Abtei lung IV
D-8140/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
China, zurzeit in Belgien,
vertreten durch Christina von Gunten, Rechtsanwältin,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 8. Juli 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-8140/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 2. Januar 2009 in der Schweiz ein
Asylgesuch einreichte,
dass gemäss vorinstanzlichen Abklärungen die Fingerabdrücke des
Beschwerdeführers am _______ in Belgien in der Fingerabdruckdaten-
bank Eurodac erfasst worden waren,
dass sich der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt in Belgien aufge-
halten und _______ ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM am 3. März 2009 gestützt auf den betreffenden Euro-
dac-Treffer an Belgien ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerde-
führers stellte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. März
2009 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährte, indem
ihm mitgeteilt wurde, möglicherweise sei Belgien für die Behandlung
seines Asylgesuchs zuständig, weshalb er nach Belgien weggewiesen
würde,
dass am 11. März 2009 eine Antwort der belgischen Behörden beim
BFM einging,
dass der Beschwerdeführer durch seine vormalige Rechtsvertreterin
mit Eingabe vom 13. März 2009 zum Abklärungsergebnis des BFM
Stellung nahm,
dass er in besagter Eingabe um Einsicht in weitere Verfahrensakten
ersuchte,
dass er ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
zu den Akten reichte,
dass geltend gemacht wurde, dem Beschwerdeführer, welcher als Ti-
beter in Belgien ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe, drohe
von dort aus eine Abschiebung nach China, was eine Verletzung des
Non-Refoulement-Gebotes darstelle,
dass er am 28. April 2009 seine Eingabe ergänzte und weitere Anträge
stellte,
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dass er ein ihn betreffendes, in flämischer Sprache verfasstes Urteil
der belgischen Asylbehörden _______ zu den Akten reichte,
dass ihm das BFM am 2. Juli 2009 Akteneinsicht gewährte,
dass er am 10. Juli 2009 erneut an das BFM gelangte und darlegte,
wegen der befürchteten Kettenabschiebung schriftlich Fragen an die
belgischen Behörden gestellt zu haben,
dass er davon ausgehe, bis zum Eintreffen der Antworten werde das
erstinstanzliche Verfahren nicht entschieden,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Juli 2009 – der Rechtsvertretung
am 22. Juli 2009 per Telefax übermittelt – in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Bel-
gien anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Belgien sei
gestützt auf die entsprechenden Staatsverträge für die Durchführung
des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig,
dass es einer Übernahme am 11. März 2009 zugestimmt habe,
dass in den von der Rechtsvertreterin beim BFM eingereichten Einga-
ben vom 13. März 2009 und 28. April 2009 geltend gemacht werde, es
sei für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Belgien
sehr schwierig, da er dort nicht arbeiten dürfe und keine Perspektiven
bestünden,
dass im Weiteren erwähnt worden sei, dem Beschwerdeführer drohe in
Belgien die Abschiebung in die Volksrepublik China, und es bestünden
bereits diesbezügliche Kontakte zwischen den belgischen und den chi-
nesischen Behörden,
dass weder die Einwände des Beschwerdeführers noch die eingereich-
ten Beweismittel gegen die Zuständigkeit Belgiens für das Asylverfah-
ren des Beschwerdeführers sprechen würden,
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dass über weitere Anträge, welcher der Beschwerdeführer in der Ein-
gabe vom am 30. April 2009 gestellt habe, im vorliegenden Verfahren
nicht zu befinden sei,
dass demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
zutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner vormaligen Rechtsver-
tretung vom 22. Juli 2009 gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz, die Anweisung der Vorinstanz, das
Recht auf Selbsteintritt nach der Dublin-Verordnung auszuüben und
sich für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu erklären, eventua-
liter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur rechtmässigen Eröffnung, die Anwei-
sung der Vollzugsbehörden, im Sinne vorsorglicher Massnahmen von
Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde abzusehen, die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) beantragte,
dass er geltend machte, der Entscheid des BFM sei seiner Rechtsver -
tretung per Telefax übermittelt worden, was keine rechtsgenügliche Er-
öffnung darstelle,
dass ihm von Belgien aus eine Abschiebung nach China drohe, wes-
halb die Vorinstanz anzuweisen sei, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben
beziehungsweise der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei-
len sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht zwar festgestellt habe, es bestehe
die gesetzliche Vermutung, wonach sich Dublin-Staaten an das Verbot
menschenunwürdiger Behandlung halten würden (Urteil E-1269/2009
vom 19. März 2009),
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dass es dem Beschwerdeführer aber gelungen sein dürfte, mit dem
eingereichten, ihn betreffenden Urteil der belgischen Behörden diese
Vermutung zu widerlegen,
dass er mit seinen Eingaben vom 13. März 2009, 28. April 2009 und
der Nachfrage bei den belgischen Behörden vom 10. Juli 2009 zumin-
dest alles in seiner Macht stehende getan habe, um die Vermutung zu
widerlegen,
dass der Sachverhalt durch das BFM, welches keine entsprechenden
Nachforschungen gemacht habe, mithin ungenügend abgeklärt worden
sei,
dass das BFM das vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte Abklä-
rungsergebnis (Anfrage bei den belgischen Behörden) nicht abgewar-
tet habe, was wiederum eine Gehörsverletzung ausmache,
dass im angefochtenen Entscheid die Einwände des Beschwerdefüh-
rers nicht hinreichend berücksichtigt worden seien, was eine Verlet-
zung der Begründungspflicht ausmache,
dass im angefochtenen Entscheid auch Angaben zur Überstellungsfrist
nach Belgien fehlen würden,
dass eine Heilung dieser Mängel nicht in Betracht komme,
dass die vom BFM ausgeübte Praxis der Entscheideröffnung sodann
generell das Gebot des effektiven Rechtsschutzes missachte,
dass durch die Eröffnung des Entscheides erst im Zeitpunkt des Voll -
zugs eine wirksame Beschwerde grundsätzlich verunmöglicht werde,
dass das BFM nach dem Gesagten das Gebot der Verfahrensfairness
missachtet habe,
dass der Eingabe Akten aus dem vorinstanzlichen Verfahren beilagen,
dass der vormalige Instruktionsrichter auf die Anordnung vorsorglicher
Massnahmen verzichtete und mit Zwischenverfügung vom 23. Juli
2009 das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde abwies und betreffend den Entscheid über weitere Anträge
auf einen späteren Zeitpunkt verwies,
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dass in der besagten Zwischenverfügung unter anderem ausgeführt
wurde, der Beschwerdeführer habe in Belgien erfolglos ein Asylverfah-
ren durchlaufen,
dass bei dieser Sachlage laut den einschlägigen Staatsverträgen (so
namentlich dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi-
gen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen
{DAA}, SR 0.142.392.68] sowie der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von
einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylan-
trags zuständig ist [VO Dublin] und der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestim-
mungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin])
Belgien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
betreffend den Beschwerdeführer zuständig sei und einer Wiederauf-
nahme am 11. März 2009 zugestimmt habe,
dass hinsichtlich der Rüge, wonach das BFM durch die mangelhafte
Eröffnung der angefochtenen Verfügung Art. 11 Abs. 3 VwVG verletzt
habe, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1269/2009 vom
19. März 2009 zu verweisen sei,
dass vorliegend keine begründeten Anhaltspunkte im Sinne von
Art. 107a AsylG bestünden,
dass zwar auf Beschwerdeebene mit Verweis auf ein Urteil der belgi-
schen Behörden geltend gemacht werde, es drohe eine unzulässige
Kettenabschiebung nach China,
dass Belgien jedoch Signatarstaat der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei und davon auszugehen
sei, es halte sich an die daraus resultierenden Verpflichtungen,
dass die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in ähnlich gelager-
ten Fällen bereits bejaht worden sei, wobei der vormalige Instruktions-
richter in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Bundesverwal-
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tungsgerichts E-1269/2009 vom 19. März 2009, D-1534/2009 vom
13. März 2009, E-2089/2009 vom 7. April 2009 und E-3805/2009 vom
24. Juni 2009 hinwies,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt wohl nicht gelingen dürfte,
eine unmittelbar drohende Verletzung der von der EMRK gewährten
Rechte durch die belgischen Behörden glaubhaft zu machen,
dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2009 nach Belgien ausge-
schafft wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 22. Juli 2009
am 24. Juli 2009 aufgrund weggefallenem Rechtsschutzinteresse als
gegenstandslos geworden abschrieb,
dass der Beschwerdeführer durch seine neu mandatierte Rechtsver-
tretung mit Eingabe vom 23. Oktober 2009 beim Bundesverwaltungs-
gericht um die revisionsmässige Aufhebung des Abschreibungsent-
scheids vom 24. Juli 2009 ersuchte,
dass er mit Eingabe vom 23. Februar 2010 subeventualiter beantragte,
das Revisionsgesuch sei als Gesuch um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeverfahrens zu behandeln,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. März 2010 auf
das Revisionsgesuch nicht eintrat und die Eingabe vom 23. Oktober
2009 als Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens gut-
hiess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. März 2010
festhielt, im wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahren seien
grundsätzlich die Anträge gemäss der Beschwerde vom 22. Juli 2009,
zusammen mit den entsprechenden Argumenten zu ihrer Begründung,
zu beurteilen,
dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit geboten wurde,
die Beschwerde zu ergänzen respektive zu präzisieren,
dass ferner anzugeben sei, ob der Beschwerdeführer mit der Rechts-
vertretung nach wie vor in Kontakt stehe respektive ob dessen Rechts-
schutzinteresse noch bestehe,
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dass der Beschwerdeführer nach gewährter Fristerstreckung am
8. April 2010 auf sein nach wie vor bestehendes Rechtsschutzinteres-
se und im Übrigen im Wesentlichen auf die bisher gestellten Be-
schwerdeanträge verwies,
dass namentlich auch über die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG zu entscheiden sei,
dass dabei im Wesentlichen auf die bisherigen Begründungen verwie-
sen wurde und ergänzend dargelegt wurde, der Beschwerdeführer ha-
be in Belgien nach seiner Ausschaffung aus der Schweiz im Juli 2009
ein "zweites ausserordentliches Asylgesuch" gestellt und sei in diesem
Zusammenhang erneut angehört worden,
dass das zweite Asylgesuch indes abgelehnt worden und die dagegen
eingereichte Beschwerde noch hängig sei,
dass gemäss Auskunft der belgischen Anwältin die Gewinnaussichten
für den Beschwerdeführer indessen klein seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. April 2010
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, die Gesuche
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG guthiess und das BFM zur
Vernehmlassung einlud,
dass der Beschwerdeführer am 29. April 2010 eine Kostennote der
vormaligen Rechtsvertretung nachreichte,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2010 die Ablehnung
der Beschwerde beantragte,
dass die Vorinstanz darlegte, es bestünden keine konkreten Anhalts-
punkte, wonach sich Belgien nicht an die relevanten völkerrechtlichen
Verpflichtungen halte,
dass das vom Beschwerdeführer in flämischer Sprache eingereichte
Urteil unbesehen seines Wortlauts offensichtlich keine andere Ein-
schätzung rechtfertige, weshalb keine Übersetzung veranlasst worden
sei,
dass die wiederholten Hinweise der Rechtsvertretung, das besagte Ur-
teil enthalte Hinweise für eine drohende Kettenabschiebung, aktuell
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umso weniger nachvollzogen werden könnten, als der Beschwerdefüh-
rer inzwischen ein neues Asylverfahren in Belgien durchlaufe,
dass die Eingabe der Rechtsvertretung vom 10. Juli 2009 aufgrund der
damaligen und mittlerweile geänderten Eröffnungspraxis des Amtes
zwar unberücksichtigt geblieben sei,
dass der Beschwerdeführer bisher aber keine Antwort seiner in besag-
ter Eingabe erwähnten Anfrage an die belgischen Behörden einge-
reicht habe, weshalb ihm durch die Nichtberücksichtigung kein Nach-
teil erwachsen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 17. Juni 2010 an seinen
bisherigen Vorbringen festhielt,
dass er gemäss dem eingereichten flämischen Urteil nach China zu-
rückgeschoben werde und in Anbetracht der vormaligen Entscheider-
öffnungspraxis des BFM in der Schweiz keine effektive Beschwerde-
möglichkeit gehabt habe respektive habe,
dass er aus finanziellen Gründen keine Übersetzung habe beibringen
können und das BFM gehalten gewesen wäre, eine solche vorzuneh-
men,
dass die Beschwerdemöglichkeiten in Dublin-Verfahren als nach wie
vor unbefriedigend zu bezeichnen seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG,
Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat,
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dass im Übrigen gemäss den seitherigen Eingaben seiner neu manda-
tierten Rechtsvertretung der Kontakt zwischen Beschwerdeführer und
Rechtsvertretung durch den Vollzug der Wegweisung nach Belgien
nicht abgebrochen ist, womit ein auch aktuell noch vorhandenes
Rechtsschutzinteresse hinreichend glaubhaft gemacht wird,
dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 22. Juli 2009
grundsätzlich zu Recht eine mangelhafte Eröffnung des vorinstanzli-
chen Entscheids (als Telefax) und eine vorschnelle Überstellung nach
Belgien rügt,
dass Art. 13 Abs. 3 AsylG abschliessend aufzählt, in welchen Verfah-
ren eine Eröffnung per Telefax statthaft ist und die vorliegende Verfah-
renskonstellation nicht darunter fällt,
dass der Beschwerdeführer dadurch, dass der Rechtsvertretung die
Verfügung per Telefax eröffnet wurde und damit eine Originalunter-
schrift fehlte im konkreten Fall jedoch keinen Rechtsnachteil erlitten
hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 30 E. 6.a),
dass weiter auf die Rüge der ungenügenden Beschwerdemöglichkeit
einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich fest-
gestellt hat, dass der Entscheid über vorsorgliche Massnahmen oder
eine allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 107a
AsylG möglich sein muss, solange sich der Beschwerdeführer noch in
der Schweiz aufhält (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesver-
waltungsgericht [BVGE] 2010 Nr. 1),
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dass vorliegend am 22. Juli 2009 eine Telefax-Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht gesandt wurde und der vormalige Instruk-
tionsrichter noch am selben Tag an die zuständige (kantonale) Behör-
de gelangte, wobei ihm mitgeteilt wurde, der Beschwerdeführer werde
am 23. Juli 2009 und demnach am Folgetag den belgischen Behörden
überstellt (vgl. Akte 2 im Dossier D-4681/2009),
dass der vormalige Instruktionsrichter mithin in der Lage gewesen wä-
re, die aufschiebende Wirkung anzuordnen und die bevorstehende
Überstellung nach Belgien vorerst zu verhindern, falls er dies für gebo-
ten erachtet hätte,
dass er eine solche Massnahme aber nicht anordnete und mit Zwi -
schenverfügung vom 23. Juli 2009 das Gesuch um Gewährung der
aufschiebende Wirkung abwies,
dass dem Beschwerdeführer demnach im konkreten Fall aus der knap-
pen Frist zwischen Eröffnung und Vollzug kein Rechtsnachteil erwach-
sen ist,
dass der Beschwerdeführer ferner rügt, die Eingabe vom 10. Juli 2009
sei unberücksichtigt geblieben und das ihn betreffende, in flämischer
Sprache eingereichte belgische Asylurteil sei vom BFM nicht übersetzt
beziehungsweise nicht erwähnt worden,
dass damit auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege,
dass die Vorinstanz in ihrer Begründung auf das belgische Urteil be-
ziehungsweise eine möglicherweise drohende Kettenabschiebung
nach China und eine sich daraus ergebende Pflicht des Selbsteintritts
in keiner Weise einging,
dass sodann die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2009
keinen Eingang in die am 8. Juli 2009 verfasste aber erst am 22. Juli
2009 eröffnete Verfügung des BFM finden konnte,
dass die Sachverhaltserhebung wie auch die Entscheidbegründung
mithin als mangelhaft zu bezeichnen ist und Gehörsverletzungen ge-
mäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vorliegen,
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dass Gehörsverletzungen dank der umfassenden Kognition der Be-
schwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können,
wenn die unterbliebene Handlung seitens des BFM nachgeholt wurde
und der Beschwerdeführer sich dazu äussern konnte (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen),
dass sich das BFM in seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2010 relativ
ausführlich mit einer allfälligen Kettenabschiebung nach China ausein-
andersetzte und auch Ausführungen zum flämischsprachigen Urteil so-
wie zur Eingabe vom 10. Juli 2009 machte,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 17. Juni 2010 dazu Stel-
lung nehmen konnte,
dass die festgestellten Verfahrensfehler demnach auf Beschwerdeebe-
ne geheilt wurden,
dass der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren als genügend erstellt
zu erachten ist,
dass demnach der Antrag auf Kassation der vorinstanzlichen Verfü-
gung abzuweisen ist, dem Umstand der Heilung der Verfahrensfehler
jedoch im Rahmen der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung
Rechnung zu tragen ist,
dass daran auch der Vorwurf der systematischen Begehung von Ver-
fahrensfehlern durch die Vorinstanz nichts zu ändern vermag, zumal
die entsprechende Eröffnungs- und Vollzugspraxis inzwischen nicht
mehr praktiziert wird,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgelehnt
wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl -
gesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gemäss Art. 13 Dublin-II-VO Belgien für die Behandlung des
Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständig ist, einer Wiederauf-
nahme zugestimmt hat und die Überstellung am 23. Juli 2009 vollzo-
gen wurde,
dass allerdings dann vom Recht des Selbsteintritts im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen ist, wenn sich der Vollzug
der Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat als unzulässig er-
weist (vgl. E-5644/2009 E. 7.2 mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einwendet, in
Belgien drohe ihm eine durch das Non-Refoulement-Gebot verbotene
Abschiebung nach China,
dass jedoch Belgien Signatarstaat der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) sowie des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ist,
dass aus den Akten geschlossen werden muss, Belgien habe im Rah-
men eines sorgfältigen und rechtsstaatlichen Anforderungen genügen-
den Verfahrens geprüft, ob der Beschwerdeführer des Schutzes bedür-
fe,
dass Belgien demnach angemessene Schutzmöglichkeiten zur Verfü-
gung stellt,
dass zudem nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die belgi-
schen Behörden tibetischen Asylsuchenden, die China illegal verlas-
sen haben und glaubhafte Angaben machen, nicht zwangsweise aus-
schaffen (vgl. Urteil E-5950/2009 vom 9. Februar 2010 E. 3.3 und
D-2225/2010 vom 9. April 2010),
dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten überdies nach Über-
stellung erneut ein Asylverfahren durchläuft und damit sein Schutzbe-
dürfnis erneut überprüft wird,
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dass vor diesem Hintergrund eine Auseinandersetzung mit dem einge-
reichten flämischsprachigen Urteil unterbleiben kann,
dass insgesamt nicht glaubhaft gemacht werden konnte, Belgien wür-
de sich im konkreten Fall nicht an seine aus der EMRK und der FK ab-
zuleitenden Verpflichtungen halten,
dass der Beschwerdeführer schliesslich auch im Übrigen keine Gründe
glaubhaft machen kann, die in rechtserheblicher Weise gegen den
Wegweisungsvollzug nach Belgien sprechen würden (vgl. Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG in Verbindung mit Art. 29a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG vielmehr
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretens-
entscheides bildet, und sich auch die Frage der Zumutbarkeit in sol-
chen Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen ei-
ner allfälligen Prüfung des Selbsteintrittsrechts aus humanitären Grün-
den (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 29a AsylV 1) stellt,
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dass eine entsprechende Prüfung somit – soweit notwendig – bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
stehende Erwägungen),
dass im Sinne dieser Ausführungen der Vollzug der Wegweisung im
Einklang mit den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass es dem Beschwerdeführer demnach im Ergebnis nicht gelungen
ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht ver-
letzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig
feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde entsprechend abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass jedoch auf eine Kostenauflage zu verzichten ist, nachdem mehre-
re Verfahrensfehler auf Beschwerdeebene geheilt werden mussten be-
ziehungsweise der Beschwerdeführer nur durch das Ergreifen eines
Rechtsmittels zu einem rechtskonformen Entscheid gelangte
(BVGE 2008/47 E. 5.1 S. 680 f. und BVGE 2007/9 E. 7.2 S. 109),
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG daher gegenstandslos wird,
dass angesichts des soeben Gesagten dem Beschwerdeführer auch
eine von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung für die
ihm aus der Beschwerdeführung erwachsenen, notwendigen Kosten
zuzusprechen ist,
dass damit auch die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gegenstandslos wird,
dass für die Beschwerdeerhebung durch die vormalige Rechtsvertre-
tung in der nachgereichten Kostennote vom 12. April 2010 ein Auf-
wand in der Höhe von Fr. 1'224.– (gerundet) geltend gemacht wird,
dass für den darüber hinaus angefallenen Aufwand (Beschwerdeer-
gänzung und Replik) der neuen Rechtsvertretung auf Fristansetzung
zur Nachreichung einer Kostennote verzichtet werden kann und der
Aufwand von Amtes wegen auf Fr. 600.– festgesetzt wird,
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D-8140/2009
dass demnach die auszurichtende Parteientschädigung auf insgesamt
Fr. 1'824.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dem Beschwerdeführer wird von der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1'824.-- entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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