B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8126/2015
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Roxana Schwartz,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (VrG); zugunsten von
A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin);
Verfügung des SEM vom 9. November 2015 /(…)
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Sachverhalt:
A.
Die 2005 geborene Gesuchstellerin, die in Begleitung einer Pflegeperson
war, ersuchte am 27. Mai 2015 bei der schweizerischen Vertretung in Khar-
tum (nachfolgend: Vertretung) um Erteilung eines Schengen-Visums für ei-
nen Aufenthalt bei der Beschwerdeführerin im Kanton B._______.
B.
Die Vertretung verweigerte am 18. Juni 2015 der Gesuchstellerin das be-
antragte Visum. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Zweck und die Be-
dingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen wor-
den. Zudem habe die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsge-
biet der Mitgliedsstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden können.
C.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 reichte die Beschwerdeführerin (Gastgeberin)
Einsprache gegen den abschlägigen Visum-Entscheid ein. Zur Begrün-
dung führte sie an, sie und die Gesuchstellerin, ihre Nichte, seien eritrei-
sche Staatsangehörige. Bis zur Ausreise der Beschwerdeführerin aus Erit-
rea sei die Gesuchstellerin bei ihr aufgewachsen. Die Mutter der Gesuch-
stellerin sei kurz nach der Geburt verstorben und ihr Vater (der Bruder der
Beschwerdeführerin) sei in den Militärdienst eingezogen worden. Er be-
finde sich zurzeit in Haft und es gebe keine Nachricht von ihm. Das Ver-
hältnis zwischen ihr und der Gesuchstellerin lasse sich mit einer Mutter-
Tochter-Beziehung vergleichen. Die Gesuchstellerin lebe in Khartum bei
einer Freundin der Beschwerdeführerin. Die Situation sei allerdings prekär
und sehr instabil. Die Freundin habe ein Visum für Kanada erhalten und
werde bald ausreisen. Danach wäre die Gesuchstellerin in Khartum auf
sich allein gestellt. Sie habe ausserdem keine Möglichkeit, die Schule zu
besuchen.
D.
Mit Verfügung vom 9. November 2015 – eröffnet am 13. November 2015 –
wies das SEM die Einsprache vom 6. Juli 2015 gegen den ablehnenden
Visumsentscheid ab. Gleichzeitig wurde auf die Auferlegung von Verfah-
renskosten verzichtet. Zur Begründung führte das SEM aus, die nach der
Verordnung über die Einreise und Visumserteilung (VEV, SR 142.204) und
dem Visakodex geltenden Einreisevoraussetzungen seien nicht erfüllt. Vor-
weg sei festzuhalten, dass weder die Bestimmungen der Schengen-Asso-
ziierungsabkommen noch die schweizerische Rechtsordnung einen An-
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spruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums ein-
räumten. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rah-
men des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32
Visakodex (ABL 243 vom 15. September 2009) in Verbindung mit Art. 12
VEV vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien.
Die schweizerische Auslandvertretung habe – nach vorangehender Kon-
sultation des SEM – den Visumsantrag unter Verwendung des im Anhang
VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars abgewiesen, weil die fristge-
rechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht hinreichend gesi-
chert erachtet worden sei und auch keine besonderen, namentlich huma-
nitären Gründe vorgelegen hätten, welche eine Einreise in die Schweiz
trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen.
Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung
eines Visums (Sichtvermerks) insbesondere zu verweigern, wenn der Auf-
enthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehen-
den, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im
Schengenraum nicht genügend belegt würden und die gesuchstellenden
Personen deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rück-
kehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengenraum zu bieten ver-
möchten. Der Antragsteller müsse die Behörden davon überzeugen, dass
die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei.
Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Fest-
stellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten Ver-
hältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse.
Die Gesuchstellerin stamme aus Eritrea, einem Land, aus dem wegen der
sehr schwierigen wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse ein starker
Zuwanderungsdruck anhalte. Eritrea sei eines der ärmsten Länder der Welt
und nehme auf einer Entwicklungsskala Platz 177 von 187 Ländern ein.
Gemäss Statistiken des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR) hielten sich weltweit 363 077 eritreische Flücht-
linge in Drittstaaten auf, und 53 662 seien weltweit Asylbewerber (Angabe
2015). Hinzu kämen Migranten mit unterschiedlichem Status sowie ohne
Status. Allein in den Sudan und nach Äthiopien gelangten monatlich im
Durchschnitt 2000 eritreische Migranten. Viele davon würden versuchen
weiterzureisen, um sich im westlichen Ausland eine vermeintlich bessere
Zukunft aufzubauen. Wenn dort bereits ein gewisses familiäres Bezie-
hungsnetz und eine zahlenmässig bedeutsame Diaspora bestehe, müsse
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das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als sehr
hoch eingestuft werden. Die Gesuchstellerin habe Eritrea bereits verlas-
sen, halte sich im Sudan auf und sei vom UNHCR als Asylbewerberin re-
gistriert. Gemäss den Unterlagen sei ihre Mutter verstorben und ihr Vater
solle in Eritrea inhaftiert sein. Die Gesuchstellerin habe keine Absicht, nach
Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums in ihren Heimatstaat zurückzukeh-
ren. Sie habe angegeben, dass ihre Lage im Sudan prekär sei, und im An-
tragsformular sei keine Aufenthaltsdauer angegeben, sondern der Begriff
"Resettlement" eingetragen worden. Der Zweck der Einreise sei bei ihr die
Wohnsitznahme. Unter diesen Umständen sei nicht von der Bereitschaft
der Gesuchstellerin auszugehen, in den Herkunftsstaat Sudan zurückzu-
kehren.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Wiederausreise vor Ablauf
der Gültigkeit des Visums nicht gewährleistet sei, so dass die vorerwähnten
Einreisevoraussetzungen für ein im Schengen-Raum geltendes Visum
nicht erfüllt seien (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 der Verord-
nung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK,
ABl. L 105/1 vom 13. April 2006]).
Des Weiteren sei zu prüfen, ob besondere, namentlich humanitäre Gründe
vorliegen würden, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend
notwendig erscheinen liessen.
Ein Visum aus humanitären Gründen könne erteilt werden, wenn bei einer
Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon ausge-
gangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittel-
bar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene
Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines
Einreisevisums rechtfertige. Dies könne etwa bei akuten kriegerischen Er-
eignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein.
Befinde sich die Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel davon
auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe (vgl. Weisung 322.126
des BFM vom 25. Februar 2014; vgl. Urteile des BVGer D-4783/2011 vom
29. Mai 2013 E.3.2; D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 3.2). Die
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Bewilligung eines Visums aus humanitären Gründen unterliege restriktive-
ren Voraussetzungen als die bei den früheren Auslandsasylgesuchen ent-
wickelten Kriterien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts müsse die gesuchstellende Person die sie betreffende Gefährdung
für Leib und Leben selbst belegen können (vgl. Urteil D-3367/2013 vom 12.
Mai 2014 E. 4.4).
Zwar seien die politischen Verhältnisse im Sudan schwierig, doch würden
im Grossteil des Staatsgebietes weder ein gewaltsam ausgetragener Kon-
flikt noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrschen. Der Sudan habe
eine lange Tradition der Bereitschaft, Flüchtlinge und Asylsuchende aufzu-
nehmen, dies habe auch das UNHCR festgehalten. Das Land habe die
Flüchtlingskonvention ratifiziert und am 3. März 2014 ein Asylgesetz ein-
geführt. Sudan beherberge gegenwärtig 167 000 Flüchtlinge und Asylbe-
werber, davon rund 125 000 Flüchtlinge und 2800 Asylbewerber allein aus
Eritrea. Die Gesuchstellerin sei gemäss einer am 25. Mai 2015 ausgestell-
ten Bestätigung des UNHCR als Asylbewerberin registriert. Gemäss einer
Auskunft des UNHCR könne sie an einem Programm zur Unterstützung
Minderjähriger teilnehmen. Ausserdem werde sie von einer Bekannten be-
treut. Gemäss Einschätzung der Vertretung sei die Betreuung gut. Die Auf-
fassung der Beschwerdeführerin, wonach die Gesuchstellerin diese Be-
treuung verlieren werde, weil die erwähnte Bekannte bald zu ihrem Ehe-
mann in die Schweiz reisen würde, treffe nicht zu. Ein Familiennachzug
gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) sei nämlich frühestens nach drei
Jahren möglich. Da der Ehemann am 23. Dezember 2014 in der Schweiz
vorläufig aufgenommen worden sei, sei dies somit erst ab Dezember 2017
möglich.
Die Gesuchstellerin sei die Nichte der Beschwerdeführerin. Es gebe weder
einen Nachweis dafür, dass die Beschwerdeführerin das Sorgerecht für
ihre Nichte habe, noch gebe es einen Nachweis des tatsächlichen Ver-
wandtschaftsverhältnisses. Da sich die Beschwerdeführerin seit dem
30. Januar 2012 in der Schweiz aufhalte, habe sie auch seit rund vier Jah-
ren keine direkte Beziehung mehr zur Gesuchstellerin. Gemäss der aktu-
ellen Aktenlage seien auch die Voraussetzungen für eine etwaige Rege-
lung des Aufenthalts der Gesuchstellerin als Pflegekind im Sinne von
Art. 30 Abs. 1 Bst. c AuG und Art. 33 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) nicht
erfüllt, weshalb auch keine Dringlichkeit dafür bestehe, dass die Beschwer-
deführerin die Obhut der Gesuchstellerin übernehme.
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Was den Hinweis der Beschwerdeführerin anbelange, wonach die Gesuch-
stellerin nicht zur Schule gehen könne, habe die Begleitperson gemäss den
Unterlagen der Vertretung erklärt, die Gesuchstellerin besuche keine
Schule, weil die Weiterreise bevorstehe.
Es gebe insgesamt keine hinreichend qualifizierten Hinweise, dass die Ge-
suchstellerin im Aufenthaltsstaat Sudan einer unmittelbaren, ernsthaften
und konkreten Gefährdung an Leib und Leben ausgesetzt sei. Deshalb sei
ein Eingreifen der schweizerischen Behörden nicht zwingend erforderlich.
Somit lägen keine besonderen, humanitären Gründe vor, die eine Einreise
in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 4 VEV).
Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin die Voraus-
setzungen für die Erteilung des beantragten Visums nicht erfülle, so dass
die Vertretung dessen Ausstellung zu Recht verweigert habe. Die Einspra-
che sei somit abzuweisen.
E.
E.a Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin Be-
schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben und die nachfol-
genden Rechtsbegehren stellen: Es sei die angefochtene Verfügung des
SEM vom 9. November 2015 aufzuheben und das Visumsgesuch aus hu-
manitären Gründen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Nichte
vom 27. Mai 2015 gutzuheissen. Eventualiter sei die minderjährige Nichte
der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
rerin im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) einzubeziehen und ihr
die Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu gewähren. Der
Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.b Zur Begründung der Beschwerdebegehren machte die Beschwerde-
führerin im Wesentlichen geltend, die Gesuchstellerin sei im Sudan einer
unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Bedrohung für Leib und Leben
ausgesetzt. Auch brauche ein zehnjähriges Kind, um sich kindgerecht ent-
wickeln zu können, feste Bezugspersonen, denen es vertraue, sowie ein
stabiles Umfeld. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter (die Grossmutter
der Gesuchstellerin) seien aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zur christ-
lichen Pfingstgemeinde im Jahr 2010 beziehungsweise im Jahr 2013 aus
Eritrea in die Schweiz geflüchtet. Bis zu ihrer Flucht seien sie die Bezugs-
personen für die Gesuchstellerin gewesen, deren psychischer Zustand
mittlerweile labil sei. Sie sei niedergeschlagen und leide stark unter der
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Trennung von ihrer Tante und Grossmutter. Auch ihr physischer Gesund-
heitszustand sei schlecht. Sie habe einen Kreislaufzusammenbruch erlitten
sowie infolge des "stumpfen Anpralltraumas" eine Gehirnerschütterung
und eine Platzwunde am Kopf. Die Beschwerdeführerin bekunde zudem
ihre Bereitschaft für die Durchführung eines DNA-Testes, da in der ange-
fochtenen Verfügung die biologische Verwandtschaft zwischen der Be-
schwerdeführerin und der Gesuchstellerin sowie das Sorgerecht der Be-
schwerdeführerin für die Gesuchstellerin in Frage gestellt worden seien.
F.
F.a Am 21. Dezember 2015 liess die Beschwerdeführerin zwei Fotografien
ins Recht reichen, welche die seit langem bestehende reale und enge Be-
ziehung zwischen der Beschwerdeführerin, der Gesuchstellerin und der
Grossmutter untermauern würden.
F.b Mit Eingabe vom 10. Februar 2016 liess die Beschwerdeführerin durch
ihre Rechtsvertreterin mitteilen, dass sich die Gesuchstellerin nicht mehr in
der Obhut ihrer Bekannten befinde, sondern nun von einer anderen Frau
betreut werde. Diese sei zwar telefonisch erreichbar, verweigere aber der
Beschwerdeführerin sowie der Grossmutter den Kontakt mit der Gesuch-
stellerin und erteile ihnen keine Auskunft über deren Befinden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Sofern
das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin der Gesuchstellerin, die
am Einspracheverfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legi-
timiert (vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3). Da die Eingabe vom 14. Dezember 2015
frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 sowie Art. 52 VwVG), ist
auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – ein-
zutreten.
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Seite 8
1.3 Anfechtungsobjekt ist ein Einspracheentscheid des SEM betreffend
eine verweigerte Visumserteilung. Die Eventualbegehren um Einbezug der
Gesuchstellerin in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG und um Bewilligung der Einreise in die
Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG stellen eine unzulässige Erweiterung
des Streitgegenstandes dar, weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten
ist.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die
Akten der Vorinstanz sowie diejenigen der Vertretung, welche als pagi-
nierte Ausdrucke der elektronischen Dokumentenverwaltung (eDossier)
per 21. Dezember 2015 vorliegen.
1.6 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG wird
vorliegend auf den Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist.
2.
2.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-
Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum
einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck
und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die frist-
gerechte Ausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot unter-
liegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Be-
ziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG;
Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU)
Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]). Die Visum-
pflicht beantwortet sich gemäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Ver-
ordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom
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Seite 9
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert
durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
2.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mit-
gliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati-
onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenz-
kodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens
90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder in-
ternationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener
Grenzkodex).
2.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein.
Die Einreisevoraussetzungen sind im Visumsverfahren restriktiv zu prüfen.
Gemäss Rechtsprechung muss von einer offensichtlichen Gefährdung von
Leib und Leben ausgegangen werden und es liegt das Beweismass ge-
genüber demjenigen im Asylverfahren höher (vgl. Urteil des BVGer
D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4; BVGE 2011/10 E. 3.3). Dabei wird
eine Einzelfallprüfung durchgeführt. Befindet sich die Person bereits in ei-
nem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung
mehr besteht.
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Seite 10
3.
3.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM be-
ziehungsweise des SEM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4
VEV [in Kraft getreten am 1. Oktober 2012]). In seiner Botschaft zur ent-
sprechenden Gesetzesänderung nahm der Bundesrat auf die Möglichkeit
der Visumerteilung aus humanitären Gründen verschiedentlich Bezug; am
28. September 2012 erliess das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepar-
tement (EJPD) in Absprache mit dem EDA die Weisung Nr. 322.126 "Vi-
sumsantrag aus humanitären Gründen". Diese Weisung wurde überarbei-
tet und durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfol-
gend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt.
3.2 In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes
(BBl 2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der
humanitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten
gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können,
indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahrens-
abläufe – im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asyl-
gesuch im Ausland – bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrens-
rechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl.
BBl 2010 4490, 4519 f.). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus huma-
nitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einrei-
chen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu
verlassen.
3.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
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Seite 11
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490).
4.
4.1 Die Gesuchstellerin unterliegt als eritreische Staatsangehörige der Vi-
sumpflicht gemäss Art. 4 VEV beziehungsweise der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 (vgl. oben, E. 2.1).
4.2 Im vorliegenden Fall hat das SEM die Ausstellung eines für den gesam-
ten Schengen-Raum geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in
zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise nach Ablauf der Gel-
tungsdauer des Visums nicht gesichert sei. Aus den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift ist denn auch der Wunsch der Gesuchstellerin erkenn-
bar, längerfristig bei ihrer Tante und Grossmutter in der Schweiz verbleiben
zu können, weshalb nicht mit ihrer fristgerechten Ausreise gerechnet wer-
den kann. Die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum gel-
tenden Visums wurde daher zu Recht verweigert.
4.2.1 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzung für die Erteilung eines
Visums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV in
Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex.
Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären
Visums wurden auf Beschwerdeebene gesundheitliche Probleme der Ge-
suchstellerin sowie ihre missliche Lage im Sudan geltend gemacht. Des
Weiteren wurde ausgeführt, dass sich die Betreuungsperson der Gesuch-
stellerin in die Schweiz begeben wolle, beziehungsweise die neue Betreu-
ungsperson den Kontakt der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter zur Ge-
suchstellerin blockiere. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass sich
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Seite 12
die Gesuchstellerin nicht in ihrem Heimatstaat, sondern gemäss Aktenlage
in Khartum, im Sudan, aufhält. Befinden sich Gesuchstellende aber bereits
in einem Drittstaat, ist in der Regel nicht mehr von einer Gefährdung aus-
zugehen. Zudem kann angesichts des Umstandes, dass das Kind durch
seine Betreuungsperson einer anderen Betreuungsperson anvertraut
wurde, der Befürchtung, diese kümmere sich ungenügend um sie, in dieser
Form nicht beigepflichtet werden. Alleine aus dem Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin (und ihre Mutter) mit der Gesuchstellerin am Telefon
nicht frei sprechen durften und sie keine konkreteren Informationen erhal-
ten haben, kann – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten An-
sicht – noch nicht auf eine daraus resultierende ernsthafte Gefährdung des
Kindeswohls respektive auf eine besondere Notsituation geschlossen wer-
den. Auch die geschilderten gesundheitlichen Probleme sind nicht derge-
stalt, dass sie das Leben der Gesuchstellerin ernsthaft gefährden würden.
Darüber hinaus ist die Gesuchstellerin, wie das SEM in der angefochtenen
Verfügung bereits erwähnt hat, vom UNHCR als Asylbewerberin registriert
worden, und kann gemäss Auskunft des UNHCR an einem Programm zur
Unterstützung Minderjähriger teilnehmen (vgl. vorstehend Bst. D S. 5). Die
Gesuchstellerin ist somit im Sudan keiner rechtlich relevanten Gefährdung
ausgesetzt. Zusammenfassend können den Akten keine Gründe für eine
unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung der Gesuchstellerin ent-
nommen werden, die ein Eingreifen der Schweizer Behörden zwingend er-
forderlich machen würden.
4.2.2 Somit ist mit dem SEM festzuhalten, dass auch die Voraussetzungen
für die Ausstellung eines humanitären Visums im Sinne von Art. 2 Abs. 4
und 12 Abs. 4 VEV nicht erfüllt sind.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
6.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
6.2 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf An-
trag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist die
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Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – auch bei bestehender Bedürftigkeit –
abzuweisen ist.
6.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Kosten von Fr. 700.– zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: