B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-813/2012
law/auj
U r t e i l v o m 1 5 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Januar 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie aus Jaffna mit letztem Wohnsitz in Colombo, reiste am
12. November 2008 (zum dritten Mal nach 2004 und 2006) mit einem Be-
suchervisum in die Schweiz ein. Nachdem sie sich drei Monate bei der
Familie ihrer (…) in B._______ aufgehalten hatte, reichte sie mit Eingabe
ihres Rechtsvertreters vom 9. Februar 2009 ein Asylgesuch ein. Das BFM
führte am 18. Februar 2009 die Erstbefragung durch. Die einlässliche An-
hörung der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen am 18. März 2009
wurde aufgrund von geschlechtsspezifischen Vorbringen abgebrochen
und am 15. April 2009 durch ein reines Frauenteam fortgesetzt.
Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres ersten Asylgesu-
ches vor, sie sei am (…) in Colombo von der Polizei bei einer Strassen-
kontrolle festgenommen und wegen des Verdachts, die Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) zu unterstützen, während zirka fünf Stunden be-
fragt worden. Man habe ihr vorgehalten, sie würde häufig in die Schweiz
gehen und habe dort an vielen Versammlungen teilgenommen. Sie habe
dies abgestritten, aber zugegeben, dass ihre (…) die LTTE unterstützt
habe. Ihre ältere Schwester, die jetzt in der Schweiz lebe, sei einmal drei
Tage lang festgehalten und misshandelt worden. Eine weitere Schwester,
die im Vanni-Gebiet gewohnt habe, sei verschwunden. Am (…), als ihr
Vater im Spital und sie mit ihrer Mutter alleine zuhause gewesen sei, hät-
ten drei Männer in Zivilkleidung sie in einem Kleinbus abgeholt und drei
Tage lang festgehalten. Sie hätten sie gefragt, wie viele ihrer Angehörigen
im Ausland lebten, weshalb sie so häufig in die Schweiz reise, woher sie
das Geld dafür habe, und ob sie aus der Schweiz jeweils Geld für die
LTTE mitbringe. Die Männer hätten versucht, sie zu vergewaltigen. Sie
habe sich gewehrt; dabei sei ihr Kleid zerrissen. Die Männer hätten sie
mit Mobiltelefonen fotografiert und ihr angedroht, die Fotos zu veröffentli-
chen. Sie sei sehr müde gewesen und habe das Bewusstsein verloren.
Als sie aufgewacht sei, habe einer der Männer zu ihr gesagt, wenn sie
Geld bezahle, würde sie freikommen. Nachdem ihre Mutter 100'000 Ru-
pien bezahlt habe, sei sie freigelassen worden. Ihre Verwandten hätten
von ihrer Entführung und der dreitägigen Abwesenheit erfahren. Sie müs-
se innerhalb der Verwandtschaft heiraten, doch nach diesem Vorfall sei
ihr Leben schon vorbei. Wenn sie eine Ausbildung hätte, könnte sie arbei-
ten gehen und sich selber ernähren, doch sie sei ab 2002 nicht mehr zur
Schule gegangen, und Weiterbildungskurse habe sie abgebrochen, weil
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sie auf der Strasse immer wieder angehalten worden sei. Singhalesen
seien häufig zu ihr nach Hause gekommen, wenn sie dort mit ihrer Mutter
alleine gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Bestätigung ihrer Festnahme vom
(…) durch das (…) im Original sowie die Kopie einer englischen Überset-
zung eines Polizeiberichtes wegen des Verdachts terroristischer Aktivitä-
ten ihrer (…) im (…) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 30. März 2010 stellte das BFM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch
gestützt auf Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwer-
deführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 7. Mai 2010 wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3311/2010 vom 25. Mai 2010
ab.
D.
Das gegen dieses Urteil erhobene Revisionsgesuch vom 6. Juni 2010
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Revisionsurteil D-4122/2010 vom
18. Juni 2010 ab.
E.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Juni 2010 reichte die Be-
schwerdeführerin ein zweites Asylgesuch ein. Am 6. Juli 2010 gewährte
ihr ein Mitarbeiter des BFM im Beisein eines Dolmetschers und einer
Rechtsvertreterin das rechtliche Gehör gemäss Art. 36 Abs. 2 AsylG. Zur
Begründung des zweiten Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, ihre Mutter sei am 22. April 2009 in die Schweiz
eingereist. Am 25. Juni 2010 habe der Nachmieter ihrer Wohnung in Co-
lombo ihren (…) in der Schweiz telefonisch darüber informiert, dass früh-
morgens Angehörige der Polizei und des Criminal Investigation Depart-
ment (CID) in der Wohnung in Colombo nach den früheren Bewohnerin-
nen gesucht hätten. Sie sei verdächtigt worden, in einen Anschlag auf
dem in der Nähe der Wohnung gelegenen Markt im Stadtteil Pettah in Co-
lombo am Vortag verwickelt gewesen zu sein. Ihre Mutter habe am
21. Juli 2009 in der Schweiz um Asyl ersucht. Seither habe sie in Colom-
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bo niemanden mehr, und sie habe schreckliche Angst, nach Sri Lanka zu-
rückzukehren. Dort würden Frauen entführt, und bei solchen Entführun-
gen passierten sehr viele Sachen.
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Juli 2010 reichte die Be-
schwerdeführerin eine Kopie der Verfügung des BFM vom 14. Juli 2010
ein, mit welcher das Bundesamt das Asylgesuch ihrer Mutter abwies, de-
ren Wegweisung verfügte und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs ihre
vorläufige Aufnahme in der Schweiz anordnete.
G.
Mit Eingabe vom 23. August 2010 ging beim BFM ein tamilischsprachiges
Schreiben mit deutscher Übersetzung ein, in dem der heutige Mieter der
Wohnung in Colombo bestätigt, Kriminalbeamte hätten sich am 25. Juni
2010 im Zusammenhang mit der Explosion in Pettah bei ihm nach der
Beschwerdeführerin erkundigt und sie gesucht. In der Eingabe wird gel-
tend gemacht, die Beschwerdeführerin wäre bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka völlig auf sich alleine gestellt; sie verfüge in Colombo über kein
familiäres und, da sie aus Angst jahrelang zuhause geblieben sei, auch
kein soziales Beziehungsnetz, und sie habe auch keine Wohnmöglichkeit
und keine abgeschlossene Ausbildung.
H.
Mit Eingabe vom 21. März 2011 wurde unter Beilage von Medien-
berichten geltend gemacht, die behördliche Suche nach der Beschwerde-
führerin im Zusammenhang mit dem Anschlag in Pettah habe zu ihrer
Registrierung bei den sri-lankischen Sicherheitsdiensten geführt, weshalb
sie heute einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sei. Die Sicherheits-
behörden verfügten über Informationen, wonach die Familie der Be-
schwerdeführerin die Rebellen unterstützt habe. Die in Jaffna lebenden
beiden Brüder der Mutter seien im Rahmen der dort durchgeführten
Zwangsregistrierung über den Verbleib der Beschwerdeführerin und ihrer
Mutter befragt worden.
I.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 – eröffnet am 11. Januar 2012 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte ihr zweites Asylgesuch gestützt auf Art. 3 und Art. 7
AsylG ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführe-
rin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
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Seite 5
J.
Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 10. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und unter Beilage von 17 Beweismitteln beantra-
gen, die Verfügung des BFM vom 3. Januar 2012 sei wegen Verletzung
formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das
Bundesamt zurückzuweisen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richti-
gen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei
die Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht liess die Beschwerdeführerin beantragen, bei Rückweisung
zur Neubeurteilung gemäss Rechtsbegehren 1 und 2 sei das BFM anzu-
weisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen
Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen; eventualiter sei das
BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Her-
kunftsländerinformationen offenzulegen. Der Beschwerdeführerin sei eine
angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu
nehmen. In prozessualer Hinsicht wurde ferner um Mitteilung des
Spruchkörpers sowie um eine angemessene Fristansetzung zur Einrei-
chung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschä-
digung ersucht. Schliesslich wurden diverse Anträge zur Ansetzung von
Fristen zwecks Einreichens von Arztberichten und anderen Beweismitteln
gestellt.
K.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 stellte der Instruktionsrichter fest,
die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig setzte er Fristen zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses sowie zur Einreichung eines Arztberichtes und einer Er-
klärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegen-
über den Asylbehörden an.
L.
Mit Eingabe vom 12. März 2012 liess die Beschwerdeführerin unter Bei-
lage einer Fürsorgebestätigung beantragen, sie sei von der Bezahlung
der Verfahrenskosten zu befreien, eventuell sei auf die Erhebung des
Kostenvorschusses zu verzichten.
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Seite 6
M.
Mit Eingabe vom 2. April 2012 übermittelte der Rechtsvertreter dem Ge-
richt einen Arztbericht vom 17. Februar 2012 sowie fünf Fotos.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) . Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall
ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motiv-
substitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [HRSG.],
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VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG). ).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters bzw. – wie vorliegend – einer zweiten
Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich be-
gründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück, bei denen die sri-lankischen Behörden
offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen
haben. Daraufhin hat das BFM in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden
Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situa-
tion in Sri Lanka vertieft abzuklären. Das Bundesamt geht damit selbst
davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 3. Januar
2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn
es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf
die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken
kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flücht-
lings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
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Seite 8
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse
der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhe-
bung der Verfügung. Somit ist die Beschwerde – ungeachtet der Partei-
vorbringen – gutzuheissen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vom 12. März 2012 wird somit
gegenstandslos.
4.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da keine
Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung unter Berück-
sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE)
von Amtes wegen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das BFM ist anzuweisen, der Be-
schwerdeführerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 3. Januar 2012 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: