Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-81/2011
Urteil vom 13. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
alias A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 29. Dezember 2010 /
N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Mai 2010 aus
dem Heimatstaat ausreiste und am 6. November 2010 unkontrolliert und
via Italien in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er gemäss der Datenbank Eurodac bereits zuvor, am 2. November
2010, in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass das BFM am 22. November 2010 anlässlich der Befragung vom
22. November 2010 zur Person (BzP) im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ die Personalien des
Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatstaats befragte,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung im Hinblick auf
eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asylverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, er wolle nicht nach
Italien zurückkehren oder dorthin zurückgeschickt werden, sondern lieber
in der Schweiz bleiben,
dass bezüglich weiterer Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM am 10. Dezember 2010 die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass Italien das Ersuchen des BFM unbeantwortet liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 - eröffnet am
folgenden Tag - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist sowie den Vollzug anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer verfügte,
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dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe zu Protokoll gegeben, in Italien am 2. November 2010 ein
Asylgesuch eingereicht zu haben,
dass dies durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit
Eurodac bestätigt werde,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten,
dass demnach die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchzuführen, am 25. Dezember 2010 an Italien übergegangen sei,
dass sich der Beschwerdeführer nicht gegen eine Zuständigkeit Italiens
bezüglich seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens geäussert habe,
dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2011 Beschwerde
gegen diese Verfügung einreichen und Eintreten auf das Asylgesuch vom
6. November 2010 beantragen liess, des Weiteren sei das Asylverfahren
in der Schweiz durchzuführen, es sei die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu
gewähren, gegebenenfalls sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung sowohl nach Afghanistan als auch nach Italien festzustellen
und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz
anzuordnen, gegebenenfalls sei das Dossier dem BFM zur
Neubeurteilung zurückzugeben,
dass er schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragen liess,
dass er zur Begründung der Rechtsbegehren im Wesentlichen anführte,
er sei aus den von ihm geschilderten Gründen bei einer Rückkehr nach
Afghanistan an Leib und Leben gefährdet, dies umso mehr, als er dort
keine innerstaatliche Fluchtalternative habe,
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dass er nie die Absicht gehabt habe, in Italien zu bleiben, sondern einfach
insofern Pech gehabt habe, als er in einer Polizeikontrolle erfasst worden
sei,
dass er bei dieser Gelegenheit ganz klar gesagt habe, er wolle nicht in
Italien bleiben und auch kein Asylgesuch stellen,
dass er im Falle einer Rückkehr nach Italien keine Möglichkeit habe, sich
dort aufzuhalten, zumal es in Italien keine ordentlichen Asylverfahren
gebe und er einfach nochmals weggewiesen würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 6. Januar 2011 den
Wegweisungsvollzug vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Januar 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen –
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
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sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, weshalb
auf die Anträge auf Gewährung von Asyl und Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht
und er diesen auch nicht bestreitet,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 6. November 2010 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. das Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [DAA,
SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist [Dublin-II-Verordnung], und die Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
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Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen des BFM vom
10. Dezember 2010 um Übernahme des Beschwerdeführers
unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss Dubliner
Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv
geworden ist (vgl. Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verordnung),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
22. November 2010 lediglich geltend machte, er wolle nicht nach Italien
zurückkehren, sondern stattdessen in der Schweiz leben (vgl. A1/7
Ziff. 22 S. 5),
dass weiteren Ausführungen zufolge der Beschwerdeführer in Italien
einzig daktyloskopiert worden sei und man ihn anschliessend
aufgefordert habe, Italien innerhalb von vier Tagen zu verlassen,
dass er indessen den Akten zufolge am 2. November 2010 ein
Asylgesuch gestellt hat,
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Italien nicht
an die völkerrechtlichen Verpflichtungen der FK hält,
dass ferner anzuführen ist, dass Dublin-Rückkehrende betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen, weshalb er keinen Anlass hat, umgehend wieder
abzureisen,
dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose
Rechtsberatung anbietet,
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dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass entgegen den Beschwerdevorbringen die Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen an die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 3 AsylG nicht zu prüfen hatte,
dass gemäss gesetzlicher Konzeption der hier anzuwendende Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG vom Art. 34 Abs. 3 AsylG nicht erfasst wird,
dass die Vorinstanz vielmehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens in
zutreffender Weise ausschliesslich eine Wegweisung nach Italien prüfte
(vgl. auch nachgehende Erwägungen), weshalb hier auf die Frage des
Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan nicht einzutreten ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
und der Rückweisungsantrag daher abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
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dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1 - 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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