss der sachkundigen
Person würden – entgegen ihren Aussagen – in ihrer Herkunftsregion
Gerste und Weizen nur einmal im Jahr angebaut. Ferner seien ihre Anga-
ben zum Zeitpunkt des Ackerbaus nicht korrekt gewesen. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb sie als mutmassliche Landwirtin falsche Angaben
hierzu gemacht habe. Nach den Ämtern in der Kreisstadt gefragt, habe sie
einen chinesischen Begriff verwendet, was übersetzt chinesische Verwal-
tung bedeute. Sie habe jedoch nicht erklären können, wofür diese Verwal-
tung zuständig sei. Gemäss der sachkundigen Person gebe es keine Büros
unter diesem Namen. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass sie keine Äm-
ter mit Namen kenne, zumal diese den Bewohnern des jeweiligen Kreises
bekannt sein sollten (u.a. Bezeichnung des Gefängnisses bloss auf Tibe-
tisch respektive Unkenntnis hinsichtlich des chinesischen Ausdrucks). Sie
habe bei den Anhörungen kein einziges Amt auf Chinesisch benennen kön-
nen, sondern habe alle Büros mit „Sheng“ bezeichnet, was so viel wie Be-
zirk bedeute. Die Angaben würden nicht nachvollziehbar erscheinen, zu-
mal sie sich regelmässig in H._______ beziehungsweise Q._______ auf-
gehalten haben wolle. Gemäss der sachkundigen Person sowie der auf
dem Internet zugänglichen Karte habe sie unzutreffende und damit tatsa-
chenwidrige Angaben zu den Nachbardörfern gemacht. Im Zusammen-
hang mit ihrer Stelle als R._______ würden ihre Angaben gemäss sach-
kundiger Person nicht der Realität in Tibet entsprechen (Höhe des Lohnes;
Anstellung von Haushaltshilfen in Dörfern, wie von ihr angegeben).
Der Beschwerdeführer habe (…) respektive als M._______ in K._______
gearbeitet, weshalb er immer wieder mit dem Bus oder dem Auto von
L._______ nach K._______ gefahren sei. Hierzu habe er eine Spezialge-
nehmigung für die Grenzgebiete in einem chinesischen Büro ausstellen
lassen. Dies treffe zu, indessen habe er die korrekte chinesische Bezeich-
nung der für die Ausstellung zuständigen Verwaltung nicht angeben kön-
nen. Nach den Ortschaften zwischen L._______ und K._______ gefragt,
habe er nur grössere Städte und einige wenige Nachbardörfer bei
L._______ aufgezählt, was nicht ausreichend für jemanden sei, der mehr
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als (…) Jahre seines Lebens in Tibet verbracht haben wolle. Hinsichtlich
der staatlichen Verkehrsmittel habe er im Telefongespräch angegeben,
beim Bezahlen im Bus würden Fahrkarten ausgestellt. Zudem gebe es Mo-
nats-Abonnemente. Gemäss der sachkundigen Person würden diese An-
gaben nicht zutreffen. Auf die diesbezügliche Nachfrage in der ergänzen-
den Anhörung habe er pauschal behauptet, diese Angaben im Telefonge-
spräch nicht gemacht zu haben. Beim Telefongespräch habe er ein Wort
für Haltestelle benutzt, was laut sachkundiger Person in der exiltibetischen
Gemeinschaft, aber nicht in Tibet ein gängiger Begriff sei. Bei der ergän-
zenden Anhörung darauf angesprochen, habe er geantwortet, immer die-
sen Begriff für Haltestelle benutzt zu haben. Den chinesischen Begriff für
Haltestelle habe er nicht gekannt, auch als ihm dieser vorgetragen worden
sei. Bei der gleichen Anhörung habe er ausgeführt, für die chinesische
Währung habe er immer das Wort Gormo und Ngü verwendet. Den offizi-
ellen Namen der chinesischen Währung kenne er nicht. Insgesamt würden
seine länderspezifischen Antworten nicht überzeugen und es dränge sich
die Vermutung auf, dass er rein geografische Aussagen wie die Situierung
seines angeblichen Heimatdorfes oder die eher ungenügende Nennung
von Nachbardörfern et cetera gelernt beziehungsweise in Erfahrung ge-
bracht habe, um den Anschein zu erwecken, aus dieser Gegend zu stam-
men. Zusätzlich zum mangelnden Alltagswissen sei zu erwähnen, dass er
weder Ausweispapiere noch andere Beweismittel zu den Akten gereicht
habe.
Bei dem von der Beschwerdeführerin angegebenen falschen Panchen
Lama handle es sich um den durch die chinesische Regierung gekürten
Religionsführer des tibetischen Buddhismus in China. Dieser stelle eine
berühmte Persönlichkeit dar. Seine Auftritte würden von den chinesischen
Behörden streng überwacht und seien stark eingeschränkt, was unweiger-
lich in den Medien dokumentiert sei (u.a. Hong Kong-Besuch des Panchen
Lama im April 2012). Es sei davon auszugehen, dass eine entsprechende
Berichterstattung über den Besuch des Panchen Lama – wie von ihr be-
hauptet – einen Monat später im Kreis H._______ auch erfolgt wäre. Nach
eingehender Internetrecherche habe kein derartiger Bericht gefunden wer-
den können. Ihre Vorbringen, sie habe an einer Veranstaltung in Anwesen-
heit des Panchen Lama in Q._______ teilgenommen, seien höchst un-
wahrscheinlich, wenn nicht sogar tatsachenwidrig. Ihre Vorbringen sowie
die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfolgung könnten des-
halb nicht geglaubt werden. Vor diesem Hintergrund könne auch die in die-
sem Zusammenhang vorgebrachte J._______ nicht geglaubt werden. Die
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vom Beschwerdeführer behauptete Reflexverfolgung wegen der politi-
schen Tätigkeit der Beschwerdeführerin sei bei dieser Sachlage ebenso
als unglaubhaft zu qualifizieren. Insgesamt hielten die Vorbringen den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, wes-
halb auf ein Eingehen von weiteren Unglaubhaftigkeitselementen verzich-
tet werden könne.
Das SEM erwog weiter, das Bundesverwaltungsgericht habe in Präzisie-
rung der Rechtsprechung in seinem Urteil BVGE 2014/12 (Anmerkung des
Gerichts) festgehalten, dass für eine asylsuchende Person tibetischer Eth-
nie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungs-
raum in der Volksrepublik China mache, grundsätzlich davon ausgegangen
werden könne, dass sie eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in
einem Drittstaat oder aber sogar eine andere Staatsangehörigkeit besitze.
Somit sei zu prüfen, ob eine asylsuchende Person tibetischer Ethnie in ei-
nem Drittstaat beziehungsweise ihrem effektiven Heimatland ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt sei. Verunmögliche sie jedoch
durch Verletzung der Mitwirkungspflicht die dafür nötigen Abklärungen,
müsse das SEM davon ausgehen, dass keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Auf-
enthaltsort bestünden. Da bei einer asylsuchenden Person, die unbestrit-
tenermassen tibetischer Ethnie sei, die Möglichkeit nicht auszuschliessen
sei, sie besitze die chinesische Staatsangehörigkeit, sei ein Wegweisungs-
vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da ihr dort gegebenen-
falls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde. Den Beschwer-
deführenden sei es nicht gelungen, ihre Hauptsozialisierung in der Volks-
republik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ih-
rer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der
exiltibetischen Diaspora gelebt hätten. Da sie aber keine konkreten, glaub-
haften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert
hätten, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder weg-
weisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort bestünden.
Die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wes-
halb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht angewandt werden könne. Aus den Akten würden sich zudem
keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihnen im Falle einer Rückkehr an
den bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
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durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Da vorlie-
gend die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, dass sie die chinesische
Staatsangehörigkeit besitzen könnten, werde ein Wegweisungsvollzug in
die Volksrepublik China ausgeschlossen. Zudem stelle sich die Lehre auf
den Standpunkt, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den
Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne. Die Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich
von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden, die auch die Sub-
stanziierungslast trügen. Es könne nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden sein, bei fehlen-
den Hinweisen seitens einer Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugs-
hindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Aus Grün-
den der Rechtsgleichheit könne im vorliegenden Verfahren nicht von der
geltenden Praxis abgewichen werden. Die Beschwerdeführenden hätten
die Folgen ihrer unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaf-
tigkeit ihrer Sachverhaltsvorträge zu tragen, indem vermutungsweise da-
von auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an ihren bisherigen
Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Hinsichtlich der Frage
nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs bei der Ver-
heimlichung der wahren Identität könne zum heutigen Zeitpunkt nicht ge-
sagt werden, dieser sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht
durchführbar. Den Beschwerdeführenden sei es zuzumuten, sich bei der
zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaf-
fen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner Rechtspre-
chung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn
ein Gesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheim-
liche.
E.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden
gegen den Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde ein und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen,
dass die Wegweisung unzulässig sei, und es sei ihnen in der Folge die
vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu erteilen. Subeventualiter sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um die un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung
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mit Art. 110a Abs. 1 AsylG (unentgeltliche Verbeiständung durch eine Per-
son ihrer Wahl) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht. Ferner seien ihnen die Protokolle des Alltagswissenstests und
zumindest auszugsweise die Evaluationen zum Alltagswissen zuzustellen.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
F.
Nach vorgängiger Bestätigung des Eingangs der Beschwerde mit Schrei-
ben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2015 wurde den
Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 mit-
geteilt, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a
Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wurden gutgeheissen. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefor-
dert, bis zum 14. März 2016 eine Rechtsvertretung zu benennen, welche
allenfalls amtlich beigeordnet werden soll. Im Unterlassungsfall werde vom
Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen ein Rechtsbeistand ernannt.
G.
Die Beschwerdeführenden liessen die ihnen angesetzte Frist unbenutzt
verstreichen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April
2016 wurde die im Rubrum genannte Advokatin angefragt, innert Frist mit-
zuteilen, ob sie bereit wäre, sich vorliegend als amtliche Rechtsbeiständin
gemäss Art. 110a AsylG einsetzen zu lassen. Mit Eingabe vom 20. April
2016 erklärte die Advokatin die Bereitschaft zur Übernahme des Mandats.
Gleichzeitig ersuchte sie um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 25. April 2016 wurde die im Rubrum ge-
nannte Advokatin den Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeistän-
din beigeordnet. Die Rechtsvertreterin wurde aufgefordert, die Akten des
vorinstanzlichen Verfahrens bei den Beschwerdeführenden erhältlich zu
machen. Die wesentlichen Akten des Beschwerdeverfahrens wurden der
Rechtsvertreterin in Kopie zugestellt (Beschwerdeschrift vom 14. Dezem-
ber 2015, Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016, Aktenverzeichnis des
Beschwerdeverfahrens).
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I.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Mai 2016 hielt das SEM an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begrün-
dung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Zusammenhang mit der von
den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Verwehrung der Einsicht in die Akten A 31 und A 37 gemäss Ak-
tenverzeichnis SEM; Evaluationen des Alltagswissens) sei festzuhalten,
dass das Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werde könne, wenn ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung
der betreffenden Akten bestehe (Art. 27 VwVG). Vorliegend bestehe das
überwiegende Interesse an der Geheimhaltung darin, einen Lerneffekt zu
verhindern, damit nicht ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren er-
schwert oder gar verunmöglicht würden. Deshalb könne keine vollumfäng-
liche Akteneinsicht in die besagten Evaluationen des Alltagswissens ge-
währt werden. In einem solchen Fall müsse der Partei jedoch der wesent-
liche Inhalt zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit gegeben werden, sich
dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG).
In Bezug auf eine Analyse der Fachstelle LINGUA – namentlich auf die
Evaluation zum Alltagswissen – bedeute dies, dass der asylsuchenden
Person in zusammengefasster Weise die von der Fachperson gestellten
Fragen und der wesentliche Inhalt der darauf erhaltenen Antworten offen-
gelegt werden müssten. Wesentlich seien alle Informationen, die als Ent-
scheidungsgrundlage in Frage kämen. Diese Informationen könnten in ei-
ner aktenkundigen Notiz festgehalten oder anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs im Rahmen einer protokollierten mündlichen Anhörung
offengelegt werden (vgl. Urteil E-3907/2014 E. 6.4.4 des BVGer vom 11.
März 2015). Diesen Mindestgrundsätzen sei das SEM im erstinstanzlichen
Verfahren nachgekommen. In den ergänzenden Anhörungen vom 17. Au-
gust 2015 seien die Beschwerdeführenden einleitend über den Sinn und
Zweck der Anhörungen informiert worden (A 41 Frage 3 und A 42 Frage 3).
Daraufhin seien ihnen der wesentliche Inhalt der Evaluationen des Alltags-
wissens zur Kenntnis gebracht und zu den entscheidrelevanten Elementen
der Evaluationen mündlich Gelegenheit zur Stellungnahme geboten und
damit das rechtliche Gehör gewährt worden. Dies ergebe sich auch aus
dem Asylentscheid. Neben den relevanten Textpassagen aus den Evalua-
tionen, seien auch die entsprechenden Stellen aus den Protokollen zitiert
worden. Schliesslich liege es auf der Hand, dass es sich bei den als „RG +
ergänzende Anhörung“ bezeichneten Aktenstücken (A41 und A 42) um die
Protokolle betreffend das rechtliche Gehör zu den Evaluationen handle.
Entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift seien das Recht auf
Akteneinsicht und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt worden. Was
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die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte J._______ anbelange,
so sei wiederholt festzuhalten, dass diese im vorgebrachten Kontext nicht
geglaubt werden könne. Ferner würden es die unwahren Angaben zu den
Umständen der J._______ verunmöglichen, deren Asylrelevanz zu prüfen.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Mai 2016 wurde den Beschwerdefüh-
renden unter Fristansetzung die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik
zugestellt. Auf die nach wiederholt gewährter Fristerstreckung (unfallbe-
dingte Abwesenheit der Rechtsvertreterin) eingereichte Stellungnahme
vom 8. August 2016 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen. Der Stellungnahme lag als Beilagen die Kostennote bei. Ein
medizinischer Austrittsbericht betreffend den Beschwerdeführer des Kan-
tonsspitals S._______ vom 22. Juli 2015 wurde am 18. August 2016 nach-
gereicht.
K.
Am 10. Mai 2017 heirateten die Beschwerdeführenden in Lenzburg.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
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Seite 12
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zunächst ist auf die Rüge einzugehen, das rechtliche Gehör sei verletzt
worden, da die Evaluationen des Altagstests nicht vollumfänglich offenge-
legt worden seien. Was diese Rüge anbelangt, so erweist sich diese als
verfehlt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann in diesem Zusammen-
hang zunächst auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in seiner Ver-
nehmlassung vom 13. Mai 2016 verwiesen werden. Es entspricht der gel-
tenden Praxis, dass solche Analyseberichte nicht vollständig offengelegt
werden, da dem gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen. Das
rechtliche Gehör in den ergänzenden Anhörungen wurde ausführlich und
zu zahlreichen Details sowie den wesentlichen Unstimmigkeiten gewährt.
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Die Beschwerdeführenden hatten Gelegenheit, eingehend Stellung zu
nehmen und Unklarheiten auszuräumen. Zwar wird in der Replik zu Recht
ausgeführt, die Vorinstanz habe es dabei versäumt, die Unstimmigkeit zum
Zeitpunkt des Ackerbaus anzuführen, was jedoch im Urteil seinen Nieder-
schlag gefunden habe. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin zu diesem
Begründungselement im Rahmen der ergänzenden Anhörung nicht wie zu
den übrigen im Analysebericht des Experten als unkorrekt festgehaltenen
Teilaspekten, welche ihr in der diesbezüglichen Anhörung vorgehalten und
wozu ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, befragt wurde.
Dieser Einwand erfolgt demnach zu Recht und diesbezüglich ist von einer
Gehörsverletzung auszugehen. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen,
auch diese Unstimmigkeit im Rahmen der ergänzenden Anhörung vorzu-
bringen, zumal sie offenbar von deren Relevanz ausging, was aber wohl
vergessen gegangen ist. Allein dieser Umstand rechtfertigt angesichts sei-
nes im Gesamtkontext doch eher marginalen Charakters eine Kassation
der angefochtenen Verfügung jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin hatte
denn auch genügend Gelegenheit in ihrer Beschwerde beziehungsweise
der Replik inhaltlich klärend Stellung zu nehmen. Die entsprechende Ge-
hörsverletzung ist deshalb als geheilt zu betrachten. Der Vorwurf, die Vo-
rinstanz sei auf die entsprechenden Erklärungen und Stellungnahmen zu
wenig eingegangen und habe damit das rechtliche Gehör verletzt, vermag
sodann nicht zu überzeugen, obwohl die Auseinandersetzung mit den Aus-
führungen der Beschwerdeführenden in der Tat recht dürftig ausfiel. Im-
merhin hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter Angabe
der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen aufgezeigt, dass sie die Ant-
worten der Beschwerdeführenden als teilweise nicht nachvollziehbar, tat-
sachenwidrig, realitätsfremd, die Einschätzung der sachverständigen Per-
son nicht entkräftend, nicht überzeugend oder klärend und damit unglaub-
haft einstufte. In ihrer Verfügung erachtete die Vorinstanz demnach letztlich
die Erkenntnisse der sachkundigen Person als überzeugender als die Aus-
führungen der Beschwerdeführenden. Ob diese Einschätzung zu schützen
ist, ist jedoch Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt,
ihren Aufenthalt in Tibet bis ins Jahr 2013 glaubhaft zu machen.
4.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bis zum
heutigen Zeitpunkt keinerlei Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten ga-
ben, die es erlauben würden, Rückschlüsse auf ihre Identität zu geben. Es
liegen auch keine anderweitigen Dokumente vor, die zumindest Hinweise
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auf ihre Herkunft aus Tibet geben könnten. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt es
den Asylsuchenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter anderem,
ihre Identität offenzulegen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzu-
geben. Ihre stereotypen Antworten anlässlich der Befragungen erschöpften
sich lediglich in den Behauptungen, dass sie keine Papiere hätten, da
sämtliche von den chinesischen Behörden konfisziert worden seien. Es ist
jedoch davon auszugehen, dass das Erhältlichmachen von Unterlagen und
Dokumenten oder allfälligen weiteren für das vorliegende Verfahren dienli-
chen Beweismitteln aus ihrem angeblichen Heimatstaat nicht ausgeschlos-
sen wäre. Die Beschwerdeführenden verfügten angeblich über enge Kon-
takte nach Tibet, nicht zuletzt auch zum angeblich früheren Arbeitgeber der
Beschwerdeführerin, bei dem es sich um einen bekannten T._______ mit
guten Beziehungen zu Chinesen handle und über den es hätte möglich
sein müssen, entsprechende Beweismittel erhältlich zu machen. Diese
Sichtweise wird nicht zuletzt durch die Ausführungen in der Rechtsmitte-
leingabe (S. 8 zweiter Absatz) klar bestätigt. Der Hinweis auf die Gefähr-
lichkeit jeglicher Kontaktnahme mit Personen in Tibet vermag dabei nicht
zu überzeugen.
4.2.2 Den Ausführungen des SEM im Zusammenhang mit den fehlenden
Chinesisch-Kenntnissen der Beschwerdeführenden wird in der Rechtsmit-
teleingabe nicht überzeugend begegnet. Im Gegenteil, einerseits findet die
Behauptung, sehr wohl über grundlegende Chinesisch-Kenntnisse zu ver-
fügen, letztlich in den Akten keine Stütze (vgl. A 41 Frage 4 S. 2 und Fragen
54 ff. S. 8; A 42 Frage 3 S. 2, Fragen 14 ff. S. 3 f. und 27 ff. S. 5 sowie
Frage 57 S. 7). Andererseits geht aus den Akten hervor, dass die Be-
schwerdeführenden auch nicht in völliger Abgeschiedenheit lebten, son-
dern durchaus mit der Aussenwelt in Kontakt kamen (u.a. Behördengänge,
Besorgungen für den täglichen Gebrauch, im Rahmen der Ausübung ihrer
Erwerbstätigkeiten). Ferner ist zu erwähnen, dass gerade die Berufung der
Beschwerdeführerin darauf, nie eine Schule besucht zu haben, um ihre
Unwissenheit hinsichtlich der Verwaltung (Nennung von Ämtern und deren
chinesische Bezeichnung) zu erklären, nicht zu überzeugen vermag.
4.2.3 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht insgesamt kein Anlass,
an der fachlichen Qualifikation der sachkundigen Person zu zweifeln. Die
Beschwerdeführenden, welchen im Rahmen der Akteneinsicht ein Blatt mit
der Qualifikation des Alltagswissensspezialisten zugestellt wurde, melde-
ten keine Vorbehalte in dieser Hinsicht auf Beschwerdestufe an. Auf das in
der Replik vom 8. August 2016 auf Seite 3 geäusserte Ersuchen, die Ant-
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worten der Beschwerdeführenden seien im Rahmen der im Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts aufgestellten Kriterien (BVGE 2015/10; Mindest-
anforderungen an die Herkunftsanalyse im Rahmen der Anhörung) zu
überprüfen, ist nicht weiter einzugehen. Im Unterschied zum zitierten Urteil
wurde der Alltagswissenstest vorliegend durch einen Fachspezialisten vor-
genommen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 5 S. 135 ff.).
4.2.4 Es gelingt den Beschwerdeführenden sodann auch nicht, die vom
Experten der Fachstelle LINGUA getroffenen Feststellungen und gezoge-
nen Schlussfolgerungen zu entkräften. Anders als die Beschwerdeführen-
den in ihrer Beschwerde ausführen, ist auch gemäss der Einschätzung des
Gerichts nicht von nur geringen Zweifeln oder kleineren Unstimmigkeiten
bezüglich der Sozialisation in Tibet auszugehen.
4.2.4.1 Zwar ist mit den Beschwerdeführenden festzuhalten, dass die Un-
stimmigkeiten zur Namensnennung des Heimatdorfes (Dorf Nummer drei
oder L._______ beziehungsweise P._______) kaum ins Gewicht fallen
dürften. Auch ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass es bezüglich der
Lage einzelner Dörfer zu Missverständnissen kommen kann. Zweifel ent-
stehen aber insoweit, als die Beschwerdeführerin kaum in der Lage war,
Nachbardörfer und Klöster anzugeben. Die Erklärung, sie seien nicht viel
herumgekommen, vermag dies nicht zu entkräften. Ausserdem sprechen
die fehlenden oder falschen Informationen zur Landwirtschaftsarbeit gegen
die von den Beschwerdeführenden dargestellten Lebensumstände. Dass
dank dem Einsatz von Düngemitteln heute im Gegensatz zu früher zweimal
geerntet werden könne und ein Fehler bei den Kalenderangaben passiert
sein müsse, vermag dabei nicht zu überzeugen. Sodann lässt sich nicht
erklären, dass die Beschwerdeführerin die Namen der chinesischen Ämter
nicht kannte und über die Schulstufen und die Uniform falsche Angaben
machte, seien doch ihre beiden Kinder zur Schule gegangen.
4.2.4.2 Auch die Aussagen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu ei-
ner anderen Einschätzung der Sachlage zu führen. Die Angaben des Be-
schwerdeführers zu den Ortschaften um L._______ oder zwischen
L._______ und K._______ waren zu dürftig, zumal er diese Strecke zwei
bis drei Mal pro Jahr zurückgelegt haben will. Besonders gewichtig ist
auch, dass der Beschwerdeführer die chinesische Währung offenbar nicht
kannte, gleichzeitig aber Ausdrücke benutzte, die gemäss sachkundiger
Person nur in der exiltibetischen Gemeinschaft benutzt werden. Dass die
Bezeichnung der Währung nun in der Beschwerde genannt wird, mit der
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Aussage, natürlich kenne der Beschwerdeführer diese, erscheint nachge-
schoben, zumal der Beschwerdeführer an der zweiten Anhörung ausdrück-
lich dazu befragt worden ist (vgl. F27 f.). Das gleiche gilt auch in Bezug auf
die Unkenntnis der chinesischen Bezeichnung der für die Ausstellung von
Spezialgenehmigungen für die Grenzorte zuständigen Verwaltung. Weiter
konnte der Beschwerdeführer nicht überzeugend klären, wie es zu den un-
gleichen Angaben des Herkunftsdorfes der Beschwerdeführerin kam.
4.2.4.3 Die diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdestufe sind nicht
genügend, als dass sie die wesentlichen Unstimmigkeiten erklären könn-
ten, zumal sie sich nur auf einzelne Details beziehen und wie oben darge-
stellt nicht zu überzeugen vermögen. Im Grunde genommen wird bloss der
Sachverhalt mit einer etwas anderen Interpretationsgebung wiederholt,
wobei den diesbezüglichen Vorbringen letztlich der Charakter von nach-
träglichen Sachverhaltsanpassungen oder wenig überzeugenden und un-
behelflichen Erklärungsversuchen zu attestieren ist. Klärende Aufschlüsse
bleiben indes insgesamt aus.
4.3 Zur Vermeidung von Wiederholungen, ist im Übrigen auf die diesbe-
züglich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen (vgl. II/Ziff.1 S. 4 f.). Nach dem Gesagten ist es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen, glaubhaft darzutun oder nach-
zuweisen, dass sie aus der von ihnen behaupteten Region stammen res-
pektive dort sozialisiert worden sind.
4.4 Aufgrund dieser Feststellung ist den von der Beschwerdeführerin vor-
gebrachten Asylgründen somit die Grundlage entzogen. Ebenfalls kann die
vom Beschwerdeführer daraus abgeleitete Reflexverfolgung aufgrund der
politischen Tätigkeit seiner Ehefrau nicht geglaubt werden. Angesichts die-
ser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen im Asylpunkt. Nach dem
Gesagten kann vielmehr auf eine Beurteilung der von der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung vorgenommenen Würdigung hinsichtlich der
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen verzichtet werden. Zwar ist mit
den Beschwerdeführenden darin einig zu gehen, dass insbesondere die
Beschwerdeführerin bei der Schilderung der von ihr dargelegten Übergriffe
sehr emotional reagierte, weshalb tatsächliche Gewalterfahrungen nicht
ausgeschlossen werden können. Es muss angesichts der oben erwähnten
Unglaubhaftigkeit der Anwesenheit in Tibet bis ins Jahr 2013 aber davon
ausgegangen werden, dass diese jedenfalls nicht im dargelegten Kontext
und Zeitpunkt erlebt worden sein konnten. Da die Beschwerdeführenden
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keine glaubhaften Auskünfte über die Aufenthaltsdauer und Status in ei-
nem Drittstaat machen, kann die Flüchtlingseigenschaft nicht geprüft wer-
den beziehungsweise ist praxisgemäss auf die fehlende asylrechtliche Ver-
folgung zu schliessen. Diesbezüglich ist nochmals auf die Rechtsprechung
(BVGE 2014/12 E. 5.10) zu verweisen, die in Präzisierung der bis anhin
gültigen Praxis (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 sowie BVGE 2009/29) fest-
hält, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft ver-
schleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen ist,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen. Ebenfalls kann in
diesem Zusammenhang aufgrund dieser Überlegungen nicht – wie in der
Replik vom 8. August 2016 ausgeführt – von einer Verletzung der Begrün-
dungspflicht durch das SEM (vgl. Replik S. 4) gesprochen werden.
Schliesslich erübrigen sich in diesem Sinne auch Erörterungen im Zusam-
menhang mit dem Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen (vgl. Be-
schwerde S. 9.), da die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf China gar nicht
Prozessgegenstand ist.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen vermögen und deshalb nicht als Flüchtlinge aner-
kannt werden können. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Das Subeventu-
albegehren, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich das SEM vorweg auf
den Standpunkt, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte
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Herkunft aus Tibet sei nicht glaubhaft, indes könne bei einer asylsuchen-
den Personen, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, die Mög-
lichkeit des Besitzes der chinesischen Staatsangehörigkeit nicht ausge-
schlossen werden, weshalb ein Vollzug der Wegweisung unter Ausschluss
in die Volksrepublik China zu erfolgen habe. Das Gericht folgt der Vorin-
stanz sowohl in diesem Punkt als auch den weiteren diesbezüglichen Er-
wägungen des SEM.
6.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden.
Es ist in der Tat nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen – vor-
liegend offensichtlich gezielt vorenthaltenen – nach etwaigen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen. Vermutungsweise ist davon auszugehen, einer Wegweisung stün-
den keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen. Insbeson-
dere ist der den Beschwerdeführer betreffende Austrittsbericht des Kan-
tonsspitals S._______ vom 22. Juli 2015 nicht geeignet, einen Vollzug der
Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt zu verhindern. Dem Be-
schwerdeführer wird in diesem Bericht eine (…) diagnostiziert. Gemäss der
Replikeingabe vom 8. August 2016 soll sich „eine (…)“ seit der Einreise in
die Schweiz entwickelt haben. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer in den diversen Verfahrensabschritten, inklusive der Beschwerde-
schrift vom 14. Dezember 2015, nie diesbezügliche gesundheitliche
Schwierigkeiten erwähnte. Insgesamt ist aufgrund der Akten nicht von ei-
nem schwerwiegenden Krankheitsbild auszugehen. Erhärtet wird diese
Sichtweise dadurch, dass seit dem erwähnten Austrittsbericht bis zum Ur-
teilzeitpunkt keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht wurden,
weder in diesem noch in einem anderen relevanten Zusammenhang, ob-
wohl solche Dokumente unaufgefordert einzureichen sind (vgl. BVGE
2009/50 E. 10.2.2).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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Seite 19
VwVG und um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG
gutgeheissen. Auf Verfahrenskosten ist daher zu verzichten
8.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden macht in der einge-
reichten Kostennote vom 8. August 2016 einen Aufwand für die Be-
schwerde von Fr. 3375.– (11 Stunden und 15 Minuten à Fr. 300.–) und
einen zusätzlichen Aufwand von Fr. 25.70 (Fotokopie, Porti, Tel.-/Faxge-
bühr) geltend. Insgesamt belaufen sich die Aufwendungen auf Fr. 3400.70.
Eine Mehrwertsteuerpflicht wird ausdrücklich verneint. Für den Fall des Un-
terliegens wird ohne weitere Begründung ein Stundenansatz von Fr. 250.–
geltend gemacht. Mit Instruktionsverfügung vom 25. April 2016 wurde der
amtlich beigeordneten Rechtsbeiständin mitgeteilt, dass bei amtlicher Ver-
tretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.–
für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen sei (vgl. Art. 8 Abs. 2
VGKE). Bei Anwältinnen und Anwälten, die in einer Rechtsberatungsstelle
tätig sind, wird praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 200.– aus-
gegangen. Vorliegend ergeben sich keine Hinweise darauf, dass dieser An-
satz die Kosten nicht zu decken vermöchte. Die eingereichte Kostennot
erscheint auch in Bezug auf den geltend gemachten zeitlichen Aufwand
nicht angemessen. Angesichts dessen, dass das amtliche Mandat erst
nach Beschwerdeerhebung übernommen wurde, sich die Aktenlage nicht
als komplex erweist und unter Berücksichtigung der seither erfolgten Ein-
gaben, erscheint ein zeitlicher Aufwand von über 11 Stunden nicht notwen-
dig und ist entsprechend deutlich zu kürzen. Für das vorliegende Verfahren
ist damit pauschal von einem Honorar von insgesamt Fr. 1000.– auszuge-
hen. Dieser Betrag ist der Rechtsvertreterin durch das Bundesverwaltungs-
gericht zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1000.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Regula Frey
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