Abtei lung IV
D-8129/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin
Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Somalia,
vertreten durch Christoph von Blarer,
Anlaufstelle Baselland, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8129/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 27. Oktober 2008 um Asyl nach. Am
3. November 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 3. November 2009
in C._______ angehört (Anhörung).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Kurzbefragung im Wesentlichen geltend, er habe sein
Land wegen des dort herrschenden Krieges verlassen. Auf die Frage
nach ihn selbst betreffende Asylgründe brachte er vor, Banditen hätten
in seinem Quartier in Mogadischu, wo er seit seiner Kindheit gelebt
habe, Terror betrieben. Diese hätten immer wieder Leute ausgeraubt,
misshandelt und getötet. Er selbst sei nur ein einziges Mal, im Jahre
2005, mit diesen Leuten konfrontiert worden. Damals sei er in eine
ihrer Strassensperren geraten, wo sie Geld von ihm verlangt und ihm
mit einem Metall Brandwunden zugefügt hätten. Weitere Asylgründe
habe er nicht.
Bei der Anhörung bestätigte der Beschwerdeführer grundsätzlich seine
anlässlich der Kurzbefragung geltend gemachten Aussagen. Zusätzlich
brachte er vor, er habe den Banditen des Quartiers seit dem Jahre
2005 regelmässig Schutzgelder bezahlen müssen. Eines Tages im
September 2008 seien seine Mutter und seine Schwester von diesen
Banditen während seiner Abwesenheit zu Hause vergewaltigt worden.
Noch am gleichen Tag sei er auf einen der Banditen gestossen, der
von ihm habe wissen wollen, warum er kein Schutzgeld mehr bezahle.
Er habe ihm geantwortet, dass er nicht bereit sei, Schutzgeld zu be-
zahlen, wenn man seinen Angehörigen Schaden zufüge, woraufhin ihn
der Bandit mit seinem Gewehr habe erschiessen wollen.
Glücklicherweise habe jedoch das Gewehr "blockiert" und er - der Be-
schwerdeführer - habe zu seiner Tante fliehen können, wo er sich bis
zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe. Da sein Leben aufgrund
dieses Ereignisses in Gefahr gewesen sei, sei er am 20. Oktober 2008
nach Dschibuti gefahren, von wo er mit der Hilfe eines Schleppers via
Frankreich in die Schweiz gereist sei. Nach dem Aufenthalt seines
Vaters gefragt, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe kürzlich er-
fahren, dass sein Vater im Juli 2009 vom Banditen, der seine
Schwester vergewaltigt habe, umgebracht worden sei, als dieser von
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seinem Vater die Urkunde des Hauses herausverlangt habe. Für die
übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
B.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 17. November 2009 - rechts-
gültig eröffnet am 11. Dezember 2009 - fest, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab.
Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen
Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung
ab, dass gemäss konstanter schweizerischer Asylpraxis der Begriff der
Flüchtlingseigenschaft einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht ge-
nügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht
voraussetze. Nach übereinstimmenden Schilderungen im Rahmen bei-
der Befragungen habe der Beschwerdeführer den offensichtlich nicht
zielgerichteten Übergriff durch die Banditen im Jahre 2005 nicht zum
Anlass genommen, von seinem Wohnort zu flüchten. Seinen Schilde-
rungen könne im Gegenteil entnommen werden, dass er beziehungs-
weise seine Familie sich mit den das Quartier terrorisierenden Bandi-
ten arrangiert hätten, indem sie diesen jahrelang Schutzgelder bezahlt
hätten. Zwischen diesem Vorfall aus dem Jahre 2005 und dem drei
Jahre später gefassten Entschluss, aus Somalia zu flüchten, bestehe
somit kein Kausalzusammenhang. Dieses Vorbringen halte daher den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand.
Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, dass die vom Beschwerde-
führer erstmals im Rahmen der Anhörung geschilderten Vorkomm-
nisse vom September 2008 nicht geglaubt werden könnten, da sie sich
als nachgeschoben erweisen würden. Die angegebene Begründung,
weshalb er diese angeblich die Flucht unmittelbar auslösenden Ge-
schehnisse bei der Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnt habe, sei
nicht plausibel. Wenn sich die Ereignisse im September 2008 tatsäch-
lich so ereignet hätten, wie sie der Beschwerdeführer geschildert
habe, so sei schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb er sie damals
nicht als Grund für sein Asylgesuch angegeben habe. Viel eher wäre
zu erwarten gewesen, dass er den drei Jahre zurückliegenden Vorfall
eher am Rande oder erst später erwähnt hätte. Immerhin sei der Be-
schwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung nach der Schilderung
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dieses Vorfalls aus dem Jahre 2005 ausdrücklich gefragt worden, ob
es noch weitere Asylgründe gebe, worauf er klar mit nein geantwortet
habe. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers würden daher den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten. Für die weitere Begründung wird auf die Verfügung der
Vorinstanz verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2009 (Poststempel) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen
Vertreter die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 17. November
2009, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Ge-
währung von Asyl. Eventualiter sie die Sach an die Vorinstanz zur
Prüfung der Asylrelevanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Vorbringen
des Beschwerdeführers müssten insgesamt als substanziiert, schlüs-
sig, plausibel und glaubhaft betrachtet werden. Einzig die Tatsache,
dass ein Ereignis erst bei der zweiten Befragung vorgebracht worden
sei, erweise sich als ungenügend zur Begründung der Ablehnung ei-
nes Asylgesuchs beziehungsweise zur Verweigerung der Prüfung der
Asylrelevanz dieses Ereignisses. Zudem sei der Beschwerdeführer bei
der Kurzbefragung zur Eile mit dem Hinweis gedrängt worden, dass er
anlässlich der Anhörung Gelegenheit erhalte, sich ausführlicher zu
äussern. Dem Beschwerdeführer sei auch gesagt worden, er solle nur
konkrete und sichtbare Probleme erzählen. Daher sei es entgegen der
Feststellung des BFM auch plausibel, warum er zunächst das Ereignis
vom Jahr 2005, von welchem gut erkennbare Brandnarben auf seinem
Körper zurückgeblieben seien, erwähnt habe und er darauf vertraut
habe, die weiteren Fluchtgründe bei der zweiten Anhörung ausführen
zu können. Es müsse demnach festgestellt werden, dass das BFM den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder ungenügend festgestellt
und damit zu Unrecht die Asylrelevanz der in der Anhörung ge-
schilderten Ereignisse (Vergewaltigung der Mutter und der Schwester)
nicht geprüft habe. Zudem stehe auch die vom Beschwerdeführer an-
lässlich der Anhörung geschilderte Ermordung seines Vaters in
direktem Zusammenhang mit seiner Verfolgungssituation, da
wiederum dieselbe Gruppierung für den Tod des Vaters verantwortlich
gemacht werde. Obwohl es sich dabei um ein asylrelevantes Vor-
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bringen handle, sei dieser Umstand in die angefochtene Verfügung gar
nicht eingeflossen.
Im Weiteren wurde geltend gemacht, dass am 22. November 2009 auf
der Internetseite von D._______ Radio ein Artikel und zwei Fotos ver-
öffentlicht worden seien, die von der Entführung der Mutter, der
Schwester, der Frau und der Tochter des Beschwerdeführers berichten
beziehungsweise diese dokumentieren würden. Gemäss dem Artikel
würden die Banditen Lösegeld fordern, andernfalls die Familie um-
gebracht würde. Die katastrophale Lage im Flüchtlingscamp, wo die
Familie gelebt habe, habe sie veranlasst, zu einer Bekannten der
Mutter des Beschwerdeführers zu ziehen, wo sie von Mitgliedern des
terrorisierenden Clans aufgespürt und entführt worden sei. Sowohl
dieses Ereignis als auch die Ermordung des Vaters würden zeigen,
dass die Familie des Beschwerdeführers nicht nur zufällig Opfer von
ungezielten Nebenfolgen des Bürgerkrieges in Mogadischu sei,
sondern gezielt Opfer einer anderen Clangruppe, die gewisse Teile von
Mogadischu kontrolliere. Die Verfolgung der Familie des Beschwerde-
führers durch diese Clangruppe sei daher auf deren Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe zurückzuführen. Aufgrund der
misslichen Situation in Somalia müsse auch eine Fluchtalternative
ausgeschlossen werden, die es dem Beschwerdeführer ermöglicht
hätte, auf die Flucht ins Ausland zu verzichten. Für die weitere Be-
gründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer unter ande-
rem die folgenden Dokumente ein: Protokollauszug der Hilfswerkver-
tretung, Internetausdrucke des auf der Internetseite von D._______
Radio veröffentlichten Artikels beziehungsweise der dort publizierten
Fotos sowie eine Fürsorgebestätigung vom 29. Dezember 2009.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
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Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer erst anlässlich der
Anhörung vorgebrachten Vorkommnisse vom September 2008 in
Zweifel gezogen. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
Recht gestützt auf Art. 7 AsylG auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dür-
fen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-
dend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objek-
tivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
6.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich des-
halb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im
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Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asyl-
suchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen ange-
sichts des summarischen Charakters der Befragung für die Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zu-
kommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiter-
hin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen
werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen
Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Be-
fragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn
bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale
Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im
Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
6.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die
Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung, wonach im
September 2008 seine Mutter und seine Schwester von Banditen ver-
gewaltigt worden seien und er anschliessend von einem dieser Bandi-
ten mit einer Schusswaffe bedroht worden sei, nicht geglaubt werden
kann, da er anlässlich der Kurzbefragung diese Ereignisse mit keinem
Wort erwähnt, sondern sein Asylgesuch lediglich mit dem in Somalia
herrschenden Krieg sowie dem Erlebnis im Jahre 2005 begründet hat.
Die Schilderung der Vorkommnisse im September 2008 sind ins-
besondere auch deshalb als nachgeschoben und damit als unglaub-
haft zu beurteilen, da der Beschwerdeführer anlässlich der Kurz-
befragung zu Protokoll gegeben hat, er sei nur einmal mit diesen
Banditengruppen konfrontiert worden. Die in der Beschwerde er-
hobene Behauptung, wonach er bei der Kurzbefragung deshalb darauf
verzichtet habe, die Vorkommnisse vom September 2008 zu schildern,
da man ihn - mit dem Hinweis, dass er bei der Anhörung Gelegenheit
erhalte, seine Asylgründe ausführlicher zu schildern - zur Eile ge-
drängt habe, ist nicht glaubhaft, zumal der Beschwerdeführer anläss-
lich der Kurzbefragung die Frage, ob es noch andere Asylgründe gebe,
ausdrücklich verneint hat. Auch die in der Rechtsmittelschrift vor-
gebrachte Begründung, wonach dem Beschwerdeführer gesagt
worden sei, er solle nur konkrete und sichtbare Probleme erzählen,
weshalb er zunächst die Ereignisse von 2005, von welchen gut er-
kennbare Brandnarben auf seinem Körper zurückgeblieben seien, er-
wähnt habe, ist nicht glaubhaft, zumal diese Behauptung im Kurz-
befragungsprotokoll keine Stütze findet.
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Da der Beschwerdeführer - wie soeben aufgezeigt - die Vorkommnisse
vom September 2008 ohne plausible Erklärung erst bei der Anhörung
erstmals erwähnt, mithin offensichtlich nachgeschoben hat, ist die Vor-
instanz - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zu
Recht von deren Unglaubhaftigkeit ausgegangen, weshalb sie es rich-
tigerweise auch unterlassen hat, bezüglich dieser geltend gemachten
Vorkommnisse die Asylrelevanz zu prüfen. An dieser Beurteilung än-
dert auch die Tatsache nichts, dass die an der Anhörung des Be-
schwerdeführers vom 3. November 2009 anwesende Hilfswerkver-
tretung auf Seite drei ihres Protokolls vom 6. November 2009 fest-
gehalten hat, der Beschwerdeführer habe sehr glaubhaft gewirkt, zu-
mal sie über keine Parteirechte verfügt, weshalb eine solche Be-
urteilung für das BFM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht
auch nicht bindend ist (vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH
[Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009,
S. 78; EMARK 1996 Nr. 13 E. 4c und d, S. 111 f.). Bei dieser Sachlage
besteht kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zwecks Prüfung der Asylrelevanz hinsichtlich der behaupteten Vor-
kommnisse vom September 2008, weshalb der diesbezügliche Rück-
weisungsantrag abzuweisen ist.
6.4
6.4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vorfall im
Jahre 2005 als asylrechtlich unbeachtlich erachtet hat.
6.4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Per-
son die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise sol-
che mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
fürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund be-
stimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zu-
gefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete
Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn
ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus
heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss
zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits
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aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist
andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und
das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen.
Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat
objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die er-
littene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt
des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass
die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche
Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1. ff. S. 193 f.
und dort zitierte Urteile).
6.4.3 Auch wenn der Beschwerdeführer im Jahre 2005 von Banditen
überfallen, misshandelt und mit dem Tod bedroht worden ist, fehlt es
an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen
diesen erlittenen Verfolgungshandlungen und der Ausreise im Oktober
2008. Am zeitlichen Kausalzusammenhang fehlt es deshalb, weil zwi-
schen dem Ereignis im Jahre 2005 und der Ausreise eine Zeitspanne
von zirka drei Jahren liegt und sich der Beschwerdeführer danach
nicht versteckt gehalten und seine Ausreise vorbereitet hat, sondern
weiterhin zu Hause gewohnt und als Verkäufer in seinem Lebensmittel-
laden gearbeitet hat. Da, wie in E. 6.3 ausgeführt, davon auszugehen
ist, dass sich die behaupteten Vorkommnisse im September 2008 nicht
zugetragen haben, fehlt es zudem auch an einem sachlichen Kausal-
zusammenhang zwischen dem Ereignis im Jahre 2005 und der Aus-
reise im Oktober 2008.
7.
7.1 In der Beschwerde wird im Weiteren geltend gemacht, dass in
einem Artikel auf der Internetseite von D._______ Radio vom 22.
November 2009 berichtet werde, die Mutter, die Schwester, die Frau
und die Tochter des Beschwerdeführers seien im November 2009 von
Banditen entführt worden, die nun 12'000 Dollar Lösegeld für die Frei-
lassung der Familie fordern würden. Sowohl dieses Ereignis als auch
die Ermordung des Vaters zeige, dass die Familie des Beschwerde-
führers nicht nur zufällig Opfer von ungezielten Nebenfolgen des
Bürgerkrieges in Mogadischu sei, sondern gezielt Opfer einer anderen
Clangruppe, die gewisse Teile von Mogadischu kontrolliere. Die Ver-
folgung der Familie des Beschwerdeführers durch diese Clangruppe
sei daher auf deren Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
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Gruppe zurückzuführen. Der Beschwerdeführer macht somit
sinngemäss geltend, dass er aufgrund der Verfolgung seiner Familie
durch eine andere Clangruppe bei einer Rückkehr in seine Heimat
asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.
7.2 Vorab ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage zweifelhaft
ist, ob der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich ermordet be-
ziehungsweise seine Familie entführt worden ist, wie das von ihm gel-
tend gemacht wird. Vorliegend kann eine vertiefte Prüfung dieser Fra-
ge jedoch offen gelassen werden, zumal der Beschwerdeführer selbst
bei Wahrunterstellung dieser Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, da er keine aus einem der in Art. 3 AsylG abschliessend
aufgezählten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Anschauung) moti-
vierte Verfolgung geltend macht. In der Beschwerde wird zwar vor-
gebracht, die Familie des Beschwerdeführers werde durch eine andere
Clangruppe aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe (Clan) verfolgt, womit den geltend gemachten Verfolgungs-
handlungen ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zugrunde liegen wür-
de. Dieses Vorbringen ist jedoch als nachgeschoben und damit als un-
glaubhaft zu beurteilen, zumal der Beschwerdeführer in den Be-
fragungen nie auch nur ansatzweise geltend gemacht hat, er und
seine Familie seien aufgrund der Zugehörigkeit zu einem bestimmten
Clan von einer anderen Clangruppe verfolgt worden. Vielmehr sprach
er immer nur von Banditen beziehungsweise Strassenkriminellen. So
gab der Beschwerdeführer - als er nach dem Grund für die Ver-
gewaltigung seiner Mutter beziehungsweise seiner Schwester gefragt
wurde - anlässlich der Anhörung zu Protokoll, dass es Banditen be-
ziehungsweise Strassenkriminelle seien, die willkürlich gerade das tun
würden, wozu sie Lust hätten (act. A 10/13, S. 7). Somit ist aufgrund
der Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen
davon auszugehen, einzig pekuniäre Gründe seien das Motiv für die
Ermordung des Vaters beziehungsweise die Entführung der Familie
gewesen, sofern sich diese Ereignisse denn tatsächlich zugetragen
haben. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittel-
schrift, wonach seine Familie aufgrund der Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe von einer anderen Clangruppe verfolgt
werde, ist als Versuch zu werten, auf Beschwerdeebene ein asyl-
relevantes Verfolgungsmotiv zu konstruieren. Der Vollständigkeit halber
ist festzuhalten, dass die vorliegend geltend gemachte Verfolgung im
Rahmen der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen wäre.
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In der Beschwerde wird im Weiteren gerügt, die Vorinstanz habe es in
der angefochtenen Verfügung versäumt, die Ermordung des Vaters des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen, obwohl es sich dabei um ein
asylrelevantes Vorbringen handle. Da - wie soeben dargelegt - der gel-
tend gemachten Ermordung des Vaters des Beschwerdeführers keine
Asylrelevanz zukommt, ist dem Beschwerdeführer dadurch kein asyl-
beachtlicher Nachteil entstanden.
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er habe aufgrund
des Krieges sein Heimatland verlassen, ist festzuhalten, dass der ge-
nerell desolaten Sicherheitslage in Somalia keine Asylrelevanz zu-
kommt (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 17 E. S. 153). Dieser ist im
Rahmen der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung zu
tragen.
8. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Be-
weismittel im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts än-
dern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch somit
zu Recht abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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10.2 Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des BFM vom 17. No-
vember 2009 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde (vgl. Zif-
fern 4 - 7 der vorinstanzlichen Verfügung), erübrigen sich Aus-
führungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
13.
13.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als aussichts-
los. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65
VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen.
13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-8129/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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