B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-813/2014, D-814/2014, D-815/2014
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
2. B._______, geboren (…),
3. C._______, geboren (…),
Syrien,
alle vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Gesuchstellende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision (Dublin-Verfahren);
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember
2013 (E-6521/2013) und vom 23. Dezember 2013
(D-6497/2013 und D-6586/2013) betreffend Nichteintreten
auf Asylgesuche und Wegweisung / N (…), N (…) und N
(…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Gesuchstellenden syrischer Nationalität – beim Gesuchsteller 1
handelt es sich um den Neffen der Gesuchstellerin 2 beziehungsweise
den Cousin deren Tochter (3) – am 22. August 2012 erstmals in der
Schweiz zusammen um Asyl nachsuchten,
dass aufgrund eines EURODAC-Treffers festgestellt wurde, dass alle drei
Gesuchstellenden am 14. August 2012 in Italien ein Asylgesuch (in
D._______) gestellt hatten,
dass das BFM mit separaten – unangefochten gebliebenen – Verfügun-
gen vom 14. September 2012 gestützt auf alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat und die Gesuchstellenden nach Italien wegwies,
dass sie am 20. November 2012 (N …) beziehungsweise am 6. De-
zember 2012 (N … und N …) nach Italien überstellt wurden,
dass die Gesuchstellenden im Juli 2013 erneut in die Schweiz einreisten
und abermals um Asyl nachsuchten,
dass sie dabei im Rahmen ihrer Befragungen geltend machten, sie seien
nach ihrer Überstellung nach Italien wegen der dortigen schlechten Auf-
enthaltsbedingungen noch im Dezember 2012 in die Türkei gereist, wo
sie bis Ende Juni 2013 beziehungsweise Mitte Juli 2013 gelebt hätten,
dass sie zur Untermauerung ihres angeblichen mehrmonatigen Aufent-
halts in der Türkei ein Schreiben des Dorfvorstehers E._______ einreich-
ten, worin dieser bestätigte, dass sich die Gesuchstellenden vom
22. Dezember 2012 bis am 18. Mai 2013 in F._______ in der Türkei auf-
gehalten hätten,
dass sie im Weiteren drei vom 18. Mai 2013 datierende Busbillette nach
Istanbul zu den Akten reichten,
dass das BFM die italienischen Behörden am 23. September 2013 (N …
und N …) beziehungsweise am 3. Oktober 2013 (N …) um Übernahme
der Gesuchstellenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), er-
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suchte, wobei es auf den behaupteten Türkeiaufenthalt der Gesuchstel-
lenden hinwies und darlegte, weshalb dieser unglaubhaft erscheine,
dass die italienischen Behörden den Übernahmegesuchen am 25. Sep-
tember 2013 (N … und N …) beziehungsweise am 9. Oktober 2013 (N
…) gestützt auf die vorgenannte Bestimmung ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM mit separaten Verfügungen vom 29. Oktober 2013 in An-
wendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche erneut
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete
und die Gesuchstellenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass die Gesuchstellenden im November 2013 Beschwerden gegen die
Verfügungen des BFM einreichten,
dass sie im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens Kopien dreier "Kennkar-
ten für Asylsuchende" in der Türkei inklusive deutscher Übersetzung ein-
reichten,
das das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden mit Urteilen
E-6521/2013 vom 20. Dezember 2013 sowie D-6497/2013 und
D-6586/2013 vom 23. Dezember 2013 abwies,
dass die Gesuchstellenden mit Eingabe ihres jetzigen Rechtsvertreters
vom 14. Februar 2014 um Revision der Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts D-6497/2013 und D-6586/2013 vom 23. Dezember 2013 sowie
des Urteils E-6521/2013 vom 20. Dezember 2013 ersuchen und dabei
beantragen liessen, die Urteile seien aufzuheben, und es sei festzustel-
len, dass die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfah-
rens gegeben sei,
dass sie ferner beantragen liessen, im Sinne einer vorläufigen Massnah-
me sei der Vollzug für die Dauer des vorliegenden Verfahrens auszuset-
zen und das mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte Migrationsamt des
Kantons G._______ anzuweisen, sofort und bis zum Entscheid über den
Aufschub des Vollzugs von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass der Instruktionsrichter – nachdem er noch nicht im Besitz der Vorak-
ten war – den Vollzug der Wegweisung der Gesuchsteller per sofort
einstweilen aussetzte,
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dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 20. Februar 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM
entscheidet und ausserdem für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat, zuständig ist (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1 S. 242),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungs-
gerichts die Art. 121 - 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) sinngemäss gelten und nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form
und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung
findet,
dass über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des Einzel-
richters oder der Einzelrichterin gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, in der
Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entschieden
wird,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft be-
seitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 247 Rz. 5.36),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG),
dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun ist,
dass im Gesuch vom 14. Februar 2014 der Revisionsgrund von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG geltend gemacht und ausserdem die Rechtzeitigkeit
des Revisionsbegehrens aufgezeigt wird,
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dass auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ein-
zutreten ist,
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision in Zivilsachen und
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden kann, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind,
dass der Rechtsvertreter mit seiner Revisionseingabe die Originale der
drei türkischen "Kennkarten für Asylsuchende" einreichte,
dass er sich dabei auf den Standpunkt stellt, diese Beweismittel seien im
revisionsrechtlichen Sinne neu, da nunmehr eben die Originale und nicht
nur – wie bis anhin – bloss Kopien der Kennkarten für Asylsuchende vor-
liegen würden,
dass der Rechtsvertreter mit seiner Argumentation zu verkennen scheint,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinen Beschwerdeurteilen
D-6497/2013, D-6586/2013 und E-6521/2013 inhaltlich Bezug auf die be-
reits damals in Kopie bei den Akten befindlichen "Kennkarten für Asylsu-
chende" genommen und in diesem Zusammenhang insbesondere erwo-
gen hat, die eingereichten Beweismittel würden mehr Fragen aufwerfen
als Klarheit schaffen, zumal die Gesuchstellenden weder im vor-
instanzlichen noch im Beschwerdeverfahren erwähnt hätten, während ih-
res Aufenthalts in der Türkei jemals mit den türkischen Behörden bezüg-
lich einer Asylgewährung in Kontakt gekommen zu sein beziehungsweise
zeitweise (im entsprechenden Lager der türkischen Ausländerbehörden)
in der Provinz H._______ im (…) der Türkei gelebt zu haben,
dass überdies von den im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretenen
Gesuchstellenden ohne Weiteres eine Erklärung für die bis zu diesem
Zeitpunkt fehlende Erwähnung des angeblich in der Türkei anhängig ge-
machten Asylverfahrens hätte erwartet werden können,
dass all diese Überlegungen zu überwiegenden Zweifeln an der Glaub-
haftigkeit des geltend gemachten Türkeiaufenthalts führen würden,
dass vor diesem Hintergrund den nunmehr auf Revisionsebene im Origi-
nal eingereichten "Kennkarten für Asylsuchende" die revisionsrechtliche
Neuheit abzusprechen ist,
D-813/2014, D-6497/2013, D-6586/2013
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dass sich im Weiteren die auf Revisionsebene erhobene Behauptung, die
Gesuchstellenden hätten diese Kennkarten (in Kopie) erst auf Beschwer-
deebene eingereicht, weil sie früher irrigerweise gedacht hätten, die
Schweiz hätte im Wissen um ihre Asylantragsstellung in der Türkei sonst
automatisch ihre Rücküberstellung dorthin veranlasst, a priori als unbe-
hilflich erweist, da sie mit der gesetzlich in Art. 8 AsylG statuierten Mitwir-
kungspflicht und dabei insbesondere mit der Pflicht, allfällige Beweismittel
vollständig zu bezeichnen und diese unverzüglich einzureichen (Art. 8
Abs. 1 Bst. d AsylG), unvereinbar ist,
dass sich die "Kennkarten für Asylsuchende" darüber hinaus auch als
nicht erheblich erweisen, da sie allenfalls einen kurzzeitigen, nicht aber
einen mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei belegen könnten,
dass indessen selbst dann, wenn die revisionsweise eingereichten Origi-
nalbeweismittel einen mehr als dreimonatigen Aufenthalt der Gesuchstel-
lenden ausserhalb des Dublin-Raums zu belegen vermöchten, diesen die
revisionsrechtliche Erheblichkeit abgesprochen werden müsste,
dass nämlich gestützt auf Art. 16. Abs. 3 Dublin-II-Verordnung die Ver-
pflichtungen nach Abs. 1 dieses Artikels zwar erlöschen, wenn der Dritt-
staatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens
drei Monate verlassen hat, diese Bestimmung aber einer freiwilligen
Rückübernahme des Drittstaatsangehörigen nicht entgegensteht,
dass die Anfragen des BFM vom 23. September 2013 beziehungsweise
vom 3. Oktober 2013 an die italienischen Behörden klarerweise nicht als
irreführend bezeichnet werden können, zumal diese aufgrund der den
Gesuchstellenden abgenommenen Fingerabdrücke Kenntnis von ihrem
vorherigen Aufenthalt in Italien und – aufgrund der Anfrage – demjenigen
der Stellung der Asylgesuche in der Schweiz hatten,
dass die Schweiz den italienischen Behörden überdies im Rahmen ihres
zweiten Rückübernahmeersuchens mitteilte, dass die Gesuchstellenden
behauptet hätten, sich nach ihrer Rücküberstellung nach Italien in der
Folge in die Türkei begeben zu haben, wo sie längere Zeit gelebt hätten,
was aus Sicht der Schweiz indessen als nicht glaubhaft erscheine,
dass es den italienischen Behörden somit offengestanden wäre, allfällige
Nachfragen zu stellen, hätten sie ihre Zuständigkeit als fraglich erachtet,
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dass die italienischen Behörden schliesslich am 25. September 2013 be-
ziehungsweise 9. Oktober 2013 ausdrücklich erklärten, dem Wiederauf-
nahmeersuchen werde gemäss Art. 16 Abs. 1 c Dublin-II-Verordnung ent-
sprochen,
dass eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen nach der Dublin-
II-Verordnung nur dann gerügt werden kann, wenn sich durch eine Über-
stellung in einen unzutreffend bestimmten Staat aus anderen Gründen ei-
ne Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ergeben würde
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3158/2012 vom 19. Juni
2012 E. 5.3, mit weiteren Hinweisen),
dass das Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Rügen der Ge-
suchstellenden indessen in den Beschwerdeurteilen E-6521/2013 vom
20. Dezember 2013 sowie D-6497/2013 und D-6586/2013 vom 23. De-
zember 2013 abgewiesen hat, womit eine "res iudicata" vorliegt,
dass es den Gesuchstellenden obliegt, ihre Einwände gegen eine allfälli-
ge Wegweisung nach Syrien bei den italienischen Behörden auf dem
Rechtsweg geltend zu machen,
dass aufgrund des Gesagten keine revisionsrechtlich relevanten Gründe
dargetan sind,
dass das Gesuch um Revision der Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts vom 20. Dezember 2013 beziehungsweise vom 23. Dezember
2013 demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des Verfahrens von
Fr. 3'600.– in solidarischer Haftbarkeit den Gesuchstellenden aufzuerle-
gen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-813/2014, D-6497/2013, D-6586/2013
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Revisionsgesuche werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'600.– werden den Gesuchstellern in soli-
darischer Haftbarkeit auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver-
sand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand: