Abtei lung IV
D-8122/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._______, geboren (...),
und ihre Tochter B._______, geboren (...),
Äthiopien,
(...)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 23. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8122/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 8. No-
vember 2008 mit Verfügung vom 23. November 2009 – eröffnet am
26. November 2009 – ablehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Dezember 2009
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und beantragte, der Entscheid des BFM vom
23. Juli 2009 (recte: 23. November 2009) sei aufzuheben und die
Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sie wegen Unzumutbarkeit
der Wegweisung vorläufig aufzunehmen,
dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass sie gleichzeitig beantragte, es sei die Frist wiederherzustellen
und es sei ihr eine 3-tägige Nachfrist zur Verbesserung der Beschwer-
de gemäss Art. 110 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] anzuordnen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von Ge-
suchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG
zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die
nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befin-
den hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechts-
Seite 2
D-8122/2009
mittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone,
Zürich 1985, S. 233),
dass über zulässige und hinreichend begründete Gesuche um Wieder-
herstellung einer Frist nach Art. 24 VwVG ein Spruchgremium aus drei
Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG) und über offen-
sichtlich unzulässige Beschwerden ein Einzelrichter oder eine Einzel-
richterin entscheiden (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG),
dass vorliegend aus verfahrensökonomischen Gründen dasselbe
Spruchgremium in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
über das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist und die
Eintretensfrage befindet,
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfü-
gung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Be-
hörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post
zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein der Post am
26. November 2009 eröffnet wurde und demnach die 30-tägige Be-
schwerdefrist am 28. Dezember 2009 abgelaufen ist (Art. 20 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 29. Dezember 2009
eingesteht, die Beschwerde sei verspätet eingereicht,
dass sie geltend macht, der angefochtene Entscheid sei ihr am 26. No-
vember 2009 zugestellt worden, als sie nach der Geburt ihrer Tochter
wieder zu Hause gewesen sei,
dass sie seit der Geburt ihrer Tochter mit ihrer ganzen Situation über-
fordert sei,
dass der Vater ihres Kindes sie im Stich gelassen habe und sie nicht
wisse, was sie in Zukunft für sich und ihr Kind machen könne,
dass sie deshalb mit der Einreichung der Beschwerde um einen Tag zu
spät sei,
dass sie einen Arztbericht nachreichen werde,
Seite 3
D-8122/2009
dass sie aus diesen Gründen um Wiederherstellung der Beschwerde-
frist und um Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwer-
debegründung ersuche,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine Frist wieder hergestellt wird, wenn
der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehal-
ten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des
Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum er-
sucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass das Gesuch um Fristwiederherstellung frist- und formgerecht ein-
gereicht ist und die versäumte Rechtshandlung – die Beschwerde hät-
te mit Ablauf der Rechtsmittelfrist spätestens am 28. Dezember 2009
eingereicht werden sollen – innert Frist nachgeholt wurde,
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), und mithin auf das Fristwiederher-
stellungsgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachtei-
le zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter
Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler
(Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 1 zu Art. 24 VwVG),
dass ein Versäumnis unverschuldet im Sinne der erwähnten Bestim-
mung ist, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der Partei bezie-
hungsweise der Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden
kann (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 124; vgl. auch
Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 12; 2004 Nr. 15 E. 3b, wobei als ausreichender
objektiver Grund praxisgemäss etwa eine schwerwiegende Krankheit
gilt [BGE 108 V 109 E. 2c]),
dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hin-
dernisses nicht gewahrt werden konnte, die Beschwerdeführerin zu
erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind
und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. BEERLI-BONORAND,
a.a.O., S. 227 ff.),
Seite 4
D-8122/2009
dass die geltend gemachten Hindernisse indessen lediglich behauptet
und – abgesehen von der Beweisofferte betreffend die Nachreichung
eines ärztlichen Zeugnisses – in keiner Weise belegt werden,
dass eine Schwangerschaft respektive Geburt nicht einer schwerwie-
genden Krankheit gleichzusetzen ist, welche die Beschwerdeführerin
faktisch handlungsunfähig gemacht hätte,
dass sie selber angibt, ihre Tochter sei am (...) – also vor Erlass der
Verfügung des BFM vom 23. November 2009 – geboren worden,
dass sie diese Verfügung am 26. November 2009 in Empfang genom-
men habe, als sie nach der Geburt wieder zuhause gewesen sei,
dass aus diesem Umstand, dass die Beschwerdeführerin (...) nach der
Geburt bereits wieder zuhause war, geschlossen werden kann, es sei
bei bzw. nach der Geburt zu keinen besonderen Komplikationen
gekommen, die ein Hindernis nach Art. 24 Abs. 1 VwVG darstellen
könnten,
dass den Akten auch keine anderen Hinweise darauf zu entnehmen
sind, dass die Beschwerdeführerin derart schwer erkrankt gewesen
sei, dass sie von der Rechtshandlung (Einreichung der Beschwerde)
abgehalten und auch nicht in der Lage gewesen wäre, dazu eine Ver-
tretung zu bestellen,
dass die Beschwerdeführerin am 26. November 2006 – also bereits am
gleichen Tag, an dem die Verfügung eröffnet wurde, beim BFM ein
Akteneinsichtsgesuch einreichte, wobei sie die Beratungsstelle für
Asyl- und Ausländerrecht in C._______ ermächtigte, die Akten in
Empfang zu nehmen,
dass die Beschwerdeführerin dabei offensichtlich Kontakt zu dieser
Rechtsberatungsstelle hatte und sich auch bezüglich einer Beschwer-
de an diese oder eine andere fachliche Beratungsstelle hätte wenden
können,
dass die Beschwerdeführerin lediglich einen Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist ein rechtsgenügliches Gesuch um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist und gleichzeitig auch eine Beschwerde gegen die Ver-
fügung des BFM vom 23. November 2009 einreichte,
Seite 5
D-8122/2009
dass es der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen auch mög-
lich und zumutbar gewesen wäre, bereits einen Tag respektive Tage
vorher – also noch innert der Beschwerdefrist – zur Wahrung dieser
Frist zumindest eine rudimentär begründete Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht einzureichen,
dass sie dies jedoch unterlassen und stattdessen erst nach Ablauf der
Frist eine Beschwerde eingereicht hat,
dass sich die Beschwerdeführerin diese Nachlässigkeit entgegen hal-
ten lassen muss, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, sie
sei unverschuldeterweise abgehalten worden, innert Frist Beschwerde
zu erheben,
dass die Vorbringen im Wiederherstellungsgesuch keinerlei Hinweise
darauf ergeben, die zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt nahe
legen würden, weshalb der entscheidwesentliche Sachverhalt erstellt
ist,
dass deshalb im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung der in
Aussicht gestellte Arztbericht nicht abgewartet werden muss (vgl.
EMARK 2003 Nr. 13 S. 84 E. 4c),
dass das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist daher ab-
zuweisen ist,
dass die am 29. Dezember 2009 (Poststempel) eingereichte Be-
schwerde somit verspätet und daher offensichtlich unzulässig ist, wes-
halb auf diese nicht einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG),
dass das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeer-
gänzung damit gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der prozessualen
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da ihre Rechts-
begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
Seite 6
D-8122/2009
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 7
D-8122/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewie-
sen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (kantonale Behörde) (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
Seite 8