B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8116/2015
Ur t e i l vom 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. Juni
2014 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 10. Juli 2014 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gründen seiner Flucht befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am 13. Ok-
tober 2015 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er sich sei-
ner militärischen Einberufung entzogen und Eritrea illegal verlassen habe.
C.
Mit Verfügung vom 10. November 2015 (Eröffnung am 12. November 2015)
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an. Gleichzeitig wurde deren Vollzug wegen Unzumutbar-
keit jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 14. Dezember 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen
Verfügung (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung), verbunden mit
der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 verschob das Bundesver-
waltungsgericht den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
F.
In der Vernehmlassung vom 7. Januar 2016 hielt das SEM an seinen bis-
herigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2016
zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er erit-
reischer Staatsbürger sei und aus B._______ (Eritrea) stamme. Nach Ab-
schluss der (…) Klasse habe er sich bei der katholischen Kirche in
H._______ zum Theologiestudium angemeldet. Nach der (…) Klasse habe
er Philosophie und Theologie studiert. Am (…) 2013 sei er an einem Kon-
trollposten in C._______ festgenommen worden. Man habe ihn inhaftiert,
brutal misshandelt und ihm vorgeworfen, er habe sich dem Militärdienst
entziehen und das Land illegal verlassen wollen. Nach fünf Monaten sei er
in ein Gefängnis in D._______ verlegt worden. Nach weiteren drei Monaten
habe man ihn nach E._______ bringen wollen, um ihn dort militärisch aus-
zubilden. Unterwegs sei der Transporter angegriffen worden. Er (Be-
schwerdeführer) und seine Mitgefangenen seien während der Schiesserei
aus dem Lastwagen gesprungen und in verschiedene Richtungen geflo-
hen. Daraufhin sei er zusammen mit zwei weiteren Häftlingen in den Sudan
geflohen und von dort über Libyen nach Europa gereist.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers widersprüchlich seien. In der BzP habe er ausgesagt,
nach seiner Festnahme sechs Wochen in C._______ und anschliessend
zwei Monate in D._______ inhaftiert gewesen zu sein. Demgegenüber
habe er in der Anhörung vorgebracht, er sei fünf Monate in C._______ und
drei Monate in D._______ inhaftiert worden. Die Ausführungen des Be-
schwerdeführers seien zudem unsubstanziiert, indem er etwa keine Anga-
ben zur Dauer des Transports vom Gefängnis in C._______ zu demjenigen
in D._______ habe machen können. Ferner habe er das Grenzgebiet, wel-
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ches er bei seiner angeblichen illegalen Ausreise passiert habe, nicht be-
schreiben können. Zudem habe er gewisse Vorbringen erst später im Ver-
lauf des Verfahrens geltend gemacht. So habe er in der Anhörung ausge-
sagt, in Haft brutal geschlagen worden zu sein, was er in der BzP noch
nicht erwähnt habe, selbst nachdem er gefragt worden sei, ob er noch wei-
tere Asylgründe habe. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, zu den Miss-
handlungen schlüssige Angaben zu machen. Schliesslich widersprächen
seine Ausführungen teilweise der Logik des Handelns und der allgemeinen
Erfahrung, indem etwa die Leichtigkeit der Flucht anlässlich der Schiesse-
rei erstaune, zumal zu erwarten wäre, die Wächter würden Gefangene ent-
sprechend zu bewachen wissen. Da er angegeben habe, das Internat, in
welchem er studiert habe, sei staatlich anerkannt, wäre eigentlich zu er-
warten, dass Auszubildende ordnungsgemäss militärisch einberufen wür-
den. Schliesslich habe der Beschwerdeführer Identitätspapiere einge-
reicht, was vermuten lasse, er habe sein Heimatland ordnungsgemäss ver-
lassen.
Demnach würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz
nicht zu prüfen sei.
4.3 Diesen Argumenten wurde in der Beschwerde entgegnet, dass das
SEM zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit geschlossen habe. Hinsichtlich
der unterschiedlichen Angaben zu den Eckdaten der Inhaftierung sei be-
merkt, dass die Muttersprache des Beschwerdeführers F._______ sei. Die
BzP sei aber in Tigrinya geführt worden, was für den Beschwerdeführer
eine Fremdsprache sei. In der Anhörung habe er auf die Frage, ob er in der
BzP alles verstanden habe, erwidert, er könne nicht sagen, ob er alles ver-
standen habe, da Tigrinya nicht seine Muttersprache sei. Daher müssten
Fehler im Protokoll, wie etwa eine Verwechslung von Monaten und Wo-
chen, nicht zwingend vom Beschwerdeführer stammen. Es könne sich da-
bei auch um Übersetzungsfehler respektive Missverständnisse handeln.
So habe der Beschwerdeführer etwa ausgesagt, er habe während seines
Studiums in einem Kloster in H._______ gewohnt. Das Wort „Kloster“ er-
scheine im Protokoll regelmässig als „Internat“; eine Ungenauigkeit, die der
Dolmetscher zu verantworten habe. Der Beschwerdeführer sehe sich als
Gottesdiener und zukünftiger Priester verpflichtet, auch im Alltag nach sei-
nem besten Wissen und Gewissen zu handeln. So habe er sich bei beiden
Anhörungen grosse Mühe gegeben, die Fakten übereinstimmend wieder-
zugeben. Rechne man anstelle von Wochen mit Monaten, so komme man
auf eine achtmonatige Haftdauer.
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Hinsichtlich der Dauer des Transports zwischen den Gefängnissen ver-
kenne das SEM, dass der Beschwerdeführer mehrere Monate in einer un-
terirdischen Zelle inhaftiert gewesen und misshandelt worden sei. Er habe
weder eine Uhr getragen, noch ein Protokoll darüber geführt, was im Ge-
fängnis alles geschehen sei. Eines Abends sei er ohne Vorankündigung
aus seiner Zelle geholt und in einem Militärtransporter in ein anderes Ge-
fängnis gebracht worden. Er habe sowohl die Gemeinsamkeiten als auch
die Unterschiede der beiden Gefängnisse benennen können, und allein der
Umstand, dass er keine genaue Zeitangabe bezüglich des Transports habe
machen können, führe nicht zur Annahme der Unglaubhaftigkeit, zumal
Glaubhaftigkeit auch Raum für gewisse Zweifel lasse.
Die Vorbringen zur Misshandlung seien nicht nachgeschoben. Der Be-
schwerdeführer habe sich in der BzP auf das Wesentliche konzentriert.
Erst in der Anhörung habe er seine Gründe ausführlicher darlegen können
und habe dabei auch die Misshandlungen erwähnt.
Der Beschwerdeführer teile die Ansicht des SEM, dass das Vorgehen der
eritreischen Behörden gegenüber ihm als Theologiestudent jeglicher Logik
entbehre. Denn einerseits verspreche die eritreische Regierung die Religi-
onsfreiheit, andererseits würden Christen, welche aus Gewissengründen
keinen Dienst leisten wollen, oder Theologiestudenten zum Militärdienst
gezwungen. Die katholische Gemeinde in Eritrea habe an Ostern 2014 ei-
nen Text verfasst, in welchem auf die Situation hingewiesen worden sei.
Zudem habe der Beschwerdeführer mittlerweile ein Bestätigungsschreiben
der Kirche in G._______ erhalten.
Schliesslich habe er hinsichtlich seiner Flucht aus dem Militärlastwagen
markante Details zu Protokoll gebracht, was für die Glaubhaftigkeit dieses
Vorbringens spreche.
Der Beschwerdeführer gehöre zur Personengruppe, welche den obligato-
rischen Nationaldienst zu erfüllen habe. Es sei daher davon auszugehen,
dass er nicht mit einem Ausreisevisum, sondern vielmehr illegal aus Eritrea
ausgereist sei.
Als Beweismittel lagen der Beschwerde ein Artikel der katholischen Bi-
schöfe Eritreas vom 25. Mai 2014, ein Internetartikel über die Lage der
Kirche in Eritrea vom 16. Juli 2015, ein Bestätigungsschreiben des (…)
vom (…) 2015 sowie zwei Fotos bei.
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5.
5.1 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht für un-
glaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG
bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der ge-
suchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.2 Zwar weisen die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Haft ge-
wisse Glaubhaftigkeitselemente auf. So war er etwa in der Lage, die Um-
gebung des Gefängnisses in C._______ (vgl. act. A16 F81 bis F84) wie
auch die Zellen (ebd. F85 bis F88) zu beschreiben. Es finden sich auch
substanzvolle Ausführungen zum Tagesablauf in der Haftanstalt in
D._______ (vgl. ebd. F121), welche er im Übrigen auch zu lokalisieren ver-
mochte (vgl. ebd. F118).
5.3 Allerdings finden sich auch Elemente, welche gegen die Glaubhaf-
tigkeit sprechen. So etwa der bereits vom SEM angesprochene massive
Widerspruch hinsichtlich der Haftdauer, welche er in der BzP mit sechs
Wochen in C._______ und zwei Monaten in D._______ angab (vgl. act. A3
S. 6), während er in der Anhörung von fünf Monaten in C._______ und drei
Monaten in D._______ sprach (vgl. act. A16 F66). Die Erklärung auf Be-
schwerdeebene, dabei könnte es sich um ein Missverständnis respektive
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eine fehlerhaft Übersetzung handeln, da die BzP nicht in der Muttersprache
des Beschwerdeführers erfolgt sei, überzeugt nicht, zumal sich in der BzP
keine Anzeichen für Verständigungsschwierigkeiten finden und eine Ver-
wechslung (Wochen / Monate) ausgeschlossen werden kann, da in der
BzP im gleichen Satz von Wochen und Monaten gesprochen wurde. Eben-
falls auffällig ist, dass die Ausführungen zur Flucht sehr oberflächlich und
einsilbig ausgefallen sind (vgl. ebd. F136 bis F148). Zur Flucht, welche ihm
anlässlich eines bewaffneten Überfalls gelungen sei, ist zudem zu bemer-
ken, dass ein solcher Überfall sehr unwahrscheinlich ist, zumal es in Eritrea
auch im Untergrund so gut wie keine (bewaffnete) Opposition gibt (vgl. Eu-
ropean Asylum Support Office [EASO], EASO-Bericht über Herkunftslän-
derinformationen – Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 28). Zum eingereich-
ten Schreiben vom (…) 2015 ist zu bemerken, dass diesem aufgrund eines
möglichen Gefälligkeitscharakters nur wenig Beweiswert beizumessen ist.
Zudem wird darin ausgeführt, der Beschwerdeführer sei entkommen, in-
dem er sich heimlich vom Lastwagen habe fallen lassen, ohne dass ein
bewaffneter Überfall erwähnt wurde.
5.4 In Gesamtwürdigung der obigen Elemente ist es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er sich dem Militärdienst
entzogen hat, weshalb die Asylrelevanz dieses Vorbringens nicht zu prüfen
ist.
5.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe sein Heimatland illegal
verlassen. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Recht-
sprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle
einer Rückkehr eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestra-
fung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht
jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten
lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungs-
gefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte
vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1
f., als Referenzurteil publiziert). Solche Anknüpfungspunkte sind im Falle
des Beschwerdeführers zu verneinen.
6.
Mithin hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
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7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Im Sinne einer Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Dispositiv-
ziffern 4 bis 7 der angefochtenen Verfügung (vorläufige Aufnahme) durch
den vorliegenden Entscheid unberührt bleiben.
10.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 wurde dem Beschwerde-
führer hinsichtlich seines Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mitgeteilt, dass seine Bedürftigkeit nicht belegt
sei und er eine Fürsorgebestätigung nachzureichen habe, ansonsten das
Gesuch abzulehnen wäre und er im Falle des Unterliegens kostenpflichtig
würde. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach, wes-
halb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist und
ihm die Kosten für das Verfahren aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Sie sind auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: