Abtei lung IV
D-8126/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter François Badoud,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Jonathan Brünggel.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Steiner,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 29. Oktober 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8126/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdi-
scher Ethnie aus der Provinz Dohuk im Nordirak, ersuchte am 2. Juli
2003 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 16. November 2004 lehnte das damalige Bun-
desamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers
ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug.
Am 15. Dezember 2004 erhob der Beschwerdeführer dagegen Be-
schwerde bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK). Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2004 stellte die
ARK fest, dass sich die Beschwerde lediglich auf den angeordneten
Vollzug der Wegweisung bezog. Im Rahmen eines Vernehmlassungs-
verfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 11. Januar 2006 die Zif-
fern 4 und 5 der Verfügung vom 16. November 2004 wiedererwägungs-
weise auf und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Die ARK schrieb daraufhin mit
Beschluss vom 16. Januar 2006 die Beschwerde als gegenstandslos
geworden ab.
A.c Am 2. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit,
es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechts-
situation in Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen
Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich
zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme und dem damit verbunden Wegweisungsvollzug.
A.d Am 25. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.
B.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2007 hob das BFM die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz -
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - bis zum 7.
Januar 2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton Bern mit dem
Vollzug der Wegweisung.
Seite 2
D-8126/2007
C. Mit Eingabe vom 20. November 2007 verlangte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Einreichung einer Be-
schwerde Akteneinsicht beim BFM.
D.
Mit Beschwerde vom 29. November 2007 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, es sei
ihm Einsicht in die Akten (...) zu gewähren und eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerde-ergänzung anzusetzen. Im
Weiteren sei die angefochtene Verfügung des BFM aufzuheben und
die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs,
subeventuell wegen unvollständiger beziehungsweise falscher
Sachverhaltsermittlung aufzuheben und die Sache dem BFM zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. Ausserdem sei dem Rechtsvertreter
vor der Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur
Einreichung einer Kostennote zur Bestimmung der Parteient-
schädigung einzuräumen.
E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2007 wurde dem
Beschwerdeführer Akteneinsicht gewährt. Dem Beschwerdeführer
wurde bis zum 19. Dezember 2007 eine Frist eingeräumt, um sich zu
diesen Akten zu äussern. Ausserdem wurde ein Kostenvorschuss von
Fr. 600.- erhoben. Der Kostenvorschuss wurde am 18. Dezember 2007
einbezahlt.
F. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2007 ergänzte der Rechtsvertreter
die Beschwerde nach erfolgter Akteneinsicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
Seite 3
D-8126/2007
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs. Mit Eingabe vom 20. November 2007 habe der
Rechtsvertreter Akteneinsicht, insbesondere auch Einsicht in die-
jenigen Akten beantragt, die dem Beschwerdeführer bereits zugestellt
oder die vom Beschwerdeführer selber eingereicht worden waren. Auf
Beschwerdeebene wurde beanstandet, die Akten (...) seien zu Unrecht
von der Vorinstanz nicht ediert worden.
2.3 Das Recht auf Akteneinsicht ist nicht absolut (BGE 122 I 153 E. 6a
S. 161, mit Hinweisen). Es erstreckt sich lediglich auf die für den
Entscheid wesentlichen Unterlagen, das heisst auf jene, die Grund-
lage des Entscheides bilden (BGE 121 I 225 E. 2a S. 227, mit
Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts besteht weder nach der Akten-
einsichtsordnung des VwVG noch auf Grund des verfassungsmässigen
Mindestschutzes gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
ein Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 17. Februar 2005 i.S. X, 1A.19/2005, E. 14.2;
Urteil des Bundesgerichts vom 1. Oktober 2004 i.S. Swisscom und
andere, 2A.58712003, E. 7.3; BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 f., mit
Seite 4
D-8126/2007
Hinweis auf BGE 115 V 297 E. 2g S. 303 ff.). Als verwaltungsinterne
Akten gelten dabei Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falles
kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der
verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den
verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (z.B. Entwürfe, Anträge,
Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.). Mit dem Ausschluss des
Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne
Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke
und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig an
die Öffentlichkeit ausgebreitet wird. Die ARK hatte sich in konstanter
Praxis an diese Rechtsprechung angelehnt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1994 Nr. 26 E. 2d.aa S. 192). Das Bundesverwaltungsgericht sieht
keinen Anlass, generell und im vorliegenden Fall von dieser Praxis
abzuweichen. Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht sind
deshalb berechtigt, jene Bestandteile des Dossiers, die für das vorlie-
gende Verfahren unerheblich sind oder in deren Besitz sich eine Partei
bereits befindet, von der Akteneinsicht auszunehmen. Dies betrifft na-
mentlich zum internen Gebrauch bestimmte Arbeitsunterlagen des
Bundesamtes und die Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers (siehe in diesem Zusammenhang das nicht publi-
zierte Urteil des BGer. vom 9. September 1999, 1A.149/1999 E. 4b
zitiert im Urteil des BGer. vom 17. Februar 2005 i.S. X, 1A.19/2005).
Einsicht in überflüssige Unterlagen oder solche, die nicht die
Beschwerdeführer betreffen, darf abgelehnt werden (vgl. Robert
Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière
pénale, 2. Aufl., Bern 2004, S. 312). .
2.4 Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2007 wurde dem
Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in die Akten (...) gewährt.
In die Akten (...) wurde keine Einsicht gewährt, da sie interne
Aktenstücke ohne jegliche Relevanz betrafen, was dem
Beschwerdeführer mitgeteilt wurde.
2.5 Da die genannten Akten nicht alle unter die Bestimmungen von
Art. 26 und 27 VwVG fallen, wurde durch die Verweigerung der
Herausgabe das rechtliche Gehör verletzt. Mit Zwischenverfügung vom
4. Dezember 2007 wurden dem Beschwerdeführer die vorgenannten
Akten zugestellt und er wurde in Kenntnis über Wesen und Inhalt der
ebenfalls oben genannten nicht zu editierenden Aktenstücke versetzt.
Zudem sind die genannten Akten für den Ausgang des vorliegenden
Seite 5
D-8126/2007
Verfahrens von keinerlei Bedeutung. Die Verletzung des Anspruchs auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs ist damit als geheilt zu betrachten.
2.6 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG,
SR142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind
nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten
Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen
Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4
AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder
in einen Drittstaat zu begeben.
3.
3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
3.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]).
3.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
3.1.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
Seite 6
D-8126/2007
mit Verfügung vom 16. November 2004 rechtskräftig festgestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde insbesondere eine
individuelle Gefährdung durch den Scheich geltend, welcher seinen
Vater ermordet habe.
3.1.4 Es ergeben sich aber weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit wei-
teren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.),
was ihm nicht gelungen ist, zumal er weder gesehen haben will, wer
seinen Vater erschossen haben soll (vgl. kantonales Protokoll, S. 4)
noch Schwierigkeiten mit dem Scheich oder den kurdischen Behörden
gehabt haben will noch konkrete Befürchtungen bei einem weiterem
Verbleib im Heimatdorf geltend machte (vgl. kantonales Protokoll, S.
6). Zudem brachte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
25. Oktober 2007 zu der von der Vorinstanz ins Auge gefassten
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit keinem Wort vor, vom
fraglichen Scheich Nachstellungen zu befürchten, was den Schluss
zulässt, dass die diesbezüglich in der Beschwerde behaupteten
Befürchtungen unglaubhaft sind. Bei dieser Sachlage ist es
unerheblich, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 16. November
2004 sich nicht abschliessend zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers geäussert hat. Vielmehr ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung in der Empfangsstelle
(heute Empfangszentrum) zu Protokoll gab (vgl. S. 5), bei einer
Rückkehr ins Heimatland habe er keine Probleme ausser solchen
wirtschaftlicher Natur. Insgesamt sprechen die Aussagen gegen das
Seite 7
D-8126/2007
Risiko einer unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK konkret
drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung oder Strafe. Auch die
allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen
Nordirak, die in BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008 umfassend
beurteilt wurde, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen.
Damit ist auch der entscheidrelevante Sachverhalt als hinreichend
erstellt zu erachten, mithin es keiner weiteren Abklärungen bedarf,
weshalb das Gesuch um Anhörung von Zeugen, sowie das Gesuch
um eine ergänzende Bundesanhörung abzuweisen ist (Art. 33 Abs. 1
VwVG). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
3.2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im
Wesentlichen fest, in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil
und Sulaymaniya sei die Sicherheitslage stabil. Es könne nicht mehr
von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden. Der
Wegweisungsvollzug in diese Provinzen sei daher grundsätzlich
zumutbar. Die Tatsache, dass zwischen Juli 2003 und März 2007 477
Personen mit Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon
84% in den Nordirak) unterstreiche die Feststellungen zur Situation in
dieser Region. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich
zumutbar.
Schliesslich sei festzustellen, dass sich auch das Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) nicht
grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen stelle.
Nach Auffassung der Vorinstanz sprechen im vorliegenden Fall auch
keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
Seite 8
D-8126/2007
vollzugs. Der Beschwerdeführer sei mit 18 Jahren in die Schweiz
eingereist, habe also den weitaus grössten Teil seines Lebens in der
Provinz Dohuk verbracht und sei mit Sprache, Kultur, Lebens- und
Arbeitsweise bestens vertraut. Gemäss eigenen Aussagen verfüge der
Beschwerdeführer über Schulbildung und Berufserfahrung. Ausserdem
sei er aktenkundig gesund. Somit sei davon auszugehen, dass er auch
nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz
selbständig an die Hand zu nehmen, zudem er vor seiner Ausreise
bereits in der Landwirtschaft tätig gewesen sei und so für seinen
Unterhalt gesorgt habe. Des Weiteren verfüge er in seinem Heimatland
über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm in der Anfangsphase
unterstützend zur Seite stehen könne. Im Übrigen könne er vom An-
gebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen, welche ihm die Re-
integration im Heimatland erleichtern dürfte.
3.2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde und der
Stellungnahme vom 25. Oktober 2007 unter anderem vor, die all-
gemeine Lage im Nordirak würde eine Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ausschliessen. Insbesondere die Intervention der Türkei
mache die Region sehr unsicher.
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorge-
sehenen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer
umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen
Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen,
dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen
angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell
unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit
Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar.
Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heim-
gesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für
alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke
und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Seite 9
D-8126/2007
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E.
7.5 und insbesondere 7.5.8).
3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er seit
seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Zudem arbeitete er eigenen
Angaben zufolge in der Landwirtschaft in Dohuk. Angesichts des noch
jungen Alters des Beschwerdeführers und seiner beruflichen
Erfahrungen im Irak ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Hei-
mat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Bei der Wieder-
eingliederung werden ihm seine in der Heimat verbliebenen
Verwandten behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird
ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können.
Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine
existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung -
übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist. Die
Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung
nichts zu ändern.
4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und ist mit dem am
18. Dezember 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
Seite 10
D-8126/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- die (kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Jonathan Brünggel
Versand:
Seite 11