Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8116/2007
Urteil vom 16. Mai 2011
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien A._______ B._______, geboren [...],
Jemen,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 25. Oktober 2007/ N [...]
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist jemenitischer Staatsbürger und stammt aus
Sana'a. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am
10. April 2006. Am 13. April 2006 reiste er zusammen mit seinem
minderjährigen Bruder C._______ B._______ (vgl. das
Asylverfahrensdossier N [...]) aus Italien kommend illegal in die Schweiz
ein und stellte am 14. April 2006 beim Empfangszentrum Vallorbe ein
Asylgesuch. Dort wurde er am 19. April 2006 summarisch zu seinen
Asylgründen befragt und anschliessend dem Kanton D._______
zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den
Beschwerdeführer am 12. Mai 2006 zu seinen Vorbringen an.
B.
Anlässlich der durchgeführten Befragungen gab der Beschwerdeführer zu
den Gründen seiner Flucht aus Jemen an, sein Vater nehme bei der
jemenitischen Staatssicherheitsbehörde eine leitende Funktion ein und
sei dabei für die Bekämpfung des terroristischen Netzwerks Al-Qaida
verantwortlich. Einmal (im Oktober 2002; Aussage anlässlich der
Befragung bei der Empfangsstelle) beziehungsweise zweimal (im
Oktober 2003 und im April 2004; Aussage anlässlich der kantonalen
Anhörung) hätten Angehörige von Al-Qaida vor dem Haus seiner Familie
in Sana'a Bomben zur Explosion gebracht. Sein jüngerer Bruder
C._______ sei zudem im April 2003 (Aussage anlässlich der Befragung
bei der Empfangsstelle) beziehungsweise Ende des Jahres 2002 oder
anfangs 2003 (Aussage anlässlich der kantonalen Anhörung) Opfer eines
Anschlags mit Säure geworden. Zwar hätten die jemenitischen Behörden
die Verantwortlichen dieser Attentate im Jahr 2004 verhaftet. Ende des
Jahres 2005 sei jenen jedoch die Flucht aus der Haft gelungen; damals
seien insgesamt 173 Mitglieder von Al-Qaida aus jemenitischen
Gefängnissen entkommen. In der Folge sei gegen seinen Vater eine
Fatwa (Rechtsspruch eines islamischen Rechtsgelehrten) ausgesprochen
worden, wonach dieser mit dem Tod zu bestrafen sei. Ferner sei seinem
Vater damit gedroht worden, dessen Söhne würden entführt. Daraufhin
habe der Vater entschieden, den Beschwerdeführer und dessen jüngeren
Bruder C._______ ausser Landes zu schicken. Im Rahmen der
Anhörungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem
verschiedene Presseartikel in Bezug auf seinen Vater sowie ein
Bestätigungsschreiben des Generaldirektors der jemenitischen
Staatssicherheitsbehörde zu den Akten.
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C.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 lehnte das Bundesamt für Migration
(BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig,
zumutbar und möglich. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs
führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Bei der geltend gemachten
Verfolgung handle es sich um Übergriffe von Drittpersonen. Solche
Übergriffe seien nur dann asylrelevant, wenn der betreffende Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu
gewähren. Im vorliegenden Fall könne dem Heimatstaat des
Beschwerdeführers keine Verletzung seiner Schutzpflicht oder eine
Schutzunfähigkeit vorgeworfen werden. Vielmehr sei davon auszugehen,
dass der Vater des Beschwerdeführers als ranghoher Offizier der
jemenitischen Sicherheitskräfte und Leiter der jemenitischen Antiterror-
Einheiten wie auch seine nahen Familienangehörigen einen besonders
intensiven und umfassenden staatlichen Schutz erhalten würden. Die
geltend gemachten Anschläge und Drohungen würden in Jemen – zumal
sie sich gegen einen hohen Offizier der Sicherheitsbehörden richteten –
durch die Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. November 2007 ersuchte der
Beschwerdeführer das BFM um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese
wurde ihm durch das Bundesamt mit Schreiben vom 15. November 2007
gewährt.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. November 2007 focht der
Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der
genannten Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung des Asyls, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit und der Unzumutbarkeit des Wegweisungvollzugs,
verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz.
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung der
Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
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F.
Am 2. Dezember 2007 wurden die beiden Kinder des Beschwerdeführers
und der in der Schweiz ansässigen portugiesischen Staatsbürgerin
E._______ F._______, G._______ und H._______, geboren.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2007 wies der zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG mangels prozessualer Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers ab. Zugleich wurde aufgrund des bestehenden
Sicherheitskontos im Sinne des damaligen Art. 86 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31; in der vor dem 1. Januar 2008 gültigen
Fassung) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
H.
Mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2007 hielt das BFM
vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Dabei führte es aus, abgesehen von der fehlenden
Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers seien dessen
Ausführungen zu seinen Fluchtgründen auch nicht glaubhaft. Auf die
entsprechenden Argumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2007 wurde dem
Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des BFM das
Replikrecht erteilt.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Januar 2008 nahm der
Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Auf die entsprechenden
Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen. Mit der Eingabe reichte der Beschwerdeführer
zwei Auszüge aus dem Internet in arabischer Sprache ein.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2008 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, die genannten arabischsprachigen
Schriftstücke bis zum 30. Januar 2008 in eine schweizerische
Amtssprache übersetzen zu lassen.
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Seite 5
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Januar 2008 reichte der
Beschwerdeführer deutsche Übersetzungen der beiden genannten
Dokumente ein. Auf deren Inhalt wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2008 übermittelte das Migrationsamt des
Kantons D._______ unter anderem die Kopie eines vom 16. Juli 2008
datierenden Haftbefehls gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts
auf Vergewaltigung und Verstoss gegen das Bundesgesetz vom
3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe
(BetmG, SR 812.121).
N.
Mit Schreiben vom 13. November 2009, vom 29. Dezember 2009 und
vom 24. August 2010 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter die
Justizbehörden des Kantons D._______ um Auskunft bezüglich des
Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer. Entsprechende Antworten
der zuständigen kantonalen Behörden zum Stand des Strafverfahrens
gingen mit jeweiligen Schreiben vom 16. Dezember 2009, vom
15. Januar 2010 und vom 6. Oktober 2010 ein.
O.
Mit Urteil des Strafgerichts des Bezirks I._______ des Kantons
D._______ vom 12. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer vom Vorwurf
der Vergewaltigung freigesprochen. Zugleich wurde der
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie auf Art. 47,
104 und 106 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0) zu einer Busse von Fr. 50.-- verurteilt.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2010 wurde der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sowie auf Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 3 E. 3.1 f. aufgefordert, sich dazu zu äussern, ob und inwiefern er die
Beziehung zu seinen beiden Kindern lebe.
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Seite 6
Q.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. November 2010 teilte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, das Verhältnis zur Mutter seiner
Kinder gestalte sich schwierig. Vier Tage nach der Geburt seiner Kinder
habe die Mutter gegen ihn eine Strafanzeige erhoben und geltend
gemacht, er habe sie vergewaltigt. Anschliessend sei er durch die
Instruktionsrichterin im Strafverfahren angewiesen worden, sich von der
Mutter seiner Kinder fernzuhalten. In der Folge sei er aber mit Urteil vom
12. Juli 2010 vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden.
Bereits mit einem Urteil des Friedensgerichts des Bezirks I._______ des
Kantons D._______ vom 8. Oktober 2008 sei ihm bezüglich seiner beiden
Kinder ein regelmässiges Besuchsrecht zugesprochen worden. Bis zu
seinem strafgerichtlichen Freispruch habe er dieses jedoch nicht ausüben
können. Auch nach dem Abschluss des Strafverfahrens habe sich die
Mutter der Kinder weiterhin geweigert, die Ausübung des Besuchsrechts
zuzulassen. Angesichts dessen sei schliesslich mit weiterem Urteil des
Friedensgerichts des Bezirks I._______ vom 25. Oktober 2010 eine
Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs zwischen
dem Beschwerdeführer und seinen Kindern angeordnet worden. Es sei
davon auszugehen, dass nun auf dieser Grundlage regelmässige
Besuchszeiten vereinbart würden, womit der Beschwerdeführer den
erwünschten Kontakt zu seinen Kindern endlich herstellen könne. Mit der
Eingabe reichte der Beschwerdeführer Kopien des Urteils des
Strafgerichts des Bezirks I._______ des Kantons D._______ vom 12. Juli
2010 sowie des Urteils des Friedensgerichts des Bezirks I._______ vom
25. Oktober 2010 ein.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2011 wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8
EMRK, Art. 14 Abs. 1 AsylG, das Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie EMARK 2001 Nr. 21
E. 8d dazu aufgefordert, sich bis zum 7. April 2011 dazu zu äussern, ob
er bei der zuständigen fremdenpolizeilichen Behörde ein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe, beziehungsweise
unter Hinweis auf Art. 8 AsylG dazu aufgefordert, innert dieser Frist ein
entsprechendes Gesuch zu stellen und das Bundesverwaltungsgericht
davon in Kenntnis zu setzen.
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S.
Mit Eingabe vom 7. April 2011 ersuchte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter um Fristerstreckung bis zum 28. April 2011.
Diesem Antrag wurde mit Zwischenverfügung vom 12. April 2011
stattgegeben.
T.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. April 2011 teilte der
Beschwerdeführer mit, er habe beim Migrationsamt des Kantons
D._______ mit Schreiben gleichen Datums um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ersucht. Mit der Eingabe reichte der
Beschwerdeführer eine Kopie seines Gesuchs an die zuständige Behörde
des Kantons D._______ vom 18. April 2011 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen
Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden
sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein
Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz
suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
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eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM stützte die Ablehnung des Asylgesuchs in der
angefochtenen Verfügung auf das Argument, der Beschwerdeführer habe
keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht. Übergriffe von
Drittpersonen, und solche mache der Beschwerdeführer geltend, seien
nur dann asylrelevant, wenn der betreffende Staat seiner Schutzpflicht
nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Dies
indessen sei in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht der Fall.
4.2. Gestützt auf einen Grundsatzentscheid der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK 2006 Nr. 18) in Bezug
auf die flüchtlingsrechtliche Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung gilt
heute – in Abweichung von der zuvor angewandten
„Zurechenbarkeitstheorie“ (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 6 S. 89 ff.,
rückblickend EMARK 2006 Nr. 18 E. 6.3.1) – die sogenannte
„Schutztheorie“. Danach ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine
Person von Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne betroffen ist, nicht
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das Kriterium der Urheberschaft massgeblich, sondern das
Vorhandensein adäquaten Schutzes im Heimatstaat. Mit anderen Worten
ist auch dann von einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen, wenn
deren Urheber nichtstaatliche Akteure beziehungsweise Private sind und
der Heimatstaat der verfolgten Person keinen Schutz zu gewähren
imstande ist. Massgeblich ist dabei mithin die Frage, ob die betroffene
Person vor einer solchen Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure von
Seiten ihres Heimatstaats Schutz erwarten kann.
4.3. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, sein Vater wie
auch er selbst würden durch in Jemen operierende Angehörige des
terroristischen Netzwerks Al-Qaida bedroht, und der jemenitische Staat
gewähre ihm und seiner Familie keinen ausreichenden Schutz. Indessen
ist in diesem Zusammenhang insofern dem Standpunkt des BFM in der
angefochtenen Verfügung zu folgen, als in der Tat davon auszugehen ist,
dass der Vater des Beschwerdeführers, der gemäss dessen Angaben
Leiter der jemenitischen Antiterror-Einheiten sein soll, einen besonderen
staatlichen Schutz geniesst, was ohne weiteres auch für die
Familienangehörigen angenommen werden kann.
4.4. Zwar macht der Beschwerdeführer im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens geltend, der staatliche Schutz sei im Zeitraum vor
seiner Ausreise aus Jemen nicht mehr gewährleistet worden, da sein
Vater aus der Funktion beim Staatssicherheitsdienst entlassen worden
sei. Indessen hat sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die berufliche
Funktion seines Vaters im vorinstanzlichen Verfahren in einer Weise
geäussert, die gegen die behauptete Entlassung spricht. Anlässlich der
durchgeführten Anhörungen wurde er zweimal nach der beruflichen
Tätigkeit seines Vaters gefragt. Jedesmal gab er in völlig
unmissverständlicher Weise in der Gegenwartsform zur Antwort, sein
Vater arbeite für den Staatssicherheitsdienst, sei dessen Leiter und
nehme dabei den militärischen Grad eines Obersten (französisch
„colonel“) ein. Im Rahmen der Anhörung bei der Empfangsstelle wurde er
zudem danach gefragt, seit wann sein Vater für den
Staatssicherheitsdienst arbeite. Es widerspricht jeglicher Logik, dass der
Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen mit keinem Wort die
Entlassung seines Vaters aus dem Staatsdienst erwähnte, sollte diese
tatsächlich erfolgt sein. Zu erwähnen ist ausserdem, dass auch die
Angaben auf Beschwerdeebene hinsichtlich der zeitlichen Umstände der
angeblichen Entlassung des Vaters von Widersprüchen geprägt sind: So
ist in der Beschwerdeschrift (S. 4) davon die Rede, die (fristlose)
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Kündigung sei infolge des Säureanschlags auf den jüngeren Bruder des
Beschwerdeführers, C._______, erfolgt. In der Replik wird demgegenüber
ausgeführt, die Kündigung sei nach dem zweiten Bombenattentat
ausgesprochen worden. Dabei wäre der erwähnte Säureanschlag
gemäss den (diesbezüglich differierenden) Aussagen des
Beschwerdeführers spätestens im April 2003 erfolgt; der zweite
Bombenanschlag soll gemäss seinen Aussagen zudem im April 2004
vorgefallen sein. Indessen ist im mit der Replik eingereichten
Zeitungsartikel, welcher vom 22. Juni 2004 datiert, davon die Rede, eine
Person namens J._______ B._______ (bei welcher es sich gemäss
Angaben des Beschwerdeführers um dessen Vater handeln soll) sei zu
jenem Zeitpunkt Brigadegeneral und Beamter des politischen
Sicherheitsdiensts gewesen. Es ist offensichtlich, dass die soeben
angeführten zeitlichen Angaben nicht miteinander vereinbar sind. Nach
dem Gesagten erscheint die Behauptung des Beschwerdeführers, sein
Vater - sollte es sich bei diesem tatsächlich um die Person namens
J._______ B._______ handeln (dazu noch anschliessend, E. 5.3 f.) - sei
aus der genannten Funktion im jemenitischen Staatsdienst
ausgeschieden, nicht glaubhaft.
4.5. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass nicht
davon auszugehen ist, der jemenitische Staat wäre hinsichtlich der
geltend gemachten Bedrohungen nicht schutzfähig oder würde
gegenüber dem Beschwerdeführer und dessen Familienangehörigen
seinen Schutzpflichten nicht nachkommen.
5.
Der soeben gezogene Schluss basiert auf der Annahme, dass die geltend
gemachten Bedrohungen und Attentate gegen den Beschwerdeführer
und dessen Familie durch Angehörige der terroristischen Organisation Al-
Qaida in Jemen tatsächlich erfolgt sind. Allerdings erweist sich, dass
auch die Glaubhaftigkeit der betreffenden Asylvorbringen als zweifelhaft
zu bezeichnen ist.
5.1. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu erwähnen, dass die
Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die angeblich erfolgten
Attentate (Bombenexplosionen sowie Säureanschlag auf seinen jüngeren
Bruder C._______) anlässlich seiner Anhörungen in erheblicher Weise
voneinander abweichen. So gab er bei der summarischen Erstbefragung
an, Angehörige von Al-Qaida hätten einmal vor dem Haus seiner Familie
in Sana'a Bomben zur Explosion gebracht, wobei dies im Oktober 2002
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geschehen sei. Demgegenüber führte er anlässlich der kantonalen
Anhörung aus, es habe zweimal ein Bombenattentat auf das Haus seiner
Familie gegeben, nämlich im Oktober 2003 und im April 2004 (Protokoll
der kantonalen Befragung, S. 7). Weiter sagte er anlässlich der
Befragung bei der Empfangsstelle aus, sein Bruder C._______ sei im
April 2003 Opfer eines Anschlags mit Säure geworden. Im Rahmen der
kantonalen Anhörung gab er im Unterschied dazu an, dies sei Ende des
Jahres 2002 oder anfangs 2003 geschehen. Bereits die verschiedenen
Angaben des Beschwerdeführers selbst sind somit als in keiner Weise
miteinander vereinbar zu bezeichnen. Des Weiteren sind seine Aussagen
auch nicht mit einer dem Internet entnommenen, im vorinstanzlichen
Verfahren als Beweismittel abgegebenen Kopie eines Artikels der
britischen Rundfunkanstalt BBC in Übereinstimmung zu bringen. Gemäss
diesem vom 12. April 2002 datierenden Bericht sei an jenem Tag gegen
einen jemenitischen Sicherheitsbeamten namens J._______ B._______
ein Bombenattentat verübt worden. Zudem sei bereits eine Woche zuvor,
also ungefähr am 5. April 2002, gegen die genannte Person ein
Attentatsversuch mit Sprengstoff verübt worden. Diese Informationen
stehen in offensichtlichem Widerspruch zu den Angaben des
Beschwerdeführers, die Attentatsversuche gegen seinen Vater seien - je
nach seinen inkohärenten Aussagen - im Oktober 2002 beziehungsweise
im Oktober 2003 und im April 2004 erfolgt.
5.2. Weiter ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder
C._______ bei ihren jeweiligen Befragungen zu ihren Asylgründen
erheblich divergierende Aussagen hinsichtlich der zeitlichen Umstände
der behaupteten Attentate machten. So gab der Bruder des
Beschwerdeführers, C._______, gegenüber der kantonalen Behörde an,
er sei im Zeitpunkt der zweiten Bombenexplosion in der Schule gewesen
(vgl. Protokoll der kantonalen Befragung im Verfahren N [...], S. 5). Der
Beschwerdeführer selbst führte indessen aus, die Explosion sei bei
Sonnenaufgang erfolgt, und sein Bruder C._______ sei - wie auch er
selbst - zu diesem Zeitpunkt zuhause am Schlafen gewesen (Protokoll
der kantonalen Befragung, S. 7 f.). Mit dieser Unvereinbarkeit der
Aussagen konfrontiert, vermochte der Beschwerdeführer anlässlich
seiner Befragung durch die kantonalen Behörden (entsprechendes
Protokoll, S. 8) keine konkrete Erklärung zu geben. Nachdem der
Beschwerdeführer im Rahmen jener Befragung bereits Gelegenheit
erhielt, sich zum genannten Widerspruch seiner Aussagen im Verhältnis
zu jenen seines Bruders C._______ zu äussern, ist dem Antrag in der
Replik vom 11. Januar 2008, dem Rechtsvertreter sei diesbezüglich das
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Recht zur Stellungnahme zu erteilen, nicht Folge zu leisten. Schliesslich
ist zu erwähnen, dass im zuvor (E. 5.1) erwähnten Artikel der BBC davon
die Rede ist, der zweite Versuch eines Bombenattentats gegen
J._______ B._______ sei um 2 Uhr 40 Ortszeit erfolgt, was weder mit
den Aussagen des Beschwerdeführers noch dessen Bruders C._______
übereinstimmt.
5.3. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen sich auch in sonstiger
Hinsicht als nicht vereinbar mit entsprechenden Informationen erweisen,
die in den eingereichten Beweismitteln enthalten sind. So gab der
Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung (betreffendes Protokoll,
S. 6) auf die Frage nach dem militärischen Grad seines Vaters zur
Antwort, jener sei Oberst (französisch "colonel"), und dessen
Vorgesetzter sei ein Brigadegeneral namens K._______. Indessen wird in
einem mit Eingaben vom 11. bzw. 24. Januar 2008 eingereichten, dem
Internet entnommenen Artikel aus der Zeitung "Almotamar" vom 22. Juni
2004 die Person namens J._______ B._______, bei der es sich nach den
Angaben des Beschwerdeführers um dessen Vater handeln soll, als
Brigadegeneral bezeichnet. Ferner wurde durch den Beschwerdeführer in
Bezug auf die zeitlichen Umstände der angeblichen Entlassung seines
Vaters aus seiner Funktion beim Staatssicherheitsdienst in der
Beschwerdeschrift (S. 4) ausgeführt, die Kündigung sei infolge des
Säureanschlags (der gemäss den - differierenden [vgl. E.5.1] - Angaben
des Beschwerdeführers spätestens im April 2003 erfolgt sein soll)
ausgesprochen worden. In der Replik wiederum führte der
Beschwerdeführer aus, die Kündigung sei nach dem zweiten
Bombenattentat erfolgt (welches gemäss seinen Aussagen im April 2004
verübt worden sein soll). Indessen ist im zuvor erwähnten Zeitungsartikel
vom 22. Juni 2004 davon die Rede, J._______ B._______ sei damals,
also zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels, Brigadegeneral und
Beamter des politischen Sicherheitsdiensts gewesen. Es ist als
offensichtlich zu bezeichnen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
mit den zeitlichen Angaben im genannten Beweismittel nicht
übereinstimmen.
5.4. Wie bereits ausgeführt wurde (E. 4), ist ohnehin nicht davon
auszugehen, dass der jemenitische Staat dem Beschwerdeführer
gegenüber der geltend gemachten Bedrohung den erforderlichen Schutz
nicht gewähren würde. Nach den soeben angestellten Erwägungen
erscheint es aufgrund der angeführten Widersprüche und
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Unstimmigkeiten überdies auch nicht als glaubhaft, dass es sich bei der
Person namens J._______ B._______ tatsächlich um den Vater des
Beschwerdeführers und seines Bruders C._______ handelt. Ebenso ist
das Vorbringen als unglaubhaft zu bezeichnen, die Familie des
Beschwerdeführers sei aufgrund der beruflichen Tätigkeit von J._______
B._______ von diversen, durch Angehörige der terroristischen
Organisation Al-Qaida in Jemen verübten Attentaten betroffen worden.
5.5. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die in den vorangegangenen
Erwägungen nicht gesondert erwähnten, im vorinstanzlichen Verfahren
sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgegebenen Beweismittel
nicht geeignet sind, eine andere als die soeben getroffene Einschätzung
herbeizuführen. Dies gilt insbesondere für ein vom Beschwerdeführer im
Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens abgegebenes Dokument, bei
welchem es sich um ein Bestätigungsschreiben des Zentralorgans der
jemenitischen Staatssicherheitsbehörde handeln soll. Zum einen ist
dessen Echtheit erheblichen Zweifeln unterworfen. Zum anderen ist der
Inhalt der Bestätigung in keiner Weise geeignet, die zuvor
angesprochenen Widersprüche und Unstimmigkeiten in den Aussagen
des Beschwerdeführers und seines Bruders C._______ sowie die
offensichtliche Unvereinbarkeit mit dem relevanten Informationsgehalt der
sonstigen eingereichten Beweismittel zu erklären.
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass das BFM
zutreffenderweise zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht, und
folglich dessen Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Eine Ausnahme von dieser Regel liegt unter anderem dann vor,
wenn die beschwerdeführende Person über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder
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einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. EMARK 2001
Nr. 21 E. 9a S. 176).
7.3. Der Beschwerdeführer ist Vater zweier Kinder, G._______ und
H._______, deren Mutter, E._______ F._______, die portugiesische
Staatsbürgerschaft besitzt und derzeit - soweit aktenkundig - in der
Schweiz ansässig ist. Es ist davon auszugehen, dass die beiden Kinder
des Beschwerdeführers zumindest gestützt auf das Abkommen vom
21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) in der
Schweiz über eine Aufenthaltsberechtigung verfügen. Des Weiteren
ergibt sich aus den Akten, dass dem Beschwerdeführer seit einem Urteil
des Friedensgerichts des Bezirks I._______ des Kantons D._______ vom
8. Oktober 2008 bezüglich seiner beiden Kinder ein regelmässiges
Besuchsrecht zusteht. Die Ausübung dieses Rechts wurde ihm durch die
Mutter der Kinder zunächst zwar verweigert. Nachdem er mit Urteil des
Strafgerichts des Bezirks I._______ des Kantons D._______ vom 12. Juli
2010 vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen wurde, ist jedoch
nunmehr aufgrund eines weiteren Urteils des Friedensgerichts des
Bezirks I._______ vom 25. Oktober 2010 eine Beistandschaft zur
Überwachung des persönlichen Verkehrs zwischen dem
Beschwerdeführer und seinen Kindern angeordnet, womit die Grundlage
für eine regelmässige Ausübung des Besuchsrechts grundsätzlich
gegeben ist.
7.4. Nach der bundesgerichtlichen Praxis begründet zwar ein
Besuchsrecht im Allgemeinen noch keinen Anspruch auf dauernde
Anwesenheit im Rahmen von Art. 8 EMRK. Indessen ist ein
weitergehender Anspruch zu bejahen, wenn wirtschaftlich und affektiv
eine besonders enge Beziehung zu den Kindern besteht, die Beziehung
wegen der räumlichen Distanz nicht gepflegt werden könnte und das
bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz nicht zu Klagen
Anlass gegeben hat, wobei allfällige fremdenpolizeiliche Entfernungs- und
Fernhaltegründe gegen den Ausländer, insbesondere sein
massgebliches, strafrechtlich und fremdenpolizeilich verpöntes
Fehlverhalten, zu berücksichtigen sind (BGE 120 Ib 1 E. 3c S. 5,
120 Ib 22 E. 4a/b S. 25; vgl. ANDREAS ZÜND/LADINA ARQUINT HILL,
Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel
2009, Rz. 8.57, m.w.N.).
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7.5. Aufgrund der vorliegend gegebenen Umstände - Vaterschaft des
Beschwerdeführers in Bezug auf die portugiesischen Staatsangehörigen
G._______ und H._______, Ansässigkeit der Kinder in der Schweiz,
Bestehen eines regelmässigen Besuchsrechts des Beschwerdeführers -
ist dem Grundsatz der Einheit der Familie Rechnung zu tragen, wobei
vom Vorliegen eines grundsätzlichen Anspruchs des Beschwerdeführers
aus Art. 8 EMRK auszugehen ist. Die konkrete Beurteilung dieses
Anspruchs beziehungsweise der Frage, ob daraus ein dauerndes
Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers folgt, und damit auch der
Entscheid über die Wegweisung fallen in die Zuständigkeit der
fremdenpolizeilichen Behörden (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). Mit
Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. April 2011 übermittelte der
Beschwerdeführer die Kopie seines Gesuchs gleichen Datums um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen
fremdenpolizeilichen Behörde des Kantons D._______. Das damit
eingeleitete ausländerrechtliche Verfahren ist zur Zeit hängig.
7.6. Da der Beschwerdeführer die zuständige ausländerrechtliche
Behörde mit einem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
befasst hat, ist die vom BFM angeordnete Wegweisung aufzuheben (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). Damit erübrigen sich Ausführungen zur
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs.
Zugleich fällt auch die Prüfung der Frage, ob allfällige
Wegweisungshindernisse vorliegen, in die Zuständigkeit der kantonalen
Behörde.
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass
die Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung abzuweisen ist. Hingegen ist sie betreffend die
Anordnung der Wegweisung gutzuheissen. Hinsichtlich des Vollzugs der
Wegweisung ist sie ferner als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
9.2. Angesichts des teilweisen Obsiegens - soweit die Wegweisung
betreffend - ist dem Beschwerdeführer eine hälftige Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 2 des
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote
eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet
(vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand
des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE)
und um die Hälfte gekürzt sind dem Beschwerdeführer Fr. 800.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen.
Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Flüchtlingseigenschaft und
die Asylgewährung betreffend.
2.
Die Beschwerde wird bezüglich der Wegweisung gutgeheissen, und die
vom BFM angeordnete Wegweisung wird aufgehoben.
3.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.--
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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