Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-8135/2008/wif
Urteil vom 1. Juli 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A._______, geboren am _______,
Afghanistan,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. November 2008 / _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat im Juli 2008 auf dem Luftweg und gelangte von
Turkmenistan und ihm unbekannten Ländern her kommend am 1.
September 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch
stellte. Dazu wurde er am 8. September 2008 summarisch befragt. Am
17. und 26. September 2008 führte das BFM eine Anhörung durch.
A.b. Der Beschwerdeführer – ein _______ aus Kabul – machte geltend,
im November beziehungsweise Dezember 2007 auf dem Schulweg
entführt worden zu sein. Seine Familie sei aufgefordert worden, ein
Lösegeld zu bezahlen. Die Entführer hätten ihn misshandelt. Unter den
Entführern habe er eine Person aus seinem Stadtteil beziehungsweise
dem Herkunftsdorf seiner Familie erkannt. Aufgrund der erfolgten
Leistung des schliesslich vereinbarten Betrages sei er nach 27 Tagen
freigekommen. Obwohl seine Familie den Entführern zugesichert habe,
die Behörden nicht einzuschalten, sei die Polizei benachrichtigt worden.
Dieser sei es gelungen, die Täter Anfang Februar 2008 festzunehmen.
Gegen Kaution beziehungsweise Bestechung seien sie indes im Sommer
2008 freigekommen. Nach der Rückkehr von einem Ausflug habe ihnen
ein Nachbar mitgeteilt, dass sich bewaffnete Personen nach der Familie
erkundigt hätten. Sie hätten sich in Anbetracht dieser Sachlage vorerst
bei einem Freund seines Vaters versteckt gehalten. Bei der
vorübergehenden Rückkehr in ihr Haus habe seine Mutter einen
Drohbrief gefunden. Darin hätten die vormaligen Entführer gedroht, sich
an ihm und allen anderen Familienmitgliedern zu rächen, weil er die
Polizei benachrichtigt habe. Zudem seien telefonische Drohungen
ergangen. Da im Versteck insbesondere seine Sicherheit nicht
gewährleistet gewesen sei, habe ihm der Vater als Erstem zur Flucht ins
Ausland verholfen.
A.c. Am 4. November 2008 übermittelte die kantonale Behörde dem BFM
ein Dokument des Beschwerdeführers.
B.
Mit Verfügung vom 14. November 2008 – eröffnet am 18. November 2008
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete
ihren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der angeblichen
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Entführung des Beschwerdeführers. Seine diesbezüglichen
Ausführungen wiesen keine Realkennzeichen auf. Ausserdem habe er
sich zur Person des einen angeblichen Entführers widersprüchlich
geäussert. Auch die Angaben zur Finanzierung seiner Ausreise seien
ungereimt ausgefallen. Dabei habe er sich nicht übereinstimmend zum
angeblich von seinem Vater verkauften Haus geäussert. Im Weiteren
erwecke seine Behauptung, den einen Entführer an der Stimme erkannt
zu haben, den Eindruck eines konstruierten Sachverhalts. Seine
Ausführungen, wonach die Familie im Rahmen ihrer Anzeige wegen der
Entführung nicht von der Bestechlichkeit der Polizeibehörden in Kabul
ausgegangen sei, wirke realitätsfremd. Auch die Aussage, die Nachbarn
hätten den Bewaffneten bei ihrem Auftauchen in Abwesenheit der Familie
deren Telefonnummer preisgegeben, wirke konstruiert. Den Vollzug der
Wegweisung nach Kabul erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und
möglich. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und verfüge gemäss
seinen Angaben in Kabul über ein soziales Netz.
C.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 beantragte der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die
Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden
mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in
prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht
beziehungsweise die Entrichtung einer Parteientschädigung. Zur
Begründung machte er geltend, die ihm vorgehaltenen Widersprüche bei
der Nennung des von ihm erkannten Entführers (Verwandter respektive
bloss Einwohner aus dem Herkunftsdorf seiner Familie respektive
demselben Stadtteil) seien mit grösster Wahrscheinlichkeit auf subtile
sprachliche Unklarheiten zurückzuführen. Seine angeblich differierenden
Aussagen zur Mittelbeschaffung durch seinen Vater für die Ausreise
(Verkauf von Haus und Auto respektive blosses Darlehen) habe er auf
einen entsprechenden Vorhalt anlässlich der Anhörung sofort korrigiert.
Ferner treffe zu, dass er das für die vorherige Lösegeldleistung verkaufte
Haus nicht übereinstimmend geschildert habe. Dies falle indes nicht
besonders ins Gewicht. Aufgrund der Tatsache, dass die Familie wegen
des Geschilderten ihr Hab und Gut verloren habe, sei im Übrigen
entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise betreffend Korruption
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nachvollziehbar, dass die Angehörigen respektive der Beschwerdeführer
die Polizei um Hilfe ersucht hätten. Dies umso mehr, als die Polizei schon
während der Entführung geholfen habe. Auch die Bekanntgabe der
Telefonnummer durch eine Nachbarin an die vorsprechenden
Unbekannten sei nicht realitätsfremd. In Anbetracht seiner detaillierten
und realitätsnahen Darlegungen und der angespannten Situation vor Ort
sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Sohn einer reichen Familie
im Fokus von Entführern stehe und nicht mit adäquatem staatlichem
Schutz rechnen könne. Das Erlebte werde im Übrigen durch die noch
sichtbaren Verletzungen, die ihm während der Gefangenschaft zugefügt
worden seien, bestätigt.
D.
Am 23. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung
für seine Bedürftigkeit nach.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2009 verzichtete das
Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
F.
Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde
dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2009 zur Kenntnis gebracht.
G.
Am 26. Januar 2009 gab der Beschwerdeführer ein
Bestätigungsschreiben aus seinem Heimatland zu den Akten. In diesem
Dokument würden eine Behörde, die Nachbarn und Ladenbesitzer das
Vorgefallene bestätigen. Der Eingabe lagen ferner Kopien von
Identitätsdokumenten der bestätigenden Personen bei.
H.
In einem Schreiben vom 26. Juli 2010 legte der Beschwerdeführer erneut
seine persönliche Situation und die aktuelle Lage vor Ort dar. Gleichzeitig
ersuchte er um einen baldigen Entscheid. Das Bundesverwaltungsgericht
beantwortete das Schreiben am 30. Juli 2010.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
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Seite 6
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-7625/2008 vom
16. Juni 2011 hält das Bundesverwaltungsgericht betreffend Afghanistan
fest, insbesondere bei den Entführungen, deren Zahl im Vergleich zu den
vergangenen Jahren stark angestiegen sei, arbeiteten die kriminellen
Banden mit den Aufständischen und oftmals auch mit korrupten Polizisten
zusammen. Die afghanische Polizei erweise sich bisher als unfähig oder
nicht willens, die Zahl der Entführungen einzudämmen und wirksam
gegen diese Art von organisierter Kriminalität vorzugehen (E. 9.5.3).
4.2. Vor diesem Hintergrund erschiene nicht als ausgeschlossen, dass
der Beschwerdeführer als Sohn offenbar reicher Eltern tatsächlich Opfer
eines solchen Delikts hätte werden können. In Würdigung der Akten
erscheint dies in seinem Fall indes als unglaubhaft. Gemäss seinen
Aussagen anlässlich der Summarbefragung und der Anhörung verstand
er den Dolmetscher jeweils gut. Am Schluss der in zwei Etappen
durchgeführten Anhörung bestätigte er unterschriftlich die Vollständigkeit
und Richtigkeit der ihm rückübersetzten Aussagen (A 1/10 S. 8; A 12/14
Antwort 2 und S. 13; A 13/7 Antwort 1 und S. 6). Entsprechend muss er
sich bei diesen behaften lassen. Sein Erklärungsversuch in der
Beschwerde, die ihm vom BFM vorgehaltenen Widersprüche zu
Belangen des von ihm angeblich erkannten Entführers seien mutmasslich
auf subtile sprachliche Ungereimtheiten zurückzuführen, vermag
demzufolge nicht zu überzeugen. Auf die entsprechenden
vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Auch die
Tatsache, dass er im Verlauf der Anhörung die Mittelbeschaffung für die
Ausreise ungereimt zu Protokoll gab und betreffend das verkaufte Haus
abweichende Angaben machte (A 12/14 Antworten 45 ff.), ist entgegen
den wenig überzeugenden Beschwerdevorbringen nicht mit seiner
angeblichen vorübergehenden Verwirrtheit erklärbar. Vielmehr erhärtet
sich so der Verdacht, es handle sich bei den Vorbringen insgesamt um
einen konstruierten Sachverhalt. In Anbetracht der Korruption vor Ort ist
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sodann kaum nachvollziehbar, dass die Familie des Beschwerdeführers
gemäss den Beschwerdevorbringen tatsächlich auf erfolgende effiziente
Hilfe durch die kontaktierte Polizei gesetzt haben sollte. Im Weiteren
wirken die Schilderungen des Beschwerdeführers zur angeblichen
Vorsprache der Entführer bei den Nachbarn ausgesprochen konstruiert
und stellen wiederholt blosse Mutmassungen dar (A 12/14 Antworten
70 ff.). Der angebliche Auftritt der Entführer ausgerechnet während der
Abwesenheit der Familie wirkt mithin schon aus diesem Grund nicht
glaubhaft. Anzufügen ist, dass die Erklärung des Beschwerdeführers,
weshalb die Polizei schon vor der Anzeige von der angeblichen
Entführung gewusst haben soll, wiederum stereotyp erscheint (A 12/14
Antwort 60). Ausserdem finden sich in den Anhörungsprotokollen gemäss
den wiederum zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kaum
Realkennzeichen, welche die vorgebrachte Entführung als tatsächlich
erfolgt erscheinen lassen würden. Namentlich auch auf Nachfragen war
der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Eindruck von wirklich
Erlebtem zu vermitteln (A 12/14 Antworten 25 ff). Bei einer weiteren
Schilderung (zur Vermummung eines Entführers) machte er einen Bezug
zu Fernsehbildern (A 12/14 Antwort 51). Nach dem Gesagten kann die
angebliche Entführung verbunden mit Nachstellungen der Täter vor der
Ausreise mithin nicht geglaubt werden. An dieser Einschätzung vermögen
allfällige Narben im Handbereich des Beschwerdeführers nichts zu
ändern, da verschiedene Ursachen solcher Verletzungen in Frage
kommen. Auch die am 26. Januar 2009 eingereichte Bestätigung aus
Kabul, worin eine Behörde, die Nachbarn und Ladenbesitzer das
Vorgefallene bestätigen sollen, vermag in Anbetracht des äusserst
fraglichen Beweiswerts dieses (Gefälligkeits-)Dokuments zu keiner
anderen Sichtweise zu führen. Schliesslich legt der Beschwerdeführer im
Schreiben vom 26. Juli 2010 erneut seine persönliche Situation und die
aktuelle Lage vor Ort dar. An der festgestellten Unglaubhaftigkeit der
angeblich persönlich erlittenen Nachteile vermag es nach dem Gesagten
indes offensichtlich nichts zu ändern.
4.3. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft
demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Eingabe
noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern.
5.
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Seite 8
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm gemäss vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kabul lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell
unzulässig erscheinen. Dies ergibt sich unter anderem aus dem bereits
zitierten BVGE E-7625/2008. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.1. Im erwähnten Urteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011
skizziert das Bundesverwaltungsgericht ein äusserst düsteres Bild der
aktuellen Lage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hinweg. Das
Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afghanistan –
ausser allenfalls in den Grossstädten – eine derart schlechte
Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen
bestehen, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. Von dieser allgemeinen Feststellung sei
die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts des
Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des
vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre
Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger
dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter
Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten
grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim
Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der
konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre
hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber
von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nr. 10 formulierten strengen
Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein
müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu
qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich
im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers
als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte
würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in
eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen.
Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermutung, dass
er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul ein
erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf der
anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er ohne
soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst
winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete –
Unterkunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von
unqualifizierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen
Beziehungen abhängig. Eine die Gesundheit nur einigermassen
garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von nahestehenden
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Personen ebenfalls kaum möglich und der Zugang zu sauberem
Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder
internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran
nichts ändern. Kämen in einer solchen Situation noch gesundheitliche
Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete auch ein junger gesunder
Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich innert absehbarer Zeit in
eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen betone auch der
schweizerische Botschafter in Islamabad die vorrangige Bedeutung eines
tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur Vermeidung
unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.).
6.4.2. Der Beschwerdeführer stammt offensichtlich aus einer
vermögenden Familie und lebte in Kabul (A 12/14 Antwort 44). Da er die
angebliche Entführung verbunden mit ruinösen Lösegeldforderungen
nicht glaubhaft machen konnte, darf nach wie vor von einem finanziellen
Rückhalt in der Familie ausgegangen werden. Der Vater als
Geschäftsmann besitzt offenbar mehrere Häuser. Der Beschwerdeführer
ist jung, verfügt über Kenntnisse mehrerer Sprachen und eine
überdurchschnittliche Schulbildung. Die Akten lassen keine
behandlungsbedürftigen Krankheiten erkennen. Auch in Anbetracht der
geschilderten Situation in der Hauptstadt erscheint der Vollzug nach
Kabul im vorliegenden Einzelfall mithin als zumutbar.
6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 7. Januar
2009 gutgeheissen wurde, ist von der Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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