Abtei lung IV
D-8123/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Senegal,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2009 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8123/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer den Senegal eigenen Angaben zufolge im
Mai 2009 verliess, sich anschliessend während sechs Monaten in
Mauretanien aufhielt, von dort aus per Schiff nach Frankreich und
daraufhin am 1. November 2009 in die Schweiz reiste, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung, die am 12. November 2009 durchge-
führt wurde, und der direkten Bundesanhörung vom 20. November
2009 im Wesentlichen geltend machte, er habe nach dem Verlassen
Senegals weder in Mauretanien noch in Frankreich ein Asylgesuch
eingereicht,
dass er einerseits seit zwei Jahren verheiratet gewesen sei und
andererseits eine Freundin gehabt habe, die ihn regelmässig zuhause
besucht habe,
dass er kurz vor der Ausreise erneut von seiner Freundin besucht wor-
den sei, während seine Ehefrau an einem Tauffest teilgenommen
habe,
dass die Ehefrau indessen früher als erwartet zurückgekehrt sei und
sie zusammen im Bett erwischt habe, worauf die Ehefrau die Freundin
mit einem Messer tödlich verletzt und sich anschliessend selber um-
gebracht habe,
dass der Beschwerdeführer zu seinem Freund geflohen sei, wo er er-
fahren habe, dass die Familie der Freundin nach ihm suche,
dass er ferner von den Brüdern seiner Ehefrau zusammengeschlagen
worden sei und sie ihm mit dem Tod gedroht hätten,
dass er sich unter diesem Umständen zur Ausreise aus Senegal ent-
schlossen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
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trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Anga-
ben des Beschwerdeführers, wonach er mit den Angehörigen im
Heimatland zur Beschaffung von Identitätspapieren keinen Kontakt
aufnehmen könne, weil ihm bei Bekanntwerden seines derzeitigen Auf-
enthaltsortes selbst aus der Entfernung etwas Böses angetan werden
könne, ebensowenig überzeugten wie seine Aussagen, er habe seine
Reise aus Senegal in die Schweiz ohne heimatliche Reisedokumente
bewältigen können und sei nie kontrolliert worden,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Reise- und Identitätspapieren vorlägen,
dass der Beschwerdeführer zudem widersprüchliche, vage und un-
plausible Angaben zu Protokoll gegeben habe,
dass beispielsweise nicht nachvollzogen werden könne, wie seine
Freundin ihn als verheirateten Mann mehrmals an seinem Wohnort
habe besuchen können, zumal er dort nicht nur mit seiner Ehefrau,
sondern auch mit seinen Eltern, Geschwistern und Halbgeschwistern
gelebt habe,
dass indessen selbst bei Wahrunterstellung der Aussagen des Be-
schwerdeführers die geltend gemachten Übergriffe als solche privater
Dritter zu sehen seien,
dass diese nur dann als asylrelevant zu betrachten seien, wenn der
Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommen oder nicht in der Lage
sei, Schutz zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer indessen bei den zuständigen Behörden
keine Anzeige erstattet habe, womit er auf staatlichen Schutz ver-
zichtet habe, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre,
dass er im Übrigen auch dazu widersprüchliche Angaben zu Protokoll
gegeben habe,
dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
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der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2009
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung
sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur Prüfung des Asylge-
suchs an die Vorinstanz zurückzuweisen und auf sein Asylgesuch sei
einzutreten,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
ist und, soweit entscheidrelevant, nachfolgend darauf Bezug genom-
men wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Dezember 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass sich der Beschwerdeführer eigenen Aussagen zufolge während
zirka sechs Monaten in Mauretanien aufgehalten hat, ohne dort ein
Asylgesuch einzureichen und ohne über die nötigen Identitätspapiere
zu verfügen,
dass er zudem seine gesamte Reise von Senegal in die Schweiz ohne
jegliche Reise- und Identitätspapiere unternommen haben will und nie
einer Kontrolle unterzogen worden sein soll,
dass diese Angaben jeder Realität entbehren, weshalb ihm schon aus
diesem Grund nicht geglaubt werden kann, er sei nie im Besitz von
heimatlichen Identitätspapieren gewesen,
dass – wie das BFM ebenfalls zutreffend ausführte – darüber hinaus
seine Erklärung, er könne mit den Angehörigen im Heimatland zwecks
Beschaffung von Identitätsdokumenten keinen Kontakt aufnehmen,
weil ihm bei Bekanntwerden seines derzeitigen Aufenthaltsortes auch
aus der Entfernung mittels Magie etwas Böses angetan werden könne,
ebenfalls als realitätsfremd zu qualifizieren sind und somit nicht über-
zeugen,
dass unter diesen Umständen davon ausgegangen wird, der Be-
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schwerdeführer halte den Schweizerischen Asylbehörden seine
heimatlichen Identitätspapiere bewusst vor, um den Vollzug einer all-
fälligen Wegweisung zu erschweren,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage unter Ver-
zicht auf zusätzliche Abklärungen im Rahmen einer bloss sum-
marischen Prüfung der Schluss gezogen werden kann, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offenkundig
stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass diesbezüglich – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf
die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu ver-
weisen ist,
dass der Beschwerdeführer insbesondere – wie die Vorinstanz zu-
treffend feststellte – unterschiedlich angab, warum er die Behörden
seines Heimatlandes nicht um Schutz ersuchte, indem er zuerst aus-
führte, er sei unter Schock gestanden, während er später angab, er sei
aus Angst vor einer Festnahme nicht zur Polizei gegangen,
dass darüber hinaus die befürchteten Nachstellungen seitens der
Familie der Ehefrau und der Freundin eine Verfolgung durch Dritt-
personen darstellt, welche nur dann flüchtlingsrechtlich relevant wäre,
wenn die heimatlichen Behörden die Schutzgewährung verweigerten
oder nicht in der Lage wären, den erforderlichen Schutz zu gewähren,
dass der Beschwerdeführer bei den zuständigen Behörden keine An-
zeige erstattete und somit den Behörden die Möglichkeit der Schutz-
gewährung vorwegnahm, weshalb in seinem Fall nicht von einer
fehlenden Schutzgewährung auszugehen ist,
dass schliesslich der Umstand, wonach sich der Beschwerdeführer vor
seiner Einreise in die Schweiz während rund sechs Monaten in Maure-
tanien aufhielt, ohne ein Asylgesuch zu stellen, darauf hindeutet, dass
er selbst keine begründete Furcht vor ihm in Senegal drohender zu-
künftiger Verfolgung hegte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
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dass die Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung
nichts zu ändern vermögen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zu-
mutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Rahmen eines all-
fälligen strafrechtlichen Verfahrens im Heimat- oder Herkunftsstaat
droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer im Senegal über ein breites Beziehungs-
netz verfügt und davon auszugehen ist, er könne sich in seiner Heimat
eine Existenz aufbauen,
dass auch das ihm allenfalls drohende strafrechtliche Verfahren keine
konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu
begründen vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des _______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein und angefochtene
Verfügung im Original)
- das BFM, _______ (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______,
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- _______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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