Abtei lung IV
D-8123/2007
scd/frm
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Claudia Cotting-Schalch
(Abteilungspräsidentin),
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Irak, alle vertreten durch Dr. Roland Winiger,
Rechtsanwalt, (...),
Gesuchsteller,
Revision; Urteil der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) vom 21. April 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-8123/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
A.a
Eigenen Angaben zufolge verliessen die aus Suleimaniya stammen-
den Gesuchsteller kurdischer Ethnie ihren Heimatstaat am
22. Juli 1998 auf dem Landweg. Über die Türkei und weitere ihnen
unbekannte Länder seien sie am 10. April 1999 unter Umgehung der
Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am 12. April 1999 stellten sie
im Empfangszentrum in F._______ ein Asylgesuch. Der Gesuchsteller
führte zur Begründung seines Gesuchs im Wesentlichen aus, er habe
mit der irakischen Opposition respektive mit der Gruppierung
„G._______“ zusammengearbeitet und sei für diese in den Jahren
1995/96 als Kurier tätig gewesen. Während eines Jahres und sieben
Monaten habe er Post von Bagdad nach Suleimaniya gebracht. Am
31. August 1996 sei er zusammen mit weiteren 159 Aktivisten in Erbil
von heranrückenden Truppen des Zentralirak festgenommen und in der
Folge während drei Monaten im Gefängnis von Bagdad festgehalten
worden. Aufgrund einer Amnestie seien er und die weiteren inhaftier-
ten Kurden freigelassen worden, worauf er sich nach Hause begeben
habe. Er habe danach mit seinen Eltern zusammen einen Lastwagen
gekauft, mit welchem sie Gemüse zwischen Suleimaniya und Bagdad
transportiert und verkauft hätten. Einmal in der Woche oder alle zehn
Tage habe er wieder Post der irakischen Opposition zwischen Bagdad
und Suleimaniya hin- und hertransportiert. Am 15. Juli 1998 habe er in
Bagdad zwischen seinem Gemüse die Post versteckt und sei an-
schliessend noch zum Basar gegangen. Noch am gleichen Tag hätten
die Muchabarat seinen Lastwagen durchsucht und die Sachen ent-
deckt. Ein guter Bekannter sei zu ihm in den Basar gekommen und
habe ihn über den Vorfall informiert und mitgeteilt, dass die Muchaba-
rat bei seinem Lastwagen auf ihn warten würden, um ihn
festzunehmen. Aus Angst sei er nicht mehr zu seinem Lastwagen
zurückgekehrt, sondern über Mosul nach Zakho und Dohok gefahren.
Dort habe er sich bei Bekannten aufgehalten und schliesslich seine
Familie zu sich kommen lassen. Nachdem er sich einen gefälschten
Pass besorgt habe, seien sie schliesslich aus dem Irak ausgereist.
A.b
Die Gesuchstellerin ihrerseits schloss sich im Wesentlichen den
Asylvorbringen ihres Ehemannes an und führte ergänzend aus, sie
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persönlich habe keine Probleme gehabt, sondern sei wegen den Prob-
lemen ihres Mannes ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2001 lehnte das Bundesamt für Mig-
ration (BFM; ehemals Bundesamt für Flüchtlinge) die Asylbegehren ab
und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Gesuchsteller aus der
Schweiz an. Die Begründung der Verfügung lautete im Wesentlichen,
dass die Schilderungen der Gesuchsteller den Anforderungen von
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Glaubhaftigkeit nicht genügten. Das Bundesamt führte unter anderem
aus, es erstaune, dass der Gesuchsteller nachdem sein Lieferwagen
beschlagnahmt worden sei, nicht in den Nordirak habe zurückkehren
können, wo er Unterstützung durch die Bewegung „G._______“ hätte
erfahren können, für welche er sich in Gefahr gebracht habe. Es wäre
vom Gesuchsteller vielmehr zu erwarten gewesen, dass er die
„G._______“ über die Beschlagnahme seines Lieferwagens mit der
kompromittierenden Post orientiert hätte, um entsprechende Sicher-
heitsvorkehrungen zu erlauben. Es könne dem Gesuchsteller aufgrund
des von ihm geschilderten Verhaltens nicht geglaubt werden, dass er
von den zentralstaatlichen Behörden wegen seiner oppositionellen Tä-
tigkeiten gesucht und bedroht werde. Ferner sei der Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Urteil vom 21. April 2005 wies die ARK die gegen den vorinstanzli-
chen Entscheid eingereichte Beschwerde ab. Die Rekursinstanz stellte
dabei fest, dass die Erwägungen, mit denen die Vorinstanz die Glaub-
haftigkeit der Darlegungen des Gesuchstellers verneint habe, einen
nachvollziehbaren, praxiskonformen und insgesamt überzeugenden
Eindruck hinterlasse. Seit der Ausreise der Gesuchsteller habe sich
die Lage im Irak wesentlich und dauerhaft verändert. Das Regime von
Saddam Hussein habe durch die im März 2003 begonnene militärische
Intervention der USA und ihrer Alliierten seine Macht verloren. Die
Furcht des Gesuchstellers vor einer Verfolgung durch den ehemaligen
irakischen Staat respektive dessen Staatsoberhaupt oder Behörden
sei jedenfalls im Zeitpunkt des Urteils der ARK mit Sicherheit nicht
(mehr) begründet. Bezüglich der angeführten andauernden Bedrohung
durch die „G._______“ sei darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller
im Verlaufe des Asylverfahrens keinerlei konkrete Hinweise geliefert
habe, die diese angebliche Bedrohung belegen oder als glaubhaft
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erscheinen lassen könnte. Im Übrigen sei die vorgebrachte
Bedrohungssituation zudem als realitätsfremd zu qualifizieren, habe
sich der Gesuchsteller doch über eineinhalb Jahre und unter
erheblicher Gefahr für seine Peson für die „G._______“ eingesetzt.
Ausserdem sei der Gesuchsteller deswegen bereits im Jahre 1996
behördlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen, weshalb klarerweise
nicht einsichtig sei, weshalb die „G._______“ aufgrund des Fundes der
Post im Lieferwagen gleich auf einen Verrat des Gesuchstellers an der
Bewegung hätte schliessen sollen.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. November 2007 liessen
die Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsge-
such einreichen und die Aufhebung des Urteils der ARK vom
21. April 2005, die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung
sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Ver-
beiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) be-
antragen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass den Gesuch-
stellern Anfang Oktober 2007 folgende Beweismittel zugetragen
worden seien: Ein Gesuch respektive ein Festnahmebefehl vom
22. Mai 2007 des K._______ im Irak, ein Antwortschreiben vom 10.
Juli 2007, ein Gesuch vom 3. Juli 2007 und eine Verfügung vom
10. Juli 2007 der L._______ an den Vater des Gesuchstellers (alle
Schreiben sind Kopien und wurden am 10. Oktober 2007 durch ein
Übersetzungsbüro vom Arabischen ins Deutsche übersetzt). Diese
Dokumente hätten im früheren Verfahren nicht beigebracht werden
können. Sie belegten jedoch, dass in Suleimaniya nach dem
Gesuchsteller aus Sicherheitsgründen gefahndet werde und
persönliche Angaben über ihn gesammelt würden. Das K._______ im
Irak unterstelle ihm geheime Zusammenarbeit mit dem „Baath Partei
Regime“, während er parallel noch für die Islamische Opposition
gearbeitet habe. Fünf Mitglieder dieser Opposition seien im Juli 1998
zusammen mit dem Gesuchsteller im Quartier H._______ gewesen,
wo sie "eine Aktivität" hätten ausführen wollen. Die Polizei des
Regimes habe jedoch "die Lage abgesichert" und alle fünf Mitglieder
seien festgenommen worden. Der Gesuchsteller sei geflohen und auf
geschickte Art untergetaucht. Er habe geheim für das Regime
gearbeitet und dies sei der Grund gewesen, weshalb alle anwesenden
Mitglieder festgenommen worden seien. Die L._______ in Suleimaniya
sei mit Schreiben vom 22. Mai 2007 aufgefordert worden, den
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Gesuchsteller so schnell wie möglich festzunehmen und ihn für alle
weiteren Untersuchungen dem K._______ im Irak zu übergeben. Der
Direktor für L._______ in Suleimaniya habe daraufhin mit Schreiben
vom 3. Juli 2007 den M._______ gebeten, ihnen detaillierte
persönliche Angaben über den Gesuchsteller zukommen zu lassen.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 habe die L._______ dem K._______
im Irak persönliche Angaben über den Gesuchsteller zugestellt.
Die Aussagen des Gesuchstellers im Asylverfahren würden durch die
erwähnten Dokumente gestützt. Sie zeigten, dass die vorgebrachte
Bedrohungssituation im Heimatstaat überhaupt nicht realitätsfremd
sei. Es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegan-
gen werden, dass der Gesuchsteller bei einer Wegweisung in den Hei-
matstaat umgehend wegen des angeblichen Verrates festgenommen
und ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein werde. In dieser Angele-
genheit habe bereits der Vater des Gesuchstellers Probleme bekom-
men. Zudem sei der Gesuchsteller Sunnit und in Suleimaniya regiere
die Schiitenmehrheit. Die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchsteller
würde demnach vorliegen. Das Urteil vom 21. April 2005 der ARK sei
deshalb revisionsweise aufzuheben.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 wurden die Gesuch-
steller aufgefordert, genau anzugeben, wann und wie beziehungswei-
se über welche Vermittlungswege sie in den Besitz der Belege gekom-
men seien. Zudem hatten die Gesuchsteller die eingereichten Doku-
mente im Original samt Zustellkuvert einzureichen. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wur-
de auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf das Erheben
eines Kostenvorschusses verzichtet. Weiter wurde das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG abgewiesen.
F.
Mit Eingabe vom 24. Dezember 2007 beantragten die Gesuchsteller
die Erstreckung der angesetzten Frist. Diesem Ersuchen wurde mit
Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2007 entsprochen.
G.
Am 3. Januar 2008 reichten die Gesuchsteller die bereits in den Akten
liegenden Dokumente samt Zustellkuvert nochmals in Farbkopien ein.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen
um Revision seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dabei
entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Art. 21 Abs. 1 VGG).
1.2
Das Bundesverwaltungsgericht ist ferner für die Beurteilung von
Revisionsgesuchen zuständig, welche sich gegen Urteile der
Vorgängerorganisation ARK richten. Revisionsgesuche sind in dieser
Fallkonstellation nach den Massstäben des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu beurteilen
(vgl. BVGE 2007/11 sowie BVGE 2007/21).
1.3
Die Gesuchsteller haben ein schutzwürdiges Interesse an der Auf-
hebung oder Änderung des Beschwerdeurteils und sind daher zur Ein-
reichung eines Revisionsgesuches legitimiert (Art. 48 Abs. 1
Bst. c VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die
ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich
1985, S. 65 ff.).
2.
2.1
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft be-
seitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269). Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG zieht die
Beschwerdeinstanz ihren Beschwerdeentscheid auf Begehren einer
Partei in Revision, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
vorgebracht werden (Bst. a), wenn nachgewiesen wird, dass sie
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aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren
übersehen (Bst. b) oder gewisse verfahrensrechtliche Bestimmungen
verletzt hat (Bst. c).
2.2
Nach Art. 66 Abs. 3 VwVG (vgl. Auch Art. 46 VGG) gelten die
erwähnten Gründe nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im
Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging,
oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den
Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
2.3
Neu im Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweismittel,
die sich bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens verwirklicht
beziehungsweise bestanden hatten, jedoch trotz hinreichender Sorg-
falt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden
konnten. Erheblich sind Tatsachen und Beweismittel dann, wenn sie zu
einem anderen Entscheid hätten führen können (vgl. BGE 108 V 171
E. 1).
3.
3.1
Vorweg ist festzuhalten, dass an die Begründung ausserordentlicher
Rechtsmittel erhöhte Anforderungen gestellt werden (Art. 66 Abs. 3
und 67 Abs. 3 VwVG). In der Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens darzutun; zudem ist anzugeben, welcher gesetzli-
che Revisionstatbestand angerufen wird und inwiefern Anlass besteht,
gerade diesen Grund geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht ge-
nügend substanziierte, wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so
ist darauf überhaupt nicht einzutreten (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198 f.). Demgegenüber ist
nicht erforderlich, dass die angerufenen Revisionsgründe wirklich be-
stehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Vorliegen
behauptet (BGE 96 I 279; BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 148 f.).
3.2
Bezüglich der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens führen die Ge-
suchsteller aus, nachdem der Bruder des Gesuchstellers zu den ein-
gereichten Kopien gekommen sei, habe er die Belege einem bekann-
ten iranischen Kurden, der in Suleimaniya arbeite und eine Schwester
in I._______ habe, übergeben. Über die iranische Post via
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Suleimaniya habe dieser die Dokumente seiner Schwester und seinem
Schwager nach I._______ geschickt. Diese hätten nach Erhalt des
Umschlages den Gesuchsteller angerufen, welcher am
20. September 2007 in I._______ die Sendung abgeholt habe. Am 10.
Oktober 2007 seien die Dokumente in die deutsche Sprache übersetzt
worden.
Diesbezüglich bleibt jedoch anzumerken, dass der Vater des Gesuch-
stellers spätestens ab Mitte Juli 2007 Bescheid von der angeblichen
Informationsbeschaffung über seinen Sohn wusste (vgl. Schreiben
vom 10. Juli 2007 der kurdischen Regionalregierung und 3. Abschnitt
im Schreiben des Gesuchstellers vom 3. Januar 2008). Es wäre
deshalb grundsätzlich möglich gewesen, dass der Vater den
Gesuchsteller bereits im Laufe des Juli 2007 oder Anfang August 2007
über den Inhalt dieses Schreibens informiert und der Gesuchsteller
somit vom angeblich bestehenden Revisionsgrund bereits zu diesem
Zeitpunkt gewusst hätte. Würde dies zutreffen, wäre die rechtzeitige
Einreichung des vorliegenden Revisionsbegehrens (hier:
29. November 2007) zu verneinen (Art. 67 Abs. 1 VwVG; Zeitpunkt der
Entdeckung). Da nachfolgend den Beweismitteln die Erheblichkeit
ohnehin abzusprechen ist, braucht indessen darauf nicht näher
eingegangen zu werden.
3.2.1
Die Gesuchsteller rufen Revisionsgründe gemäss Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG an. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte (vgl.
Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) Re-
visionsgesuch ist deshalb einzutreten.
4.
4.1
Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines
Revisionsgesuches eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein.
Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue er-
hebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen dienen,
die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wur-
den, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen ge-
blieben sind beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konn-
ten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann im Revi-
sionsverfahren auch mit Beweismitteln geführt werden, welche erst
nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. ALFRED
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KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn 741; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1994 Nr. 27 S. 199 E. 5c).
4.2
"Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit "neu
entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich", muss sich jedoch auf
Tatsachen beziehen, die zurzeit der Erstbeurteilung bereits bestanden
haben (vgl. GYGI, a.a.O., S. 262).
4.3
Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsa-
chen und Beweismittel dann, wenn im Lichte der veränderten tatbe-
ständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen
müsste als im früheren Entscheid, respektive wenn die Beweismittel
geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachen-
vorbringens zu überzeugen (GYGI, a.a.O., S. 263 f.).
4.4
Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweis-
mittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der
gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht be-
kannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus
entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG
und EMARK 1994 Nr. 27 S. 198 f. E. 5a und b).
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5.
5.1
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die eingereichten Dokumente die
Anforderungen an die Erheblichkeit gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG erfüllen.
Vorab ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller die vorgebrachte Bedro-
hungssituation der „G._______“ bereits im ordentlichen Asylverfahren
geltend gemacht hatte und nun vorliegend mittels den eingereichten
Beweismittel zu untermauern versucht. Die ARK qualifizierte diese
Vorbringen im Beschwerdeurteil vom 21. April 2005 als realitätsfremd,
da der Gesuchsteller sich über eineinhalb Jahre und unter erheblicher
Gefahr für seine Person für diese Gruppierung eingesetzt hatte.
5.2
Im vorliegenden Revisionsverfahren ist von fünf Mitgliedern der dama-
ligen islamischen Opposition die Rede, welche im Juli 1998 verhaftet
worden seien. Anlässlich der Anhörungen vom 19. April 1999 und
26. Juli 1999 hatte der Gesuchsteller diesen Vorfall nicht erwähnt. Erst
in der Beschwerdeschrift wurde erstmals erwähnt, dass vier Mitglieder
verhaftet worden seien (vgl. Seite 4 Beschwerdeschrift vom 9. Ja-
nuar 2002). Auch wenn im Rahmen eines politischen Untersuchungs-
verfahrens erfahrungsgemäss durchaus falsche oder widersprüchliche
Anschuldigungen erhoben werden, werfen diese Gegebenheiten erste
Zweifel auf, welche zusätzlich dadurch genährt werden, dass es nicht
nachvollziehbar ist, warum die kurdische Regierung mit einem Mal –
mithin rund zehn Jahre nach dem entscheidenden Vorfall vom
Juli 1998 – den Gesuchsteller mit solch grossem Aufwand suchen
sollte.
5.3
Der Gesuchsteller erklärt, dass die Originaldokumente ausschliesslich
in Amtsstellen aufbewahrt und grundsätzlich niemandem abgegeben
würden (vgl. Schreiben vom 3. Januar 2008). Der Vater respektive der
Bruder des Gesuchstellers würden jedoch mehrere Personen kennen,
die im L._______ in Suleimaniya arbeiteten. Diese hätten nach den
nun eingereichten Dokumenten gesucht und Kopien davon der Familie
des Gesuchstellers übergeben. In Anbetracht der Gefahren, denen
sich diese Personen ausgesetzt hätten und der Komplexität der
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D-8123/2007
Vorgehensweise, da die Dokumente geheim seien, erscheinen diese
Erläuterungen äusserst pauschal. Es wäre zu erwarten gewesen, dass
der Gesuchsteller detailliertere Angaben über die Art und Weise der
Beschaffung hätte geben können.
5.4
Schliesslich kann auch nicht nachvollzogen werden, weshalb das
persönlich an den Vater des Gesuchstellers gerichtete Schreiben vom
10. Juli 2007 nicht im Original zu den Akten gegeben werden konnte.
Es handelt sich logischerweise um ein Dokument, welches der Vater
des Gesuchstellers persönlich erhalten hätte. Da der
Informationsaustausch zwischen dem Gesuchsteller und seines Vaters
funktioniert, wie das prompte Nachsenden der Farbkopien gezeigt hat,
hätte zumindest dieses Dokument im Original beigebracht werden
können.
5.5
Da zudem auffällt, dass die L._______ nicht auf beide Schreiben vom
22. Mai 2007 des K._______ im Irak Bezug genommen hat und auch
fragwürdig ist, ob die angegebenen Absender der fünf eingereichten
Schreiben effektiv für die angeblichen Untersuchungen zuständig sind,
ist in Würdigung der oben dargelegten Umstände, den eingereichten
Beweismitteln die Erheblichkeit im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG (vgl. oben E. 4.3) abzusprechen. Aus diesem Grund erübrigen
sich weitere revisionsrechtliche Erörterungen. Das Gesuch um
Revision des Urteils der ARK vom 21. April 2005 ist demzufolge
abzuweisen. Der Beschwerdeentscheid bleibt somit in Rechtskraft.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen müssen die
Revisionsbegehren als im Zeitpunkt der Einreichung aussichtslos
bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist daher ungeachtet der
nachgewiesenen Bedürftigkeit der Gesuchsteller abzuweisen. Die
Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'200.-- sind den Gesuchstellern
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. De-
zember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist mittels beige-
legtem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Seite 11
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(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch vom 29. November 2007 wird abgewiesen. Das
Beschwerdeurteil vom 21. April 2005 bleibt in Kraft.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden den Gesuchstellern auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben; Beilage: Ein-
zahlungsschein)
- das Bundesamt, Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorin-
stanzlichen Akten (Kopie, Ref-Nr. N [...])
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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