Abtei lung IV
D-813/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Nigeria,
vertreten durch Elio G. Baumann, C._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 29. Januar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-813/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im Oktober 2008 verliess, mit dem Flugzeug nach D._______ flog und
von dort aus mit dem Zug am 18. November 2008 in die Schweiz ein-
reiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im E._______ vom 28.
November 2008 sowie der direkten Anhörung vom 19. Dezember 2008
zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
habe in Nigeria als Leiter einer Gruppe von F._______ des G._______
von H._______ gearbeitet, als es beim Diebstahl eines Jeeps des
früheren I._______ zu einem Zwischenfall gekommen sei, bei dem
seine Gruppe festgenommen worden sei,
dass es aufgrund der Spannungen zwischen dem alten und dem neu-
en G._______ zu einem weiteren Zwischenfall gekommen sei, bei
welchem eine Person erschossen worden sei,
dass er zusammen mit den anderen seiner Gruppe eingesperrt worden
sei, sie nach fünf Tagen jedoch hätten fliehen können und daraufhin in
ganz Nigeria gesucht worden seien,
dass er an dem Tag, als I._______ ihn festgenommen habe, fotogra-
fiert worden sei und diese Fotos der Polizei übergeben worden seien,
dass vier seiner Leute erschossen worden seien und er als Leiter der
Gruppe nun von den Leuten der J._______, dem (...), gesucht werde,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 29. Januar 2009 – eröffnet am 3. Februar 2009 – in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben
und könne dafür keine entschuldbaren Gründe vorbringen,
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dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, er habe noch nie einen
Reisepass oder eine Identitätskarte besessen und auch noch nie be-
antragt und seinen Studentenausweis habe er verloren,
dass er ferner ausgesagt habe, er wisse auch nicht, wie alt man sein
müsse, um eine Identitätskarte oder einen Pass zu beantragen,
dass er zudem angegeben habe, er sei ohne Begleitung mit einem ge-
fälschten Pass mit dem Flugzeug nach D._______ ausgereist und an-
schliessend mit dem Zug in die Schweiz gelangt,
dass er schliesslich vorgebracht habe, sich weder an das Abflugdatum
zu erinnern noch an den Namen, auf welchen der benutzte Pass aus-
gestellt gewesen sei,
dass die Antworten des Beschwerdeführers bezüglich der Dokumente
und des Reiseweges den stereotypen Vorbringen von Gesuchstellern
entsprechen würden, welche nicht bereit seien, ihre Identität mit Aus-
weispapieren zu belegen,
dass sich aus den Akten zudem keine Hinweise darauf ergeben wür-
den, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die
Schweiz ernsthaft um die Beschaffung von Papieren bemüht habe,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG zudem nicht erfülle, da seine Vorbringen insgesamt wider-
sprüchlich, unsubstanziiert und unglaubhaft seien,
dass insbesondere seine Angaben über seine in Nigeria zuletzt ausge-
führte Tätigkeit widersprüchlich seien, habe er doch anlässlich der Be-
fragung zur Person angegeben, keine Arbeit gehabt zu haben, wäh-
rend er bei er Anhörung zu den Asylgründen vorgebracht habe, für den
Gouverneur von H._______ als F._______ gearbeitet zu haben,
dass sein bei der Befragung geäussertes Vorbringen, der S._______
sei im Jahr 2008 an die Macht gekommen, gemäss den gesicherten
Erkenntnissen des BFM zudem tatsachenwidrig sei, sei dieser doch im
Mai 2007 an die Macht gelangt,
dass der Beschwerdeführer in Widerspruch zu seinen eigenen Aussa-
gen und zu den Tatsachen anlässlich der Anhörung vom 19. Dezember
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2008 jedoch ausgesagt habe, der S._______ habe im September 2007
die Macht ergriffen,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem zu wenig konkret,
detailliert und differenziert seien und somit den Eindruck erwecken
würden, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt,
dass der Beschwerdeführer vorgebracht habe, von I._______ während
fünf Tagen festgehalten worden zu sein, seine Beschreibung des Or-
tes, an welchem er fünf Tage eingesperrt gewesen sei, jedoch ober-
flächlich und nicht detailliert erscheine, habe er doch lediglich behaup-
tet, er sei in einen Raum geschickt worden, welcher wie ein Lager aus-
gesehen habe,
dass der Beschwerdeführer trotz seiner behaupteten Tätigkeit als Chef
einer Gruppe von F._______ des ehemaligen G._______ von
H._______ nicht wisse, welchem Ministerium er angegliedert gewesen
sei, und er auch keine Auskunft über andere Ministerien sowie über
die Partei des damaligen G._______ habe geben können,
dass aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug nach Nigeria zulässig, zumutbar sowie
möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, es sei ihm der Flüchtlingsstatus zu gewähren,
eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zwecks Beschaffung
rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu gewähren und die Wegweisung
sei zu annullieren beziehungsweise auszusetzen,
dass in der Eingabe vom 9. Februar 2009 eingewendet wird, der Be-
schwerdeführer sei bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund
der Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem Diebstahl des Fahr-
zeugs von I._______ sehr wohl der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt
und müsste deshalb auch riskieren, an Leib und Leben gefährdet zu
werden,
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dass das BFM bei der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers als stereotyp und realitätsfremd übersehe, dass die Gefährdung
an Leib und Leben geradezu einen klassischen Fluchtgrund darstelle,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann handle, der sich
offensichtlich noch nie in einer auch nur annähernd vergleichbaren Si-
tuation befunden habe und allfällige Widersprüche oder Ungenauigkei-
ten in dessen Vorbringen auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts
zu würdigen seien,
dass der Rechtsvertreter geltend macht, er habe seinen Mandanten
auf die Wichtigkeit von Identitätspapieren aufmerksam gemacht und
ihn angewiesen, sich diesbezüglich mit der Botschaft Nigerias in Bern
in Verbindung zu setzen,
dass der generellen Festsstellung des BFM, die politische Situation in
Nigeria erlaube eine Rückkehr, zu widersprechen sei, da Nigeria wirt-
schaftlich unterentwickelt, ethnisch und religiös zerrissen, korrupt und
zutiefst undemokratisch sei und die politisch Verantwortlichen es bis
heute nicht schaffen würden, das Land aus dem Sumpf zu ziehen so-
wie der Bevölkerung das zu geben, was sie verdiene und worauf sie
einen legitimen Anspruch habe: Sicherheit und Anteil am Reichtum
des Landes,
dass er zusammenfassend bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet
wäre und einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Ge-
setzes ausgesetzt wäre,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes.
E. 5.6.5 S. 90 f.),
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dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel bzw. in
den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt ei-
nes Informationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifi-
zierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass oder eine
Identitätskarte besessen (vgl. A 1/9 S. 3),
dass er für die Reise von V._______ in die Schweiz von einem Freund
Papiere erhalten habe, mit welchen er aus Nigeria ausgereist sei
(vgl. A 1/9 S. 6),
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dass jemand beauftragt worden sei, den Pass für ihn entgegenzuneh-
men, und diese Person ihm den Pass dann weggenommen habe, als
er in D._______ eingereist sei (vgl. A 7/13 S. 4),
dass er in Q._______ einen Mann getroffen habe, welcher ihm die
Papiere weggenommen habe und ihm ein Billet für die Reise in die
Schweiz gekauft habe (A 1/9 S. 6),
dass er weiter vorbrachte, er habe für die Reise die Dokumente von je-
mand anderem benutzt, nicht seine eigenen (vgl. A 7/13 S. 4),
dass er sich nicht an den Namen erinnere, welcher im Pass gestanden
habe, und sich auch nicht mehr an den Namen des Flughafens erinne-
re, an welchem er angekommen sei (vgl. a.a.O.),
dass er nicht mehr wisse, wann er in V._______ weggeflogen sei, er
sich aber erinnere, dass es Abend gewesen sei, als er in Q._______
angekommen sei (vgl. A 7/13 S. 5),
dass er sich während mehrerer Wochen in Q._______ aufgehalten
habe und ihm die Person, welche ihm die Dokumente weggenommen
habe, erklärt habe, er würde verhungern, wenn er in D._______ bleibe,
und man ihm der Schweiz helfen könne, damit er etwas zu essen
bekomme (vgl. A 7/13 S. 4 f.),
dass der Umstand, dass ihm die für die Reise verwendeten Identitäts-
dokumente in D._______ von einer dazu beauftragten Person wegge-
nommen worden seien, keinen entschuldbaren Grund für die Nichtab-
gabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7
E.4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylge-
suchs darstellt,
dass das BFM zudem zutreffend festhielt, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers bezüglich der für die beschriebene Reise verwende-
ten Dokumente seien unglaubhaft,
dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist
von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen,
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dass ergänzend anzufügen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere,
sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die
Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts än-
dern würde, wenn sich der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde
ausgeführt - bei der nigerianischen Vertretung in Bern um die Ausstel-
lung von neuen Reise- oder Identitätspapieren bemühen und diese
nachträglich einreichen würde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, es sei im Zusammenhang mit dem Dieb-
stahl eines Jeeps zu einem Zwischenfall gekommen, bei welchem
mehrere Personen erschossen worden seien, weshalb er nun von der
Regierung intensiv gesucht werde (vgl. A 7/13 S. 7 f. und A 1/9 S. 4 f.),
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Befragung vom 28. November 2008 und der Anhörung vom 19. De-
zember 2008 sowie auf die Verfügung vom 29. Januar 2009 zu verwei-
sen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerde-
führers zur Begründung seines Asylgesuches nicht glaubhaft sind,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen ist,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass es insbesondere unglaubhaft
ist, der Beschwerdeführer habe bei der Ausreise keine Schwierigkeiten
am Flughafen gehabt und habe unbehelligt ausreisen können, obwohl
er angeblich von der J._______ intensiv gesucht worden sei,
dass zudem der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, er habe
der Y._______ angehört, angesichts des Umstands, dass er anlässlich
der Befragung und der Anhörung nicht in der Lage war, Näheres über
die Partei und seine Tätigkeiten für die Partei auszuführen, als
unglaubhaft zu beurteilen ist,
dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern
das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als
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unglaubhaft beurteilt haben soll, sondern lediglich behauptet wird, der
Beschwerdeführer sei aufgrund der Vorkommnisse an Leib und Leben
gefährdet,
dass in der Beschwerde insbesondere auch nicht vorgebracht wird,
der Beschwerdeführer werde wegen seiner geltend gemachten Zuge-
hörigkeit zur Y._______ und seiner politischen Tätigkeit gesucht,
dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt und auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32
Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass der in der Beschwerde angeführte Grad der wirtschaftlichen Ent-
wicklung, die Anfälligkeit für Korruption in Nigeria oder die Einschät-
zung demokratischer Errungenschaften vorliegend von untergeordne-
ter Bedeutung sind, zumal nicht ausgeführt wird, inwiefern der Be-
schwerdeführer dadurch konkret gefährdet wäre,
dass der Beschwerdeführer jung und den Akten zufolge gesund ist,
gemäss seinen Aussagen die Universität besucht (vgl. A 7/13 S. 3)
und sein Geld als F._______ verdient hat sowie über Arbeitserfahrung
in der Landwirtschaft verfügt (vgl. A 7/13 S. 7) und in Nigeria über ein
familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. A 1/9 S. 3), weshalb es ihm
möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche
Existenzgrundlage aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
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(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Voll-
zug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das Z._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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