B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8123/2015/was
Ur t e i l vom 11 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 10. September 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 26. März 2012 (Eingang Botschaft) gelangte die
Beschwerdeführerin an die schweizerische Vertretung in B._______ und
ersuchte um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung
von Asyl für sich sowie ihren (damals noch) minderjährigen Sohn
C._______.
A.b Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 teilte das BFM (heute SEM) der
Beschwerdeführerin mit, im anhängig gemachten Asylverfahren werde auf
eine Befragung verzichtet. Gleichzeitig forderte es sie unter Hinweis auf
ihre Mitwirkungspflicht auf, ergänzende Angaben zum Asylbegehren zu
machen und allfällig vorhandene Dokumente einzureichen. In der Folge
ging bei der Botschaft am 18. Mai 2014 eine entsprechende Eingabe ein.
A.c Zur Begründung ihrer Begehren machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, in D._______ als (…) für eine Behörde gearbeitet
zu haben. Ihr Vorgesetzter habe ihr zu Unrecht angelastet, ein Schreiben,
welches sie allen Ministerien hätte übermitteln sollen, der Regierungspartei
nicht ausgehändigt zu haben. Sie sei festgenommen und von Februar 2011
bis April 2011 in Haft gewesen. Nach der Haftentlassung sei sie in den Su-
dan geflohen. Beim Grenzübertritt seien ihr Ehemann und zwei Kinder fest-
genommen worden und der Ehemann befände sich seither in Eritrea im
Gefängnis. Sie und ihr Sohn C._______. lebten in B._______ in einer klei-
nen Mietwohnung. Sie arbeite als Taglöhnerin und leide unter finanziellen
Engpässen. Ihre Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt. Sie habe sich beim
UNHCR nicht registrieren lassen und sei wiederholt durch Privatpersonen
und Polizeibeamte behelligt worden. Zudem fürchte sie, in ihr Heimatland
zurückgeschafft zu werden. Es gebe keine Stelle, an welche sie sich
schutzsuchend wenden könne. Die erfolgte Festnahme der erwähnten An-
gehörigen belaste sie sehr.
A.d Als Beweismittel gab sie die Kopie ihrer Identitätskarte und des Stu-
dentenausweises ihres Sohnes zu den Akten.
B.
Im Verfahren des mittlerweile volljährig gewordenen Sohnes teilte ihm das
BFM mit Schreiben vom 6. August 2014 mit, im anhängig gemachten Asyl-
verfahren werde auf eine Befragung verzichtet. Es forderte ihn unter Hin-
weis auf seine Mitwirkungspflicht auf, ergänzende Angaben zum Asylbe-
gehren zu machen und allfällig vorhandene Dokumente einzureichen. Die
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Vorinstanz hielte ihn dazu an, das Antwortschreiben selber zu verfassen
oder zumindest eigenhändig zu unterschreiben, um so persönlich in Er-
scheinung zu treten, ansonsten auf sein Asylgesuch nicht eingetreten
werde. In der Folge erachtete das SEM aufgrund der Prozessgeschichte
die entsprechenden Voraussetzungen als erfüllt und trat mit Verfügung
vom 10. September 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Der Sohn focht die vorinstanzliche
Verfügung beziehungsweise (auch) diejenige seiner Mutter mit eigenhän-
dig unterzeichneter Eingabe (seiner Mutter) vom 24. November 2015 (Ein-
gang bei der Vertretung) an. In seinem Verfahren ergeht mit Urteil heutigen
Datums ein Nichteintretensentscheid (vgl. dazu die Akten D-8120/2015).
C.
Mit Verfügung vom 10. September 2015 – eröffnet am 28. Oktober 2015 –
verweigerte das SEM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und
lehnte das Asylgesuch der Mutter ab. Zur Begründung führte es insbeson-
dere aus, es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin
in Eritrea eine asylbeachtliche Verfolgung erlitten habe und nach wie vor
zu befürchten hätte. Die geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Ar-
beitssuche und der Ausbildung sowie die prekären finanziellen Bedingun-
gen im Sudan rechtfertigten indes keine Einreiseerlaubnis verbunden mit
Asylgewährung. Es sei nicht zu verkennen, dass die zahlreichen eritrei-
schen Flüchtlinge im Sudan unter nicht einfachen Aufenthaltsbedingungen
litten. Es bestünden indes keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr ein weiterer
Aufenthalt im Sudan nicht zuzumuten sei. So wohne sie offenbar zusam-
men mit ihrem erwachsenen Sohn in einem Quartier mit Mitgliedern der
eritreischen Diaspora und könne so mit Unterstützung rechnen. Zudem
habe sie die Möglichkeit, sich beim UNHCR zu melden, sollte ihre Situation
– so auch im Zusammenhang mit den geltend gemachten Übergriffen –
tatsächlich kritisch sein. Ihre Befürchtung, nach Eritrea deportiert zu wer-
den, erscheine nicht als begründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei
diese Gefahr für Eritreer, die im Sudan von UNHCR als Flüchtlinge aner-
kannt worden seien, gering. Ihr Persönlichkeitsprofil lasse nicht auf eine
drohende Rückführung schliessen. Zudem habe sie nicht glaubhaft darle-
gen können, konkret von einer solchen drohenden Rückführung betroffen
zu sein. Im Weiteren rechtfertige das Schicksal der in Eritrea inhaftierten
Angehörigen keine Einreiseerlaubnis. Schliesslich mache sie nicht geltend,
es bestehe eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz. Nach dem Ge-
sagten sei ihr der weitere Aufenthalt im Sudan zuzumuten. Die Anträge auf
Einreiseerlaubnis und Gewährung des Asyls seien damit abzulehnen.
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D.
Mit Eingabe vom 23. November 2015 (Eingang Botschaft: 24. November
2015) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz
und die Asylgewährung. In der Rechtsschrift legte sie dar, eine Registrie-
rung beim UNHCR sei für sie nach der Einreise zu gefährlich gewesen, da
sie so in den Machtbereich von Menschenhändlern geraten wäre. Von
B._______ aus sei es ihr in der Folge nicht gelungen, sich und ihren Sohn
beim UNHCR als Flüchtling registrieren zu lassen. Aktuell lebe sie unter
prekären Bedingungen und fürchte sich auch vor sexueller Gewalt. Der
Eingabe lagen Dokumente (aus Eritrea) in Kopie bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch vorliegend, endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen
verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe ge-
nügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind
und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 5
2.
2.1 Gestützt auf Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2 – 5 das neue
Recht. Die Absätze 2 – 5 sind für das vorliegende Verfahren nicht von Be-
achtung.
2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Der Begriff der
Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat ist gemäss jüngster
Rechtsprechung ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher vom Bundesver-
waltungsgericht hinsichtlich der Änderung von Art. 106 Abs. 1 AsylG nach
wie vor vollumfänglich überprüfbar bleibt (vgl. BVGE 2015/2 E. 7).
2.3 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September
2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl
2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abge-
schafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da
gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012
für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung ge-
stellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen in
der bisherigen Fassung gelten.
3.
Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung ge-
stellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das SEM (vgl.
dazu aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR
142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die
asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Dabei ist sie auf die allfäl-
lige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mit-
wirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5). Das
BFM respektive SEM hat keine Befragung durchgeführt und den damit ein-
hergehenden Verfahrensumständen im Rahmen der Zwischenverfügung
vom 14. Januar 2014 hinreichend Rechnung getragen.
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Seite 6
4.
4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutz-
bedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Per-
sonen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.1 m.w.H.), mithin die Prüfung der Frage, ob
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und
ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärun-
gen zugemutet werden kann.
4.4 Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 7
5.
5.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen, dass
eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführerin im
Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea durchaus gegeben sein könnte. Sie be-
findet sich aktuell indes im Sudan, was hinsichtlich der bei einem im Aus-
land gestellten Asylgesuch weiter zu prüfenden Frage, ob ihr die Aufnahme
in einem Drittstaat zugemutet werden kann, zu berücksichtigen ist
(aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Im Sudan ist sie gemäss eigenen Angaben seit
April 2011. Das SEM hält in seinem Entscheid gestützt auf ihre Aussagen
fest, ihr drohe keine zwangsweise Rückkehr ins Heimatland. Die Lebens-
umstände vor Ort seien in ihrem Fall als zumutbar zu qualifizieren. Die Be-
schwerdeführerin bringt vor, sie befürchte eine Deportation nach Eritrea.
Zudem leide sie in B._______ unter prekären Aufenthaltsbedingungen.
5.2 Die Argumente der Beschwerdeführerin sind jedoch nicht derart, dass
es für sie in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan als objektiv
unzumutbar erscheint, den in diesem Land gegenüber der Verfolgungsge-
fahr im Heimatstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu neh-
men. So ist es ihr unbenommen, sich im Bedarfsfall an das UNHCR zu
wenden, falls sie sich bedroht fühlen sollte. Die geltend gemachten Schwie-
rigkeiten, von B._______ aus mit dieser Organisation Kontakt aufzuneh-
men, vermögen nicht zu überzeugen. Vielmehr steht ihr offen, sich bei die-
ser Organisation zu melden, um als Flüchtling registriert zu werden. So
hätte sie auch die Möglichkeit, sich in einem Flüchtlingslager des UNHCR
niederzulassen, falls sie sich an ihrem aktuellen Aufenthaltsort wegen der
– allerdings nicht konkretisierten – Behelligungen durch die Polizei und Pri-
vatpersonen nicht hinreichend sicher fühlen sollte. Die Vorinstanz weist fer-
ner zurecht darauf hin, dass sie vor Ort nicht alleine, sondern mit ihrem
volljährigen Sohn C._______., auf dessen Beschwerde mit Urteil (D-
8120/2015) heutigen Datums nicht eingetreten wird, wohnen kann. Zur
Wohnsituation und den Erwerbsmöglichkeiten sowie die mögliche Unter-
stützung durch die eritreische Diaspora vor Ort kann wiederum auf die zu-
treffenden Ausführungen des SEM verwiesen werden, zumal stichhaltige
Gegenargumente in der Beschwerde fehlen. Dies gilt auch in Bezug auf
die geltend gemachte Gefahr einer Deportation nach Eritrea. Im Sinne der
im Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-6681/2011 vom 11. Oktober 2012
erwähnten SFH-Länderanalyse vom Juni 2011 besteht für eritreische
Flüchtlinge im Sudan zwar unter Umständen durchaus ein gewisses Risiko
einer Deportation; bei der Beschwerdeführerin, welche offenbar bereits seit
mehr als vier Jahren dort lebt und gemäss Aktenlage keine relevanten po-
litischen Aktivitäten entfaltet, ergibt sich jedoch kein Profil, das sie einer
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konkreten Gefahr der Deportation aussetzen könnte. Eine solche konkret
drohende Gefahr macht sie im Übrigen auch nicht geltend, sondern er-
wähnt lediglich eine mögliche Gefährdung. Zudem ist erneut anzumerken,
dass sie die Möglichkeit hat, den Schutz des UNHCR in Anspruch zu neh-
men, was die Gefahr einer Deportation in den Heimatstaat weiter minimie-
ren dürfte. Gemäss gesicherten Erkenntnissen ist das Risiko einer Depor-
tation oder Verschleppung für Eritreer und Eritreerinnen, die im Sudan vom
UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, auch in Berücksichtigung der ak-
tuellen Lage gering (vgl. dazu Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-
4818/2015 vom 26. August 2015 E.5.2 und die dort genannten Quellen).
Die eingereichten Beweismittel (aus dem Heimatland) rechtfertigen keine
andere Sichtweise; ein ungenügender Schutz vor Ort wird jedenfalls nicht
schlüssig dargetan.
5.3 Den Akten zufolge weist die Beschwerdeführerin keine enge Bindung
zur Schweiz auf, da sich hier keine Angehörigen aufhalten.
5.4 Zusammengefasst ist der Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan
als zumutbar zu erachten. Sie benötigt den subsidiären Schutz der
Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Das SEM hat demnach zu
Recht ihre Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abge-
lehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und (…).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: