Abtei lung IV
D-8132/2009
law/joc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A._______, geboren (...),
Serbien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2009 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8132/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der ethnischen Minder-
heit der Roma mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland
eigenen Angaben zufolge anfangs November 2009 verliess und
danach illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 4. November 2009
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C._______ vom 12. November 2009, der Gewährung
des rechtlichen Gehörs vom 17. November 2009 zu einem von ihm
bestrittenen (...)aufenthalt sowie der einlässlichen Anhörung zu den
Asylgründen vom 3. Dezember 2009 im Wesentlichen geltend machte,
er sei in E._______ aufgewachsen, wo er mit seiner Familie mittels
Duldung gelebt und dort die Schule sowie ein Berufsschuljahr absol-
viert habe,
dass er zusammen mit seiner Familie nach Ablehnung ihres Asylge-
suchs von E._______ nach Serbien zurückgeschafft worden sei und
sich ab 2006 in B._______ aufgehalten habe,
dass seine Schwester dort aufgrund ihrer Roma-Zugehörigkeit durch
Serben belästigt worden sei, weshalb sein Bruder und er sich mit die-
sen geschlagen hätten, wobei sein Bruder eine Person verletzt habe,
dass er während dieser Schlägerei dem Bruder des serbischen Anfüh-
rers der Bande so schwere Verletzungen zugefügt habe, dass dieser
nunmehr invalid sei,
dass sein Bruder und er die Polizei gerufen hätten, diese jedoch er-
klärt habe, nichts unternehmen zu können,
dass nach erwähntem Vorfall jeden Tag Leute zu ihnen nach Hause
gekommen seien und seinen Bruder und ihn gesucht hätten, sie sich
jedoch bei Bekannten aufgehalten hätten, weshalb zirka eine Woche
nach erwähnter Schlägerei Serben ihren Vater derart zusammen ge-
schlagen hätten, dass dieser aufgrund seiner Verletzungen einen Mo-
nat im Spital habe verbringen müssen,
dass er und sein Bruder bei der Polizei, die zu ihnen nach Hause ge-
kommen sei, hätten Anzeige erstatten wollen, diese sie jedoch ledig-
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lich beschimpft und sie zwecks Befragung auf den Polizeiposten mitge-
nommen habe,
dass sie nach der Befragung durch etwa zwanzig vor dem Polizeipos-
ten wartende Serben wegen ihrer Zugehörigkeit zur Ethnie der Roma
verprügelt worden seien sowie anschliessend durch diese ihr Haus be-
schädigt worden sei,
dass er aufgrund dieser Ereignisse anfangs 2009 nach E._______ zu
seiner Freundin gereist sei, indessen auf Aufforderung der (...)
Behörden das Land nach ein paar Monaten wieder verlassen habe
und daraufhin in sein Heimatland zurückgekehrt sei, wo er sich aus
Angst vor dem serbischen Bandenanführer versteckt habe,
dass der Beschwerdeführer ausserdem zu Protokoll gab, er sei mehr-
mals schriftlich durch die Armee aufgefordert worden, den Militärdienst
zu absolvieren, was er jedoch verweigert habe und deswegen im Jahre
2008 bei sich zu Hause durch die Armee gesucht worden sei,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 22. Dezember 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 30. Dezember 2009
(Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren und
es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzu-
mutbar und unmöglich und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren
sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die un-
entgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass er zudem eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie im Weiteren um Anordnung einer vor-
sorglichen Massnahme ersuchte, mit der die zuständigen Behörden
anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit seinem Heimat- oder Her-
kunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum
Endentscheid über die Beschwerde zu unterlassen sowie eine eventu-
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ell bereits erfolgte Datenweitergabe an seinen Heimatstaat offenzule-
gen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass - mit nachfolgenden Einschränkungen - auf die im Übrigen frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1
VwVG),
dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat
(Art. 55 Abs. 1 VwVG) und eine solche vom BFM nicht entzogen wurde
(Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf
den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwal-
tungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem
die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurtei-
lung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht
über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in:
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Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52,
CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld
der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung vom 22. Dezember 2009 keine Re-
gelung betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewäh-
rung von Asyl enthält,
dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise
über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsge-
genstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51
E. 3c), weshalb auf die betreffenden Anträge nicht einzutreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht demnach – sofern es den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – darauf be-
schränkt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass hingegen das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Rege-
lung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfol-
gung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöri-
ger von Serbien ist, der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 1. April
2009 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf die-
se Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art.
6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichtein-
tretensentscheides - in Übereinstimmung mit dem BFM - gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Be-
zug auf Serbien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit wi-
derlegen könnten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfol-
gungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur
Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5
E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweis-
mass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzu-
wenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssiche-
ren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden
muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläu-
terten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon
auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3
S. 16 f.),
dass als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaf-
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ten Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes,
des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken gelten, (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure nur dann asylrelevant
sein kann, wenn die verfolgte Person nicht auf den adäquaten Schutz
der Behörden des Heimatstaates zählen kann, indem es der betroffe-
nen Person nicht möglich ist, im Heimatland effektiv Zugang zu einer
funktionierenden Infrastruktur zu haben und ihr deren Inanspruchnah-
me nicht zumutbar ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18),
dass vorliegend indessen - in Übereinstimmung mit der Beurteilung
des BFM - von einem adäquaten staatlichen Schutz für den Beschwer-
deführer auszugehen ist,
dass der Vorinstanz diesbezüglich beizupflichten ist, dass sich die
Lage der ethnischen Minderheiten im Zuge des demokratischen Wan-
dels in Serbien entspannt hat und am 25. Februar 2002 das Bundes-
gesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Minderheiten, wel-
ches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung bean-
sprucht, in Kraft getreten ist,
dass zwar vereinzelte Benachteiligungen und Schikanen gegenüber
Roma nicht ausgeschlossen werden können, indessen der serbische
Staat Übergriffe durch Drittpersonen nicht billigt oder unterstützt, son-
dern sich grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig erweist und
solche Vorfälle strafrechtlich verfolgt, wobei es dabei allerdings verein-
zelt vorkommen kann, dass polizeilich untergeordnete Behörden trotz
entsprechender Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen
nicht einleiten,
dass indessen in solchen Fällen die Möglichkeit besteht, gegen fehlba-
re Beamte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden
Rechte bei höheren Instanzen einzufordern,
dass es dem Beschwerdeführer demnach freisteht, entsprechende
rechtliche Schritte gegen allfällige fehlbare Beamte einzuleiten,
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dass - ungeachtet diverser Widersprüche in den Aussagen des Be-
schwerdeführers und sich daraus ergebender Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen - das BFM demnach in der angefochtenen
Verfügung zu Recht zum Schluss gelangte, die vom Beschwerdeführer
dargelegten Vorbringen, wegen seiner Zugehörigkeit zur ethnischen
Minderheit der Roma Übergriffen durch serbische Banden ausgesetzt
gewesen zu sein und dagegen erfolglos bei der Polizei interveniert zu
haben, seien als nicht asylrelevant zu erachten,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben der Aufforde-
rung zum Militärdienst nicht nachgekommen und deswegen gesucht
worden sei, in diesem Zusammenhang gegen ihn erfolgende Untersu-
chungsmassnahmen respektive eine Bestrafung infolge Dienstverwei-
gerung grundsätzlich jedoch rechtsstaatlich legitime Massnahmen dar-
stellen, welche asylrechtlich nicht von Bedeutung sind,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben einen Banden-
anführer zum Invaliden geprügelt haben soll (vgl. act. A13/15 S. 7 f.),
dass auch diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer eingeleitete
strafrechtliche Massnahmen rechtsstaatlich legitim und somit asyl-
rechtlich nicht relevant wären,
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird,
was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, da sich der
Beschwerdeführer darin hauptsächlich darauf beschränkt, bereits dar-
gelegte Sachverhaltsfragmente zu wiederholen,
dass demzufolge die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden
Fall keine Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, zu bestätigen ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die in Serbien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gezeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint,
dass zwar - wie bereits erwähnt - Übergriffe von Privatpersonen auf
Angehörige der Roma und teilweise behördliche Schikanen sowie Dis-
kriminierungen nicht völlig ausgeschlossen werden können, diese in-
dessen im Allgemeinen nicht ein Ausmass erreichen, das den Vollzug
der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse,
dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, welche die
Rückkehr des jungen und gesunden Beschwerdeführers als unzumut-
bar erscheinen lassen würden, da sich in den Akten keine konkreten
Anhaltspunkte dafür finden, er würde aus Gründen wirtschaftlicher, so-
zialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situati-
on geraten,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückschaffung aus
E._______ im August 2007, wo er die Schule und die Berufsschule
absolvierte (vgl. act. A8/1, act. A1/10 S. 1 f.), bis zu seiner Ausreise im
Jahre 2009 seinen Angaben zufolge mit seiner Familie in B._______
gelebt und teilweise gearbeitet hat (vgl. act. A1/10 S. 1, 3 und 7, act.
A13/15 S. 3 f.) und somit mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist,
dass er zudem nebst seiner Muttersprache Rom sehr gut Deutsch und
Serbisch spricht (vgl. act. A1/10 S. 3) sowie auch - in Übereinstim-
mung mit den Erwägungen des BFM - davon auszugehen ist, dass
sich seine Familienangehörigen nach wie vor in Serbien befinden und
es ausserdem nicht ausgeschlossen erscheint, dass er wenn nötig sei-
tens seiner in E._______ eingebürgerten Verwandten finanziell un-
terstützt werden könnte (vgl. act. A1/10 S. 3),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch das
Bundesverwaltungsgericht - solche können nur für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens Wirkung entfalten - aufgrund des direkten Ent-
scheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass auch der Antrag, vor einer allfälligen Ablehnung der Beschwerde
sei die Vorinstanz anzuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Daten-
weitergabe an den Heimatstaat offenzulegen, mit dem direkten Ent-
scheid in der Hauptsache als gegenstandslos geworden zu betrachten
ist, nachdem den Akten nicht entnommen werden kann, dass das BFM
bereits Daten an die Behörden von Serbien weitergegeben hat,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung - ungeachtet der vom Beschwerdeführer
nicht belegten Bedürftigkeit und der Tatsache, dass dieser nicht vertre-
ten ist - gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zufolge Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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