Abtei lung IV
D-8139/2008/
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______,
Senegal,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2008 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8139/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer den Senegal eigenen Angaben zufolge am
20. April 2007 verliess und am 30. Oktober 2008 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung, die am 10. November 2008 im
Empfangszentrum (...) durchgeführt wurde, und der direkten
Bundesanhörung vom 27. November 2008 im Wesentlichen geltend
machte, er habe nach dem Verlassen Senegals mehrere Monate in
Frankreich und anschliessend mehrere Monate auf Mallorca (Spanien)
gelebt, ohne dort ein Asylgesuch eingereicht zu haben,
dass er von März 1998 bis zum 13. April 2007 in der Armee Senegals
als Soldat gedient habe,
dass er nach einem Einsatz im Sudan mit seiner Einheit an der Grenze
zu Guinea-Bissau stationiert gewesen sei,
dass er dort, als er mit seinem Motorrad unterwegs gewesen sei, von
zwei Unbekannten angehalten worden sei, die ihm gesagt hätten, er
müsse für die Casamance Verantwortung zeigen, wobei er nicht
verstanden habe, was genau sie damit gemeint hätten,
dass er einige Wochen später ein Urlaubsgesuch eingereicht habe, um
an einem Fest teilzunehmen, während dem er seinen Marabout habe
treffen wollen,
dass er trotz der Ablehnung seines Urlaubsgesuchs am Fest
teilgenommen habe, weshalb er nach der Rückkehr zu seiner Einheit
zu einer dreissigtägigen Arreststrafe verurteilt worden sei,
dass er noch während dieser Haft ein Gesuch um Auflösung seines
Vertrages mit der Armee gestellt habe, welches abgelehnt worden sei,
dass er die Antwort auf ein zweites Gesuch um Entlassung aus dem
Dienst nicht abgewartet und seine Einheit verlassen habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
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dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2008 in (...) von den
Schweizer Grenzbehörden angehalten und nach Frankreich
zurückgewiesen wurde,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom
12. Dezember 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe geltend gemacht, seinen Reisepass auf seiner
Reise in (...) verloren zu haben,
dass er in seiner Heimat Ende 2006 eine Identitäts- und eine
Wählerkarte beantragt, diese jedoch nie abgeholt habe,
dass seine Ausführungen angesichts der mehrfach erfolgten
Aufforderung zur Papierbeschaffung als Ausflüchte zu werten seien,
dass keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise-
und Identitätspapieren vorlägen,
dass der Beschwerdeführer in wortreichen aber diffusen Ausführungen
im Kern geltend gemacht habe, er habe die Armee verlassen wollen,
weil er von den Casamance-Rebellen angegangen worden sei, weil die
Soldaten von ihren Vorgesetzten nicht wahrheitsgemäss über die
Vorgänge in der Casamance informiert worden seien und weil er zu
einer dreissigtägigen Arreststrafe verurteilt worden sei,
dass der Beschwerdeführer die Armee in Verletzung seines
vertraglichen Arbeitsverhältnisses verlassen hätte,
dass Personen wie er bei Vertragsbruch mit Konsequenzen oder
Sanktionen rechnen müssten,
dass seine Angabe, er habe keine Ahnung, mit was Armeeangehörige
in einem solchen Fall zu rechnen hätten, unglaubhaft sei,
dass keine asylrelevante Verfolgung vorliege, wenn staatliche
Massnahmen einem rechtsstaatlich legitimen Zweck dienten,
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dass der Senegal vom Schweizerischen Bundesrat zudem mit
Beschluss vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicherer Herkunfts-
oder Heimatstaat bezeichnet worden sei (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer daher die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2008
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei unter anderem beantragte, die angefochtene
Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur Prüfung
des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,
dass der Beschwerde mehrere Beweismittel beigelegt wurden (vgl.
S. 3 der Beschwerde),
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
ist und, soweit entscheidrelevant, nachfolgend darauf Bezug
genommen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Dezember 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass der Beschwerdeführer sich eigenen Aussagen gemäss während
zirka eineinhalb Jahren in Europa aufgehalten hat und mit seinem
eigenen Reisepass gereist ist, diesen jedoch ausgerechnet bei seiner
Einreise in die Schweiz verloren haben will, nachdem er zuvor von den
Grenzbehörden nach Frankreich zurückgewiesen wurde,
dass die Schilderung des Beschwerdeführers, er habe den Pass wohl
verloren, als er entgegenkommenden Fahrzeugen ausgewichen sei,
nicht zu überzeugen vermag,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Telefaxkopien von
Dokumenten nichts daran zu ändern vermögen, da davon
ausgegangen wird, der Beschwerdeführer halte den Schweizerischen
Asylbehörden seinen Reisepass bewusst vor, um den Vollzug einer
allfälligen Wegweisung zu erschweren,
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dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 27. November 2008 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeführer, der eigenen Aussagen gemäss zuvor in
seiner Einheit einen tadellosen Ruf gehabt habe, vom Kommandanten
zu einer dreissigtägigen Haftstrafe verurteilt worden war, weil er sich,
ohne eine Bewilligung erhalten zu haben, von der Truppe entfernt
hatte,
dass es sich dabei um eine Disziplinarstrafe handelte, die asylrechtlich
irrelevant ist, da sie aus keinem der in Art. 3 AsylG abschliessend
genannten Gründen verhängt wurde,
dass der Beschwerdeführer anschliessend aus der Armee desertiert
sei, ohne die definitive Beantwortung seines Entlassungsgesuchs
abzuwarten,
dass Art. 108 des senegalesischen Militärstrafgesetzes für Desertion
in Friedenszeiten eine Strafandrohung zwischen sechs Monaten und
drei Jahren Freiheitsentzug vorsieht,
dass eine Bestrafung wegen Desertion keinen asylrechtlich relevanten
Hintergrund aufweisen würde, da es sich um eine vom
Beschwerdeführer begangene Dienstpflichtverletzung handelt und den
Akten keinerlei Hinweise dafür entnommen werden können, dass er
mit einem sogenannten Politmalus zu rechnen hätte,
dass den Aussagen des Beschwerdeführers auch nicht entnommen
werden kann, er wäre von Casamance-Rebellen in asylrechtlich
relevanter Weise bedroht worden,
dass schliesslich der Umstand, wonach der Beschwerdeführer vor
seiner Einreise in die Schweiz sich während rund eineinhalb Jahren in
Westeuropa aufhielt, ohne ein Asylgesuch zu stellen, darauf hindeutet,
dass er selbst keine begründete Furcht vor ihm in Senegal drohender
zukünftiger Verfolgung hegte,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Rahmen
eines allfälligen militärstrafrechtlichen Verfahrens im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer im Senegal über ein breites
Beziehungsnetz verfügt und davon auszugehen ist, er könne sich in
seiner Heimat eine Existenz aufbauen,
dass auch das ihm allenfalls drohende militärstrafrechtliche Verfahren
bzw. eine Bestrafung wegen Desertion keine konkrete Gefährdung im
Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu begründen vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses durch den direkten Entscheid in der Hauptsache
gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abzuweisen ist, da die Beschwerde sich als aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und
Verfahrenszentrums _______ (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ (per Telefax
zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesver-
waltungsgericht)
- das _______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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