B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-81/2013/wif
U r t e i l v o m 2 7 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Guinea,
beide vertreten durch Kathrin Oppliger,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2012 / N (…).
D-81/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen Guinea den Angaben der Be-
schwerdeführerin zufolge am 25. November 2011 und gelangten per Flug-
zeug und Zug über ihr unbekannte Länder am 27. November 2011 in die
Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 12. Dezember
2011 wurde die Beschwerdeführerin summarisch befragt und am 29. Ok-
tober 2012 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Gesuches gab sie im Wesentlichen an, nach dem
Tod ihres Vaters habe sie dessen Bruder heiraten müssen. Dieser habe
sie geschlagen, vor allem seit sie ihm gesagt habe, dass sie keine Män-
ner liebe. Unter diesen Bedingungen habe sie zwei Kinder geboren. Seit
dem Tod ihrer Mutter sei es noch schlimmer geworden, weshalb sie
schliesslich zu deren Bruder gezogen sei. Zu dieser Zeit beziehungswei-
se schon davor, als sie noch bei ihrem Mann gewesen sei, habe sie eine
sexuelle Beziehung mit einer Frau gehabt. Sie hätten sich jeweils in ei-
nem Zimmer in C._______ getroffen, wo sie auf dem Markt verkauft habe.
Dort habe sie eines Tages ein Mann erwischt und alles der Familie ihrer
Freundin erzählt. Daraufhin sei diese von ihrer Familie so stark geschla-
gen worden, dass sie später gestorben sei.
B.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 – eröffnet am 21. Dezember 2012
– wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ord-
nete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2013 erhoben die Beschwerdeführenden ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Asylgewährung.
D.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 stellte die Instruktionsrichterin fest,
die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und forderte sie auf, bis zum 28. Januar 2013 einen
Kostenvorschuss zu leisten, welcher am 23. Januar 2013 fristgerecht be-
zahlt wurde.
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Seite 3
E.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Februar 2013 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 8. März 2013 gab die Rechtsvertreterin der Beschwer-
deführenden ihre Mandatierung bekannt und nahm zur Vernehmlassung
des BFM Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 4
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die
Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen
(Art. 7 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, die Beschwerdeführerin widerspreche sich in wesentlichen Punkten
ihrer Vorbringen. So erkläre sie anlässlich der Befragung, sie habe sich
bereits im Jahr 2007 von ihrem Exmann getrennt, nachdem dieser sie
verjagt habe. Danach sei sie zu ihrem Onkel mütterlicherseits gezogen.
Nach der Trennung von ihrem Mann sei sie eine Beziehung mit einer
Frau eingegangen. In der Anhörung gebe sie hingegen an, sie sei zum
Onkel mütterlicherseits gezogen, nachdem ihr Mann von ihrer Beziehung
mit einer Frau erfahren und sie deswegen geschlagen habe. Auch in Be-
zug auf die Folgen ihrer Affäre mit einer Frau mache sie widersprüchliche
Angaben. So erkläre sie an der Befragung, die Frau habe D._______ ge-
heissen und sei vor ihrer Ausreise an den durch die Schläge verursachten
inneren Verletzungen gestorben. An der Anhörung äussere sie hingegen,
dass der Sohn, den sie in Guinea zurückgelassen habe, inzwischen in
der Obhut von D._______ sei. Diese sei eine alte Freundin von ihr, mit
der sie aber nie eine sexuelle Beziehung gehabt habe. Das Verhältnis
habe sie mit einer anderen Frau namens E._______ gehabt. Abgesehen
von dieser Frau habe sie keine weiteren sexuellen Erfahrungen mit Frau-
en gemacht. Zudem schildere die Beschwerdeführerin die Ereignisse, die
zu ihrer Ausreise geführt hätten, in unterschiedlicher Weise. Im Rahmen
der Befragung gebe sie zu Protokoll, sie und ihre Freundin seien eines
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frühen Morgens im Zimmer in C._______ von einem unbekannten Mann
erwischt worden. Er habe angefangen zu schreien, woraufhin sie beide
nach F._______ geflohen seien. Anlässlich der Anhörung mache sie
demgegenüber geltend, der Vermieter namens G._______ des Zimmers
in C._______, in dem sie einander jeweils getroffen hätten, habe sie in
flagranti erwischt, als er die Miete habe einziehen wollen. Sie beide hät-
ten sich angezogen und das Haus verlassen und seien nach dem Markt
getrennt nach Hause zurückgekehrt. Überdies erkläre die Beschwerde-
führerin an der Befragung, sie habe zwei Tage, nachdem sie erwischt
worden sei, von einer Frau namens H._______ erfahren, dass ihre
Freundin E._______ zu Tode geschlagen worden sei und dass ihr das
gleiche Los drohe. An der Anhörung sage sie stattdessen aus, nachdem
sie am Montag in der Früh erwischt worden seien, habe sie am folgenden
Sonntag durch den Sohn ihres Onkels mütterlicherseits vom Tod ihrer
Freundin erfahren.
4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, ihre Geschichte sei of-
fensichtlich nicht richtig übersetzt worden. Sie habe bereits an der Befra-
gung angegeben, dass sie in erster Linie aufgrund ihrer Homosexualität
geflüchtet sei, was sie als muslimische Frau in Afrika angesichts der
strengen Tradition habe verheimlichen müssen, weil sie sonst getötet
worden wäre. Nach dem Tod ihres Vaters sei sie durch ihren Onkel mit
einem älteren Mann zwangsverheiratet worden. Als sie mit einer ihrer
Freundinnen in C._______ von einem alten Mann überrascht worden sei,
habe dieser sie angeschrien und die Stadt gegen sie aufgehetzt. Sie hät-
ten sie angebunden, gebissen und am Boden zu den Dorfältesten zur tra-
ditionellen Bestrafung geschleift. Sie habe an der Befragung ihre Verlet-
zungen am Körper und an der Anhörung ihren ausgeschlagenen Zahn
gezeigt. Ihre Freundin sei an den Bissen gestorben. Davon hätten ihr eine
alte Frau und der Sohn ihres Onkels erzählt. Da sie jetzt in Guinea als
Homosexuelle registriert sei, seien sie und ihre Kinder in Gefahr, nicht
durch die Regierung, aber auf traditionellem und kulturellem Niveau. Sie
würde als jemand anderes angeschaut, wie ein nicht überlebensfähiges
Element. Ihr Onkel wolle sie töten, weil sie seinen Freund, mit dem er sie
zwangsverheiratet habe, zurückgewiesen habe und weil sie homosexuell
sei und damit Schande über die Familie gebracht habe.
4.3 In seiner Vernehmlassung stellte das BFM hinsichtlich der angeblich
durch die sprachlichen Probleme bedingten Ungereimtheiten fest, dass
es sich dabei um sachliche Diskrepanzen handle, die nicht durch eine un-
genaue Übersetzung der Dolmetscher erklärbar seien. Darüber hinaus
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habe die Beschwerdeführerin die Übereinstimmung der Angaben des
Protokolls mit ihren Aussagen durch ihre Unterschrift bestätigt, so dass
sie sich darauf behaften lassen müsse.
4.4 Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Replik entgegen, die Über-
setzerinnen bei der Befragung und der Anhörung hätten nicht exakt den
gleichen Dialekt wie sie gesprochen. Gemäss Art. 325 des guineischen
Strafgesetzbuches stehe Homosexualität unter Strafe. Gleichgeschlechtli-
che Handlungen könnten mit sechs Monaten bis drei Jahren Haft und ei-
ner Geldstrafe bis zu einer Million guineische Francs bestraft werden.
Somit könne sie ihre Homosexualität in ihrem Heimatland nicht ausleben.
Generell sei die guineische Gesellschaft stark von Traditionen geprägt.
Homosexualität werde vielfach als widernatürlich begriffen und offen ver-
urteilt. Insbesondere werde die Homosexualität innerhalb der Familie
oder Gemeinschaft nicht akzeptiert, so dass Personen mit Ausschluss
aus der Gemeinschaft oder Verfolgung rechnen müssten. Sie habe sich
zu ihrer Homosexualität bekannt und sei danach von ihrem Ehemann be-
droht und verstossen worden. Auch die Dorfgemeinschaft verachte sie
seither. Im Hause ihres Onkels mütterlicherseits habe sie nach diesem
Vorfall vorübergehend Zuflucht gefunden. Der gesellschaftliche Druck und
die Angst vor Vergeltung seien aber derart gross gewesen, dass sie die
Flucht ergriffen habe.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
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Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.2 Zunächst gilt es auf das allgemein unsubstanziierte Aussageverhalten
der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Die Befragerin musste immer wie-
der nachhaken und die Fragen wiederholen. Die Beschwerdeführerin ant-
wortete stets kurz und allgemein. Oftmals gingen ihren Antworten Mo-
mente des Schweigens voraus oder folgten diesen (vgl. beispielsweise
Akten des BFM A14 F50 ff.).
5.3 Erste Zweifel an den Aussagen der Beschwerdeführerin entstehen
denn auch schon im Zusammenhang mit ihrer geltend gemachten sexuel-
len Orientierung und der Beziehung zu einer Frau. So war die Beschwer-
deführerin nicht in der Lage, nachvollziehbar zu schildern, wie es zur Be-
ziehung zu ihrer Freundin gekommen sei. Sie führte dazu lediglich aus,
sie habe die Freundin beim Verkaufen kennengelernt und ihr gesagt,
dass sie sich von ihrem Mann getrennt habe und die Männer nicht liebe
(vgl. A5 S. 8). An der Anhörung wurde sie zu ihrer sexuellen Orientierung
und zu ihrer Beziehung zu dieser Frau ebenfalls nicht ausführlicher (vgl.
A14 F70 ff. und F95 ff.). Zum Beginn dieser Beziehung machte sie zudem
widersprüchliche Aussagen, indem sie einmal angab, sie habe erst be-
gonnen, nachdem ihr Mann sie weggejagt und sie bei ihrem Onkel gelebt
habe (vgl. A5 S. 7), während sie später behauptete, sie habe schon be-
gonnen, während sie noch bei ihrem Mann gelebt habe, und sie sei des-
wegen zu ihrem Onkel gegangen (vgl. A14 F53 ff. und F83). Auch machte
sie zum Namen der angeblichen Freundin widersprüchliche Angaben, in-
dem sie an der Befragung angab, diese habe D._______ geheissen (vgl.
A5 S. 8). An der Anhörung gab sie dann zunächst an, D._______ sei eine
Freundin, die sich um ihren in Guinea verbliebenen Sohn kümmere,
sprach dann aber wieder von einer D._______ im Zusammenhang mit ei-
ner Beziehung, korrigierte sich aber später wiederum in dem Sinn, dass
D._______ eine platonische Freundin sei und dass die Frau, mit der sie
eine Beziehung geführt habe, E._______ geheissen habe (vgl. A14
F16 ff. und F77 ff.). Auch zum Ort, wo sie sich getroffen hätten, machte
sie widersprüchliche Aussagen, indem sie an der Befragung zunächst
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angab, sie hätten sich in C._______ jeweils ein Zimmer genommen. Nach
dem Preis für dieses Zimmer gefragt, schwieg sie zunächst und führte
dann aus, sie hätten für das Zimmer nichts bezahlen müssen (vgl. A5
S. 8). An der Anhörung gab sie dann jedoch an, der Mann, der sie in
flagranti erwischt habe, sei gekommen, um die Miete einzukassieren (vgl.
A14 F109).
5.4 Weitere Zweifel entstehen im Zusammenhang mit den Ereignissen
rund um die Aufdeckung dieser homosexuellen Beziehung. So gab die
Beschwerdeführerin an der Befragung an, ein unbekannter Mann habe
sie in diesem Zimmer in C._______ erwischt und geschrien, um die Leute
zu benachrichtigen. Daraufhin hätten sie Angst bekommen und seien
nach F._______ geflüchtet. Eine alte Frau namens H._______ – später
bezeichnet sie diese als Tante (vgl. A14 F44) – habe ihr zwei Tage da-
nach geraten zu fliehen, da ihre Freundin tot geschlagen worden sei und
ihr das Gleiche drohe (vgl. A5 S. 8). An der Anhörung gab sie aber eine
andere Version der Ereignisse zu Protokoll. So habe sie der Vermieter
des Zimmers namens G._______ – an der Befragung sagte sie noch, der
Ehemann ihrer Freundin D._______ heisse G._______ (vgl. A5 S. 8) –
am Morgen erwischt (vgl. A14 F99 ff.). Die genauen Ereignisse konnte sie
zunächst nicht beschreiben und brach vielmehr in Tränen aus (vgl. A14
F104 ff.). Als sie sich wieder beruhigt hatte, gab sie an, G._______ habe
sie gefragt, was sie machten, und sei anschliessend gegangen, um dies
den Leuten zu erzählen. Die Freundinnen hätten daraufhin nichts ge-
macht und seien am Abend beziehungswiese am nächsten Tag getrennt
nach F._______ zurückgereist (vgl. A14 F109 ff.). Ihr Onkel mütterlicher-
seits habe ihr am Sonntag durch einen seiner Söhne mitteilen lassen,
dass ihre Freundin tot sei (vgl. A14 F129 und F156 ff.). Ihre Erklärung für
den letzten Widerspruch zum Überbringer der Todesnachricht, wonach ihr
auch ihre Tante H._______ und alle diese Personen zur Flucht geraten
hätten (vgl. A14 F200), vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere gibt
die Beschwerdeführerin nun aber auf Beschwerdeebene eine ganz neue
Version der Geschichte wieder, indem sie angibt, sie sei in C._______ mit
einer ihrer Freundinnen von einem alten Mann überrascht worden. Dieser
habe sie angeschrien und die Stadt gegen sie aufgehetzt. Sie hätten sie
angebunden, gebissen und am Boden zu den Dorfältesten zur traditionel-
len Bestrafung geschleift. Sie habe an der Befragung ihre Verletzungen
am Körper und an der Anhörung ihren ausgeschlagenen Zahn gezeigt –
damals gab sie jedoch an, diese Verletzungen stammten von ihrem Ehe-
mann (vgl. A5 S. 7, A14 F56 und F58). Ihre Freundin sei an den Bissen
gestorben. Die Darstellung der Dinge auf Beschwerdeebene unterschei-
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det sich auch insofern, als dass sie nicht mit ihrem Onkel, sondern mit ei-
nem Dritten zwangsverheiratet worden sei. Angesichts derart unter-
schiedlicher Versionen der Ereignisse können der Beschwerdeführerin ih-
re Verfolgungsvorbringen insgesamt nicht geglaubt werden. Ihre Erklä-
rung, wonach die Dolmetscher sie an der Befragung und der Anhörung
nicht verstanden hätten, weil sie einen anderen Dialekt gesprochen hät-
ten, kann nicht gefolgt werden. So gab die Beschwerdeführerin einerseits
in beiden Protokollen an, sie verstehe die Dolmetscher gut, und bestätigte
ihre Aussagen nach Rückübersetzung schriftlich. Den Protokollen ist
denn auch nicht zu entnehmen, dass es zu Verständigungsschwierigkei-
ten gekommen wäre. Zudem muss festgehalten werden, dass es durch
die Übersetzung zwar zu Missverständnissen kommen kann. Dass aber
eine derart andere Version durch die Übersetzung herauskommt, wie dies
vorliegend geltend gemacht wird, kann ausgeschlossen werden.
5.5 Insgesamt vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Das BFM hat ihre
Asylgesuche nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
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Seite 10
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
D-81/2013
Seite 11
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 In Guinea besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über
das ganze Staatsgebiet oder weite Teile davon erstrecken würde, und na-
mentlich keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder per-
manent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Be-
schwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkre-
ten Gefährdung ausgesetzt sehen würden.
7.4.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und ge-
sunde Frau. Ihr Auskommen fand sie in der Vergangenheit durch den
Markt- und Strassenverkauf von Bananen und Medikamenten. Gemäss
ihren Aussagen nahm sie mit diesen Aktivitäten genügend Geld ein, um
für ihren Lebensunterhalt zu sorgen (vgl. A5 S. 4). Zudem verfügt die Be-
schwerdeführerin mit ihrer Familie mütterlicherseits und ihrer Freundin in
Conakry, die sie schon vor ihrer Ausreise unterstützt hatte und auch den
zweiten Sohn der Beschwerdeführerin in ihrer Abwesenheit zu sich nahm,
über ein tragfähiges familiäres und soziales Beziehungsnetz. Beim Vor-
bringen in der Replik, der Onkel mütterlicherseits sei inzwischen gestor-
ben, handelt es sich um eine nachgeschobene und unglaubhafte Behaup-
tung der Beschwerdeführerin. Nach dem Gesagten ist nicht anzunehmen,
die Beschwerdeführenden gerieten nach ihrer Rückkehr nach Guinea aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Na-
tur in eine existenzbedrohende Situation, die den Vollzug der Wegwei-
sung als unzumutbar erscheinen liesse.
D-81/2013
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7.4.3 Hinsichtlich des noch minderjährigen Sohnes der Beschwerdeführe-
rin stellt sich bei der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen die
Frage nach dem Kindeswohl (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]). In der Rep-
lik wird geltend gemacht, der Sohn der Beschwerdeführerin habe sich in
der Schweiz gut integriert, spreche deutsch und gehe hier zur Schule. Die
Verwurzelung in der Schweiz kann denn auch eine reziproke Wirkung auf
die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine
starke Assimilierung in der Schweiz – und davon ist bei einem längeren
Aufenthalt von Kindern auszugehen – mithin eine Entwurzelung im Hei-
matstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr
dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2
S. 367 f.). Von einer Entwurzelung im genannten Sinne kann vorliegend
aber nicht ausgegangen werden. Der Sohn der Beschwerdeführerin war
bei der Ausreise aus Guinea (…) Jahre alt und ist heute (…). Die Be-
schwerdeführenden befinden sich erst seit eineinhalb Jahren in der
Schweiz. (…) seiner ersten (…) Lebensjahre hat der Junge in Guinea ver-
bracht. Damit kann von einer gewissen Vertrautheit mit den dortigen Ver-
hältnissen ausgegangen werden. Eine Rückkehr erscheint demnach für
ihn zumutbar, zumal für ihn die Gemeinschaft mit seiner Mutter bis auf
weiteres von vorrangiger Bedeutung ist.
7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
D-81/2013
Seite 13
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mit dem in gleicher Höhe einbezahlten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-81/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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