B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-81/2012
U r t e i l v o m 1 4 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Yarimar-Eva Zeleznik.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
c/o schweizerische Botschaft in Ankara, Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 18. November 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus der Stadt B._______ (Provinz C._______) – ersuchte bei der
Schweizerischen Vertretung in Ankara am 23. August 2011 telefonisch um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl.
B.
Am (...) fand auf der Schweizer Vertretung in Ankara eine persönliche Be-
fragung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen statt. Dabei
brachte er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er
sei weder Mitglied einer politischen Partei noch einer Organisation, sym-
pathisiere indessen mit der D._______. Aus diesem Grund habe er am
(...) vor der Stadtverwaltung in C._______ an einer legalen Presseerklä-
rung teilgenommen.
Zwischenzeitlich sei in der Türkei infolge der Teilnahme an der genannten
Presseerklärung ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden, das
zweitinstanzlich hängig sei. Er sei am (...) vom (Nennung Gericht) erstin-
stanzlich aufgrund (Nennung Straftatbestände und Strafmass) verurteilt
worden. Die türkischen Behörden würden dieses Verfahren damit be-
gründen, der Beschwerdeführer habe am Marsch zum Jahrestag der
Festnahme von Abdullah Öcalan teilgenommen und während der Kund-
gebung Slogans gerufen. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich
aus, er habe lediglich an einer von der D._______ organisierten Presse-
erklärung als gewöhnlicher Bürger teilgenommen. Der Vorsitzende der
Partei habe eine Rede gehalten, deren Inhalt er indessen nicht wiederge-
ben könne, da er während der Presseerklärung infolge des Lärms der
Menschenmenge die Rede nicht habe mitverfolgen können (A 2/S. 3).
Gleichzeitig führte er aus, er sei am besagten Tag mit Freunden im Stadt-
zentrum unterwegs gewesen und sei zufälligerweise in die Menge gera-
ten, ohne zu ahnen, dass die Kundgebung dem Jahrestag von Abdullah
Öcalan gedient habe (A 2/S. 3). Konkret werde ihm nämlich die Teilnahme
an einer von der D._______ orchestrierten Presseerklärung und einer an-
schliessenden Demonstration, bei welcher Embleme der PKK (Arbeiter-
partei Kurdistans) und Poster von Abdullah Öcalan mitgeführt worden
seien, vorgeworfen. Daneben werde eingewendet, es sei zur Verherrli-
chung der PKK und zu gewaltaufrufenden Slogans gekommen. Ausser-
dem seien Barrikaden errichtet und Sicherheitskräfte mit Steinen und Mo-
lotowcocktails beworfen worden. Er sei im Zusammenhang mit diesem
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Strafverfahren zwar weder in Gewahrsam noch in Untersuchungshaft
gewesen, er befürchte indessen eine Bestätigung des erstinstanzlichen
Urteils.
C.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer der Vertretung in Ankara
unter anderem (Auflistung Beweismittel) ein.
D.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 übermittelte die Vertretung in Ankara
die Akten an das BFM.
E.
Mit Verfügung vom 18. November 2011 – eröffnet am 9. Dezember
2011 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur
Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung
führte das BFM im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer werde im
Rahmen einer von der PKK orchestrierten Demonstration vorgeworfen,
Gewalt verherrlichende Slogans skandiert und die Sicherheitskräfte mit
Steinen beworfen zu haben. Zwar habe er behauptet, nur zufälligerweise
an der Kundgebung gewesen zu sein und selber keine Slogans skandiert
zu haben, diesbezüglich müsse indessen von Schutzbehauptungen aus-
gegangen werden, zumal Videomaterial existiere, worauf der Beschwer-
deführer identifiziert worden sei. Ausserdem sei es nachvollziehbar und
plausibel, dass die türkische Justiz solche Slogans – auch unter Berück-
sichtigung des Kontextes, in welchem die Demonstration stattgefunden
habe – als Propaganda für die PKK qualifiziere und dementsprechend un-
ter Strafe stelle. Zudem liege es nicht im Interesse der Schweiz, potentiell
gewaltbereiten Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilli-
gung zu erteilen. So habe der Bundesrat Ende 2008 nach einer Reihe
von Anschlägen gegen türkische Einrichtungen in der Schweiz denn auch
Massnahmen gegen die PKK beschlossen. Dazu habe er festgehalten,
dass das offensichtliche Gewaltpotential dieser Gruppierungen im Rah-
men von Bewilligungsverfahren mitberücksichtigt werden sollte. Die Prü-
fung seiner Schutzbedürftigkeit könne schlussendlich offen bleiben, da
der Beschwerdeführer in Ermangelung einer engen Beziehungsnähe zur
Schweiz die Möglichkeit habe, in einem anderen Land um Asyl zu ersu-
chen.
Der Beschwerdeführer habe eine in der Schweiz lebende E._______ und
Verwandte in F._______, weshalb vorliegend die Beziehungsnähe zur
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Schweiz und zu F._______ vergleichbar sei. Aus diesem Grund bestehe
neben der Alternative, als türkischer Staatsangehöriger visumsfrei nach
Kroatien zu reisen, auch die Möglichkeit, mithilfe eines Schengenvisums
nach F._______ zu gelangen und dort ein Asylgesuch zu stellen. Er habe
keine enge Beziehungsnähe zur Schweiz nachweisen können, weshalb
sich auch die Stellung eines Asylgesuches in Kroatien als zumutbar er-
weise. Sodann würde sich die Kulturnähe zu F._______, Kroatien und die
Schweiz im Hinblick auf seine Herkunft kaum unterscheiden, weshalb von
der Möglichkeit zur Eingliederung und Integration in den entsprechenden
Ländern, namentlich Kroatien und F._______, ausgegangen werden kön-
ne. Demnach sei sein in der Schweiz gestelltes Einreisegesuch und das
entsprechende Asylgesuch im Rahmen des den Schweizer Asylbehörden
zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums abzulehnen (Art. 52 Abs.
2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
F.
Am 20. Dezember 2011 ging bei der schweizerischen Botschaft in Ankara
ein in türkischer Sprache verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers
vom 16. Dezember 2011 ein, von dem angenommen wurde, es handle
sich um eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung, weshalb
es an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang beim
Bundesverwaltungsgericht am 6. Januar 2012).
G.
Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 11. Januar 2012 – eröffnet am 10. Februar 2012 – mit, seine
Eingabe vom 16. Dezember 2012 genüge den gesetzlichen Anforderun-
gen an eine rechtsgenügliche Beschwerde nicht, und forderte ihn auf, in-
nert angesetzter Frist eine Beschwerdeverbesserung einschliesslich einer
Übersetzung der Eingabe in eine schweizerische Amtssprache nachzu-
reichen.
H.
Der Beschwerdeführer gelangte vorerst am 15. Februar 2012 per Fax
(Eingang bei der Botschaft per Post am 20. Februar 2012) mit der gefor-
derten Beschwerdeverbesserung an die schweizerische Botschaft in An-
kara (vgl. Art. 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]), worauf die schweizerische Vertretung diese
Eingabe am 22. Februar 2012 ans Bundesverwaltungsgericht (Eingang
beim Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2012) übermittelte.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG ist im
vorliegenden Verfahren nicht gegeben, so dass das Bundesverwaltungs-
gericht in der Sache endgültig entscheidet.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
1.5. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
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ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachver-
haltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Auf-
enthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt
auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeide-
partement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsu-
chenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine un-
mittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
2.3. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher angesichts bloss
redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Ein-
reisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Perso-
nen (vgl. a.a.O. E. 2.c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zu-
gemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell
sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet,
dass zwischen dem Ereignis und der Flucht, mithin dem Asylgesuch, ein
zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss.
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Seite 7
3.
3.1. Es ist somit zu prüfen, ob das BFM dem Beschwerdeführer zu Recht
die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt
hat, weil er keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 Asyl ausgesetzt und
damit nicht schutzbedürftig sei.
3.2. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bildet die Flucht vor
einer Strafverfolgung per se keinen Grund für die Anerkennung als
Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines Strafver-
fahrens respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen De-
likts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft
dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben
wird, um sie aus einem asylrechtlich relevanten Motiv zu verfolgen, oder
wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches Delikt tatsäch-
lich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeutender Weise er-
schwert wird. Ein solcher so genannter Politmalus liegt grundsätzlich
dann vor, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt
wird, wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise
nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in Form
der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung funda-
mentaler Menschenrechte, insbesondere Folter, droht (vgl. EMARK 1996
Nr. 29 E. 2g, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3, Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008 E. 4.4 und D-3417/2009 vom
24. Juni 2010 E. 4.5).
3.3. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die gegen ihn in
erster Instanz ausgefällte Haftstrafe enthalte einen Politmalus, da er die
ihm vorgeworfenen Handlungen nicht begangen habe, die Strafe auf-
grund des Bezugs zur PKK unverhältnismässig hoch sei und das Verfah-
ren demnach rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt habe.
3.4. Den Angaben des Beschwerdeführers sowie den von ihm eingereich-
ten Dokumenten kann entnommen werden, dass gegen ihn in der Türkei
ein Strafverfahren eröffnet wurde, nachdem ihn die türkischen Behörden
verdächtigt hatten, Propaganda für die Terrororganisation PKK/KONGRA-
GEL gemacht zu haben und Mitglied bei der bewaffneten Terrororganisa-
tion PKK/KONGRA-GEL zu sein. Im Strafverfahren Nr. (...) wurde der Be-
schwerdeführer mit Urteil (Nennung Gericht und Straftatbestände) – ge-
mäss diesen Bestimmungen wird die Verübung von Straftaten im Namen
einer Terrororganisation, ohne ihr als Mitglied anzugehören, ausserdem
als Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Organisation beurteilt –, und
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(Nennung Gericht, Straftatbestände und Strafmass) verurteilt. Der Be-
schwerdeführer macht sinngemäss geltend, das gegen ihn in erster In-
stanz verhängte Urteil sei aufgrund eines politisch motivierten Strafver-
fahrens gefällt worden. Bestätige der Kassationshof das Urteil, so werde
er für politisch motivierte Straftatbestände bestraft, die er nicht begangen
habe. Da ihm auf der Grundlage illegitimer Verfolgung die Verurteilung zu
einer langjährigen Freiheitsstrafe drohe und er jederzeit mit seiner Inhaf-
tierung rechnen müsse, könne ihm nicht zugemutet werden, weiterhin in
der Türkei zu verweilen.
3.5. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von
einer eventuellen Verbüssung der Haftstrafe – keine Furcht vor weiteren
Verfolgungshandlungen des Staates zu haben scheint. Dies zeigt sich
insbesondere darin, dass er das erstinstanzliche Urteil in Freiheit abwar-
ten durfte und auch während des zurzeit hängigen Rechtsmittelverfah-
rens nicht vorsorglich in Haft genommen wurde (A 2/S. 3). Ausserdem
hält sich der Beschwerdeführer weiterhin in der Türkei auf und scheint
auch in seiner Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt. Diese Umstände
lassen darauf schliessen, dass er keine subjektive Angst vor weiteren
Verfolgungshandlungen durch die türkischen Behörden hat. Sodann
sprechen diese von der Haftstrafe unabhängigen Umstände gegen seine
Schutzbedürftigkeit, zumal keine aktuelle, konkrete Verfolgungsfurcht des
Beschwerdeführers vorliegt.
3.6. In der Folge ist demnach zu prüfen, ob alleine aus der erstinstanzlich
ausgefällten Haftstrafe und der Gefahr deren Bestätigung durch den Kas-
sationshof auf eine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne
von Art. 3 AsylG geschlossen werden kann, weil sie im Sinne eines soge-
nannten Politmalus unverhältnismässig hoch ausgefallen ist, das Straf-
verfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen
vermochte oder dem Beschwerdeführer eine Verletzung fundamentaler
Menschenrechte, insbesondere Folter, droht.
3.6.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die gegen den Beschwerdeführer
ausgefällte Haftstrafe in Anbetracht der gegen ihn erhobenen Anschuldi-
gungen zwar hoch erscheint, daraus allein aber im vorliegenden Fall nicht
auf einen Politmalus geschlossen werden kann. Diesbezüglich ist festzu-
stellen, dass die Vorinstanz zu Recht festhält, Staaten hätten das Recht,
strafrechtlich gegen terroristische Handlungen vorzugehen. Der Be-
schwerdeführer wurde wegen (Auflistung Straftatbestände) verurteilt. So
habe er anlässlich des Jahrestages der Festnahme von Öcalan an einer
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von der D._______ organisierten Presseerklärung und einer anschlies-
senden Kundgebung teilgenommen. Dabei seien Embleme der PKK und
Posters von Abdullah Öcalan mitgeführt und die PKK verherrlichende und
zu Gewalt aufrufende Slogans skandiert worden. Zudem seien Barrika-
den errichtet und Sicherheitskräfte mit Steinen und Molotowcocktails be-
worfen worden. Die erstinstanzliche Verurteilung kann vorliegend – ent-
gegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht – nicht ohne Weite-
res als illegitim bezeichnet werden. Das Verfahren hat allem Anschein
nach die Ahndung kriminellen Unrechts zum Gegenstand und kann des-
halb nicht ohne Weiteres als politische Verfolgung eingestuft werden.
Deshalb kann aus der Höhe der Haftstrafe allein nicht auf eine Schutzbe-
dürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen
werden.
3.6.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei im erstinstanzlichen Ver-
fahren wegen Straftaten verurteilt worden, die er allesamt nicht begangen
habe. Er habe lediglich an einer legal organisierten Presseerklärung teil-
genommen. Daneben dürften diese Straftatbestände politisch motiviert
gewesen sein, was eine Gesinnungsjustiz darstelle, weshalb das erstin-
stanzliche Verfahren rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genüge. An-
gesichts der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen
vermag dieser pauschale Einwand ebenso wenig zu überzeugen wie die
Aussage des Beschwerdeführers bei der Schweizer Vertretung, er sei
bloss zufällig in die Menge geraten und habe sich lediglich die Rede des
Vorsitzenden der D._______ angehört. Dabei betonte er, weder etwas
geworfen noch Gewalt ausgeübt zu haben. Zu Recht hielt die Vorinstanz
im angefochtenen Entscheid fest, es wirke nicht überzeugend, dass der
Beschwerdeführer zufällig auf einem Spaziergang in eine Demonstration
geraten sein soll. So führte er anlässlich der Befragung in der Schweizer
Botschaft noch aus, er habe (zufälligerweise) an einer Presseerklärung
der D._______ am besagten Tag teilgenommen und habe nicht gewusst,
dass die Kundgebung dem Jahrestag der Festnahme von Abdullah Öca-
lan gewidmet gewesen sei. Es sei ein gewöhnlicher Marsch gewesen,
dem kein besonderes Ereignis zugrunde gelegen habe. Den Inhalt der
Presseerklärung habe er infolge des Lärms der Menschenmassen nicht
mitgekriegt (vgl. A 2/S. 3). In der Rechtsmitteleingabe führt der Be-
schwerdeführer indessen aus, er habe an einer legalen Presseerklärung
zur Verbesserung der Gefängnisbedingungen in der Türkei teilgenommen
(vgl. Beschwerdeschrift S. 1). Dieser Einwand wirkt konstruiert und wurde
im Rahmen der Befragung vor der Botschaft nie so vorgebracht (A 2/S. 3
f.) und muss deshalb als unbeholfener Erklärungsversuch und nachge-
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schoben gewertet werden. Im Übrigen ist dem in Frage stehenden Ge-
richtsurteil zu entnehmen, dass ausgewertetes Video- und Fotomaterial
die von der Staatsanwaltschaft festgehaltenen Vorwürfe dokumentiere,
was einerseits seine Behauptung widerlegt, er habe an einer legalen
Pressekonferenz teilgenommen, ohne deren Inhalt zu kennen und ohne
aktive Teilnahme am Geschehen, und jedenfalls als gewichtiges Indiz ge-
gen die vom Beschwerdeführer behauptete Gesinnungsjustiz zu qualifi-
zieren ist, zumal das Urteil gestützt auf diese Beweislage erging. Zudem
wurde die dem Beschwerdeführer auferlegte Haftstrafe in zwei Anklage-
punkten gemäss der vorliegenden Übersetzung "wegen seines Verhal-
tens nach der Tat und während des Prozesses" zu jeweils einem Sechstel
vermindert, was ebenso als Indiz für die Rechtsstaatlichkeit des Verfah-
rens gewertet werden kann. Folglich ist im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung festzustellen, dass das zuständige Gericht eine differenzierte Wür-
digung der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe sowie
der massgebenden Kriterien für die Strafzumessung vorgenommen hat.
Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, glaubhaft zu machen, dass
seine Verurteilung im erstinstanzlichen Verfahren politisch motiviert ge-
wesen sei und damit rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügt habe.
Ferner kann mangels entsprechender Anhaltspunkte davon ausgegangen
werden, dass die Rechte des Beschwerdeführers in dem beim Kassati-
onshof hängigen Verfahren ebenso gewahrt werden.
3.6.3. Hinsichtlich einer dem Beschwerdeführer – im Falle einer Haftver-
büssung – allenfalls drohenden Verletzung fundamentaler Menschenrech-
te, so insbesondere Folter, ist Folgendes festzuhalten: Berichte zur all-
gemeinen Situation in der Türkei zeigen, dass die Lage der Menschen-
rechte trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis weiterhin problema-
tisch ist. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von staatsge-
fährdend eingestuften Organisationen wie hier interessierend der PKK
sind besonders gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in de-
ren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Folter ist weiterhin
stark verbreitet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3417/2009
vom 24. Juni 2010 E. 4.5.2 f.).
3.6.4. In Bezug auf den Beschwerdeführer bestehen jedoch keine konkre-
ten Anhaltspunkte dafür, dass er Folter oder unmenschlicher Behandlung
ausgesetzt ist. Weder in der Befragung durch die Schweizerische Bot-
schaft in Ankara noch in seiner Beschwerdeschrift brachte er vor, in ir-
gendeiner Weise durch die türkischen Behörden misshandelt oder gefol-
tert worden zu sein. Der Beschwerdeführer, der offen in C._______
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Seite 11
wohnhaft ist und sich dort frei bewegen kann, macht nicht geltend, dass
er seit der erstinstanzlichen Verurteilung, die schon rund (...) zurückliegt,
irgendwelchen diskriminierenden oder schikanierenden Handlungen der
Behörden ausgesetzt gewesen sei. Er macht auch keine Beschattung
geltend und scheint den Akten zufolge keinen Kontakt mit polizeilichen
Behörden gehabt zu haben. Seinen Aussagen zufolge könne er sich
problemlos einen Pass ausstellen lassen (vgl. A 2/S. 1). Unter diesen
Umständen scheint die Gefahr, dass er während einer allfälligen Strafver-
büssung Folter oder anderer unmenschlicher Behandlung ausgesetzt
sein wird, gering.
3.6.5. Es steht ihm im Übrigen nach Ausschöpfung des innertürkischen
Rechtswegs die Möglichkeit offen, in Anwendung des Individualbe-
schwerderechts von Art. 34 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen die Türkei zu
klagen, falls das Strafverfahren nicht nach den EMRK-Prinzipien abgewi-
ckelt worden sein sollte oder ihm im Strafvollzug Menschenrechtsverlet-
zungen drohen sollten.
3.6.6. Das BFM hat im angefochtenen Entscheid richtigerweise eine enge
Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz verneint. Aus die-
sem Grund kann ihm – entgegen seiner Ausführungen in der Beschwer-
deschrift – gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG zugemutet werden, sich in ei-
nem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei dieser Sachlage und
in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerde-
führers ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer
im heutigen Zeitpunkt nicht als schutzbedürftig zu erachten ist, da nicht
davon auszugehen ist, er sei in der Türkei im Zusammenhang mit den
gegen ihn laufenden Strafverfahren einer unmittelbaren, asylrelevanten
Gefährdung ausgesetzt. Es ist ihm nach dem Gesagten nicht gelungen,
eine aktuelle und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG bezie-
hungsweise konkrete Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft eintreten-
de asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete
Verfolgungsfurcht darzulegen. Gestützt auf die heutige Aktenlage ist aus-
serdem davon auszugehen, dass ihm der weitere Verbleib im Heimatland
zuzumuten ist. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Rechtsmit-
teleingabe einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermö-
gen. Insgesamt liegen somit keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine
Einreise in die Schweiz vor (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 mit weiteren Hin-
weisen). Das BFM hat somit zu Recht die Bewilligung der Einreise des
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Seite 12
Beschwerdeführers in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abge-
lehnt.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben
von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-81/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge Schweizer Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Yarimar-Eva Zeleznik
Versand: