Abtei lung IV
D-8121/2009
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A.________, geboren angeblich (...),
angeblich Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 21. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8121/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge nigerianischer
Staatsangehöriger aus B.________, sein Heimatland am 15. Oktober
2009 verliess und am 30. November 2009 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM am 14. Dezember 2009 im Transitzentrum Altstätten
(TZ) seine Personalien erhob, ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte und ihm
gleichentags das rechtliche Gehör zu den Erkenntnissen des Finger-
abdruckvergleichs gewährte,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom
21. Dezember 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 30. November 2009 nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und ihn – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe sein erstes Asylgesuch am 10. Januar 2003
unter den Personalien C._________, geboren (...), Sierra Leone
eingereicht, beim vorliegenden Asylgesuch habe er als Personalien
A.________, geboren (...), Nigeria angegeben,
dass der Beschwerdeführer bis dato für keine der beiden im Rahmen
der Asylverfahren verwendeten Identitäten Ausweisdokumente vorge-
legt habe – trotz zahlreicher schriftlicher und mündlicher Aufforderun-
gen,
dass er anlässlich des ihm mündlich gewährten rechtlichen Gehörs be-
stritten habe, je unter der Identität C._________, geboren (...), Sierra
Leone in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt zu haben, er diese
Person nicht kenne, sie ihm jedoch sehr stark gleiche und er diesen
Mann unbedingt kennenlernen wolle, er das erste Mal in der Schweiz
sei und nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, weil er dort von
der Polizei, einer Gruppe, der sein Vater angehört habe sowie von
Entführern einer Geisel, die er auf der Jagd versehentlich erschossen
habe, gesucht werde,
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dass das BFM feststellte, das Auftreten unter verschiedenen Identi-
täten bedeute zwar nicht per se, die Identität werde im zu behandeln-
den Verfahren verheimlicht, wer aber bereits unter anderer Identität ein
Asylgesuch eingereicht habe, müsse zusätzliche Anstrengungen
unternehmen, um seine Identität zumindest glaubhaft zu machen, an-
sonsten sein unbegründetes Unterlassen – wie vorliegend der Fall -
als Verheimlichung der Identität qualifiziert werde,
dass der Beschwerdeführer es bis dato unterlassen habe, die von ihm
nunmehr geltend gemachte Identität mit geeigneten Beweismitteln zu
belegen oder glaubhaft zu machen, vorliegend erschwerend hinzu-
komme, dass er sein früheres Asylverfahren sowie das Auftreten unter
einer anderen Identität wissentlich und willentlich verschwiegen und
auch auf Vorhalt hin bestritten habe, und seine Identität bis heute nicht
feststehe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens die Behör-
den über seine Identität getäuscht habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Dezember 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte auf sein Asyl-
gesuch sei einzutreten, eventualiter sei vom Wegweisungsvollzug ab-
zusehen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn den Namen, den
Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum,
den Geburtsort und das Geschlecht umfasst (Art. 1a Bst. a der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]),
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dass im vorliegenden Fall das BFM aufgrund des Ergebnisses des
Fingerabdruckvergeleichs eine Identitätstäuschung feststellte,
dass der Beschwerdeführer bei der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs am 14. Dezember 2009 das Ergebnis des Fingerabdruckver-
gleichs bestritt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführt, er
habe zunächst Angst gehabt, die Wahrheit zu sagen, er das Ergebnis
des Fingerabdruckvergleichs jedoch nicht mehr bestreite und geltend
macht, er sei nach dem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission vom 11. März 2003 nach Sierra Leone zurückgekehrt, wo man
ihm gesagt habe, er sei C._________ und wo er vom Onkel erfahren
habe, dass seine Familie in Nigeria lebe, weshalb er nach Nigeria ge-
reist sei, wo ihm sein Vater mitgeteilt habe, er heisse A.________,
dass diese – ohnehin nicht glaubhafte - Erklärung nichts an den zu-
treffenden Feststellungen des BFM zu ändern vermag, zumal davon
auszugehen ist, der Beschwerdeführer kenne – wie jeder Mensch -
seinen eigenen Namen,
dass der Beschwerdeführer zudem unter einer anderen Identität be-
reits ein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen hat und er bei der
Anhebung des vorliegenden weiteren Verfahrens die Asylbehörden
offensichtlich bewusst nicht auf das frühere Verfahren aufmerksam ge-
macht hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 4 E. 5c),
dass er schliesslich keine Beweismittel zum Nachweis seiner im vor-
liegenden Verfahren angegebenen Identität einreichte,
dass er in der Beschwerde zwar geltend macht, er besitze keinen
Pass, weil er Probleme mit der Polizei habe,
dass er jedoch anlässlich der Befragung im TZ einen anderen Grund
für die Nichtabgabe eines Passes angab, nämlich, dass er gar nicht
wisse, was ein Pass sei (act. B1/10 S. 3),
dass sich diese Angaben miteinander nicht vereinbaren lassen und un-
geachtet dessen die Behauptung, er wisse nicht, was ein Pass sei,
ohnehin nicht glaubhaft ist, zumal diese Behauptung angesichts
dessen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits
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zum zweiten Mal eine interkontinentale Reise in die Schweiz unter-
nommen hat, in höchstem Masse realitätsfremd wirkt,
dass der Beschwerdeführer die im vorliegenden Verfahren ange-
gebene Identität aufgrund der widersprüchlichen und realitätsfremden
Angaben auch nicht glaubhaft machen konnte, weshalb davon auszu-
gehen ist, der Beschwerdeführer wolle seine Identität verheimlichen
(vgl. EMARK 1995 Nr. 4 E. 5c),
dass demnach das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Beschwerdeführer anlässlich des ersten Asylverfahrens
Sierra Leone und im vorliegenden Verfahren Nigeria (act. B1/10 S. 1)
als Herkunftsland angab,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen,
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dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mit-
wirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und
Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist,
es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine
landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen,
dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Nigeria zu
Recht angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums
Altstätten (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Transitzentrum Altstätten (per Telefax zu den Akten Ref.-
Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Be-
schwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbe-
stätigung an das Bundesverwaltungsgericht
- (zuständige kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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