Abtei lung IV
D-8130/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...), Togo,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG);
Verfügung des BFM vom 12. November 2010 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8130/2010
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR
0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-
II-VO),
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der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO
(DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. Juli 2010 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch stellte,
dass das BFM mit – am 17. November 2010 eröffneter – Verfügung
vom 11. November 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. d AsylG
auf das Asylgesuch nicht eintrat und in Anwendung der Dublin-II-Ver-
ordnung den Beschwerdeführer nach Frankreich wegwies, wobei es
festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine auf-
schiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer mit eigenhändiger, auf französisch ab-
gefasster Eingabe vom 22. November 2010 gegen diesen Entscheid
sinngemäss Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher
Hinsicht sinngemäss darum ersuchte, es sei der Beschwerde die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
23. November 2010 per Telefax den Vollzug der Wegweisung proviso-
risch aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, der Be-
schwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass der angefochtene Entscheid in korrekter Anwendung von Art. 16
Abs. 2 AsylG in deutscher Sprache ergangen ist und daher das Be-
schwerdeverfahren gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG ebenfalls auf
Deutsch geführt wird,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom
13. August 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) unter
anderem angab, er sei am 25. Juli 2010 von B._______ (Togo) mit der
C._______ nach D._______ abgeflogen, wo er am darauffolgenden
Tag im Flughafen E._______ angekommen und angeblich mit einem
nicht auf seinen eigenen Namen lautenden französischen Pass ein-
gereist sei,
dass er unmittelbar danach von jemandem abgeholt worden sei, der
ihn noch gleichentags mit dem Auto in die Schweiz verbracht habe
(vgl. BFM-Protokoll A2, S. 7 f.),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm an der selben Befra-
gung gewährten rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung
nach Frankreich vorbrachte, er kenne sich in Europa nicht aus und er
sei von jener Person in die Schweiz gebracht worden (vgl. A1, S. 8),
dass das BFM aufgrund dieser Angaben am 27. September 2010 an
Frankreich ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers stell-
te, welchem die französischen Behörden am 5. Oktober 2010 zu-
stimmten,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus-
führte, weshalb Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. November 2010
vorbringt, er werde in seiner Heimat Togo von seiner Familie und von
den Gendarmen bedroht, er befinde sich dort in Lebensgefahr, und
wenn er in Frankreich um Asyl ersuche, werde er von diesem Land in
seinen Heimatstaat zurückgeschickt, weil Frankreich und Togo zu-
sammenarbeiten würden,
dass diese Einwände gegen den vorinstanzlichen Entscheid indessen
unbehelflich sind, da es gemäss den Zuständigkeitsregeln der Dublin-
II-VO nunmehr in der Verantwortung von Frankreich liegt, das Asylver-
fahren betreffend den Beschwerdeführer nach den geltenden völker-
rechtlichen Regeln und Standards durchzuführen und dabei eine all -
fällige für die Flüchtlingseigenschaft relevante oder unter dem Aspekt
des Schutzes der Menschenrechte zu beachtende Gefährdung des
Beschwerdeführers zu prüfen,
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dass Frankreich sowohl Signatarstaat der Flüchtlingskonvention als
auch der Europäischen Menschenrechtskonvention ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Frankreich
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen
hält,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä-
gungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1
AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand:
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