Abtei lung IV
D-8134/2007/law/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, Libanon,
wohnhaft _______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. November 2007 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8134/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer den Libanon eigenen Angaben zufolge am
1. September 2007 verliess und am 1. Oktober 2007 illegal in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Empfangszentrumsbefragung, die am 19. Oktober
2007 in A._______ stattfand, und der direkten Anhörung vom 31.
Oktober 2007 im Wesentlichen geltend machte, er habe den Libanon
vor dem 1. September 2007 noch nie verlassen,
dass sein Vater seit den achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts
Schwierigkeiten mit einem Mann gehabt habe, der für die Sicherheits-
behörden arbeite,
dass dieser Mann seinen Vater zu Unrecht wegen der Ermordung ei-
nes Palästinensers habe verurteilen lassen wollen, weshalb sein Vater
im Jahr 2000 bzw. 2002/2003 festgenommen worden sei,
dass die Ermittlungen gegen ihn aber eingestellt worden seien,
dass im Auftrag dieses Mannes seit April/Mai 2006 mehrfach Leute der
AMAL zu ihm gekommen seien, die ihn beschimpft, misshandelt, teil-
weise mitgenommen und mehrere Stunden lang festgehalten hätten,
dass ihm dabei verschiedene Vorwürfe gemacht worden seien,
dass diese Leute von ihm Informationen über einen seiner Verwand-
ten, der in Israel lebe, hätten haben wollen, obwohl sie gewusst hät-
ten, dass er über diese Person nichts wisse,
dass er seinen Garagenbetrieb im März 2007 geschlossen habe, die
Druckversuche aber nicht nachgelassen hätten,
dass die Leute ihm bei der letzten Begegnung 48 Stunden lang Zeit
gegeben hätten, um ihnen die verlangten Informationen über den in Is-
rael lebenden Verwandten zu beschaffen, ansonsten sie ihn töten wür-
den,
dass er vor seiner Ausreise aus dem Libanon zwei Monate lang bei
seiner Tante gelebt habe,
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dass der Beschwerdeführer gemäss Akten des Schweizerischen
Grenzwachtkorps (GWK) am 2. Juni 2006 unter den Personalien
A._______, geboren am _______ im Libanon, brasilianischer
Staatsangehöriger, in die Schweiz einzureisen versuchte,
dass er dabei im Besitz eines gefälschten bzw. verfälschten brasiliani-
schen Reisepasses war,
dass er gegenüber dem GWK angab, seinen Wohnsitz in Jordanien zu
haben,
dass der Beschwerdeführer nach einer Überprüfung den italienischen
Behörden übergeben wurde,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vom 31. Oktober 2007
bestätigte, auf den vom GWK übermittelten Akten befinde sich seine
Unterschrift, er könne sich aber nicht daran erinnern, je einer Kontrolle
unterzogen und nach Italien zurückgeschafft worden zu sein,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2007 - eröffnet am
selben Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei der vom
Beschwerdeführer eingereichten beglaubigten Kopie eines Register-
auszugs handle es sich nicht um ein rechtsgenügliches Reise- oder
Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
dass aufgrund der daktyloskopischen Abklärung feststehe, dass der
Beschwerdeführer von den schweizerischen Behörden am 2. Juni 2006
festgenommen worden sei, als er von Italien her kommend in die
Schweiz habe einreisen wollen,
dass der Umstand, wonach er nichts von dieser Begebenheit wissen
wolle, zu gewichtigen Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit führe,
dass davon auszugehen sei, er halte sich schon länger als von ihm an-
gegeben nicht mehr in seinem Heimatland auf,
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dass auf einem von ihm beim GWK unterzeichneten Dokument festge-
halten sei, er habe letzten Wohnsitz in Jordanien gehabt,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er bei seiner
Reise in die Schweiz teilweise bewusstlos gewesen sei, realitätsfremd
seien,
dass das BFM davon ausgehe, er versuche die wahren Umstände sei-
ner Reise und seine Lebensumstände zu verschleiern,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren bestünden,
dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni
2006 vom GWK überprüft und den italienischen Behörden rücküberge-
ben worden sei, zu bezweifeln sei, dass er sich nachher nochmals im
Libanon aufgehalten habe,
dass sich der Beschwerdeführer zudem widersprüchlich dazu geäu-
ssert habe, wann sein Vater festgenommen worden sei, obwohl diese
Begebenheit der Ursprung seiner eigenen Probleme gewesen sein sol-
le,
dass er abweichende Angaben zur Rolle des Feindes seines Vaters
bei der AMAL gemacht habe ( dieser habe Kontakte zur AMAL gehabt
bzw. sei bei der AMAL eine Führungsperson gewesen ),
dass er zudem widersprüchliche Angaben zu seinem in Israel leben-
den Verwandten und zum Zeitpunkt der letzten gegen ihn gerichteten
Drohung gemacht habe,
dass seine Vorbringen somit unglaubhaft seien, er die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle und es keiner weiteren Abklärungen zum Vorlie-
gen der Flüchtlingseigenschaft bzw. von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen bedürfe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 27. Novem-
ber 2007 sinngemäss um die Überprüfung der Verfügung vom 21. No-
vember 2007 ersuchte,
dass diese Eingabe vom BFM zuständigkeitshalber an das Bundesver-
waltungsgericht überwiesen wurde (Eingang: 30. November 2007),
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dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Dezember 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
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Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass als Reise- oder Identitätspapier gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG grundsätzlich nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten,
nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führer-
ausweise, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden gelten
(vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass das BFM demnach zu Recht feststellte, beim vom Beschwerde-
führer eingereichten beglaubigten Registerauszug handle es sich nicht
um ein rechtsgenügliches Papier,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde in Aussicht stellt, er
werde die verlangten Dokumente Anfang Januar 2008 beibringen, da
sein Dokument Anfang Dezember 2007 ablaufe und sein Vater dieses
im Libanon so schnell wie möglich erneuern lassen werde,
dass er somit einräumt, nicht den Tatsachen entsprechende Angaben
zum Besitz von Identitätspapieren gemacht zu haben,
dass er ebenso bestätigt, hinsichtlich des angeblichen Nichterinnerns
an eine vom GWK am 2. Juni 2006 durchgeführte Personenkontrolle
gelogen zu haben,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers und der Aktenlage davon ausgeht, er habe für die
Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er
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jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts
geltend gemacht wird, das diesbezüglich allenfalls zu einer anderen
Beurteilung führen könnte,
dass sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts ändern kann, wenn
nachträglich Identitätspapiere eingereicht werden sollten, da es bei der
48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaf-
fung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden,
für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK
1999 Nr. 16 E. 5c/aa S. 109 f.),
dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entspre-
chender Dokumente und der eingestandenermassen wahrheitswidri-
gen Angaben die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
in Frage gestellt ist,
dass aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer am 2. Juni
2006 vom GWK einer Kontrolle unterzogen wurde und er sich im Be-
sitz eines gefälschten bzw. verfälschten brasilianischen Reisepasses
befand, feststeht, dass er den Libanon bereits zu einem früheren Zeit-
punkt als den schweizerischen Asylbehörden gegenüber vorgegeben,
verliess,
dass seine Angabe, er habe den Libanon vor dem 1. September 2007
noch nie verlassen, ebenfalls wahrheitswidrig ist,
dass den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass
der Beschwerdeführer nach dem Verlassen des Libanon - er verliess
den Libanon vor Juni 2006 - nochmals in den Libanon zurückgekehrt
ist,
dass aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gegenüber
dem GWK seinen letzten Wohnsitz mit Jordanien bezeichnete, grund-
sätzliche Zweifel an seiner Darstellung, in den letzten Jahren im Liba-
non gelebt zu haben, bestehen, und jedenfalls die angeblichen Proble-
me, die er im Juni 2006 bzw. zu einem späteren Zeitpunkt im Libanon
erlitten haben soll, jeglicher Grundlage entbehren,
dass die vom BFM aufgezeigten Widersprüche in den Aussagen des
Beschwerdeführers, die zentrale Elemente der Begründung seines
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Asylgesuchs beschlagen, diese Würdigung seiner Vorbringen bestäti-
gen,
dass angesichts dieser Sachlage dem Antrag des Beschwerdeführers,
es seien ihm ein paar Wochen Zeit zu geben, damit er seine Situation
im Libanon klären könne, nicht stattzugeben ist,
dass das BFM somit zu Recht zum Schluss gelangte, die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse seien unglaubhaft
und somit nicht geeignet für die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft,
dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen das Beste-
hen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden
kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG nicht notwendig erscheinen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht und im Sinne der Praxis (vgl. BVGE 2007/8 insbesondere
E. 2.1 S. 73) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30])
und der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfas-
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sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) zulässig ist, weil angesichts der Vorbringen des Beschwerde-
führers keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat
droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), und die Flüchtlingseigenschaft offen-
sichtlich nicht besteht,
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr in den Libanon aufgrund der
allgemeinen Situation einer konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass auch nicht geschlossen werden kann, er geriete im Fall einer
Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situa-
tion, da er jung und gemäss Aktenlage bei guter Gesundheit ist sowie
über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar zu be-
urteilen ist (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz (Kopie), Empfangs- und Verfahrenszentrum
A._______ (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N _______), mit deren
Akten
- (kantonale Behörde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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