Abtei lung IV
D-8121/2007
spn/wer
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter
Kurt Gysi, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Entscheid der Vorinstanz vom 12. November 2007 i.S.
Kantonswechsel / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8121/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 6. Okto-
ber 2005 mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die im Vollzugspunkt erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 29. Juni 2007 guthiess und die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anordnete,
dass das BFM am 4. Juli 2007 den Kanton _______ mit der Um-
setzung der vorläufigen Aufnahme beauftragte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom
4. Oktober 2007 beim BFM ein Gesuch um Wechsel des zugeteilten
Aufenthaltskantons stellte,
dass sie zur Begründung geltend machte, ihre Mutter aus Sri Lanka
weile seit einigen Monaten als Asylsuchende in der Schweiz und sei
dem Kanton _______ zugeteilt worden,
dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung leide und
deshalb auf dauerhaften Aufenthalt bei ihrer Mutter angewiesen sei,
dass sie ihrer Eingabe einen psychiatrischen Bericht vom 30. August
2007 beilegte,
dass das BFM in der Folge Stellungnahmen der betroffenen Kantone
einholte (vgl. Art 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der Kanton _______ mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2007
sein Einverständnis erklärte,
dass sich der Kanton _______ am 7. November 2007 unter den
gegebenen Umständen dem beantragten Wechsel widersetzte,
dass das BFM das Gesuch um Wechsel des Aufenthaltskantons der
Beschwerdeführerin vom 4. Oktober 2007 mit Entscheid vom 12. No-
vember 2007 ablehnte,
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dass die Vorinstanz dabei erwog, vorliegend bestehe kein Anspruch
auf Einheit der Familie,
dass sodann ein Kantonswechsel bei der Zustimmung beider betroffe-
ner Behörden in Betracht komme,
dass mangels Zustimmung des Kantons _______ ein Wechsel indes
ausgeschlossen sei,
dass auch die in Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 erwähnte schwere Gefährdung
nicht gegeben sei, zumal aufgrund der Akten keine derartigen Hinwei-
se bestünden, da die Beschwerdeführerin gemäss eingereichtem
Arztbericht die von ihr aufgesuchte Klinik am 14. August 2007 in
stabilem Zustand und unter Ausschluss von Fremd- und
Selbstgefährdung verlassen habe,
dass die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verfügung mit Einga-
be vom 29. November 2007 durch ihre Rechtsvertretung beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechten und die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids, die Anweisung der Vorinstanz, ihr den Wechsel des Auf-
enthaltskantons zu gestatten, eventualiter die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zwecks hinreichender Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts beziehungsweise zur Neubeurteilung und in pro-
zessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) beantragen liess,
dass sie zur Begründung der Eingabe insbesondere aufführte, wegen
ihrer psychischen Probleme sei eine Zuteilung an den Kanton
_______, wo sich ihre Mutter als Asylsuchende aufhalte, im Rahmen
der Einheit der Familie angezeigt,
dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Mutter und
volljähriger Tochter bestehe, wodurch diese die Anforderungen an den
erweiterten Familienbegriff im Sinne von Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101)
erfüllten,
dass die Vorinstanz diesem Sachverhaltselement in Verletzung der Be-
gründungspflicht beziehungsweise der Untersuchungsmaxime nicht
gebührend Rechnung getragen habe,
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dass die Beschwerdeführerin einen Beobachtungsbericht der Leitung
ihrer Unterkunft vom 29. November 2007 zu den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 13.
Dezember 2007 das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
hiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und ei-
nen Schriftenwechsel veranlasste,
dass das Bundesamt mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007
Nichteintreten auf die Eingabe vom 29. November 2007 beantragte,
dass es ausführte, vorliegend gehe es nicht um den in Rechtskraft
erwachsenen Zuweisungsentscheid vom 27. Oktober 2005, sondern
um das am 4. Oktober 2007 gestellte Gesuch um Wechsel des
Aufenthaltskantons,
dass das BFM aus den in Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 i.V.m Art. 27 Abs. 3
AsylG und Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über den
Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) aufgeführten Gründen (bei Anspruch auf Einheit
der Familie und schwerwiegender Gefährdung) auf Gesuch einer
asylsuchenden, schutzbedürftigen oder vorläufig aufgenommenen
Person einen allfälligen Kantonswechsel verfüge,
dass das BFM bereits am 12. November 2007 rechtsgenüglich darge-
legt habe, weshalb die Anforderungen an einen solchen Kantonswech-
sel vorliegend nicht erfüllt seien,
dass das Schreiben vom 12. November 2007 im Übrigen keinen Verfü-
gungscharakter aufweise, weshalb keine Beschwerdemöglichkeit be-
stehe,
dass die Beschwerdeführerin nach gewährter Fristerstreckung mit
Replik vom 10. Januar 2008 an ihren bisherigen Darlegungen festhielt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
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dass es sich beim Entscheid über ein Gesuch einer asylsuchenden
oder vorläufig aufgenommenen Person um Bewilligung eines Wechsels
in einen anderen Kanton (Art. 85 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR.
142.20] i.V.m. Art. 21 der Verordnung vom 11. August 1999 über den
Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
[VVWA, SR 142.281] und Art. 22 Abs. 2 AsylV 1) entgegen der vor-
instanzlichen Sichtweise um eine beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbare Verfügung handelt,
dass das BFM in einer sich auf öffentliches Recht des Bundes
stützenden Anordnung im Einzelfall das Begehren der
Beschwerdeführerin um Kantonswechsel abwies und damit zweifellos
in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingreift (vgl. Art. 5 Abs.
1 Bst. c VwVG),
dass daran auch die gesetzlich eingeschränkte Anfechtbarkeit der
Verfügung nichts zu ändern vermag (vgl. Art. 85 Abs. 4 AuG),
dass die Vorinstanz demnach zu Unrecht keine Rechtsmittelbelehrung
anbrachte, woraus der Beschwerdeführerin jedoch kein Rechtsnachteil
erwuchs,
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit
einzutreten ist (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 49 VwVG),
dass gemäss Art. 85 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 21 VVWA und Art. 22
Abs. 2 AsylV 1 ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung
beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwer-
wiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer
Personen verfügt wird,
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dass mit der Öffnung des Rechtsmittelwegs bei Eingriffen in die
Familieneinheit das Gesetz den diesbezüglichen Anforderungen der
EMRK Rechnung trägt (vgl. Art. 85 Abs. 4 AuG),
dass der Kreis der Personen, die sich im vorliegenden Zusammenhang
unter Umständen darauf berufen können, daher insbesondere von
Artikel 8 EMRK bestimmt wird,
dass abgesehen von der Kernfamilie, das heisst den Beziehungen zwi-
schen Ehepartnern sowie zwischen Eltern und ihren minderjährigen
Kindern (vgl. Art. 1 Bst. e AsylV 1), von Art. 8 EMRK auch die Bezie-
hungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine we-
sentliche Rolle spielen können, erfasst werden,
dass im Verhältnis zwischen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie
die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit - über die nahe,
echte und tatsächlich gelebte Beziehung hinaus - indes ein besonde-
res Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt (vgl. Urteil des Bundesge-
richts vom 24. Oktober 2002 [2A.145/2002] E. 3.2-3.5, BGE 129 II 11
E. 2 S. 14, 120 Ib 257 E. 1d-f S. 260 ff.),
dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis daher auch zwischen der
volljährigen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter, welche als Asylsu-
chende dem Kanton _______ zugeteilt wurde und deren Verfahren
erstinstanzlich hängig ist, auszuweisen ist,
dass der Familienbegriff nach Art. 8 EMRK diesbezüglich mit
demjenigen des Asylgesetzes übereinstimmt, weshalb die Frage
welcher Begriff im Rahmen der Kantonszuweisung massgeblich ist,
vorliegend offen gelassen werden kann,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einen Anspruch
auf Familieneinheit im Ergebnis zu Recht verneinte,
dass diese Feststellung allerdings unbegründet geblieben ist, zumal
sich vorliegend gewisse Ausführungen zum Bestehen eines
Abhängigkeitsverhältnis zwischen Mutter und volljähriger Tochter
aufgedrängt hätten,
dass daher eine sachgerechte Anfechtung nur beschränkt möglich war,
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dass die Beschwerdeführerin damit zu Recht die Verletzung des
rechtlichen Gehörs rügte (vgl. EMARK 2004 Nr. 38),
dass das Bundesverwaltungsgericht aber einen Schriftenwechsel
durchführte und die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 17. Dezem-
ber 2007 mit weitergehenden Erwägungen darauf hinwies, die Be-
schwerdeführerin sei bisher auch ohne ihre Mutter zurechtgekommen,
und so ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wiederum verneinte,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des eingeräumten Replik-
rechts Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt erneut darzulegen,
dass demnach aus prozessökonomischen Gründen von der Heilung
des Verfahrensmangels auszugehen ist und sich eine Kassation
vorliegend nicht aufdrängt,
dass dem geheilten Verfahrensmangel allerdings im Rahmen einer
auszurichtenden Parteientschädigung im Sinne eines teilweise
Obsiegens Rechnung zu tragen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 5),
dass die Beschwerdeführerin materiell geltend macht, es bestehe
aufgrund ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung ein relevantes
Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrer Mutter,
dass gemäss dem eingereichten Bericht einer psychiatrischen Klinik
und dem Beobachtungsbericht durch die Leitung der Unterkunft eine
psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin verbunden mit
problematischen Verhaltensweisen thematisiert wird,
dass den eingereichten Berichten zufolge aber kein besonderes Ab-
hängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter schlüssig
entnommen werden kann,
dass die Mutter der Beschwerdeführerin im erwähnten Beobachtungs-
bericht gar nicht erwähnt wird,
dass auch der psychiatrische Bericht nur ansatzweise auf das Verhält-
nis der Beschwerdeführerin zu ihrer Mutter eingeht und den genauen
Auslöser der damals aktuellen Krise offen lässt,
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dass aus den Berichten auch implizit nicht hervorgeht, die
Beschwerdeführerin sei auf eine dauernde Betreuung durch ihre
Mutter angewiesen,
dass mithin kein Sachverhalt vorliegt, welcher ein Zusammenleben der
Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter wegen einer eigentlichen einseiti-
gen Abhängigkeit als dringend angezeigt erscheinen lassen würde,
dass die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin könne
sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen, demnach zu bestätigen ist,
dass nach dem Gesagten die Zuweisung der Beschwerdeführerin an
den Kanton _______ für die Dauer der vorläufigen Aufnahme den
Grundsatz der Einheit der Familie nicht verletzt,
dass sich eine weitere Prüfung des Zuweisungsentscheides verbietet
(vgl. Art. 85 Abs. 4 AuG),
dass sich die Verfügung des BFM vom 4. Oktober 2007 demnach als
rechtmässig erweist und die dagegen erhobene Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die reduzierten Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenver-
fügung vom 13. Dezember 2007 gutgeheissen wurde, weshalb keine
Kostenauflage erfolgt,
dass angesichts des festgestellten Verfahrensmangels, der erst auf
Beschwerdeebene und nur dank dem Ergreifen eines Rechtsmittels
geheilt werden konnte, der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz
eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 2
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
dass keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde, sich der
Parteiaufwand jedoch von Amtes wegen zuverlässig abschätzen lässt
und auf Fr. 200.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist
(vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Bundesamt für Migration wird angewiesen, der
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 200.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung ihrer Rechtsvertretung
(einschreiben)
- die Vorinstanz (Kopie zu den Akten; Ref.-Nr. N _______)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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