Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D812/2009
law/mah
U r t e i l v om 1 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Claudia CottingSchalch,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Januar 2009 / N (…).
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Sachverhalt
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein irakischer Kurde
aus Z._______ (Y._______, X._______, Zentralirak), verliess den Irak am
3. November 2008 und reiste am 7. Dezember 2008 in die Schweiz ein,
wo er am selben Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Da er keine Ausweispapiere vorlegte,
wurde er dort mit einem Informationsblatt, dessen Inhalt er mit seiner
Unterschrift verstanden zu haben bestätigte, zur Herausgabe von
allenfalls anderswo aufbewahrten Identitätsdokumenten innerhalb von
48 Stunden aufgefordert (vgl. act. A3/1).
B.
Am 11. Dezember 2008 erhob das BFM im EVZ die Personalien des
Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 18. Dezember
2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte er zur Begründung seines Asylgesuchs geltend,
neben seiner Familie, wohne nur noch eine weitere Familie kurdischer
Ethnie in Z._______. Sein Vater habe als Leibwächter des
Stammesführers des Dorfes geamtet. Der Stammesführer sei im Frühling
2003 getötet worden und sein Vater sei seit dem 5. Juli 2003
verschwunden beziehungsweise entführt worden. Seit Anfang 2004 seien
sie von den Leuten im Dorf belästigt worden. Er habe im Dorf einen
kleinen Kiosk geführt, der von arabischen Dorfbewohnern mehrmals
geplündert worden sei, und an ihr Haus hätten sie nachts Steine
geworfen. Zudem seien nachts im Dorf Terroristen erschienen, welche
die Familie zum Verlassen des Dorfes aufgefordert und mit dem Tod
bedroht hätten, sollten sie Informationen an die Amerikaner weitergeben.
Die Amerikaner seien tagsüber zu ihnen gekommen und hätten nach den
Terroristen gefragt. Weil sie aus Angst nichts gesagt hätten, seien sie von
den Amerikanern manchmal geohrfeigt worden. Daraufhin habe sich
seine Mutter mit vier Geschwistern nach Y._______ zu einem Freund
seines Vater begeben und er als Ältester sei ausgereist.
C.
Am 6. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer durch die Thurgauer
Rechtsberatungsstelle seine Identitätskarte inklusive Briefumschlag beim
BFM ein.
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2009 – eröffnet am 2. Februar 2009 – trat
das BFM auf das Asylgesuch vom 7. Dezember 2008 gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
zu verlassen. Die eingereichte Identitätskarte zog das BFM ein.
E.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2009 (Poststempel) erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das
Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei von der Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie von Verfahrenskosten abzusehen und
ihm zur Einreichung von einem Beweismittel eine Frist von drei Wochen
zu gewähren.
F.
Am 10. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung nach.
G.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2009 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und über das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege werde im Endentscheid befunden.
Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und gab ihm Gelegenheit weitere Beweismittel bis zum 13. März 2009
einzureichen.
H.
Am 20. März 2009 überwies der Instruktionsrichter dem BFM die
Beschwerdeakten zur Vernehmlassung.
I.
In der Vernehmlassung vom 25. März 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
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Seite 4
J.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 27. März 2009
zur Kenntnisnahme zugestellt.
K.
Mit Eingabe vom 9. April 2009 reichte der Beschwerdeführer einen
Familienausweis, ein Farbfoto und eine Postquittung sowie ein von ihm
verfassten Brief in kurdischer Sprache inklusive dem AramexUmschlag
ein. Im Begleitschreiben führte der Beschwerdeführer aus, dass die
Postquittung (Stempel vom 19. Februar 2009) für ein Schreiben aus
seiner Heimat sei, welches weitere wichtige Dokumente beinhalte. Leider
sei es von der irakischen Post nach Schweden geschickt worden und er
wisse nicht, wann es zurückkomme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist einzutreten.
3.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere
abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abzugeben
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung
erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
4.
4.1. Das BFM trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung nicht ein, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden
innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise oder
Identitätspapiere abgegeben. Zur Frage, ob der Beschwerdeführer
entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft
machen kann, führte das BFM aus, dass grundsätzlich davon
auszugehen sei, dass der (…)jährige Beschwerdeführer über einen
relevanten Identitätsausweis verfüge. Er habe im Verlauf des
Asylverfahrens eine irakische Identitätskarte eingereicht, ausgestellt in
Y._______ am (…). Auf dieser fehlten aber die für solche Dokumente
üblichen Sicherheitsmerkmale; im Weiteren sei "ein behördlicher
Einträge" nicht in jener Art vorgenommen worden, in welcher er in echten
irakischen Identitätskarten vorgenommen werde. Das eingereichte
Dokument sei aufgrund dieser Unstimmigkeiten nicht authentisch. Im
Weiteren habe der Beschwerdeführer erklärt, er sei mit einem echten
Pass aus dem Irak ausgereist, habe diesen aber in der Türkei
weggeworfen, was nicht nachvollziehbar sei, zumal dem
Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen, dass er sich im Rahmen
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seines bevorstehenden Asylverfahrens auszuweisen habe. Aufgrund
dieser Unstimmigkeiten sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer über einen relevanten Identitätsausweis verfüge, aber
davon absehe, diesen dem BFM abzugeben.
4.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei
aufgrund der Akten offensichtlich, dass er aus X._______ komme,
weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei. Dass im
vorliegenden Fall ein Nichteintretensentscheid nicht gerechtfertigt sei, sei
zudem vom an der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertreter festgehalten
worden. In der Annahme, die dem BFM zugestellte Identitätskarte sei
genügend, habe er bis zum Entscheid des BFM weitere Bemühungen
zum Erhalt von anderen Identitätsdokumenten unterlassen. Nun habe er
zwecks Erhalts seines Soyat Kayit – ein Dokument, welches sämtliche
Identitätsmerkmale des Inhabers beinhalte und aufgrund derer dann die
Identitätskarte ausgestellt werde – mit seiner Familie Kontakt
aufgenommen. Die Familie habe in der Zwischenzeit bei den lokalen
Behörden das genannte Dokument in Original erhalten können. Der
Umstand, dass er in der Annahme, bei seiner Identitätskarte handle es
sich um ein ausreichendes Identitätsdokument, keine weiteren Schritte
zum Erhalt weiterer Dokumente unternommen habe, und er mit seiner
Familie zwecks Erhalt eines Soyat Kayit erst in Kontakt getreten sei,
nachdem er mit Erhalt des angefochtenen Entscheides erfahren habe,
dass das BFM seine Identitätskarte als nicht authentisch einstufe, sei
entschuldbar.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer hat bei der Einreichung seines Asylgesuchs
im EVZ Kreuzlingen am 7. Dezember 2008 keine Reise oder
Identitätspapiere abgegeben. Auch in den folgenden 48 Stunden hat er
kein entsprechendes Dokument eingereicht. Damit ist die Nichtabgabe
von Reise und Identitätspapieren innert 48 Stunden ab Einreichung des
Asylgesuchs als Grundtatbestand für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG gegeben.
5.2. Bei der Befragung im EVZ am 11. Dezember 2008 gab der
Beschwerdeführer betreffend Besitz von Ausweispapieren an, er habe
einen regulären Pass besessen, der Anfang Oktober 2008 in Bagdad
ausgestellt worden sei und noch bis Oktober 2016 gültig wäre. Er sei mit
diesem Pass, welcher mit einem Touristenvisum versehen gewesen sei,
welches ihm Anfang November 2008 von der türkischen Vertretung in
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X._______ ausgestellt worden sei, in die Türkei gereist. Dort habe ihn der
Schlepper aufgefordert, den Pass wegzuwerfen. Er habe zudem im
Sommer 2006 eine Identitätskarte in Y._______ ausstellen lassen,
welche er bei der Mutter im Irak zurückgelassen habe. Einen
Nationalitätenausweis habe er nie gehabt. Auf die Frage, warum er der
Aufforderung Identitätsdokumente abzugeben, nicht nachgekommen sei,
erklärte er, er habe seit er in der Schweiz sei, keinen Kontakt mit seiner
Mutter gehabt, da er kein Geld gehabt habe, um sie anzurufen. In der
Türkei habe er noch Kontakt mit ihr gehabt. Er habe aber zur Kenntnis
genommen, dass er Ausweispapiere beschaffen solle (vgl. act. A1/11
S. 46). Als er sieben Tage nach der Befragung im EVZ und elf Tag nach
der Einreise anlässlich der Anhörung am 18. Dezember 2008 erneut
gefragt wurde, ob er Dokumente oder Ausweispapiere abzugeben habe,
verneinte der Beschwerdeführer die Frage, fügte jedoch an, seine
Angehörigen hätten seine Identitätskarte geschickt, er habe diese aber
noch nicht erhalten (vgl. act. A9/13 S. 3 F4 f.). Am 6. Januar 2009 stellte
der Beschwerdeführer die Identitätskarte dem BFM über die Thurgauer
Rechtsberatungsstelle zu.
5.3.
5.3.1. Entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
liegen grundsätzlich dann vor, wenn dem Umstand, dass die
asylsuchende Person nicht in der Lage ist, innerhalb von 48 Stunden
Reise oder Identitätspapiere abzugeben, nicht die Absicht zugrunde
liegt, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern.
Vermag die asylsuchende Person glaubhaft darzutun, dass sie
beispielsweise deshalb nicht in der Lage ist, Reise oder Identitätspapiere
innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Gesuchs abzugeben, weil
sie ihre Reise oder Identitätspapiere im Heimatstaat zurückgelassen hat,
und bemüht sie sich umgehend und ernsthaft um deren Beschaffung
innert angemessener Frist, ist die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG ausgeschlossen (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6 und E. 6).
5.3.2. Der Beschwerdeführer vermochte anlässlich der Befragung im EVZ
seinen Reiseweg, welcher ihn vom Irak in die Türkei und schliesslich ab
Istanbul in einem LKW in die Schweiz führte, anschaulich und plausibel
zu beschreiben (vgl. act. A1/11 S. 8). Das BFM unterstellt zwar, es sei
nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seinen Pass in der
Türkei weggeworden habe, da ihm bewusst gewesen sein musste, dass
er sich im Rahmen seines bevorstehenden Asylverfahrens auszuweisen
haben wird. Es ist jedoch eine Tatsache, dass Schlepper ihrer
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"Kundschaft" häufig dazu drängen, Identitätspapiere zu entsorgen oder
dieser die vorhandenen Reisepapiere abnehmen. Vor diesem
Hintergrund ist die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er seinen
Pass in der Türkei weggeworfen habe, nachdem ihn der Schlepper dazu
aufgefordert habe, durchaus nicht realitätsfremd. Realistischerweise
muss zudem angenommen werden, dass der Beschwerdeführer in einem
Abhängigkeitsverhältnis zum Schlepper stand, und er – um seine
Weiterreise nicht zu gefährden – in seiner Entscheidung, der
Anweisungen des Schleppers Folge zu leisten oder nicht, nicht frei war.
Es ist deshalb nachvollziehbar und insofern entschuldbar, wenn er der
Aufforderung des Schleppers, den Pass wegzuwerfen, nachgekommen
ist. Ferner ist davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer
zurückgelegte Reise ab der Türkei ohne Reisepapiere – insbesondere mit
Hilfe von Schleppern – tatsächlich in der von ihm beschriebenen Art und
Weise zurückgelegt werden kann, ohne dabei kontrolliert zu werden.
Hierfür spricht insbesondere auch, dass er von keiner europäischen
Behörde angehalten und daktyloskopiert worden ist. Aufgrund der
Angaben des Beschwerdeführers ist deshalb entgegen der Auffassung
des BFM davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt der Einreise in die
Schweiz tatsächlich keine authentischen Reise oder Identitätspapiere
mehr auf sich getragen hat, die er innerhalb von 48 Stunden seit
Einreichung des Asylgesuchs hätte abgeben können.
5.3.3. Anlässlich der Befragung im EVZ am 11. Dezember 2008 nahm der
Beschwerdeführer zur Kenntnis, dass er Ausweispapiere beschaffen soll
(vgl. act. A1/11 S. 6). An der Anhörung am 18. Dezember 2008 erklärte
er, er habe mit seiner Mutter darüber gesprochen. Sie habe die
Identitätskarte abgeschickt. Er habe sie aber noch nicht erhalten (vgl.
act. A9/13 S. 3 f. F4 und F18). Gemäss dem beim BFM eingereichten
Briefumschlag wurde die Identitätskarte umgehend, das heisst vier Tage
nach der Anhörung (Poststempel vom 22. Dezember 2008), in
W._______ der Post übergeben und ins EVZ Kreuzlingen geschickt.
Diese Identitätskarte beurteilte das BFM in der angefochtenen Verfügung
als nicht authentisch.
5.4.
5.4.1. Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 der
Bundeverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das
Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung
des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
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Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die
Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf vorgängige
Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Behörde sich beim Erlass
ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die
von der Verfügung betroffenen Person nicht vorgängig äussern und
diesbezüglich Beweis führen konnte.
Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf
Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) verbunden. In jedem Verfahren können sich
die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet
Beweise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen
die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche
sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind
verwaltungsinterne Unterlagen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a
S. 8 f.). Gilt es den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen,
kommt es jedoch auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines
Aktenstückes für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung an
und nicht auf die Einstufung des Beweismittels durch die Behörden als
internes oder gar geheimes Papier. Keine internen Akten sind daher zum
Beispiel verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu streitigen
Sachverhaltsfragen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch,
dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache
gehört und eintscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht,
Abklärungen, Befragungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen zu
protokollieren, diese zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren (BGE
130 II 473 E. 4.2). Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und
vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer sie erstellt hat und
wie sie zustande gekommen sind (vgl. MARC HÄUSLER / RETO FERRARI
VISCA, Das Recht auf Akteneinsicht im Verwaltungs und
Verwaltungsjustizverfahren, in Jusletter 8. August 2011 S. 4 f., RENÉ
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE
BRÜHLMOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 339
ff.). Das Recht auf Akteneinsicht kann im Übrigen eingeschränkt werden,
wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden
ist. Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und
umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt
werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist.
Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der
Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein
Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen)
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abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu
tragen (vgl. Art. 27 und 28 VwVG sowie zum Ganzen HÄUSLER / FERRARI
VISCA, a.a.O. S. 2 mit weiteren Hinweisen).
Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich, dass
die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den
Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die
Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand,
den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei
bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen
des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage des Eintretens
auf ein Aslygesuch – eine sorgfältige Begründung verlangt (BVGE
2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256).
5.4.2. Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die
angeblich am (…) in Y._______ ausgestellte Identitätskarte sei aufgrund
von Unstimmigkeiten nicht authentisch und zog diese ein. Es führt in
seiner Begründung aus, auf der eingereichten Identitätskarte würden die
für solche Dokumente üblichen Sicherheitsmerkmale fehlen und "ein
behördlicher Einträge" sei nicht in jener Art vorgenommen worden, in
welcher er in echten irakischen Identitätskarten vorgenommen werde. In
der Begründung lässt es jedoch offen, um was für einen Eintrag es sich
handeln und inwiefern dieser falsch sein soll. Aufgrund der Schreibweise
"ein behördlicher Einträge" wird nicht einmal klar, ob nach Ansicht des
BFM bloss ein oder aber mehrere inkorrekte Einträge vorhanden sein
sollen.
5.4.3. Aus den Akten geht hervor, dass die durch die Thurgauer
Rechtsberatungsstelle am 6. Januar 2009 inklusive Briefumschlag
übermittelte Identitätskarte des Beschwerdeführers am 7. Januar 2009
beim BFM einging. Ferner ist den Akten zu entnehmen, dass am 28.
Januar 2009 – mithin zwei Tage vor Versand der angefochtenen
Verfügung – von einen Mitarbeiter des BFM eine Aktennotiz A15/1
verfasst wurde, worin dieser festhielt, dass die eingereicht Identitätskarte,
welche angeblich am (…) in Y._______ ausgestellt worden sei, aufgrund
dreier unstimmiger Merkmale offensichtlich nicht echt sei. Die Aktennotiz
A15/1 wird im Aktenverzeichnis als "interne Akte" mit dem Vermerk "nicht
zur Edition" bezeichnet. Das BFM stützte sich in der Verfügung offenbar
auf die in der Aktennotiz A15/1 betreffend die Identitätskarte des
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Seite 11
Beschwerdeführers enthaltenen Informationen. Aufgrund der Bedeutung
des Inhalts für den Entscheid, auf das Asylgesuch wegen fehlender
Identitätspapiere nicht einzutreten, kann es sich bei der Aktennotiz A15/1
nicht, wie im Aktenverzeichnis vermerkt, um eine "interne Akte" handeln.
Die in der Notiz enthaltenen Informationen sind für den Entscheid von
solcher Relevanz, dass diese vorbehältlich von Geheimhaltungsinteresse
dem Akteneinsichtsrecht unterstehen. Aufgrund der Aktenführungspflicht
wäre das BFM zudem gehalten gewesen, die Abklärungen zur
Authentizität der Identitätskarte in den Akten so zu dokumentieren, dass
jederzeit nachvollzogen werden kann, wie das BFM zu seinen
diesbezüglichen Erkenntnissen gelangt ist. Aus der Aktennotiz A/15/1
geht indessen nicht hervor, wie der Mitarbeiter des BFM an die von ihm
festgehaltenen Informationen gelangt ist und aufgrund welcher
Erkenntnisse diese ihrerseits zustande gekommen sind. Da dies aus der
Aktennotiz A15/1 nicht hervorgeht, hat das BFM die Aktenführungspflicht
verletzt.
5.4.4. Darüber hinaus hat es das BFM unterlassen, dem
Beschwerdeführer vor dem Erlass der Verfügung Gelegenheit zu geben,
sich zu den in der Aktennotiz A15/1 festgehaltenen
Fälschungsmerkmalen seiner Identitätskarte zu äussern. Der Umstand,
dass bei einer vollständigen Offenlegung aller Einzelheiten von
behördlichen Fälschungserkenntnissen gewisser Dokumente deren
missbräuchliche Verwendung durch den Gesuchsteller oder Dritte zu
befürchten ist, kann zwar rechtfertigen, die Einsicht in ein Aktenstück
ganz oder teilweise zu verweigern (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c). Da das
BFM in seiner Verfügung jedoch zum Nachteil des Beschwerdeführers
gestützt auf die in der Aktennotiz A15/1 enthaltenen Informationen davon
ausgeht, die eingereichte Identitätskarte sei nicht authentisch, wäre es
gemäss Art. 28 VwVG gehalten gewesen, den Beschwerdeführer über
die festgestellten Fälschungsmerkmale in einer Art und Weise in Kenntnis
zu setzen, welche es ihm ermöglicht, vor Erlass der Verfügung konkret
Einwände gegen die vom BFM in Bezug auf die Identitätskarte gewonnen
Erkenntnisse und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen
anzubringen. Indem das BFM dies unterlassen hat, hat es den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 30 Abs. 1 und
Art. 28 VwVG verletzt.
5.4.5. Wie bereits festgehalten (vgl. E. 5.4.2), wird in den Akten des BFM
nicht dokumentiert, wie der Mitarbeiter an die von ihm in der Aktennotiz
A15/1 festgehaltenen Informationen betreffend die Identitätskarte des
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Beschwerdeführers gelangt ist und aufgrund welcher Erkenntnisse diese
ihrerseits zustande gekommen sind. Auch in der angefochtenen
Verfügung schweigt sich das BFM diesbezüglich aus. Die Begründung
der Verfügung lässt deshalb – auch für das Bundesverwaltungsgericht –
nicht hinreichend nachvollziehbar erkennen, aus welchen Gründen das
BFM zur Feststellung gelangt ist, die Identitätskarte sei nicht authentisch.
Bei den vom BFM in der Verfügung bezüglich der Identitätskarte
festgestellten Unstimmigkeiten handelt es sich daher letztlich um nicht
nachvollziehbare Behauptungen, zumal auch offen gelassen wird,
welcher behördliche Eintrag auf der Identitätskarte nicht korrekt
vorgenommen worden sein soll. Das BFM hat insofern auch die ihm
obliegende Begründungspflicht verletzt.
5.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör mehrfach verletzt hat,
indem es ihm nicht zur Kenntnis brachte, dass und weshalb es seine
Identitätskarte als nicht authentisch erachtet und ihm keine Gelegenheit
bot, sich vorgängig dazu zu äussern, und indem es seiner Aktenführungs
und Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. Art. 28,
Art. 29, Art. 30 Abs. 1 und Art. 35 VwVG).
6.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich
zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung ohne Rücksicht darauf, ob
diese bei korrekter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen
wäre, und sie wird von Amtes wegen als Kassationsgrund berücksichtigt,
wenn die Mängel schwerwiegend sind und eine vernünftige
Prozesserledigung in der Rechtsmittelinstanz verunmöglichen (vgl. BVGE
2009/53 E. 7.3 S. 773, BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f., BVGE 2008/14
E. 4.1 S. 185).
Aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im
Asylbeschwerdeverfahren (vgl. Art. 106 AsylG) kann die Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör in bestimmten Schranken geheilt
werden (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3 S. 773 mit weiteren Hinweisen). Im
vorliegenden Fall ist die mehrfache Verletzung des rechtlichen Gehörs
seitens des BFM als schwerwiegend zu bezeichnen. Es ist zudem nicht
Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, Versäumnisse des
Bundesamtes auf Beschwerdeebene systematisch zu beheben und damit
die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu
entbinden, zumal den Beschwerdeführenden durch ein solches Vorgehen
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eine Instanz verloren ginge. Eine Heilung der festgestellten Mängel in der
angefochtenen Verfügung fällt deshalb nicht in Betracht.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Anspruch
auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers in mehrfacher Weise
verletzt hat. Eine Heilung dieser Mängel im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens ist nicht angebracht. Die Beschwerde ist daher
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2009
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist
sich mithin als gegenstandslos.
8.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Beschwerdeführer hat seine Beschwerde selbst eingereicht. Es sind ihm
mithin keine Kosten aus einer Vertretung entstanden (vgl. Art. 9 Abs. 1
VGKE). Weitere notwendige und verhältnismässig hohe Auslagen (vgl.
Art. 13 VGKE), die dem Beschwerdeführer erwachsen sein könnten, sind
aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Folglich ist ihm trotz Obsiegens
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D812/2009
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 30. Januar 2009 wird aufgehoben und die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
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