Abtei lung IV
D-8125/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Irak,
vertreten durch Peter Bürkli, Advokat,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Widerruf des Asyls; Verfügung des BFM
vom 26. November 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8132/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2006 stellte das BFM fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht, sie werde indessen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling
anerkannt, und es werde ihr in der Schweiz Asyl gewährt.
B.
Am 5. November 2009 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, es
sei von dritter Seite dahingehend informiert worden, sie habe sich am
16. Oktober 2009 von München aus in den Irak begeben. Gleichzeitig
räumte ihr das BFM im Hinblick auf die Aberkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und einen Widerruf des Asyls die Möglichkeit zur
Stellungnahme ein.
C.
In der Folge teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem
BFM mit, seine Mandantin befinde sich derzeit aus persönlichen
Gründen im Ausland und könne ihm keine Instruktionen erteilen, wes-
halb er um Fristerstreckung im Sinne von Art. 22 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) ersuche,
D.
Mit Verfügung vom 26. November 2009 lehnte das BFM das Frist-
erstreckungsgesuch ab, aberkannte die Flüchtlingseigenschaft und
widerrief das der Beschwerdeführerin gewährte Asyl.
E.
E.a Mit Eingabe vom 30. Dezember 2009 an das Bundesver-
waltungsgericht liess die Beschwerdeführerin die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung beantragen. Ferner sei vom Asylwiderruf ab-
zusehen, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzu-
stellen und ihr Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, das Recht
der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht sei verletzt worden, und es
sei ihr dieses nachträglich zu gewähren. Der rechtserhebliche Sach-
verhalt sei vollständig abzuklären. Eventualiter sei der Sachverhalt zur
vollständigen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, und
schliesslich sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechts-
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pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie der Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2010 forderte der
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerde-
führerin auf, das zur Edition offerierte Originaldokument (Reiseaus-
weis für Flüchtlinge) innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung
nachzureichen und teilte der Beschwerdeführerin mit, über die Anträge
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses werde nach Ablauf der in
Ziffer 1 genannten Frist entschieden.
E.c Mit Eingabe vom 13. Januar 2010 liess die Beschwerdeführerin
ihren Reiseausweis im Original zu den Akten reichen.
E.d Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2010 hiess der
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, das Gesuch um
Beigabe eines Anwalts dagegen ab, und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das BFM hat unter anderem aus Gründen nach Art. 1 Bst. C
Ziffn. 1 - 6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) das Asyl widerrufen und die Flücht-
lingseigenschaft aberkannt (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG).
4.2 Im vorliegenden Fall hat das BFM zur Begründung des Asylwider-
rufs und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Bestimmung
von Art. 1 C Ziff. 1 FK herangezogen, der zufolge eine die Be-
dingungen von Art. 1 A FK erfüllende Person nicht mehr unter das
Abkommen fällt, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des
Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. Im
Einzelnen führt es aus, Art. 1 C Ziff. 1 FK halte fest, dass eine Person
nicht mehr unter das Abkommen falle, wenn sie sich freiwillig unter
den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitze, ge-
stellt habe. Gemäss Rechtsprechung komme diese Bestimmung nur
dann zur Anwendung, wenn die drei folgenden Voraussetzungen
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kumulativ erfüllt seien: Erstens müsse die Handlung des Flüchtlings
freiwillig erfolgt sein, das heisse ohne äusseren Zwang durch die
Umstände im Asylland oder durch die Behörden dieses Landes.
Zweitens müsse die betroffene Person in der Absicht gehandelt haben,
sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen. Drittens
müsse die Schutzgewährung durch den Heimatstaat tatsächlich erfolgt
sein. Vorliegend habe sich die Beschwerdeführerin am 16. Oktober
2009 von München aus in den Irak zurückbegeben. Damit habe sie
sich unter den Schutz ihres Heimatstaates begeben. Aufgrund der
bestehenden Sachlage seien die obigen Bedingungen erfüllt. Somit
werde das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt.
5.
5.1 In ihrer Beschwerde vom 30. Dezember 2009 macht die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den
Grundsatz des rechtlichen Gehörs wie auch den Untersuchungs-
grundsatz verletzt. Sie sei entgegen den Erwägungen des BFM am
16. Oktober 2009 nach Istanbul geflogen und habe dort mit ihrem
Freund einige Wochen in einer Mietwohnung verbracht; am
11. Dezember 2009 sei sie von Istanbul aus zurück nach München
geflogen. Im Irak sei sie seit ihrer Einreise in die Schweiz noch nie
gewesen. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liess die Beschwerde-
führerin unter anderem Belege zum Rückflug von Istanbul nach
München, ein Schreiben vom 26. Dezember 2009 ihres Freundes zum
Aufenthalt in Istanbul sowie ihren Schweizerischen Reisausweis im
Original zu den Akten reichen.
5.2 Was die Rüge betrifft, die Vorinstanz hätte der Beschwerde-
führerin das Akteneinsichtsrecht bezüglich des unter der Nummer B1/2
aufgeführten Denunziationsschreibens gewähren müssen, so ist auf
Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG hinzuweisen, wonach die Einsichtnahme
verweigert werden kann, wenn wesentliche private Interessen im
Spiele stehen. Dementsprechend sind die unter Ziffer 3 der Rechts-
begehren aufgeführten Anträge abzuweisen. Im Übrigen wurde der
Beschwerdeführerin der wesentliche Inhalt des Denunziations-
schreibens bereits im Schreiben vom 5. November 2009 des BFM
mitgeteilt. Dementsprechend durfte die Vorinstanz nach Massgabe der
Kenntnisgabe auch zum Nachteil der Beschwerdeführerin auf dieses
Dokument abstellen (Art. 28 VwVG).
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5.3 Was hingegen die Rügen der Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes und der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts anbelangt, so werden diese in der Beschwerdeschrift
durchaus zu Recht erhoben. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem
Widerrufsentscheid ausschliesslich auf das Denunziationsschreiben,
welches indessen keinen Beweis für die von der Vorinstanz unterstellte
freiwillige Rückkehr in den Heimatstaat erbringt, sondern allenfalls
einen Verdacht für diese begründet. Die Beschwerdeführerin, welche
sich im Übrigen nicht mehr permanent zur Verfügung der Behörden
halten muss (vgl. Art. 8 Abs. 3 AsylG e contrario; Fristerstreckungs-
gesuch vom 16. November 2009), erbringt zwar ebenfalls nicht den
Beweis für den von ihr geltend gemachten Sachverhalt. Immerhin legte
sie jedoch Fotokopien des Boarding Passes für den Flug von Istanbul
nach München, eine Kopie des elektronischen Tickets, das Original
des Reiseausweises sowie weitere Indizienbeweise vor. Diese lassen
zwar eine Rückkehr in den Heimatstaat während der fraglichen Zeit
nicht als ausgeschlossen erscheinen, doch ist es die Vorinstanz,
welche dafür die objektive Beweislast trägt (Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB,
SR 210]). Angesichts der Beweislosigkeit dieser Tatsache ist in casu
zu Ungunsten der Vorinstanz zu entscheiden.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund der Aktenlage die Vor-
aussetzungen gemäss Art. 1 C Ziff. 1 FK nicht erfüllt sind, da die
Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat nicht feststeht.
Das Bundesamt hat demnach zu Unrecht die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführerin aberkannt und das ihr gewährte Asyl wider-
rufen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung
des Bundesamtes vom 26. November 2009 aufzuheben.
7.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2010 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten ist.1.
8.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Be-
schwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr er-
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wachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu-
sprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteient-
schädigung ausserdem Art. 7 ff. VGKE). Seitens der Rechtsvertretung
ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf die Nachforderung einer
solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im
vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden
kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9 - 13 VGKE) wird die Parteientschädigung angesichts des Ob-
siegens auf Grund der Akten daher auf Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin
durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. November 2009 wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.--
zugesprochen, die ihr durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per Kurier;
in Kopie)
- das (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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