Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-814/2011/wif
Urteil vom 9. Februar 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am …, und B._______, geboren am …,
sowie ihre Kinder C._______, geboren am …,
und D._______, geboren …,
Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2010 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe an die schweizerische Vertretung in Bogotá (dort
eingegangen am 21. Oktober 2008) ersuchten die Beschwerdeführenden
um die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung von
Asyl. Dabei umfasste ihre Eingabe neben dem schriftlichen Gesuch eine
Sammlung von Beweismitteln in Kopie. Die Eingabe der
Beschwerdeführenden wurde am 4. Februar 2009 von der Botschaft ans
BFM übermittelt, verbunden mit dem Vermerk, eine Befragung der
Beschwerdeführenden auf der Botschaft sei aus Kapazitätsgründen nicht
möglich.
Mit Schreiben vom 7. September 2010 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es erachte den
entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und der
eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt, weshalb eine Befragung auf der Botschaft als nicht
notwendig erscheine. Weiter teilte das BFM mit, unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden
Aspekte und des ihm zukommenden weiten Ermessensspielraumes erwäge es, das Asylgesuch
abzuweisen und die Einreise in die Schweiz zu verweigern. In diesem Zusammenhang hielt das BFM fest,
es erachte insbesondere die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben. Den
Beschwerdeführenden wurde in der Folge Gelegenheit geboten, sich diesbezüglich innert Frist zu äussern.
Das Schreiben des BFM wurde den Beschwerdeführenden nicht von der schweizerischen Botschaft in
Bogotá, sondern am 19. November 2010 von der schweizerischen Botschaft in Santiago de Chile eröffnet,
da sie sich zu diesem Zeitpunkt bereits seit einiger Zeit in Chile aufhielten (gemäss Vermerk der Botschaft
seit zirka einem Jahr). In der Folge hielten die Beschwerdeführenden mit Eingabe an die schweizerische
Botschaft in Santiago de Chile vom 25. November 2010 an ihrem Asylgesuch fest, wobei sie ihre
Vorbringen ergänzten und weitere Beweismittel in Kopie einreichten.
B.
Die Beschwerdeführenden – ein Ehepaar mit zwei Kindern, die
ursprünglich aus … X._______ stammen – machten zur Begründung
ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei
von der FARC (Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia) bedroht
und zu Hilfsdiensten genötigt worden, er sei später das Ziel eines
Überfalls geworden und er habe in seiner Heimat weitere Nachstellungen
von Seiten der FARC zu fürchten, vor welchen er innerhalb Kolumbiens
keinen Schutz finden könne. Zudem sei er auch in Chile nicht sicher, wo
er und seine Familie sich zum heutigen Zeitpunkt aufhalten würden. Für
die Angaben und Schilderungen sowie die vorgelegten Beweismittel im
Einzelnen, namentlich betreffend erlittene und befürchtete Übergriffe
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sowie eine mehrfache Wohnsitzänderung innerhalb Kolumbiens, ist auf
die Akten zu verweisen.
C.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2010 – eröffnet durch Vermittlung der
schweizerischen Botschaft in Santiago de Chile am 4. Januar 2011 –
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und
verweigerte ihnen die Einreise in die Schweiz. Im Rahmen der
Begründung seines Entscheides hielt das BFM zunächst fest, dass die
Beschwerdeführenden – welche sich zurzeit in Chile aufhielten – keine
besonders nahe Beziehung zur Schweiz hätten. Daran anschliessend
hielt es dafür, den Beschwerdeführenden sei es möglich und zumutbar, in
einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen,
namentlich in Chile, wo sie sich zurzeit aufhielten. In diesem
Zusammenhang hielt das BFM fest, dass vom Beschwerdeführer zwar
vorgebracht worden sei, sich auch in Chile nicht sicher zu fühlen, dass
von einer konkreten Gefährdung in Chile jedoch nicht ausgegangen
werden könne. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen verzichtete das
BFM schliesslich auf eine Prüfung der von den Beschwerdeführenden
geltend gemachten Gefährdungssituation innerhalb Kolumbiens wie auch
der Frage nach einer allfälligen Schutzmöglichkeit innerhalb des Gebietes
ihres Heimatstaates.
D.
Mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Santiago de Chile vom
18. Januar 2011 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung
des BFM vom 16. Dezember 2010 Beschwerde. Ihre Eingabe wurde am
folgenden Tag von der Botschaft zuständigkeitshalber ans
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, wo sie am 2. Februar 2011
einging. In ihrer Eingabe beantragen die Beschwerdeführenden
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM und die Gewährung
von Asyl beziehungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Im
Rahmen der Beschwerdebegründung bekräftigte der Beschwerdeführer
seine Vorbringen betreffend in der Heimat erlittene und von ihm auch für
die Zukunft befürchteten Nachstellungen von Seiten der FARC, vor
welchen er sich in Kolumbien nirgends in Sicherheit bringen könne. Im
Weiteren brachte er vor, zwar seien er und seine Familie aufgrund der
Bedrohungslage in Kolumbien nach Chile geflohen, indes hätten sie sich
auch dort vor der FARC zu fürchten, da diese über weitverzweigte
Verbindungen verfüge. So hätten sie innerhalb der letzten zehn Monate
aus Furcht vor einem möglichen Übergriff bereits zweimal den Wohnort
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gewechselt. Mit der Beschwerde wurde nochmals ein bereits bekanntes
Beweismittel in Kopie zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Auf dem Gebiet des Asyls können mit Beschwerde die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG).
1.4. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und
die Beschwerdeeingabe wurde sowohl frist- als auch formgerecht
eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.5. Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend
aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Gleichzeitig ist auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu
verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an
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das BFM (vgl. dazu Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
Vorliegend wurde von Seiten der schweizerischen Botschaft in Bogotá aus Kapazitätsgründen auf die
Durchführung einer Befragung verzichtet und das schriftliche Gesuch der Beschwerdeführenden direkt ans
BFM überwiesen. In der Folge gelangte das BFM nach Prüfung der Akten zum Schluss, der
entscheidrelevante Sachverhalt sei bereits aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuches und
der eingereichten ausführlichen Dokumentation als erstellt zu erachten. Über diesen Schluss wurden die
Beschwerdeführenden mit Schreiben des BFM vom 7. September 2010 in Kenntnis gesetzt, wobei sie –
zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs – vom BFM gleichzeitig zur Stellungnahme eingeladen wurden.
Dabei wurde den Beschwerdeführenden vom BFM eröffnet, dass eine Abweisung des Asylgesuches in
Erwägung gezogen werde, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der entsprechenden Gründe (Möglichkeit
einer anderweitigen Schutzsuche). Die Beschwerdeführenden haben in der Folge am 25. November 2010
von der Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht.
Vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland und
Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ist festzustellen, dass in
vorliegender Sache auf eine Befragung der Beschwerdeführenden verzichtet werden durfte und dass mit
der Einladung zur Stellungnahme vom 7. September 2010 den massgeblichen verfahrensrechtlichen
Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insb. E 5.6 und 5.7)
3.
3.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
3.2. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind
nach ständiger Praxis grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. dazu die weiterhin
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zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2 f,
welche angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. a.a.O., E. 2c), mithin
die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird, und bejahendenfalls, ob es aufgrund der ganzen
Umstände geboten erscheint, dass es die Schweiz ist, die den
notwendigen Schutz gewährt, sowie, bei unvollständiger
Sachverhaltserstellung, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
4.
4.1. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
– wie vom BFM zu Recht erkannt – keine besonders nahen Beziehungen
zur Schweiz aufweisen. Hingegen befinden sie sich eigenen Angaben
zufolge und gemäss Vermerk der schweizerischen Botschaft in Santiago
de Chile bereits seit längerer Zeit in Chile. Daneben besteht aufgrund der
Akten Anlass zur Annahme eines persönlichen Anknüpfungspunktes …
[in einem mittelamerikanischen Staat], da dort gemäss Vermerk der
schweizerischen Botschaft in Bogotá eine Schwester des
Beschwerdeführers lebt. Unter Beachtung dieser Umstände – namentlich
aufgrund des bereits seit lange andauernden Aufenthalts in Chile – ist mit
dem BFM darin einig zu gehen, dass es den Beschwerdeführenden
zuzumuten sei, in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz
nachzusuchen (vgl. dazu Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.2. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Chile wie
beispielsweise auch vier der fünf Nachbarstaaten von Kolumbien –
Brasilien, Ecuador, Panama und Peru – Vertragsparteien sowohl des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention [FK], SR 0.142.30) als auch des betreffenden
Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 sind. Venezuela als fünfter
Nachbarstaat hat zwar das Abkommen nicht ratifiziert, wohl aber das
Protokoll. Die erwähnten Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas
über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von
Flüchtlingen. Namentlich betreffend Chile ist festzuhalten, dass das Land
im Frühjahr 2010 ein neues Gesetz zum Schutz von Flüchtlingen
verabschiedet hat, welches vom UNHCR als umfassend und vorbildlich
bezeichnet wird.
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4.3. Von Seiten der Beschwerdeführenden werden keine Gründe
vorgebracht, welche gegen die faktische Möglichkeit eines
Schutzersuchens namentlich an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort
sprechen würden, und es sind im Weiteren auch keine Gründe ersichtlich,
welche ein Schutzersuchen in Chile als objektiv unzumutbar erscheinen
liesse (vgl. in diesem Zusammenhang auch EMARK 2004 Nr. 20, welcher
sich über die Möglichkeit und Zumutbarkeit eines Schutzersuchens in den
kolumbianischen Nachbarstaaten ausspricht). Zwar wird auf
Beschwerdeebene vorgebracht, der Beschwerdeführer und seine
Angehörigen hätten sich auch in Chile vor Übergriffen der FARC zu
fürchten. Dieses Vorbringen vermag indes nicht zu überzeugen, da
aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, beim
Beschwerdeführer – ein einfacher Arbeiter, welcher in einem lokalen
Kontext mit der FARC in Konflikt geraten ist – handle es sich über eine
bekannte Persönlichkeit, welche aufgrund einer exponierten Stellung
gegebenenfalls auch über die Landesgrenzen hinaus mit Nachstellungen
zu rechnen hätte. In diesem Sinne wird schliesslich auch auf
Beschwerdeebene nicht geltend gemacht, der Beschwerdeführer hätte in
Chile konkrete Nachstellungen erlebt.
4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden über
keine Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, sie jedoch namentlich an
ihrem derzeitigen Aufenthaltsort in Chile über die faktische Möglichkeit
eines anderweitigen Schutzersuchens verfügen, welches auch als
zumutbar zu erkennen ist. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz
den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung
verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
4.5. Bei dieser Sachlage hat das BFM im Weiteren auch zu Recht auf
eine nähere Prüfung der geltend gemachten Gefährdungssituation in
Kolumbien verzichtet, wie letztlich auch offen bleiben kann, ob die
Beschwerdeführenden innerhalb ihres Heimatstaates tatsächlich keinen
Schutz vor den geltend gemachten Nachstellungen hätten finden können.
5.
Nach vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden
an sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher
Uneinbringlichkeit der Kosten ist indes von einer Kostenauflage
abzusehen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführenden werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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