Abtei lung IV
D-8124/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
E._______, geboren _______, Serbien,
vertreten durch Annelise Gerber, _______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2009 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8124/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 22. Oktober 2008 auf dem Landweg verliessen und am
26. Oktober 2008 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags Asyl-
gesuche stellten,
dass sie dazu am 30. Oktober 2008 summarisch befragt und am
28. Mai 2009 einlässlich angehört wurden,
dass der Beschwerdeführer – ein Roma aus _______ – im Wesentli-
chen geltend machte, wegen seiner Ethnie insbesondere durch Alba-
ner behelligt worden zu sein,
dass diese ihn aufgefordert hätten, für ihre Organisation Morde zu be-
gehen, was er jedoch abgelehnt habe,
dass er Faustschläge und Fusstritte erlitten habe, wobei auch Serben
als Täter in Erscheinung getreten seien,
dass er als Roma immer wieder beleidigt und diskriminiert worden sei,
dass er die Misshandlungen wiederholt der Polizei gemeldet habe und
die Behörden nichts zu seinem Schutz unternommen hätten,
dass ihn die Albaner aus _______ hätten vertreiben wollen, weshalb
er sich nach einem besonders gravierenden Angriff zur Flucht ent-
schlossen habe,
dass er als Beleg für seine Vorbringen ein Schreiben seiner Eltern
(mitunterzeichnet respektive beglaubigt durch eine Anwältin vor Ort)
einreichte,
dass auch die Beschwerdeführerin – eine Roma aus _______ – im
Wesentlichen geltend machte, wegen ihrer Ethnie immer wieder behel-
ligt worden zu sein,
dass sie auf der Strasse unsittlich berührt worden sei,
dass sie beim Weglaufen durch einen Nagel am Boden verletzt worden
sei,
Seite 2
D-8124/2009
dass sie kurz vor der Ausreise massiv bedroht worden und deshalb mit
dem Ehemann und den Kindern ausser Landes geflohen sei,
dass das BFM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden am
13. November 2009 das rechtliche Gehör zum festgestellten Deutsch-
landaufenthalt des Beschwerdeführers gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 – eröffnet am
22. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs.1 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass die Vorinstanz den Ausreisetermin auf den 20. Januar 2010 an-
setzte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung
vom 30. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
einreichten,
dass sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, das Eintreten
auf ihre Asylgesuche, die Feststellung der Unzulässigkeit respektive
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufi-
gen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Entbindung von der
Vorschusspflicht beantragten,
dass auf die vorinstanzlichen Argumente und die Beschwerdevorbrin-
gen – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzu-
gehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Januar 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet
des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
Seite 3
D-8124/2009
dass die Beschwerdeführenden durch die Nichteintretensverfügung
des BFM vom 21. Dezember 2009 besonders berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung haben,
dass sie daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert sind
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitsta-
gen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese einzutreten
ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nicht-
eintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichtein-
tretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückweist,
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzug die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e
AsylG),
Seite 4
D-8124/2009
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfol-
gung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die fehlende Verfolgung im Herkunftsland somit lediglich vermutet
wird und widerlegt werden kann,
dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben die Staats-
angehörigkeit von Serbien besitzen,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum
"safe country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Si-
cherheit vor Verfolgung besteht,
dass dieser Beschluss zwar erst im Verlauf des Verfahrens ergangen
ist, dieser Umstand einer Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 1 AsylG je-
doch nicht entgegensteht (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6),
dass somit die formellen Bedingungen für den Erlass eines Nichtein-
tretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt
sind,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens
ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten
Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zwei-
tes nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, wes-
halb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend
gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft
erkennbar sind,
dass sich die Beschwerdeführenden darauf berufen, als Angehörige
der ethnischen Minderheit der Roma andauernd benachteiligt und
malträtiert worden zu sein,
Seite 5
D-8124/2009
dass das BFM im angefochtenen Entscheid aber zu Recht auf eine ge-
wisse Entspannung der Situation der ethnischen Minderheiten in Ser-
bien hinweist,
dass gewisse vorgesehene Verbesserungen zwar offenbar nur bedingt
praktisch umgesetzt werden können und das BFM nach wie vor von
vereinzelten Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma in
Serbien ausgeht,
dass vor diesem Hintergrund gewisse Diskriminierungen und Anpöbe-
leien der Beschwerdeführenden durchaus stattgefunden haben kön-
nen,
dass aber beispielsweise die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie
sei seit der Geburt des ersten Kindes nach dem Verlassen des Hauses
immer durch Maskierte behelligt worden, offensichtlich konstruiert und
übertrieben wirkt (A 19/8, Antworten 38 ff.; vgl. auch A 2/8, S. 4),
dass die Aussage des Beschwerdeführers, in den letzten beiden Jah-
ren zu Hause fast täglich angegriffen worden zu sein, im Sinne der
wiederum überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen ebenfalls rea-
litätsfremd erscheint (A 20/13, Antwort 37),
dass seine Angaben zur angeblichen Täterschaft überdies ungereimt
und stereotyp ausgefallen sind (A 20/13, Antworten 39 ff.),
dass seine Vorbringen generell kaum Realkennzeichen aufweisen und
so die Glaubhaftigkeit der Behelligungen in der geltend gemachten
Form zusätzlich beeinträchtigt wird,
dass er im Rahmen des rechtlichen Gehörs durch das BFM ferner dar-
auf verzichtete, eine Stellungnahme zum festgestellten und von ihm
bisher in Abrede gestellten Aufenthalt in Deutschland einzureichen,
dass der Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen mithin auch in diesem
Lichte besehen erheblich zu bezweifeln ist,
dass er gemäss dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Be-
stätigungsschreiben vom 19. November 2008 unter dem Druck albani-
scher Organisationen, welche ihn zur Zusammenarbeit aufgefordert
hätten, gestanden sei (vgl. A 20/13, Antwort respektive Überset-
zung 6),
Seite 6
D-8124/2009
dass er offenbar sogar als Killer hätte angeheuert werden sollen
(A 20/13, Antwort 59),
dass er diesen Sachverhalt bei der Erstbefragung indes noch nicht
geltend gemacht hatte, weshalb die angeblichen Nötigungen als nach-
geschoben erscheinen und das Beweismittel als Gefälligkeitsdokument
zu qualifizieren ist,
dass seine Aussage, wegen der verweigerten Zusammenarbeit durch
die Albaner massiv verfolgt worden zu sein (A 20/13, Antwort 59),
demnach als haltlos erscheint, und der angeblich gravierende Angriff
im Haus der Beschwerdeführenden vor der Ausreise in der geschilder-
ten Form nicht nachvollzogen werden kann,
dass schliesslich auch die Angaben zum Verbleiben der Identitätspa-
piere in keiner Weise plausibel anmuten (A 1/9, S. 3 f.; A 20/13, Ant-
worten 91 ff.),
dass der Beschwerde keine konkreten Argumente, welche eine andere
Sichtweise rechtfertigen würden, entnommen werden können,
dass sich die allgemeine Lage für Roma in Serbien – trotz gewisser
Verbesserungen in den letzten Jahren – zwar weiterhin als schwierig
und insbesondere in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht teilweise als
prekär darstellt,
dass jedoch alleine diese Umstände – entgegen den anders lautenden
Beschwerdevorbringen – die grundsätzliche Feststellung der Verfol-
gungssicherheit nicht umzustossen vermögen, da alleine die Berufung
auf eine schwierige allgemeine Lage nicht als Ersatz für einen konkre-
ten Verfolgungshinweis dienen kann,
dass es den Beschwerdeführenden – auch unter Berücksichtigung ei-
nes weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – ge-
mäss oben stehenden Erwägungen insgesamt nicht gelungen ist,
rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, wes-
halb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung ebenfalls zu bestätigen ist, da
die Beschwerdeführenden – abgesehen von ihrem bisherigen Asylbe-
Seite 7
D-8124/2009
werberstatus – weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben,
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem
Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des
AuG), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar
oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass aufgrund der vorliegenden Akten jedoch keine Gründe ersichtlich
sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordne-
ten Vollzug der Wegweisung sprechen, weshalb von der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen
ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig er-
weist, da sich den Vorbringen der Beschwerdeführenden weder kon-
krete Hinweise auf Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung entnehmen lassen,
dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges auszugehen ist,
dass die allgemeine Lage für Roma aus Serbien in wirtschaftlicher und
sozialer Sicht zwar schwierig ist und es sich bei den Beschwerdefüh-
renden um eine fünfköpfige Familie handelt,
dass der erwerbstätige Beschwerdeführer aber vor Ort offenbar in der
Lage war, die Familie zu versorgen und in der Folge die Ausreise zu fi-
nanzieren (A 20/13, Antworten 100 f.),
dass auch nach wie vor eine Unterkunftsmöglichkeit bestehen dürfte,
wobei die Erklärungen der Beschwerdeführenden, welche vor der Aus-
reise im eigenen Haus lebten, sie hätten keinen Kontakt mehr zur Fa-
milie, konstruiert anmuten (A 1/9, S. 3; A 20/13, Antworten 7 ff.;
A 19/8, Antworten 12 ff.),
dass mithin von hinreichenden sozialen respektive familiären Anknüp-
fungspunkten vor Ort auszugehen ist, wobei auf die diesbezüglichen
Erwägungen des BFM verwiesen werden kann,
Seite 8
D-8124/2009
dass die Beschwerdeführenden in der Lage sein dürften, sich an ihrem
bisherigen Wohnort wiederum eine Existenz aufzubauen, zumal den
Akten auch keine Hinweise auf aktuell behandlungsbedürftige Krank-
heiten entnommen werden können,
dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs aus-
zugehen ist, da es den Beschwerdeführenden obliegt, an der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach vorstehenden Erwägungen die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzuges zu Recht erfolgte und die Grundlagen für die Gewäh-
rung einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt sind,
dass die angefochtene Verfügung somit zu bestätigen und die einge-
reichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten
Verfahren abzuweisen ist,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage die Beschwerdeanträge als
aussichtslos bezeichnet werden müssen, weshalb das Gesuch um Er-
lass der Verfahrenskosten – unbesehen der geltend gemachten pro-
zessualen Bedürftigkeit – abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Re-
glements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-8124/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref. Nr. N _______
(per Kurier)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
Seite 10