B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-81/2019
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2018 / N (…).
D-81/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – suchte am 8. Februar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 18. Februar 2016 wurde
er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen
befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 28. August 2018 hörte ihn das
SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung).
B.
Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, dass er in C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) zur
Welt gekommen und aufgewachsen sei. Er habe die Schule bis zur (…).
Klasse besucht, aber nicht abgeschlossen. Als (…) beziehungsweise (…)
habe er sowohl selbständig wie auch als Angestellter gearbeitet. Bis zum
(…) Altersjahr habe er in C._______ gelebt, dann ungefähr ab dem Jahr
2000 während ungefähr zehn Jahre in D._______ und danach bis zu seiner
Ausreise am 25. Januar 2016 wieder in C._______. Im Jahr 2000 sei er
verhaftet, in ein Camp mitgenommen und dort geschlagen worden. Da-
nach habe er „drei Monate Unterschrift leisten“ müssen. Im Jahr 2005 sei
er erneut geschlagen worden, weil in der Nähe seines Geschäfts eine
Bombe explodiert sei. Dabei sei seine Hand gebrochen. Im November
2012 sei er von Beamten des Criminal Investigation Departement (CID)
mitgenommen, geschlagen und einen Tag festgehalten worden. Ihm sei
vorgeworfen worden, Fahnen für die Befreiungstiger (Liberation Tigers of
Tamil Eelam, LTTE) genäht zu haben. Nach dem Vorfall bis zur Ausreise
sei nichts Weiteres vorgefallen, er sei lediglich mehrmals befragt worden.
Er habe aber von der allgemeinen Situation in seinem Heimatland genug
gehabt und sich von den Behörden beobachtet gefühlt. Nach seiner Aus-
reise im Januar 2016 sei sein Bruder im Juli 2016 ums Leben gekommen
und er vermute, dass dieser getötet worden und nicht verunfallt sei. Im Jahr
2014 habe er ein Arbeitsvisum für E.______ beantragt, von dem er ver-
mute, dass es ungefähr Ende 2014 abgelehnt worden sei. Ein Arbeitsvisum
habe er beantragt, weil man nicht über einen Asylantrag habe sprechen
dürfen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Geburtsschein in
Kopie sowie eine englische Übersetzung davon, einen abgelaufenen Pass,
seine Identitätskarte, eine Kopie der Heiratsurkunde, englische Überset-
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zungen der Geburtsscheine der Kinder und der Ehefrau, mehrere Zei-
tungsartikel, ein Schreiben eines Gerichts im Zusammenhang mit dem Un-
fall des Bruders, einen Obduktionsbericht des Bruders sowie ein ärztliches
Zeugnis in Kopie ein.
C.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 (eröffnet am 7. Dezember 2018)
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung.
Er beantragte, sie sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzu-
lässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie um die Beiordnung der im Rubrum aufgeführten
Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
E.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne
Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die
Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag
betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos.
4.
Insofern als der Beschwerdeführer rügt, dass das der vorinstanzliche Ent-
scheid mangelhaft sei, da nicht alle relevanten Details Eingang in den Asyl-
entscheid gefunden hätten und da die Vorinstanz verschiedene Vorkomm-
nisse nur summarisch zusammengefasst habe, ist vorab festzuhalten,
dass sich diese Rüge als unbegründet erweist. Es ist nicht erforderlich,
dass sich die Begründung des Entscheides mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Auch wenn der vom Beschwerde-
führer anlässlich der Befragungen geschilderte Sachverhalt in der Tat äus-
serst knapp widergegeben wurde, hat die Vorinstanz die wesentlichen
Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid gestützt hat. Schliesslich war dem Beschwerdeführer
auch eine sachgerechte Anfechtung möglich, wie die vorliegende Be-
schwerde zeigt. Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht nicht verletzt.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Der Beschwerdeführer habe im
Wesentlichen geltend gemacht, dass die Sicherheitssituation im Allgemei-
nen das Hauptproblem gewesen sei. Auf Nachfrage habe er zudem ange-
geben, dass ihm seit dem letzten Vorfall im Jahr 2012 nichts Weiteres pas-
siert sei. Er habe sich jedoch beobachtet gefühlt und genug von der Situa-
tion gehabt. Insofern sei festzustellen, dass kein genügend enger Kausal-
zusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgung und der
Flucht vorliege. Auch die eingereichte Kopie des Arztzeugnisses vermöge
nichts daran zu ändern, da eine sofortige Ausreise unmittelbar nach den
Ereignissen zu erwarten gewesen wäre. Gemäss dem Arztbericht sei es
zwar möglich, dass die Vernarbung aufgrund von Folter entstanden sei. Er
selber habe jedoch angegeben, dass seit dem Jahre 2012 nichts Weiteres
vorgefallen sei und die Ausreise erst mehrere Jahre später stattgefunden
habe. Die von ihm eingereichten Zeitungsartikel behandelten Ereignisse,
die sich nach seiner Ausreise zugetragen hätten. Sie würden keine Zusam-
menhang mit ihm selbst aufweisen, sondern beträfen einzig seinen Bruder.
Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass seine Vermutung, der Bruder sei
getötet worden, auch durch die Zeitungsartikel nicht bestätigt werde. Zu-
dem sei auf dem Obduktionsbericht des Bruders als Todesursache eben-
falls Unfall angegeben. Die eingereichten Beweismittel würden somit
gleichermassen keinen genügend engen Kausalzusammenhang zwischen
Verfolgung und Flucht erkennen lassen und seien auch nicht geeignet
seine Asylvorbringen zu untermauern. Es bestehe kein begründeter Anlass
zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt wäre. Er habe nicht geltend gemacht, sich zum
Zeitpunkt der Ausreise in einer Gefährdungssituation befunden zu haben.
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Vielmehr sei er bis Oktober 2016 [recte: Januar 2016] in Sri Lanka wohn-
haft gewesen, habe also nach Kriegsende noch über sieben Jahre und
nach den vorgebrachten letzten Vorbringen noch mehrere Jahre in seinem
Heimatstaat gelebt. Hätte ein tatsächliches Interesse an seiner Person be-
standen, wären in diesen Zeitraum konkrete Massnahmen gegen ihn er-
griffen worden. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende, Risikofak-
toren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen
Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht er-
sichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den
Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden
sollte.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass er seine Asylgründe
ausführlich und detailliert geschildert habe. Bereits im Jahre 2000 sei er
von den sri-lankischen Behörden verhaftet und in einem Camp inhaftiert
worden, wo er misshandelt und gefoltert worden sei. Nach seiner Entlas-
sung habe er „drei Monate Unterschrift leisten“ müssen. Von 2001 bis 2005
habe er eine eigene (…) in D._______ betrieben, wobei seine Kundschaft
zu einem grossen Teil aus Studierenden der Universität D._______ bestan-
den habe, die ihm im Jahr 2002 den Auftrag gegeben hätten, Fahnen für
die LTTE zu produzieren. Da er Sympathien für die LTTE gehegt habe,
habe er den Auftrag angenommen. Im Jahr 2005 sei er nach einem Bom-
benanschlag in der Nähe seines Geschäfts von Angehörigen des CID auf-
gesucht, befragt und misshandelt worden. Hierbei sei seine Hand schwer
verletzt worden, was ihm verunmöglicht habe, weiter der Tätigkeit als (…)
und Geschäftsführer nachzugehen. Aus Angst vor weiteren Übergriffen
habe er zwischen 2005 und 2011 regelmässig im Grossraum D._______
den Wohnort gewechselt. Nach der gewaltsamen Auflösung einer Kundge-
bung anlässlich des Heldengedenktages am 27. November 2012 habe sich
ein Student in seine (…) geflüchtet und sei brutal zusammengeschlagen
worden. Als er interveniert habe, sei er von Soldaten eingeschüchtert wor-
den, er solle sich ruhig verhalten. Am 28. November 2012 sei er nach der
Arbeit auf dem Weg nach Hause von Agenten des CID entführt worden. Er
sei an einen unbekannten Ort mitgenommen und dort geschlagen, miss-
handelt und gefoltert worden. Man habe von ihm wissen wollen, was er mit
der Kundgebung zu tun habe, da der Student in sein Geschäft geflohen
sei. Unter der Auflage, fortan als Informant für das CID tätig zu sein, sei er
am darauffolgenden Abend wieder freigelassen worden. Bis zu seiner Aus-
reise am 26. Januar 2016 habe sein Geschäft als Horchposten des CID
fungiert, er sei regelmässig zur Aktivität der Kundschaft befragt und immer
wieder eingeschüchtert worden. Er habe bereits 2012 aus Sri Lanka fliehen
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wollen, wobei ihm die Mittel und der Kontakt zu einer Person, die ihm hätte
helfen können, gefehlt habe. Ab 2015 seien die Befragungen des Be-
schwerdeführers durch das CID regelmässiger und intensiver geworden.
Bei einem Ausflug nach Colombo spät im Jahr 2015 habe er einen Singha-
lesen kennen gelernt, der ihm zur Flucht habe verhelfen können und der
ihm die notwendigen (gefälschten) Papiere für seine Flucht zur Verfügung
gestellt habe. Nach Erhalt der Papiere habe er D._______ in Richtung Co-
lombo verlassen und sei am darauffolgenden Tag von dort aus nach
F._______ ([…]) geflogen. Vor seiner Abreise habe er die Übernahme sei-
nes Geschäfts durch seine Mitarbeiter organisiert. Seine dauerhafte Abwe-
senheit sei dem CID trotzdem schon sehr bald aufgefallen und seine ehe-
maligen Mitarbeiter seien nach seinem Aufenthaltsort befragt worden. Un-
gefähr einen Monat nach seiner Flucht seien Agenten des CID auch bei
seinem Bruder vorsprachig geworden, um sich nach seinem Verbleib zu
erkundigen. Ein halbes Jahr später sei der Bruder verstorben. Es habe sich
dabei wohl nicht, wie im Polizeibericht aufgeführt, um einen Unfall gehan-
delt. Ein weiterer Bruder sei früher sehr wahrscheinlich für die LTTE aktiv
gewesen, weshalb er Sri Lanka anno 2005 verlassen habe und in die
Schweiz geflohen sei. Das Asylgesuch des Bruders sei gutgeheissen wor-
den. Zudem habe er mehrere Familienmitglieder, welche bei der LTTE aktiv
gewesen seien oder für diese zumindest Sympathien gehegt hätten. Einer
seiner Cousins sei Mitglied gewesen und 1994 als Kämpfer gestorben. Ein
weiterer Cousin, der ebenfalls Kämpfer gewesen sei, sei 2008 spurlos ver-
schwunden. Auch durch seinen bald dreijährigen Auslandaufenthalt habe
er sich verdächtigt gemacht. Insbesondere das Durchlaufen eines Asylver-
fahrens in der Schweiz, in der sich eine grosse tamilische Diaspora befinde
und die als wichtiges Finanzmittelbeschaffungszentrum der LTTE gelte,
stelle einen weiteren schwerwiegenden Risikofaktor dar.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat. Sie hat den Sachverhalt richtig und vollständig abge-
klärt und in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise die
Gründe angeführt, welche auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen
schliessen lassen.
Die Rechtsmitteleingabe stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, sondern
erschöpft sich vielmehr in Wiederholungen des aktenkundigen Sachver-
halts und Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vo-
rinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
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rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich. Insofern der Beschwerdeführer sich darauf beruft, er sei
von der befragenden Person mehrmals unterbrochen worden, als er seine
Asylgründe habe äussern wollen und dass die befragende Person einen
unangemessenen Befragungsstil an den Tag gelegt habe, ist festzuhalten,
dass sich aus dem Verlauf der Anhörung keine konkreten Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend Gelegenheit
gehabt hätte, seine Vorbringen, soweit wesentlich, darzulegen. Auch gibt
die Frageweise der befragenden Person nicht zur Kritik Anlass. Vielmehr
hat sie beim Beschwerdeführer mehrmals nachgefragt, was denn konkret
die Gründe für seine Ausreise im Januar 2016 gewesen seien ([…]) und
den Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass der Zusammen-
hang zwischen den von ihm geschilderten Ereignissen und der Ausreise
nicht ersichtlich sei ([…]). Anstatt die gestellten Fragen zu beantworten, ist
der Beschwerdeführer, auch auf Nachfrage, in seinen Ausführungen oft im-
mer wieder vom Thema abgekommen oder hat bereits Dargelegtes wie-
derholt ([…]). Schliesslich hat der Beschwerdeführer am Ende der Anhö-
rung auch unterschriftlich bestätigt, er habe alles für das Asylgesuch We-
sentliche darlegen können ([…]). Darauf hat er sich behaften zu lassen.
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass zwischen
Verfolgung und Flucht in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ein genügend
enger Kausalzusammenhang besteht (vgl. ausführlich etwa die Urteile des
BVGer D-3989/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.2.1, D-4543/2013 vom
22. November 2017 E. 5.2, m.w.H.). Die Vorinstanz ist mit überzeugender
Begründung zur Erkenntnis gelangt, dass dieser Kausalzusammenhang
zwischen den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnissen, zu-
letzt der Vorfall vom November 2012, und der im Januar 2016 erfolgten
Ausreise gefehlt hat.
Der Beschwerdeführer hat in der Anhörung bestätigt, dass es seit dem No-
vember 2012 zu keinen weiteren konkreten Vorfällen gekommen sei. Er hat
auf die diesbezügliche Frage in der BzP lediglich geantwortet, dass er sich
seit 2012 beobachtet und unter Druck gefühlt habe beziehungsweise dass
er beobachtet und kontrolliert worden sei ([…]). In der Anhörung führte der
Beschwerdeführer hierzu aus, dass er bedroht und bedrängt worden sei
und über seine Kunden habe erzählen müssen ([…]) und dass die Sicher-
heitskräfte wiederholt vor seinem Geschäft gestanden und Informationen
über die Studenten auf dem Campus verlangt hätten ([…]). Er bestätigt
aber auf Nachfrage, dass er nach 2012 nicht mehr verhaftet, sondern le-
diglich mehrmals befragt worden sei ([…]). Insofern der Beschwerdeführer
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daraus eine Gefahr einer erneuten Verfolgung ableitet, ist Folgendes fest-
zuhalten: Diese Behelligungen durch die Sicherheitskräfte reichen von der
Intensität her nicht aus, um einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3
AsylG darzustellen. Gegen eine Gefährdung des Beschwerdeführers
spricht auch, dass er bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt hat ([…]).
Die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine Ehefrau und seine Kinder
leben ebenso nach wie vor in C._______ ([…]). Dass einer der Brüder ums
Leben gekommen ist, mag für den Beschwerdeführer äusserst tragisch
sein; angesichts des detaillierten Obduktionsberichts ([…]), welcher
schlüssig begründet, weshalb von einem Unfall als Todesursache auszu-
gehen ist, kann entgegen der Beschwerde aber nicht davon ausgegangen
werden, dass der Bruder unter unklaren Umständen verstorben wäre. Ins-
besondere ergeben sich keinerlei Hinweise, dass der Todesfall irgendwie
mit dem Beschwerdeführer in Verbindung stand. Sodann hat der Be-
schwerdeführer sein Geschäft bis zur Ausreise ohne Probleme führen kön-
nen ([…]). In seinem Geschäft wurde er auch regelmässig für Befragungen
aufgesucht. Sein Aufenthaltsort war den sri-lankischen Behörden mithin
bekannt. Es wäre diesen somit ohne weiteres möglich gewesen, den Be-
schwerdeführer aufzugreifen, wenn sie ein ernsthaftes Interesse daran ge-
habt hätten. Dass er die Ausreise legal mit dem eigenen Pass wagte und
sich damit den Behörden am Flughafen präsentierte, spricht ebenfalls da-
für, dass er von diesen keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten
hatte. Die subjektive Furcht des Beschwerdeführers vor einer erneuten
Verfolgung erweist sich demnach als objektiv unbegründet.
7.2 Im Übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass auch im Falle einer
Rückkehr nach Sri Lanka keine begründete Furcht vor künftigen Verfol-
gungsmassnahmen bestehe (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert], E. 8 und 9). Gemäss dem eben
zitierten Referenzurteil des BVGer sind insbesondere Rückkehrende ge-
fährdet, die in die „Stop-List“ eingetragen sind, Verbindungen zu den LTTE
aufweisen oder sich exilpolitisch betätigt haben. Schwach risikobegrün-
dende Faktoren sind Narben, das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente
bei der Einreise in Sri Lanka und eine zwangsweise beziehungsweise
durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rück-
führung nach Sri Lanka (a.a.O., E. 8.5.5).
Der Beschwerdeführer war kein Mitglied der LTTE. Die weit zurückliegende
und relativ kurz andauernde, niederschwellige Tätigkeit des Nähens von
Fahnen für die LTTE in den Jahren 2004 und 2005 ([…]), ist nicht geeignet,
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ihn als Person mit besonders enger Bindung zur LTTE erscheinen zu las-
sen. Der Beschwerdeführer hat zudem verneint, dass der Bruder, welcher
sich in der Schweiz befinde, Mitglied bei der LTTE gewesen sei und dies-
bezüglich lediglich von „nicht ernsthaften Kontakten“ gesprochen ([…]). In-
sofern der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, dass
ein Cousin Mitglied der LTTE und im Jahr 1994 als Kämpfer gestorben sei
und dass ein weiterer Cousin als Kämpfer im Jahr 2008 spurlos verschwun-
den sei, ist festzuhalten, dass es sich um lediglich schwache Bezugspunkte
zu den LTTE handelt, zumal der Tod des einen Cousins über zwanzig Jahre
und das Verschwinden des anderen Cousins über zehn Jahre zurückliegt.
Der Beschwerdeführer hat auch nicht angegeben, wegen dieser Bezugs-
punkte je behelligt worden zu sein. Zudem wurde gegen den Beschwerde-
führer nie ein Gerichtsverfahren eingeleitet ([…]) und er konnte Sri Lanka
legal mit dem eigenen Pass verlassen ([…]). Schliesslich hat sich der Be-
schwerdeführer weder in Sri Lanka noch in der Schweiz politisch betätigt
([…]). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus dem Norden des Lan-
des stammt, spricht allein nicht für ein besonderes Risiko bei der Rückkehr
nach Sri Lanka, weil die meisten Rückkehrer aus dieser Landesgegend
stammen. Auch aus seinem Alter kann der Beschwerdeführer keine beson-
dere Gefährdung für den Fall der Rückkehr ableiten. Laut dem im vo-
rinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztzeugnis, weist der Beschwer-
deführer Narben sowohl (…) sowie (…) auf ([…]). Die Vernarbung des Be-
schwerdeführers im Genitalbereich befindet sich an einer Stelle, die sich
problemlos verdecken lässt. Betreffend die Narbe am (…) ist davon auszu-
gehen, dass diese unauffällig ist, zumal im ärztlichen Zeugnis dazu keine
weiteren und in der Beschwerde gar keine Angaben gemacht wurden. Ins-
gesamt ist somit auch bezüglich der Narben kein erhöhtes Risiko festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in Sri Lanka die Auf-
merksamkeit der Behörde auf sich ziehen und deswegen genauer über-
prüft sowie über den Grund des Auslandaufenthaltes befragt würde. Auch
der Umstand, dass der Beschwerdeführer, der geltend machte, der Schlep-
per habe ihm den legal erhaltenen Reisepass abgenommen ([…]), aus der
Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren wird, genügt nicht, eine solche
Furcht vor Verfolgung zu begründen.
Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Be-
schwerdeführer von den sri-lankischen Behörden nicht zu jener kleinen
Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wie-
deraufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheits-
staat darstellen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im
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Seite 11
Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG drohen würden.
7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 12
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen
auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu-
rückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Ur-
teil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Däne-
mark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen
Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Da-
bei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be-
handlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene
ernsthafte Gründe für die Befürchtung haben, die Behörden hätten an ihrer
Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte bezie-
hungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden
(vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94).
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Nachdem der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er be-
fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit
der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus-
mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm
würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in
Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Rechtsprechung nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 In Sri Lanka herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt der sri-lankischen Regierung
und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die
Ost- und Nordprovinz (auch in das „Vanni-Gebiet“) zumutbar, wenn das
Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz ei-
nes tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussich-
ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden
kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E.
13.3.3 sowie D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 insb. E. 9.5.9.).
Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Distrik D._______, Nord-
provinz), wo er, mit Ausnahme eines zehnjährigen Aufenthaltes in
D._______, immer gelebt hat ([…]). Auch seine Mutter sowie seine Ehefrau
und die gemeinsamen Kinder, zu denen der Beschwerdeführer regelmäs-
sigen Kontakt hat, leben nach wie vor in C._______ ([…]). Der Beschwer-
deführer verfügt sodann über eine mehrjährige Schulbildung (…) sowie
über Arbeitserfahrung als (…) und (…). Er hat zudem erfolgreich ein eige-
nes Geschäft geführt ([…]). Begünstigende Zumutbarkeitsfaktoren liegen
somit klarerweise vor.
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Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu qua-
lifizieren sind. Die Gesuche sind somit, unbesehen einer allfälligen Mittel-
losigkeit, abzuweisen.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: