B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8117/2015
Ur t e i l vom 1 2 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt, angeblich Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. November 2015 / N (…).
D-8117/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 28. März 2014 in die Schweiz ein, wo er
am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 7. April 2014 befragte ihn das da-
malige BFM (Bundesamt für Migration; seit dem 1. Januar 2015: SEM) im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch zu sei-
nen Personalien, seinem Reiseweg und den Asylgründen. Die einlässliche
Anhörung zu den Asylgründen führte das SEM am 7. Januar 2015 durch.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in
C._______ im Sudan geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt.
Seine Eltern sowie Geschwister seien immer noch dort ansässig. Er sei
tigrinischer Ethnie und spreche Arabisch. Seine Eltern seien eritreische
Staatsangehörige. Sein Vater sei im Jahr 1970 aufgrund des zwischen
Äthiopien und Eritrea herrschenden Krieges in den Sudan geflüchtet. Wann
seine Mutter in den Sudan geflüchtet sei, wisse er nicht. Seine Eltern lebten
als eritreische Flüchtlinge im Sudan. Er selbst habe sechs Jahre lang die
Schule besucht und anschliessend von Ende des Jahres 2008 bis am
26. August 2013 als Kellner in einem Café in C._______ gearbeitet. Er
habe die Schule wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten seiner Familie ab-
brechen müssen. Ausserdem könne er sich im Sudan als Flüchtling nicht
frei bewegen. Darüber hinaus sei die wirtschaftliche Situation prekär und
er werde als Fremder diskriminiert. Schliesslich komme es immer wieder
zu Entführungen mit Lösegelderpressungen durch Mitglieder des Stammes
der Raschaida. All dies habe ihn zur Flucht aus dem Sudan veranlasst.
Dabei sei er via Libyen und Italien in die Schweiz gelangt.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens zum Beleg seiner eritreischen Herkunft zwei Kopien eritreischer Iden-
titätskarten seiner Eltern zu den Akten (vgl. act. A25/3).
B.
Mit Verfügung vom 18. November 2015 – eröffnet am 23. November 2015
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung und
forderte ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall –
auf, die Schweiz bis am 14. Januar 2016 zu verlassen.
D-8117/2015
Seite 3
C.
Mit an das SEM adressierter Eingabe vom 30. November 2015 ersuchte
der Beschwerdeführer mittels seines am selben Tag mandatierten Rechts-
vertreters um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Diesem Antrag ent-
sprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 2. Dezember 2015.
D.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer mittels
seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben.
Es sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei
seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
stellte er den Antrag, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilli-
gen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Aus-
serdem sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheiderheblich, im Rah-
men der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2015 hiess das Bundesver-
waltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Am 30. Dezember 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 14. Januar 2016 ein.
G.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2016 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers die Vernehmlassung des SEM am 13. Januar 2016 zur Kennt-
nisnahme zu.
D-8117/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG,
soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112
AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung ge-
langt.
3.
Gemäss den Rechtsbegehren richtet sich die Beschwerde ausschliesslich
gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 bis 3 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung der fehlenden
Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus
der Schweiz) sind demnach mangels Anfechtung rechtskräftig geworden.
4.
4.1 Das SEM begründete seine abweisende Verfügung namentlich damit,
der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, im Jahr 1995 respektive
1997 als Sohn eritreischer Staatsbürger im Sudan geboren worden zu sein.
Die von ihm eingereichten Kopien mutmasslicher eritreischer Identitätskar-
ten seiner Eltern könnten nicht als rechtsgenüglicher Beweis seiner eritre-
ischen Herkunft gelten.
D-8117/2015
Seite 5
Der Staat Eritrea bestehe erst seit der Unabhängigkeit von Äthiopien im
Jahr 1993. Nach äthiopischem Recht hätten bis zu diesem Zeitpunkt alle
Eritreer respektive alle in Äthiopien wohnhaften ethnischen Tigriner als
äthiopische Staatsangehörige gegolten. Mithin habe jede von mindestens
einem Elternteil abstammende Person Anspruch auf die äthiopische
Staatsbürgerschaft gehabt. Das damals geltende Nationalstaatengesetz
von 1930 habe keine rückwirkende Aberkennung der äthiopischen Staats-
angehörigkeit vorgesehen, so dass grundsätzlich auch doppelte Staatsbür-
gerschaften möglich gewesen seien. Wer nach 1992 die eritreische Natio-
nalität habe annehmen wollen, habe 1993 am Unabhängigkeitsreferendum
teilnehmen müssen. Nach Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkon-
flikts 1998 sei am Referendum teilnehmenden Personen die äthiopische
Staatsangehörigkeit entzogen und diese fortan als Eritreer betrachtet wor-
den. Personen, welche am Referendum nicht teilgenommen hätten, seien
aus äthiopischer Optik hingegen nach wie vor als Äthiopier angesehen, auf
den Kebeles registriert worden und hätten in aller Regel äthiopische Doku-
mente erhalten.
Der Beschwerdeführer gebe an, 1995 und somit zwei Jahre nach dem Re-
ferendum von 1993 geboren worden zu sein. Seinen Angaben seien keine
Hinweise zu entnehmen, dass seine Eltern am Referendum von 1993 teil-
genommen respektive auf ihre äthiopische Staatsbürgerschaft verzichtet
hätten. Seinen Angaben zufolge sei sein Vater bereits 1970 in den Sudan
gereist, also zu einer Zeit, in der er de facto nur als Äthiopier hätte geboren
werden können.
Das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz (Provision 378/2003) be-
stimme, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit einer Person keine Aus-
wirkungen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern habe (Art. 21).
Entsprechend kämen in eritreisch-äthiopischem Kontext unterschiedliche
Staatsangehörigkeiten innerhalb ein und derselben Familie durchaus vor.
Selbst wenn seine Eltern am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen
hätten, hätte dies somit nicht zum Verlust der äthiopischen Bürgerrechte
des Beschwerdeführers geführt.
Vor dem Hintergrund des Gesagten sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer als äthiopischer oder gar sudanesischer Staatsangehöri-
ger registriert sei und entgegen seiner Behauptung auch Zugang zu Papie-
ren habe, die seine Herkunft und Bürgerrechte dokumentieren würden.
D-8117/2015
Seite 6
4.2 Der Beschwerdeführer wandte hiergegen in der Beschwerde ein, er
habe sowohl anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend BzP ge-
nannt) als auch bei der Bundesanhörung plausibel und glaubhaft darlegen
können dass er eritreischer Staatsangehöriger sei. Seine Vorbringen seien
nachvollziehbar, in sich konsistent und enthielten insbesondere keine Wi-
dersprüche. So habe er verschiedene Zobas genannt, Trachtbekleidung
und Frisuren von Eritreerinnen beschrieben, vom Essen der Tigre berichtet
sowie von einer Hochzeit, typischen Brautgeschenken und von Musikin-
strumenten. Weiter habe er ausgeführt, dass er sich geschichtlich mit sei-
nem Heimatland auseinandergesetzt habe, und nenne den Regierungs-
chef, die Farben der Nationalflagge, den Namen des TV-Senders und des-
sen Inhalte. Auf Namen beispielsweise von Nachrichtensprechern ange-
sprochen, habe er darauf hingewiesen, dass die Sendungen auf Tigrinya
ausgestrahlt würden und er sie deshalb nicht verstehe und deshalb vorwie-
gend Konzerte und Tanzveranstaltungen angeschaut habe. Seine Vorbrin-
gen liessen insgesamt seine eritreische Herkunft als glaubhaft erscheinen.
Ein weiteres Indiz, das für seine Herkunft aus Eritrea spreche, sei seine
Muttersprache „Tigre“. Es entspreche zwar den Tatsachen, dass er die ara-
bische Sprache besser beherrsche als Tigre, da dies im Sudan die Unter-
richtssprache gewesen sei und er auch mit den anderen Kindern und sei-
nen Geschwistern immer Arabisch gesprochen habe. Gemäss seinen Aus-
sagen (bei der BzP) würde er nur wenig Tigre sprechen, aber alles verste-
hen. Seine Angabe, er spreche nur wenig Tigre, entspreche allerdings sei-
ner subjektiven Wahrnehmung, weshalb, insbesondere mit Blick auf die
Geltendmachung seines guten (passiven) Sprachverständnisses, davon
auszugehen sei, dass er sehr wohl solide Kenntnisse der „tigreischen“
Sprache besitze.
Im Weiteren habe er Kopien der (Identitäts-)Ausweise zu den Akten ge-
reicht. Die Vorinstanz habe diese als nicht rechtsgenüglich qualifiziert,
ohne diese Behauptung näher auszuführen.
Die Vorinstanz habe es weiter trotz der in ihrem Entscheid angezweifelten
Herkunft seiner Person unterlassen, ihm weitere Fragen zu stellen und
auch keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Letztlich sei nicht ersicht-
lich, weshalb die Vorinstanz seine eritreische Herkunft als unglaubhaft er-
achte. Sollten weiterhin Zweifel an seiner eritreischen Staatsangehörigkeit
bestehen, schienen weitere diesbezügliche Abklärungen unumgänglich.
D-8117/2015
Seite 7
Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach keine Zweifel an seiner äthiopi-
schen oder sogar sudanesischen Staatsbürgerschaft bestünden, könne
nicht gefolgt werden. So habe er Kopien der Identitätsausweise seiner El-
tern eingereicht, die im Jahr 1992 beziehungsweise 1993 ausgestellt wor-
den seien und damit ihre Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum bele-
gen würden. Darüber hinaus scheine die Vorinstanz zu verkennen, dass
seine Eltern im Zeitpunkt seiner Geburt beide die eritreische Staatsbürger-
schaft innegehabt hätten, womit nicht ersichtlich sei, weshalb ihm im Zeit-
punkt seiner Geburt eine von seinen Eltern abweichende Nationalität hätte
zustehen sollen.
Soweit die Vorinstanz ausführe, er könnte auch die sudanesische Staats-
angehörigkeit besitzen, handle es sich hierbei um eine blosse Behauptung,
welche nicht weiter untermauert werde. Zwar habe er klar zu erkennen ge-
geben, dass er sein ganzes Leben im Sudan verbracht habe; weitere Indi-
zien, welche auf eine sudanesische Staatsbürgerschaft schliessen liessen,
seien aber nicht ersichtlich. Auch führe die Geburt im Sudan nicht bereits
zur sudanesischen Staatsangehörigkeit, wie im Urteil E-8344/2007 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2011 in E. 5 explizit festge-
halten worden sei. Im Übrigen weise der Umstand, dass er nunmehr seinen
(sudanesischen) Schülerausweis im Original zu den Akten gereicht habe,
auf seine Bemühungen hin, seiner Mitwirkungspflicht gerecht zu werden
und belege gleichzeitig seine Identität.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgän-
gerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlings-
eigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
2. Aufl. 2009, Rz. 11.148; BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588, 2011/50 E. 3.2
S. 998, 2011/24 E. 10.2 S. 502).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
D-8117/2015
Seite 8
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefähr-
det sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Aus-
länderin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunfts-
staat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.3 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, er sei – wiewohl im Su-
dan geboren und aufgewachsen – eritreischer Staatsangehöriger, da seine
Eltern in den Jahren 1992 und 1993 im Zuge ihrer Teilnahme an der Refe-
rendumsabstimmung über die Unabhängigkeit Eritreas eritreische Staats-
bürger geworden seien, was im Ergebnis auch durch ihre beiden in Kopie
eingereichten eritreischen Identitätskarten belegt werde.
5.3.1 Einleitend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Nach-
weis seiner Identität nicht zu erbringen vermochte. Zwar reichte er auf Be-
schwerdeebene seine mit einer Fotografie versehene sudanesische Schü-
lerkarte im Original ein. Es handelt sich hierbei indessen nicht um ein Iden-
titätspapier beziehungsweise um ein Dokument, welches zum Zweck des
Nachweises der Identität seines Inhabers im Sinne der Bestimmung von
Art. 1a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1; SR 142.311) ausgestellt wurde. Somit ist nicht ersichtlich, ob es
sich bei den beiden in den Kopien der eritreischen Identitätskarten genann-
ten Personen überhaupt um seine Eltern handelt. Hinzu tritt der Umstand,
dass die eritreischen Identitätskarten der angeblichen beiden Eltern des
Beschwerdeführers lediglich in Form von Fotokopien vorliegen. Diesbe-
züglich ist anzumerken, dass Kopien amtlicher Dokumente per se nicht fäl-
schungssicher sind, weshalb ihnen grundsätzlich nur ein sehr beschränkter
Beweiswert zukommt.
Vor diesem Hintergrund drängt sich angesichts der bei den Akten befindli-
chen sudanesischen Schülerkarte des Beschwerdeführers sowie dessen
Aussage, im Sudan geboren worden zu sein und bis zu seiner Einreise in
die Schweiz dort gelebt zu haben, primär die Annahme auf, er sei sudane-
sischer Staatsangehöriger.
D-8117/2015
Seite 9
5.3.2 Selbst wenn indessen davon ausgegangen würde, dass die in den
beiden vorerwähnten Kopien eritreischer Identitätskarten genannten Per-
sonen die Eltern des Beschwerdeführers wären, folgt aus diesem Umstand
nicht automatisch dessen eritreische Staatsangehörigkeit.
Wer nach 1992 die eritreische Staatsangehörigkeit annehmen wollte,
musste im Jahr 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen. Somit
wäre – Echtheit der beiden (lediglich in Fotokopie vorliegenden) Identitäts-
ausweise der Eltern des Beschwerdeführers vorausgesetzt – anzuneh-
men, dass diese beide an besagter Unabhängigkeitsabstimmung zuguns-
ten Eritreas teilgenommen hätten.
Der äthiopische Staat entzog den am Referendum teilnehmenden Perso-
nen die äthiopische Staatsangehörigkeit indessen erst im Jahre 1998 nach
Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkonflikts. Das damals geltende
äthiopische Nationalstaatengesetz aus dem Jahre 1930 sieht allerdings
keine rückwirkende Aberkennung der äthiopischen Staatsangehörigkeit
vor, weshalb grundsätzlich auch doppelte Staatsbürgerschaften möglich
waren. Das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz von 2003 bestimmt in
diesem Sinne ausdrücklich, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit einer
Person keine Auswirkungen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern
hat. Für den Beschwerdeführer, welcher im Jahre 1995, also bevor Äthio-
pien seinen am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmenden Eltern die äthi-
opische Staatsangehörigkeit entzogen hat, geboren worden ist, ergibt sich
aus dem Gesagten, dass er auch nach 1998 als äthiopischer Staatsbürger
gegolten haben müsste. Vor diesem Hintergrund kann auch der Argumen-
tation in der Beschwerde nicht gefolgt werden, angesichts der Aussage des
Beschwerdeführers, dass seine Eltern im Zeitpunkt seiner Geburt beide
eritreische Staatsangehörige gewesen seien, sei nicht plausibel, weshalb
er eine andere Staatsangehörigkeit hätte besitzen sollen (a.a.O. S. 6
oben).
Schliesslich bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer als Grund da-
für, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, seine eritreische Staatsan-
gehörigkeit mittels einer persönlichen Identitätskarte zu belegen, bei der
BzP geltend gemacht hat, er hätte eine solche im Sudan erst im Alter von
20 Jahren erhältlich machen können (vgl. act. A8/14 S. 6 Ziff. 4.03). Letz-
tere Aussage erweist sich freilich als tatsachenwidrig, ist es doch Eritreern
im Ausland aufgrund allgemein zugänglicher Informationen möglich, eine
eritreische Identitätskarte bereits im Alter von 18 Jahren zu beantragen.
D-8117/2015
Seite 10
5.3.3 All diese Überlegungen sprechen dafür, dass die Behauptung des
Beschwerdeführers, die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen, nicht
den Tatsachen entsprechen dürfte. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen
in der Beschwerde einzugehen, da diese zu keiner anderen Einschätzung
führen können. Im Weiteren sind keine plausiblen Gründe ersichtlich, die
es dem Beschwerdeführer verunmöglicht haben könnten, den Schweizer
Asylbehörden seine eritreische Identitätskarte einzureichen, falls er tat-
sächlich die eritreische Staatsangehörigkeit besitzen sollte. Angesichts des
Gesagten sind auch die Anträge in der Beschwerde, bei anhaltenden Zwei-
feln an der eritreischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers seien
weitere Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise die angefochtene
Verfügung sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen
(a.a.O. Rechtsbegehren S. 2 i.V.m. S. 5 Abs. 2), abzuweisen.
5.4 Wie bereits sub E. 5.3.2 dargelegt, sind den Akten keine Hinweise dafür
zu entnehmen, dass der fehlende Identitätsnachweis des Beschwerdefüh-
rers auf Gründe zurückzuführen ist, die er nicht zu vertreten hätte. Bei die-
ser Sachlage geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon
aus, es würden einer Wegweisung aus der Schweiz keine Vollzugshinder-
nisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegen-
stehen. Diese Annahme ist deshalb gerechtfertigt, weil die bezüglich sol-
cher Hindernisse grundsätzlich bestehende Untersuchungspflicht der
Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asyl suchenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Verunmöglicht der Asylsuchende durch die Verheimli-
chung seiner Nationalität den Asylbehörden, sinnvoll zu prüfen, ob ihm im
tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, so kann es unter
diesen, vom Asylsuchenden selber herbeigeführten Umständen nach Treu
und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftslän-
dern zu forschen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990
S. 262 f.). Vielmehr hat der Asylsuchende die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung zu tragen, indem in solchen Fällen ohne Weiteres angenom-
men werden kann, seine Rückschiebung habe keine Verletzung von Art. 3
EMRK oder anderer Bestimmungen (insb. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 7 des In-
ternationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte [UN-Pakt II,
SR 0.103.2] sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], welche in ihrer Tragweite aber
ohnehin nicht über Art. 3 EMRK hinausgehen [vgl. dazu BGE 124 I 235 f.
E. 2a; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5c.dd S. 49]) zur Folge. Desgleichen ist in
D-8117/2015
Seite 11
solchen Fällen davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung in
den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer
nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, weil unter diesen
Umständen praxisgemäss die Vermutung besteht, dass er dort nicht als
Folge eines Krieges, Bürgerkrieges oder allgemeiner beziehungsweise ihm
als Individuum unmittelbar drohender Gewalt konkret gefährdet wäre, eine
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhielte oder – aus ob-
jektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahr-
scheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem
Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheits-
zustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE
2011/24 E. 11.1 S. 504 f.; 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.; 2009/51 E.5.5 S. 748;
2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, für sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 AsylG) und nicht unangemessen ist (Art. 112
AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuwei-
sen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat ihm indessen mit Zwischenverfügung vom
21. Dezember 2015 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessfüh-
rung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seines
Rechtsvertreters gemäss Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der Aktenlage
ist nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen, weshalb ihm keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
D-8117/2015
Seite 12
8.
Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht legt
der amtlichen Verbeiständung bei nicht-anwaltlichen Vertretern einen Tarif
von Fr. 100.– bis 150.– zugrunde. Der Rechtsvertreter hat keine Kosten-
note zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Ent-
schädigung von Amtes wegen festsetzt. Gestützt auf die in Betracht zu zie-
henden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist dem Rechtsbeistand ein
Betrag von Fr. 900.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-8117/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in Höhe von Fr. 900.–
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: