Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8126/2009
Urteil vom 11. April 2011
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
Türkei,
vertreten durch Dieter Gysin, Advokat,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. November 2009 / (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B.______, eigenen Angaben
zufolge seinen Heimatstaat am 11. September 2009 auf dem Landweg
verliess, über ihm unbekannte Länder am 16. September 2009 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte und am
18. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C.______
(EVZ) um Asyl nachsuchte,
dass er am 23. September 2009 im EVZ zum Reiseweg und zu seinen
Ausreisegründen im Allgemeinen befragt und am 5. Oktober 2009 –
ebenfalls in Basel – in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den
Asylgründen im Besonderen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte,
D._______ und E._______ hätten sich vor vielen Jahren der Guerilla
angeschlossen, wovon der eine umgekommen und der andere nach
F._______ geflüchtet sei, und seine Familie deswegen Probleme mit den
Behörden gehabt habe, indem sie immer wieder befragt worden sei,
dass er in den Jahren 2004 und 2007 festgenommen und beim ersten
Mal während (…) festgehalten worden sei, weil er den Laden seines
Vaters eine Stunde nach der vorgesehenen Schlusszeit noch nicht
geschlossen gehabt und als Minderjähriger gearbeitet habe,
dass ihm in Haft ein (…) gebrochen worden sei, als man ihn in die Zelle
gestossen habe,
dass die Festnahme im Jahr 2007 erfolgt sei, weil er (…) und man ihn
verdächtigt habe, dabei der Guerilla zu helfen, und er zwar noch in
derselben Nacht freigelassen worden sei, man ihm jedoch mit (…)
geschlagen habe,
dass er den Problemen im Dorf wiederholt aus dem Weg gegangen sei,
indem er in eine andere Stadt gereist sei, um zu arbeiten, so Ende 2005
in G.______ und H.______, von November 2006 bis August 2007 in
I.______ und ab April 2008 für drei Monate in J.______, wobei er an
diesen Orten keine Probleme gehabt habe und auch die Wiedereinreise
in die Türkei reibungslos verlaufen sei,
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dass er am 21. September 2008 für den Militärdienst gemustert und für
tauglich erklärt worden sei, wobei er in Erfahrung gebracht habe, dass er
im Dezember 2009 hätte einrücken müssen,
dass er dabei jedoch als Kurde und Alevit wahrscheinlich in den Osten
des Landes hätte gehen und gegen die Guerilla kämpfen müssen, was er
nicht gewollt habe, weshalb er das Dorf im Juli 2009 verlassen und sich
während zweier Monate in I.______ aufgehalten habe, bis er schliesslich
aus seinem Heimatstaat ausgereist sei,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die
Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 13. November 2009 – eröffnet am 1. Dezember 2009 – ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug
als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Vorinstanz zur Begründung einerseits ausführte, dass die
militärische Einteilung nach dem Zufallsprinzip erfolge, mithin kein
Zusammenhang zwischen Stationierungsort und Ethnie bestehe, weshalb
ein Einsatz des Beschwerdeführers im Osten der Türkei (wie auch ein
militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis) keine
asylbeachtliche Massnahme darstelle,
dass der Beschwerdeführer Nachteile geltend mache, die sich aus lokal
oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten, denen
er sich durch Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen
könne, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass es bis Ende der 1990er-Jahre oft zu Repressalien gegenüber
Familienangehörigen von Personen gekommen sei, welche von den
Behörden als Aktivisten separatistisch oder extremistisch eingestufter
Gruppierungen verdächtigt worden sind,
dass sich diese Situation nunmehr anders präsentiere, nachdem die
Türkei seit dem Jahr 2001 im Hinblick auf die Beitrittsverhandlungen mit
der Europäischen Union (EU) eine Reihe von Reformen beschlossen
habe, die zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage
geführt hätten,
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dass in der Türkei Angehörige von verfolgten Personen zwar nach wie
vor Reflexmassnahmen erleiden könnten, eine diesbezügliche Gefahr
gemäss den Erkenntnissen des BFM jedoch bei Angehörigen bereits
inhaftierter oder ehemals verfolgter Personen in aller Regel nicht bestehe,
dass es sich bei D.______ und E.______, welche sich der Guerilla
angeschlossen hätten, um keine engen Verwandten handle, der eine tot
sei und der andere seit langer Zeit nicht mehr für die Guerilla kämpfe, und
der Vater des Beschwerdeführers, dessen Risikoprofil diesbezüglich
höher einzuschätzen sei, zwar in F.______ Asyl beantragt habe, aber
wegen (…) in die Türkei zurückgekehrt sei, was als deutliches Indiz dafür
zu werten sei, dass der Familie keine Gefahr durch die Behörden drohe,
dass zahlreiche weitere Indizien – die unproblematische Aus- und
Wiedereinreise in die Türkei, keine Festnahmen seit dem Jahr 2007, kein
hängiges Verfahren, Freilassung nach (…) ohne Verfahrenseinleitung im
Jahr 2007 – darauf schliessen liessen, dass dem Beschwerdeführer
selbst bei einer Rückkehr in sein Heimatdorf keine Gefahr drohe,
dass demnach die Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter
Verfolgung als nicht begründet einzustufen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2009 (Datum
des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, in welcher er unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und subeventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht Akteneinsicht in sämtliche
entscheidungsrelevanten Unterlagen und Frist zur ergänzenden
Beschwerdebegründung, den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und für den Fall des Unterliegens die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragte,
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dass er gleichzeitig (…) zu den Akten reichte,
dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Erhalt der Beschwerde am
4. Januar 2010 schriftlich bestätigte und mit Zwischenverfügung vom
7. Januar 2010 dem Beschwerdeführer mitteilte, er könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, den Antrag auf Akteneinsicht
und Fristsetzung zur ergänzenden Beschwerdebegründung und das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive
Rechtsverbeiständung abwies und Frist zur Leistung eines
Kostenvorschusses bis zum 22. Januar 2010 ansetzte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass BFM habe
am 15. Dezember 2009 dem Akteneinsichtsgesuch des
Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2009 durch Zustellung des
Aktenverzeichnisses und Kopien der entscheidrelevanten Akten
entsprochen, die Beschwerde keine Begründung dieses Antrags enthalte
und die materielle Beschwerdebegründung den gesetzlichen
Anforderungen genüge,
dass das BFM in seiner Verfügung zutreffend darauf hingewiesen haben
dürfte, der Beschwerdeführer habe sich wiederholt nach I.______ oder
K.______ abgesetzt, wo er nie behördlich behelligt worden sei, weshalb
er sich den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch einen
Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne und
mithin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass in der Türkei die wehrpflichtigen Männer grundsätzlich aufgrund der
Staatsangehörigkeit und des Jahrgangs für das Militär aufgeboten
würden, ohne dass dieser Verpflichtung eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungsabsicht zugrunde liege, die Zuordnung zu einer
Truppeneinheit und mithin die Stationierung und Truppenverlegung nicht
nach der ethnischen Zugehörigkeit der Dienstpflichtigen oder nach dem
Wohnsitz erfolge und die aktive und gezielte Bekämpfung kurdischer
Guerillaeinheiten in der Regel durch militärische und polizeiliche
Spezialeinheiten vorgenommen würde, welche aus nationalistisch
eingestellten türkischen Staatsangehörigen zusammengestellt seien, die
sich freiwillig zu solchen Einsätzen meldeten,
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dass zwar nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer den
Militärdienst im östlichen Landesteil der Türkei zu leisten hätte, was
zweifellos eine gewisse Erhöhung des Gefährdungsrisikos implizieren
würde, die Wahrscheinlichkeit in eigentliche Kampfhandlungen verwickelt
zu werden indessen auch deshalb als gering einzuschätzen sei, weil die
Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen im Osten der Türkei,
namentlich auch die Angriffe der Guerilla auf staatliche und militärische
Einrichtungen, in den letzten Jahren kontinuierlich abgenommen hätten,
dass kurdische Dienstverweigerer wegen ihrer Ethnie oder wegen
allfälliger politischer Ansichten und Aktivitäten nicht im Sinne eines
„Malus“ generell mit strengeren Strafen zu rechnen hätten,
dass vorliegend insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür
bestünden, dass der Beschwerdeführer allein wegen der von ihm
geplanten Weigerung, Militärdienst zu leisten, mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten haben dürfte,
dass an dieser Würdigung weder die Ausführungen in der Beschwerde
noch die eingereichten Beweismittel etwas ändern dürften,
dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichtslos
erschienen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG fehle und das entsprechende Gesuch unbesehen der behaupteten
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen sei,
dass der Kostenvorschuss am 20. Januar 2010 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
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vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass – nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung
vom 7. Januar 2010 in ausführlicher Begründung bereits die
Aussichtslosigkeit der Rekursbegehren erkannt hat (vgl. vorstehend
Sachverhalt, S. 5 f.) und seither keine wesentliche Änderung der Akten-
und Sachlage eingetreten ist – kein Anlass zur Durchführung eines
Schriftenwechsels oder zu einem anderweitigen Rückkommen auf die
Zwischenverfügung besteht,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, und keine den Vollzug der
Wegweisung in die Türkei undurchführbar erscheinen lassende Gründe
vorliegen,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als
zutreffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu
beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom
7. Januar 2010 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine
Vorbringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine Änderung in
der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in die Türkei zu bewirken vermögen,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen
werden kann,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass sich die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen als asylrechtlich nicht relevant
erweisen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
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machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren
Hinweisen), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass die nächsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers (…)
nach wie vor in der Türkei wohnhaft sind und dieser mithin dort über ein
familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass der Beschwerdeführer nebst seiner Muttersprache Kurdisch auch
(…) spricht, (…) absolviert hat und sowohl in der Türkei als auch im
Ausland – zuletzt in (…) – erwerbstätig war,
dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Rückkehr des
heute 21-jährigen und – soweit aktenkundig – gesunden
Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten
verbunden sein könnte, diese jedoch einen Vollzug der Wegweisung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
inklusive Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) bereits mit
Zwischenverfügung vom 7. Januar 2010 abgewiesen wurde, weshalb die
Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am
20. Januar 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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