Abtei lung IV
D-81/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 7. Dezember 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-81/2010
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 30. September 2008 auf dem Luftweg und gelangte
am 1. Oktober 2008 unkontrolliert in die Schweiz, wo er noch
gleichentags ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) M._______ einreichte. Anlässlich der Befragung vom 8. Oktober
2008 zur Person (BzP) sowie der direkten Anhörung vom 17. Juli und
19. August 2009 machte der Beschwerdeführer zur Begründung
seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er stamme aus Jaffna
und habe vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in Colombo ge-
wohnt. Im August 2006 hätten ihn Armeeangehörige für die Dauer
eines Monats in Haft gesetzt. Es sei ihm vorgeworfen worden, er
unterstütze die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam). Tatsächlich
habe er während der Festtage Hilfsarbeiten für die LTTE ausführen
müssen. Nach der Haftentlassung habe er bis Januar 2007 eine
Meldepflicht erfüllen und seine Läden schliessen müssen. Die EPDP
(Eelam People's Democratic Party) habe seit dem Jahre 2002 Geld-
leistungen von ihm verlangt. Im Januar 2007 habe er seine kranke
Mutter nach Colombo begleitet und dort angefangen, als Verwalter
eines Hotels, das einem Freund seines Vaters gehört habe, zu
arbeiten. Dieser Tätigkeit sei er bis im Februar 2008 nachgegangen.
Während dieser Zeit sei er zwei- bis dreimal nach Jaffna gereist und
habe dorthin Waren versendet. Im Februar 2008 sei ein reicher Mann
aus Singapur, einer seiner Hotelgäste, aus dem Hotel entführt worden.
Daraufhin sei er am 26. Februar 2008 polizeilich festgenommen und
auf den N._______-Polizeiposten gebracht worden, wo er bis zum 10.
März 2008 festgehalten worden sei. Die Behörden hätten ihn
misshandelt und ihm vorgeworfen, etwas mit diesem Mann aus
Singapur zu tun zu haben. In dessen Zimmer habe die Polizei Fotos
gefunden, welche diesen Mann mit Führungspersonen der LTTE
zeigten. Einen Tag nach seiner Freilassung gegen Kaution sei er im
Hotel bereits wieder von Leuten des C.I.D. festgenommen und an den
Genitalien misshandelt worden. Am 13. März 2008 hätten sie ihn
freigelassen, doch sei er mit dem Tod bedroht worden, falls er sich
noch länger in Colombo aufhalte. In der Folge habe er im Haus des
Hotelbesitzers gewohnt.
Während seines Aufenthalts in Colombo sei sein Vater in Jaffna von
der EPDP erpresst und misshandelt worden. Sein Vater hätte fünf Mio.
Rupien an die Erpresser bezahlen sollen. In der Folge sei der Be-
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schwerdeführer am 20. August 2000 nach Jaffna gereist, um dafür zu
sorgen, dass sein Vater in Ruhe gelassen werde. Sein Vater habe ihm
mitteilen lassen, er solle zum Hause seiner Cousine gehen und dort
bleiben. Die EPDP habe trotzdem seinen Aufenthaltsort ausfindig ge-
macht und sich zwei- oder dreimal bei seiner Cousine nach ihm er-
kundigt. Weil diese gegenüber der EPDP bezüglich seines Aufent-
haltsortes nicht die Wahrheit gesagt habe, sei sie am 6. September
2008 erschossen worden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin am
15. September 2008 nach Colombo zurückgekehrt. Am 24. September
2008 habe die Regierung eine Verfügung erlassen, derzufolge sich
Tamilen nicht in Colombo aufhalten dürften. Weil der Beschwerde-
führer habe vermeiden wollen, dass Mitbewohner des Hauses, in dem
er gelebt habe, seinetwegen Probleme bekämen, habe er sich ent-
schlossen, Sri Lanka zu verlassen.
A.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
die nachstehend aufgeführten Dokumente zu den Akten: einen Aus-
druck aus dem Internet betreffend die Ermordung seiner Cousine, die
Kopie des Totenscheins seiner Cousine, ein Anwaltsschreiben vom
20. April 2008 betreffend die Inhaftierung des Beschwerdeführers im
Februar/März 2008, ein Schreiben vom 15. April 2008 des Polizei-
hauptquartiers (...) betreffend die Inhaftierung des Beschwerdeführers
im Februar/März 2008.
B.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2009 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte
es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an. Zur Begründung seines Entscheids führte das
BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe wesentliche
Vorbringen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Ver-
fahrens vorgebracht. Ferner erscheine es realitätsfremd, dass Leute
des C.I.D. den Beschwerdeführer einen Tag nach seiner Haftent-
lassung bereits erneut festgenommen haben sollen, nachdem es ge-
mäss seinen Vorbringen im Rahmen der einlässlichen Anhörung
bereits Leute des C.I.D. gewesen seien, die ihn zuvor schon verhaftet
und verhört hätten. Zudem erweckten die Ausführungen des Be-
schwerdeführers bezüglich der Misshandlungen in der Haft nicht den
Eindruck selbst erlebter Ereignisse, weil ihnen der in wahren Aus-
sagen spontan in den Redefluss einfliessende Detailreichtum weitest-
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gehend abgehe. Jede beliebige Person könne derartige Vorkommnisse
in gleicher Weise schildern, ohne das Gesagte selbst erlebt zu haben.
Ferner finde sich in der eingereichten Polizeibestätigung bezüglich der
Haft von Februar/März 2008 kein Hinweis auf eine zweite Festnahme
des Beschwerdeführers, weshalb die Festnahme sowie die Haft beim
C.I.D. nicht glaubhaft seien. Ausserdem habe der Beschwerdeführer
geltend gemacht, er sei im August 2006 eineinhalb Monate lang von
der Armee festgehalten worden und habe danach bis Januar 2007
eine Meldepflicht erfüllen müssen. In Anbetracht des zeitlichen und
sachlichen Kontexts dieser Verfolgungsmassnahmen sei ein im ob-
genannten Sinn genügend enger Kausalzusammenhang zur Ausreise
des Beschwerdeführers, die erst im September 2008 stattgefunden
habe, zu verneinen. Diese Vorbringen seien daher nicht asylrelevant.
Ebensowenig asylrelevant sei die geltend gemachte Polizeihaft vom
26. Februar bis zum 10. März 2008. Zwar sei diese zweiwöchige Haft
bedauerlich, doch handle es sich bezüglich der Intensität nicht um
einen Vorfall, der dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges
Leben in Sri Lanka verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise er-
schweren würde. Ferner habe der Beschwerdeführer geltend gemacht,
die EPDP habe seit dem Jahre 2002 Geld von ihm und seinem Vater
gefordert. Deswegen habe ihn die EPDP gesucht und seine Cousine
umgebracht, weil sie falsche Angaben über seinen Aufenthaltsort ge-
macht habe. Die EPDP sei indessen aus finanziellen Gründen gegen
den Beschwerdeführer vorgegangen, weshalb ein Verfolgungsmotiv
gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG auszuschliessen sei. Was die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Beweismittel anbelange, so vermöchten
diese an der obigen Würdigung seiner Vorbringen nichts zu ändern.
Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an die Vor-
instanz zu neuem Entscheid beantragen. Eventualiter sei ihm Asyl in
der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2010 forderte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerde-
führer auf, bis zum 27. Januar 2010 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 18. Januar 2010.
D.c Mit Eingabe vom 25. Januar 2010 liess der Beschwerdeführer die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG, evenutaliter um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
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weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
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5.
5.1 In seiner Beschwerdeschrift vom 7. Januar 2010 macht der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, dem Empfangsstellen-
protokoll komme insbesondere bezüglich der angeblich nach-
geschobenen Sachverhaltsmomente kein entscheidrelevanter Be-
weiswert zu, weil der Beschwerdeführer explizit aufgefordert worden
sei, sich kurz zu halten. Dementsprechend sei der Vorwurf, er habe die
Schläge während der Polizeihaft nicht schon während der BzP er-
wähnt, nicht vertretbar. Des Weiteren gelte es richtigzustellen, dass
der Beschwerdeführer keineswegs davon gesprochen habe, die C.I.D.-
Beamten hätten ihn bereits während der Polizeihaft einvernommen.
Die entsprechende Feststellung des BFM, die sich auf die Akte A8/16
abstütze, halte einer Überprüfung nicht stand. Der Beschwerdeführer
habe in diesem Abschnitt vielmehr vom ganzen Vorfall gesprochen,
ohne im Ablauf fein säuberlich zwischen der Polizei- und der C.I.D.-
Haft zu differenzieren. Demnach sei die Interpretation der Vorinstanz
unrichtig, zumal es bei Berücksichtigung der Landesgegebenheiten
auch nicht wider die allgemeine und die Logik des Handelns ver-
stosse, wenn zwei unterschiedliche Teile der Sicherheitskräfte eine
Person zeitnah festnähmen. Auch habe sich der Beschwerdeführer
keineswegs in unsubstanziierter Weise zu den Misshandlungen
während der Haft geäussert. Es sei eine Tatsache, dass bezüglich der
Folterungen, Misshandlungen und der Behandlung während der Haft
praktisch keine Fragen gestellt worden seien. Vielmehr habe sich der
Befrager mit den Angaben des Beschwerdeführers zufrieden gegeben.
Insgesamt habe sich das BFM bei der Feststellung des Sachverhalts
von falschen Prioritäten leiten lassen und Unwesentliches nicht von
Wesentlichem unterschieden, sich stattdessen auf Nebensächlich-
keiten konzentriert und etwa der korrekten Chronologie eine unsinnige
Bedeutung beigemessen. Ferner sei entgegen den Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung die Kausalität und Asylrelevanz bezüglich
der Armee- und Polizeihaft gegeben. Dem Beschwerdeführer sei mit
der Ermordung seiner Cousine aufgezeigt worden, wozu die Sicher-
heitskräfte und die mit diesen kollaborierenden Organisationen fähig
seien. Dieses traumatische Erlebnis habe ihn nebst der erlittenen
eigenen Folterung lebenslänglich geprägt. Er könne sich auch nicht
vorstellen, wie er nochmals in seinem Heimatland leben könne.
Aufgrund dieser Umstände erfülle der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft und sei als Flüchtling in der Schweiz anzuerkennen.
Schliesslich habe die Vorinstanz zu Unrecht die Niederlassungsfreiheit
des Beschwerdeführers angeführt, zumal Tamilen aus dem Norden
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derzeit mit willkürlicher Verhaftung, mit Misshandlungen, mit Weg-
weisungen und weiterem zu rechnen hätten. Ausserdem fehle dem
Beschwerdeführer das notwendige Beziehungsnetz, um eine neue
Existenz im Süden von Sri Lanka aufzubauen.
5.2 Diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift vermögen in casu nicht
zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen. Bekanntlich ist die
Befragung zur Person von Gesetzes wegen eine summarische (vgl.
Art. 26 Abs. 2 AsylG), weshalb eine "vertiefte Abklärung" zu den Ge-
suchsgründen von vornherein fehl am Platze wäre. Auch die Auf-
forderung an den Beschwerdeführer, sich kurz beziehungsweise kürzer
zu fassen, ist nicht zu beanstanden, zumal sich die Frage, weshalb der
Beschwerdeführer in die Schweiz gekommen ist, wesentlich kürzer,
prägnanter und erst noch umfassender schildern liesse, als es dem
Beschwerdeführer gelungen ist. So würden sich beispielsweise
spekulative Überlegungen des Beschwerdeführers zu den Gründen,
weshalb Aktivisten der LTTE ihn des Verrats verdächtigten, anlässlich
der BzP vollkommen erübrigen. Stattdessen hätten die Gründe, die
den Beschwerdeführer zur Ausreise in die Schweiz motivierten,
wenigstens im Ansatz erwähnt werden müssen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 3 S. 11 ff.). Dazu gehören auch die Schläge
während der Haft vom 26. Februar - 10. März 2008. Was die Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift zu den unter Ziffer 2 aufgeführten
vorinstanzlichen Erwägungen anbelangt, so vermögen diese nicht zu
überzeugen, weil sie aktenwidrig sind. Den Akten zufolge erklärte der
Beschwerdeführer ausdrücklich, die C.I.D.-Beamten hätten zu ihm
gesagt, "du bist in diese Sache verwickelt, sage uns alles", und stellte
diese doch eher unsubstanziierte Schilderung einer Befragung in
einen Kontext mit der Entlassung vom 10. März 2008 (A8/16 S. 15).
Dementsprechend ist die vorinstanzliche Erwägung, wonach es reali-
tätsfremd erscheine, wenn Leute des C.I.D. den Beschwerdeführer
einen Tag nach seiner Haftentlassung erneut festgenommen haben
sollen, vollkommen zutreffend. Ebensowenig trifft die Behauptung zu,
die Vorinstanz habe sich bei der Feststellung von falschen Prioritäten
leiten lassen, ging es der Vorinstanz bei ihren Fragen doch offensicht-
lich nur um die Eruierung der materiellen Wahrheit. Es ist nun einmal
unglaubhaft, wenn der Beschwerdeführer zunächst geltend macht, er
habe vom Februar 2007 bis Februar 2008 in einem Hotel in Colombo
gearbeitet und sei in dieser Zeit zwei- bis dreimal nach Jaffna ge-
gangen (A8/16 F. 107 – 111 S. 10), während er demgegenüber zu
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einem späteren Zeitpunkt der Anhörung erstmals einen zweimonatigen
Unterbruch der Arbeit in Colombo geltend macht (A8/16 F. 147 – 150
S. 13). Derartige chronologische Unstimmigkeiten lassen nämlich
darauf schliessen, der Beschwerdeführer habe bei seinen
Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten
zurückgreifen können, denn andernfalls hätte er den zweimonatigen
Arbeitsunterbruch bereits bei der erstmaligen Erwähnung der Arbeits-
dauer erwähnen müssen. Wirklichkeitsfremde Vorbringen des Be-
schwerdeführers runden das Konstrukt einer erfundenen Verfolgungs-
situation ab. So machte der Beschwerdeführer geltend, die EPDP
habe ihn erschiessen wollen. Er habe sich in der Folge nach Jaffna
begeben und sich heimlich im Hause seiner Cousine aufgehalten
(A8/16 S. 9 und 10). Trotzdem habe die EPDP seinen Aufenthalt aus-
findig gemacht, und es sei zu zwei bis drei Besuchen von ent-
sprechenden Aktivisten gekommen. Stets habe die Cousine seine
Anwesenheit verleugnet, weshalb die Aktivisten ihr schliesslich am
6. September 2008 vorgeworfen hätten, dass sie lüge. Ausserdem
hätten sie diese anschliessend mit einem Kopfschuss getötet. Dann
sei der Beschwerdeführer von dort geflüchtet. Man darf indessen an-
nehmen, wenn die Aktivisten der EPDP des Beschwerdeführers hätten
habhaft werden wollen, wie es der Beschwerdeführer behauptet,
hätten sie ihn bei dieser Gelegenheit wohl kaum entwischen lassen. In
Anbetracht der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen
wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die grundsätzlich
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Diese hat im
Übrigen auch den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt festgestellt.
Ein Sachverhalt gilt nämlich erst dann als unvollständig festgestellt,
wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher
Sachumstand übergangen, bzw. überhaupt nicht beachtet wird (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 286). Die Vorinstanz ist offenbar nach Würdigung der aktenkundigen
Parteivorbringen und der Beweismittel lediglich zu einem anderen
Schluss als der Beschwerdeführer gelangt, was jedenfalls weder eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
übrigen Ausführungen in der Beschwerde und die als Beweismittel ein-
gereichten Dokumente weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nach-
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weisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM hat demzufolge die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl-
suchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der dies-
bezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo
für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der
Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders be-
günstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären
oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine ge-
sicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O. E. 7.6.2). Für
srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Gross-
raum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein
tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer
konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich
von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete
auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberück-
sichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter
er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vor-
liegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
zu stellen (a.a.O. E.7.6.1).
7.6 Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Aussagen bis am
15. September 2008 in Jaffna und ist deshalb im Sinne der zitierten
Rechtsprechung als Tamile anzusehen, der aus der Nord- oder der
Ostprovinz stammt. Sofern der Beschwerdeführer auf ein tragfähiges
familiäres oder soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann und die
Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation besteht,
kommt der Süden des Landes, mithin der Grossraum Colombo, als
innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Frage und der Vollzug der
Wegweisung in seine Heimat ist für ihn zumutbar.
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Der den Akten zufolge junge und gesunde Beschwerdeführer ist im
Besitz einer Berechtigung, sich auf unbestimmte Zeit in Colombo auf-
zuhalten (A8/16 F159 S. 14). Er hielt sich denn auch vor seiner Aus-
reise aus Sri Lanka unbestrittenermassen während vielen Monaten in
Colombo auf, und es war ihm auch möglich, dort dank der Ver-
bindungen seines Vaters ein Hotel zu führen (A8/16 F146 S. 13). Er
vermag inskünftig auf das dort geschaffene Beziehungsnetz zurück-
zugreifen. Angesichts seiner beruflichen Fähigkeiten ist auch nicht mit
einer existenziellen Gefährdung des Beschwerdeführers zu rechnen,
kann dieser doch nötigenfalls auf die Hilfe der nach eigenen Angaben
wohlhabenden Familie zurückgreifen. Dies zeigt sich etwa daran, dass
die in Jaffna lebende Mutter des Beschwerdeführers in der Lage war,
ihre in Zürich lebende Tochter zu besuchen (A1/10 S. 3).
Dementsprechend kann sich der Beschwerdeführer von der Mutter
und von seiner in Zürich lebenden Schwester nötigenfalls beim
Wiederaufbau einer Existenz in Colombo unterstützen lassen.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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10.
10.1 Wie sich aus den Akten ergibt, leistete der Beschwerdeführer
den Kostenvorschuss, bevor er das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses einreichen liess. Es ist demnach
gegenstandslos geworden.
10.2 Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann
die Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht
von vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien,
Verfahrenskosten zu bezahlen. Aus der Tatsache, dass sich zeigt, dass
der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgschancen hatte, ergibt
sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde von vornherein
aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaussichten
des Beschwerdeführers als von allem Anfang an beträchtlich geringer
eingestuft werden als die Verlustgefahren und können als kaum ernst-
haft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (vgl. BGE 122 I 271 E. 2b), dass der Streitfall als von
vornherein aussichtslos zu bezeichnen ist, was in casu angesichts der
Vorbringen des Beschwerdeführers zu bejahen ist. Deshalb ist das
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
18. Januar 2010 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 18. Januar 2010 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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