Abtei lung IV
D-8117/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
X._______, geboren _______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 14. November 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8117/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus _______ – verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat am 15. Juni 2007 und gelangte zuerst mit dem Flugzeug
nach _______ und dann über Italien am 18. Juni 2007 in die Schweiz,
wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 29. Juni 2007 wurde er
_______ summarisch befragt und am 24. Juli 2007 einlässlich zu den
Gründen für sein Asylgesuch angehört, woraufhin er am 27. Juli 2007
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton _______ zugewiesen wurde.
Zur Begründung seines Gesuches machte er im Wesentlichen geltend,
er habe für die Hilfsorganisation _______, wo auch seine Frau als
Buchhalterin gearbeitet habe, seit 2005 als Chauffeur Hilfsgüter für Zi-
vilisten in von der Armee wie auch von der LTTE kontrollierten Gebie-
ten transportiert. Deshalb sei er verdächtigt worden, für die LTTE zu
arbeiten. Am 4. Januar 2007 sei das Büro der _______ in Brand ge-
setzt worden und er habe seither keine Arbeit mehr gehabt. Am
8. März 2007 sei er von der Armee festgenommen und anschliessend
befragt und gefoltert worden. Nach drei Tagen sei er der Polizei über-
geben worden. Ihm sei unterstellt worden, am Massaker vom _______
in _______ beteiligt gewesen zu sein, bei dem _______ Vertreter
_______ getötet worden seien. Auf Intervention seines Anwaltes sei er
am _______ durch ein Gericht gegen Kaution und unter Auflagen –
monatliches Erscheinen bei der Polizei zur Unterschrift – wieder frei-
gelassen worden. In der Zeit darauf sei er telefonisch beschimpft und
bedroht worden. Deshalb habe er sich ab dem dritten Monat nicht
mehr bei der Polizei gemeldet. Sein Anwalt habe ihm geraten, wegzu-
gehen. In der Nacht vom 7. Juni 2007 seien bewaffnete Leute von der
Karuna-Gruppe und von der Armee gekommen und hätten ihn ge-
sucht. Er habe das Haus durch den Hintereingang verlassen und sei
zu einem Freund seines Vaters, _______, dessen Name er aber nicht
kenne, gegangen, wo er sich vier Tage versteckt habe. Dann habe ihm
seine Mutter telefonisch von einem Haftbefehl des _______ gegen ihn
berichtet, weil er sich nicht zur Unterschrift gemeldet habe. Am
11. Juni 2007 sei er nach _______ gegangen, wo er sich während
zweier Tage bei _______ einem weiteren Kollegen seines Vaters be-
ziehungsweise von _______ aufgehalten habe. Das Criminal Investiga-
tion Department (CID) habe ihn bei _______ zu Hause gesucht, wäh-
rend er mit _______ auswärts essen gewesen sei. Deshalb habe er,
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ohne noch einmal zu _______ zurückzukehren, am 15. Juni 2007 das
Land verlassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer den
Haftbefehl des _______, einen Arbeitsausweis der _______ sowie Be-
stätigungsschreiben (im Original) der _______vom 10. Januar 2007,
seines Anwaltes vom 10. Juni 2007 und von einer weiteren Person
vom 17. Juni 2007 ein.
B.
Der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2002 – gemäss seinen Angaben
aufgrund der Kämpfe im Land und weil er keine Arbeit gehabt habe –
einen Visumsantrag für die Schweiz gestellt, welcher abgelehnt wurde.
C.
Am 2. Juli 2008 ging bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo
ein Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers ein. Am 15. Sep-
tember 2008 reichte sie gemäss Aufforderung der Botschaft eine er-
gänzende Eingabe nach. Zur Begründung ihres Gesuches gab die
Ehefrau im Wesentlichen die Probleme des Beschwerdeführers an.
D.
Mit Verfügung vom 14. November 2008 – eröffnet am 17. Novem-
ber 2008 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers
ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer –
handelnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid Be-
schwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des vollständi-
gen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeur-
teilung. Eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter die vor-
läufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die
Akten A7, A10, und A13 sowie in die von ihm eingereichten Beweismit-
tel verbunden mit einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergän-
zung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2009 hiess die zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Einsicht in die eingereichten Be-
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weismittel gut und setzte dem Beschwerdeführer bis zum 21. Janu-
ar 2009 Frist zur allfälligen Stellungnahme. Das Gesuch um Einsicht in
die Akten A7, A10 und A13 wurde abgelehnt, deren Inhalt jedoch mit
der Verfügung offen gelegt. Gleichzeitig wurde ein Kostenvorschuss
von Fr. 600.– erhoben.
G.
Der Beschwerdeführer bezahlte den einverlangten Kostenvorschuss
am 21. Januar 2009 fristgerecht ein und reichte gleichentags eine Be-
schwerdeergänzung ein.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Februar 2009 hielt das BFM an sei-
nen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 12. März 2009 zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung und reichte die darin in Aussicht ge-
stellten fremdsprachigen Beweismittel mit Eingabe vom 30. März 2009
nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
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ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken;
den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM
im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten
die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG
nicht. Seine Aussagen zu seinen Aufgaben bei der _______ und zu
deren Tätigkeit und Geschichte seien äusserst unsubstanziiert – so
wisse er den englischen Namen der Organisation nicht – und zum Teil
sogar tatsachenwidrig – so zum Beispiel seine Angaben, seit wann es
die _______ gebe. Weiter schildere der Beschwerdeführer auch seine
Festnahme und das Verhör vom 8. März 2007 sowie die Untersu-
chungshaft, trotz mehreren vertiefenden Fragen, unsubstanziiert. Zu-
dem äus-sere er sich widersprüchlich zur Person, bei der er zuerst Zu-
flucht gesucht habe, indem er einmal sagte, sie heisse _______ und
stamme aus _______ und ein andermal, sie stamme aus _______, er
wisse aber ihren Namen nicht. Angesichts der ihm vorgeworfenen Un-
terstützung der LTTE und Beteiligung an einem Massaker, sei es des
Weiteren wenig plausibel, dass er nach so kurzer Untersuchungshaft
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auf Kaution wieder freigelassen worden sei. Auch sei nicht nachvoll-
ziehbar, wie der Beschwerdeführer einerseits von Unbekannten be-
droht worden sei und damit zur Flucht aus dem Elternhaus bewegt
worden sei, andererseits die Polizei ihn dann per Haftbefehl suche,
wenn man davon ausgehe, dass zum Beispiel die Karuna-Leute, die
den Beschwerdeführer eventuell bedroht hätten, mit den Sicherheits-
kräften zusammenarbeiteten. Auch sei es als unwahrscheinlich zu be-
zeichnen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Profil schon nach
zwei Tagen in _______ gezielt vom CID an seiner Aufenthaltsadresse
gesucht werde, wenn er selber nicht mal die Adresse angeben und
auch nicht erklären könne, wie ihn das CID so schnell gefunden habe.
Dass der Beschwerdeführer immer dann gesucht werde, wenn er nicht
zu Hause sei und dass ihm die Flucht durch die Hintertür gelungen
sei, seien zudem typische Elemente einer konstruierten Verfolgungs-
geschichte. Wenn zum Beispiel die Polizei oder die Karuna-Leute einer
Person habhaft werden wollten, würden sie nicht vom Gartentor aus
den Namen rufen und Gelegenheit geben, durch die Hintertüre zu flie-
hen. Auch die rasche Ausreise praktisch innerhalb von 24 Stunden
entspreche nicht der allgemeinen Erfahrung. Illegale Ausreisen seien
kompliziert und zeitraubend. Zudem könne der Beschwerdeführer zu
den verwendeten Reisedokumenten zwischen _______ und Rom
nichts sagen. Zuletzt sei die Art, wie er die Flughafenkontrolle passiert
haben wolle – er sei hinter dem Schlepper hergelaufen und dieser
habe die Dokumente gezeigt – realitätsfremd.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente vermöchten die
dargelegten Zweifel nicht auszuräumen. Obwohl tamilische Namen
phonetisch in lateinischen Buchstaben unterschiedlich geschrieben
werden könnten, und auch im Englischen in Sri Lanka immer wieder
Fehler vorkämen, sei doch auffällig, in welcher Anzahl der Arbeitsaus-
weis und das Bestätigungsschreiben der _______ Fehler enthielten,
insbesondere auch in den Logos und der Organisationsbezeichnung.
So sei das Bestätigungsschreiben vom Deputy Director nicht auf offizi-
ellem Papier verfasst, sondern das Logo sei ein Computerausdruck.
Zudem sei der Name der Organisation _______ und der Name des
Deputy Directors falsch geschrieben. Der Arbeitsausweis enthalte
ebenfalls unzählige Schreib- und Grammatikfehler. So stehe im Titel
_______, anstatt _______. Weiter stehe „Date of issued“ und auch die
„Instructions“ auf der Rückseite enthielten Fehler. Der eingereichte
Haftbefehl liege nur in Kopie vor, sodass sein Beweiswert reduziert sei.
Dann sei fraglich, warum der Beschwerdeführer einen Haftbefehl ein-
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reiche, der ja nicht zum Aushändigen an ihn bestimmt sei, nicht aber
die weiteren bei den Befragungen in Aussicht gestellten Gerichtsdoku-
mente. Weiter falle auf, dass der Haftbefehl in Englisch ausgefüllt sei,
was ungewöhnlich sei, da er sich ja an Polizisten richte, die nicht un-
bedingt Englisch lesen und schreiben könnten. Zudem wäre zu erwar-
ten, dass unter dem Grund für die Verhaftung anstelle einer Alltagsum-
schreibung ein Gesetzesartikel oder ein klarer Gesetzesverstoss auf-
geführt wäre.
4.2 In seiner Beschwerde vom 17. Dezember 2008 und deren Ergän-
zung vom 21. Januar 2009 hielt der Beschwerdeführer den Erwägun-
gen des BFM entgegen, er habe seine Asylgründe klar und strukturiert
vorgebracht. Die srilankischen Behörden stünden im Zusammenhang
mit der Tötung der Hilfswerksvertreter unter einem schweren Verdacht
und schwerer Kritik. Es liege ihnen viel daran, angeblich Schuldige aus
den Reihen der tamilischen Bevölkerung zu suchen, denen sie eine
LTTE-Verbindung unterstellten. Die _______ werde grundsätzlich unter
den Verdacht gestellt, eine Organisation der LTTE zu sein. Wichtig sei
auch, dass ein in Sri Lanka tätiger Rechtsanwalt in die Sache invol-
viert und der Haftbefehl erst ausgestellt worden sei, als er nicht mehr
zur Unterschrift erschienen sei. Damit habe er sich klar verdächtig ge-
macht. Die Ausstellung eines gerichtlichen Haftbefehls erkläre auch,
weshalb das CID sowohl in seiner Herkunftsregion als auch in
_______ sofort habe aktiv werden und ihn suchen können. Dabei dürf-
ten sie über die Befragung seiner Familienangehörigen und Personen
der ersten Fluchtstation erfahren haben, wo er sich hinbegeben habe.
Zudem weise er in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es nicht
Sache des Asylgesuchstellers sei, darzulegen, wieso sich Behörden
auf eine bestimmte Art und Weise verhielten. Wenn er erkläre, er wisse
nicht, wieso er schon nach zwei Tagen gesucht worden sei, könne dar-
aus nicht die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen abgeleitet werden. In
die gleiche Kategorie fielen die Bemerkungen des BFM, wonach es
gerade typisch sei für eine konstruierte Geschichte, dass ein angeblich
Verfolgter einer drohenden Verhaftung immer noch gerade habe ent-
kommen können. Wäre dies nicht der Fall, könnte er logischerweise
nicht in der Schweiz sein. Das BFM hätte die eingereichten Dokumen-
te würdigen und bei Zweifeln betreffend deren Echtheit beispielsweise
im Rahmen einer Botschaftsabklärung mit Hilfe der auf dem Haftbefehl
vermerkten Verfahrensnummer weitere Abklärungen machen müssen.
Auch eine Kontaktnahme mit der _______ oder seinem Anwalt, wel-
cher über weitere Unterlagen verfügen dürfte und die Urheberschaft
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für das eingereichte Schreiben bestätigen sowie zu der Bedrohungsla-
ge Auskunft geben könne, wäre möglich gewesen. Aufgrund der man-
gelhaften Sachverhaltsabklärungen sei die Sache ans BFM zurückzu-
weisen. Eventualiter habe das Bundesverwaltungsgericht den Sach-
verhalt mittels einer Botschaftsabklärung und einer Kontaktnahme mit
dem Anwalt sowie der _______ abzuklären. Er selber habe versucht,
über seinen Anwalt an weitere Unterlagen zu kommen, habe aber er-
fahren, dass dieser aufgrund seines Menschenrechtsengagements in
Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen und nach In-
dien geflohen sei. Über die Botschaft in Indien könnte dessen Aufent-
haltsort festgestellt werden. Durch diesen Umstand könnte die Beweis-
mittelbeschaffung deshalb schwierig werden. Auf jeden Fall wäre eine
angemessene Beweismittelfrist zur Einreichung weiterer Dokumente
aus Sri Lanka anzusetzen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter
anderem das Original des Haftbefehls des _______ ein, welcher am
_______ ausgestellt worden sei und auf die Nummer der Gerichtsak-
ten (_______) verweise.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, die Tatsache, dass
der Haftbefehl nun „im Original“ vorliege, ändere nichts an der Untaug-
lichkeit der Beweismittel, den geltend gemachten Sachverhalt glaub-
haft zu machen. Der Beschwerdeführer habe bis heute weitere Be-
weismittel, die er eigentlich beibringen können sollte nicht nachge-
reicht. Auch das Schreiben des Anwaltes sei aufgrund seines Inhaltes
mehr ein Bestätigungsschreiben, das wiedergebe, was der Beschwer-
deführer berichtet habe, und zum grössten Teil allgemeine Vorfälle aus
Sri Lanka aufliste.
4.4 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom
12. März 2009 fest, das BFM ignoriere seine Ausführungen in der Be-
schwerde, wonach sein Anwalt nach Indien geflüchtet sei. Deswegen
habe er keine weiteren Beweismittel einreichen können. Er habe nun
über andere Kanäle ein weiteres Beweismittel in Form eines E-Mail-
ausdruckes organisieren können, welches die gleiche Aktennummer
wie der bereits eingereichte Haftbefehl trage. Es handle sich um ein
Dokument in singhalesischer Sprache, welches noch nicht habe über-
setzt werden können. Das Original und die entsprechende Überset-
zung werde nachgereicht. Auf die Rüge der Notwendigkeit der Bot-
schaftsabklärung gehe das BFM in keiner Weise ein. Es sei somit da-
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von auszugehen, dass dieses einer Botschaftsabklärung nichts entge-
gen zu setzen habe.
Mit Eingabe vom 30. März 2009 reichte der Beschwerdeführer das in
Aussicht gestellte Original des E-Mailausdruckes nach.
5.
5.1 In seinem Hauptantrag beantragte der Beschwerdeführer, die Sa-
che sei zur Feststellung des rechtserheblichen und richtigen Sachver-
haltes ans BFM zurückzuweisen. Eventualiter habe das Bundesverwal-
tungsgericht den Sachverhalt mittels einer Botschaftsabklärung und ei-
ner Kontaktnahme mit dem Anwalt sowie der _______ abzuklären.
5.2 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt zwar grundsätzlich von Am-
tes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Diese be-
hördliche Untersuchungspflicht wird aber durch die den Asylsuchen-
den gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht einge-
schränkt. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat das BFM
die eingereichten Beweismittel sehr wohl gewürdigt. Dabei stellte es –
wie nachfolgend unter E. 6 ausgeführt – richtigerweise fest, dass die
vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zahlreiche Unregel-
mässigkeiten aufwiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
diesbezüglich auf die Erwägungen des BFM verwiesen werden. Ange-
sichts dessen und der zahlreichen weiteren Unglaubhaftigkeitselemen-
te in den Vorbringen des Beschwerdeführers – welche wie nachfolgend
unter E. 6 dargelegt, im Wesentlichen zu bestätigen sind – durfte das
BFM und darf das Bundesverwaltungsgericht auf weitere Abklärungen
in Form von einer Botschaftsabklärung und Befragungen des Anwaltes
und der _______ verzichten. Dies gilt auch angesichts des nunmehr im
Original vorliegenden Haftbefehls und des am 30. März 2009 neu ein-
gereichten Beweismittels, welches – wie nachfolgend unter E. 6 darge-
legt – von geringem Beweiswert ist. Es ist Sache des Beschwerdefüh-
rers, allfällige Dokumente, über die der Anwalt angeblich verfügen soll,
einzureichen. Dies sollte dem Beschwerdeführer insbesondere des-
halb möglich sein, weil ein Anwalt in die Sache involviert ist. Der dies-
bezügliche Einwand des Beschwerdeführers, der Anwalt sei nach Indi-
en geflüchtet, vermag daran nichts zu ändern, hielt er doch in der Be-
schwerdeergänzung vom 21. Januar 2009 fest, dies sei erst „einige
Wochen“ zuvor geschehen. Somit hätte er vorher genügend Zeit und
offensichtlich auch Gelegenheit gehabt, diesen zu kontaktieren. Zudem
ist davon auszugehen, dass er auch andere Kanäle nützen könnte, um
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an seine Gerichtsunterlagen heranzukommen, was er für das am
30. März 2009 eingereichte Dokument auch gemacht haben will. Der
Beschwerdeführer hatte bis zum heutigen Urteilszeitpunkt ausreichend
Zeit, allfällige weitere Beweismittel einzureichen, was er jedoch bis auf
die erwähnte Eingabe vom 30. März 2009 unterliess. Der Sachverhalt
kann jedoch aufgrund der Aktenlage als hinreichend erstellt gelten.
Der Antrag des Beschwerdeführers, die Sache sei zur Feststellung des
rechtserheblichen und richtigen Sachverhaltes ans BFM zurückzuwei-
sen, wird somit abgewiesen.
6.
In seinem Eventualantrag beantragte der Beschwerdeführer sodann,
es sei ihm Asyl zu gewähren. Somit ist zunächst zu prüfen, ob die vor-
getragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus
dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu
erachten sind.
6.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung be-
deutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und über-
wiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
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zustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a
S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist
nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine
Änderung erfahren hat.
6.2 Wenn auch die Verfügung des BFM in ihrem Ergebnis zu bestäti-
gen ist, vermögen die in der angefochtenen Verfügung dargelegten
Unglaubhaftigkeitselemente dennoch nicht alle zu überzeugen. So ver-
mag die Argumentation des BFM, wonach es nicht nachvollziehbar sei,
wie der Beschwerdeführer einerseits von Unbekannten bedroht wor-
den sei und damit zur Flucht aus dem Elternhaus bewegt worden sei,
andererseits die Polizei ihn dann per Haftbefehl suche, nicht zu über-
zeugen. Es könnte durchaus den tatsächlichen Gegebenheiten in Sri
Lanka entsprechen, dass die Polizei oder die Karuna-Leute unter Aus-
nützung aller möglichen Mittel dem Beschwerdeführer, solange noch
nichts Konkretes gegen ihn vorlag, mit anonymen Anrufen einschüch-
terten und erst später, als er den Fehler beging, sich nicht mehr zur
Unterschrift zu melden, einen Haftbefehl erliessen.
6.3 Wie das BFM aber richtigerweise festhielt, entstehen erste Zweifel
bereits dadurch, dass der Beschwerdeführer nach einer angeblich
zweijährigen Tätigkeit bei der _______ nur sehr allgemeine Aussagen
zu dieser Organisation zu machen vermochte. So beschränkten sich
seine Angaben zu den Tätigkeiten der Hilfsorganisation auf die allge-
meine Aussage „Sie helfen Flüchtlingen mit Gütern. (...) Sie haben
auch Häuser gebaut und Unterkünfte für die Flüchtlinge.“ Auch konnte
er deren vollen englischen Namen nicht angeben, obwohl dieser auf
seinem Arbeitsausweis steht und er selber die englische Abkürzung
verwendet. Wenn auch von einem einfachen Chauffeur nicht erwartet
werden kann, dass er den Gründungszeitpunkt des Hilfswerkes, für
das er Güter transportiert, genau angeben kann, so erstaunt es doch
sehr, wenn er sich dabei um zwanzig Jahre verschätzt (A14 S. 6). Auch
bezüglich der Haft und der Folter bleibt er – wie vom BFM richtigerwei-
se festgehalten – trotzt Nachfragens unsubstanziiert. So antwortete er
beispielsweise auf die Frage, wo die Befragung stattgefunden habe,
„im Camp“. Als der Befrager nachhakte, wo genau, gab er an „in einem
Raum“ und auf nochmaliges nachhaken, wo dieser Raum gewesen
sei, sagte er wieder „im Camp“ (A14 S.7). Hätte er das Vorgebrachte
tatsächlich selbst erlebt, wäre davon auszugehen, dass er diese mar-
kanten – somit für eine Ausreise bestimmenden – Ereignisse im we-
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sentlichen widerspruchsfrei, folgerichtig, substanziiert und den Tatsa-
chen entsprechend vortragen kann.
6.4 Bestätigt werden die Zweifel schliesslich auch aufgrund der sehr
kurzen Haftdauer und des langen Zeitraums zwischen dem Massaker
an _______ am _______ und der angeblichen Verhaftung des Be-
schwerdeführers am 8. März 2007. Angesichts der internationalen Auf-
merksamkeit, welche das Attentat auf die Hilfswerksmitarbeiter hervor-
rief und dem damit einhergehenden Druck auf die srilankischen Behör-
den, den Vorfall aufzuklären, ist kaum vorstellbar, dass sie mit der Ver-
haftung des Beschwerdeführers, hätten sie ihn effektiv der Beteiligung
an diesem Vorfall verdächtigt, derart lange zugewartet hätten. Und
schon gar nicht hätten sie ihn nach acht Tagen auf Kaution und unter
so leichten Auflagen wieder freigelassen. Zudem wurden die Ermittlun-
gen der Justiz und der staatlichen Menschenrechtsorganisation von
Sri Lanka von der internationalen Gemeinschaft aufmerksam beobach-
tet. Wären tatsächlich Mitglieder der _______ verhaftet oder gar, wie
der Beschwerdeführer von zwei anderen Chauffeuren der _______ be-
hauptet, erschossen worden, ist davon auszugehen, dass dies die Öf-
fentlichkeit erfahren hätte. Bis heute brachten aber die erwähnten Er-
mittlungen keine Ergebnisse (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH],
Sri Lanka – Update: Aktuelle Situation – 11. Dezember 2008, S. 14).
Zudem vermag die Erklärung des Beschwerdeführers, die Sicherheits-
behörden hätten ihn allein aufgrund seiner Fahrten für die _______im
LTTE-Gebiet der LTTE-Mitgliedschaft und damit auch der Beteiligung
am Massaker von _______ verdächtigt, nicht zu überzeugen.
6.5 Die eingereichten Beweismittel vermögen die dargelegten Zweifel
nicht zu entkräften.
6.5.1 Bezüglich der vom BFM richtigerweise aufgedeckten Unregel-
mässigkeiten im Bestätigungsschreiben und dem Arbeitsausweis der
_______ kann auf dessen überzeugende Erwägungen verwiesen wer-
den. Ergänzend ist auszuführen, dass der Arbeitsausweis des Be-
schwerdeführers vollkommen unbenutzt aussieht. Dies erstaunt ange-
sichts der Tatsache, dass er am 5. Juni 2005 ausgestellt und somit für
zahlreiche Fahrten zwischen Armee- und LTTE-Gebiet, wo sicher re-
gelmässige Kontrollen durchgeführt worden waren, benutzt worden
sein soll. Des Weiteren wurden das Bestätigungsschreiben der
_______ betreffend die Anstellungsverhältnisse des Beschwerdefüh-
rers am 10. Januar 2007 durch das _______-Büro in _______ ausge-
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stellt. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers soll dieses aber
am 4. Januar 2007 niedergebrannt und anschliessend durch die Karu-
na-Gruppe besetzt worden sein (A 14 S. 3 und 8). Dass so kurz nach
einer Brandkatastrophe und anschliessender Besetzung des Büros
Bestätigungsschreiben für die Mitarbeiter ausgestellt werden, er-
scheint höchst unwahrscheinlich. Die Bestätigungsschreiben vom An-
walt und einer weiteren Person sind als Gefälligkeitsschreiben ohne
Beweiswert zu werten.
6.5.2 Bezüglich des Haftbefehls kann zwar, entgegen der Ansicht des
BFM, nicht ausgeschlossen werden, dass solche in die Hände der zu
Verhaftenden gelangen. Dennoch widerspricht sich der Beschwerde-
führer bezüglich des Haftbefehls, wenn er zuerst angibt, das Original
sei bei der Polizei (A14, S. 4), dieses aber später dennoch einreichte.
Zudem gab der Beschwerdeführer an, der Haftbefehl sei am _______
ausgestellt worden. Auf dem eingereichten Dokument ist aber einzig
der _______ als Datum ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beschwer-
deführer am _______ aber bereits aufgrund dieses Haftbefehls unter-
wegs nach _______ gewesen sein will. Es ist unwahrscheinlich, dass
innerhalb eines Tages der Haftbefehl ausgestellt und der Anwalt davon
in Kenntnis gesetzt wurde, dieser die Mutter des Beschwerdeführers
informieren konnte, welche dann auch noch dem Beschwerdeführer
Mitteilung darüber machen konnte. Bezüglich des am 30. März 2009
eingereichten Dokumentes wurde in der Beschwerde lediglich ausge-
führt, es handle sich um ein Dokument in singhalesischer Sprache und
eine Übersetzung werde nachgereicht. Dies wurde jedoch bis heute
unterlassen. Würde das Dokument aber tatsächlich den Beschwerde-
führer und seine Asylvorbringen betreffen, wäre davon auszugehen,
dass er seinem Rechtsvertreter auch ohne professionelle Übersetzung
zumindest ungefähr hätte angeben können, um was es sich dabei han-
delt. Allein die Tatsache, dass auf dem Dokument die gleiche Akten-
nummer wie auf dem Haftbefehl vermerkt ist, sagt nichts aus. Da somit
unklar bleibt, um was für ein Dokument es sich dabei handelt und es
der Beschwerdeführer bis heute unterlassen hat, diesbezüglich, wie
angekündigt, Klarheit zu schaffen, ist dem Schreiben kein Beweiswert
zuzusprechen.
6.5.3 Auch aus der mit der Beschwerde eingereichten _______-Erklä-
rung vom 8. August 2007 lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwer-
deführers ableiten. Vielmehr bestätigt diese die soeben dargelegten
Zweifel. Wäre nämlich der Beschwerdeführer tatsächlich als _______-
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Mitarbeiter der Beteiligung an diesem Attentat beschuldigt worden,
würde doch in dieser Erklärung nicht bloss ausgeführt, die Regierung
mache nichts, um die Täterschaft zu finden, sondern man würde sich
weitergehend darüber empören, dass die Regierung sogar _______-
Mitglieder fälschlicherweise verdächtige. Zudem ist dieser Erklärung
zu entnehmen, dass im _______ _______ humanitäre Helfer der
_______ umgebracht worden sind. In Anbetracht der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer zu dieser Zeit schon bei der _______ gearbeitet
haben will, ist es nicht erklärlich, wieso er diesen Zwischenfall nicht er-
wähnte, steht er doch in engem Zusammenhang zu seiner vorgebrach-
ten Verfolgung aufgrund seiner _______-Mitgliedschaft.
6.6 Zuletzt stellt auch das Visumsgesuch des Beschwerdeführers vom
Jahr 2002, welches er gemäss seinen Angaben unter anderem auf-
grund seiner Arbeitslosigkeit gestellt habe, einen Hinweis darauf dar,
dass er das Land nicht aufgrund einer Verfolgung sondern eher aus
wirtschaftlichen Gründen verlassen hat.
7.
Nach den vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz zu Recht fest-
gestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt und das Asylgesuch abgelehnt. Demnach erübrigt es sich, auf
die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie
zu keinen anderen Schlüssen führen können.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
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9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alterna-
tiver Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., 2001 Nr. 1
E. 6a S. 2).
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
10.2 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, vor dem Hintergrund
der allgemeinen Situation in Sri Lanka sei zwar eine Rückkehr nach
_______ für den Beschwerdeführer nicht zumutbar. Vorliegend sprä-
chen aber individuelle Gründe für die Zumutbarkeit der Wohnsitznah-
me in einem anderen Teil seines Heimatlandes – beispielsweise
_______. Der Beschwerdeführer habe sich früher schon zumindest für
kürzere Zeit in _______ aufgehalten. Ebenso verfüge seine Familie
über Freunde in _______, wo er sich schon aufgehalten habe. Der Be-
schwerdeführer habe eine recht gute Schulbildung und Arbeitserfah-
rung. Zudem lebten verschiedene Geschwister des Beschwerdeführers
in europäischen Ländern. Es sei ihnen im Rahmen ihrer Verwandten-
unterstützungspflicht zuzumuten, diesen bei seiner Rückkehr nach Sri
Lanka zu unterstützen.
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10.3 Der Beschwerdeführer hielt dem BFM entgegen, er habe immer
in _______ gelebt und habe keinerlei Verwandte, welche im Süden Sri
Lankas oder in _______ leben würden. Es existierten keinerlei Hinwei-
se, wonach er ein irgendwie geartetes Beziehungsnetz in _______
oder im Süden des Landes habe. Das Verhältnis zu den angeblichen
Familienfreunden in _______ sowie deren aktuelle Lage werde vom
BFM ebenso wenig dokumentiert, wie die Behauptung, er könne sei-
ner beruflichen Tätigkeit als Chauffeur in der aktuell beschränkten Be-
wegungsfreiheit in Sri Lanka nachgehen. Auch sei nicht abgeklärt wor-
den, wie es um die finanziellen Verhältnisse seiner Geschwister und
seiner Beziehung zu diesen stehe. Unklar sei des Weiteren auch wie
seine früheren Aufenthalte in _______ in einem Kausalzusammenhang
zu einer allfälligen Rückkehr stünden, beziehungsweise diese erleich-
tern sollten.
10.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/2 E. 7 eine
umfassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es
hat dabei unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung abge-
wiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Di-
strikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die
Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts
der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei rückkeh-
renden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zu-
dem nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnah-
me einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes,
namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die
Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum
Colombo als zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es besonders
begünstigender, das heisst positiver individueller Umstände wie na-
mentlich ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die
konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine
gesicherte Wohnsituation.
10.5 Aus den Akten geht hervor, dass grosse Teile der Verwandtschaft
des Beschwerdeführers, darunter auch seine Ehefrau, Kinder und El-
tern sowie eine Schwester in _______ wohnen. Die restlichen Ge-
schwister halten sich in Grossbritannien und der Schweiz auf. Für ein
tatsächlich bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz des
Beschwerdeführers im _______ gibt es keinerlei konkrete Hinweise.
Der Freund des Vaters in _______, bei welchem er vor seiner Ausreise
kurze Zeit wohnen konnte, erfüllt die Anforderungen an ein tragfähiges
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Beziehungsnetz nicht, zumal nicht als gesichert gelten kann, dass die-
ser immer noch in _______ wohnt und den Beschwerdeführer bei sich
aufnehmen würde. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszuge-
hen, dass der aus dem Norden Sri Lankas stammende Beschwerde-
führer im _______ auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen
kann. Hinzu kommt, dass der aus dem Krisengebiet stammende Be-
schwerdeführer einer erhöhten Gefahr behördlicher Behelligungen
ausgesetzt wäre, zumal davon auszugehen ist, dass er aus Sicht der
Behörden keinen valablen Grund für seinen Aufenthalt im Süden des
Landes vorweisen kann. Es kann somit in keiner Weise von besonders
begünstigenden Umständen für eine Rückkehr nach _______ ausge-
gangen werden.
10.6 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Das BFM ist demnach an-
zuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt zu Unrecht fest-
gestellt hat, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. Die Beschwer-
de ist daher gutzuheissen, soweit darin die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragt wird. Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. No-
vember 2008 ist betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuhe-
ben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer redu-
zierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 300.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 21. Janu-
ar 2009 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Restbetrag
ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
13.
Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsvertre-
tung des Beschwerdeführers hat es bisher unterlassen, eine Kosten-
note einzureichen. Der Aufwand für das Beschwerdeverfahren lässt
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sich jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen. Der in der Beschwer-
de gestellte Antrag um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ein-
reichung einer detaillierten Kostennote ist demnach abzuweisen. Die
von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung wird auf
Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 14
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 14. November 2008 werden
aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 300.– auferlegt. Sie werden mit dem am 21. Januar 2009 in der
Höhe von Fr. 600.– geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Rest-
betrag von Fr. 300.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Die vom BFM für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz zu entrich-
tende reduzierte Parteientschädigung wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Formular Zahladresse)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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