B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-814/2015
teb/sol/don
Ur t e i l vom 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. August 2013 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch einreichte, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-6713/2013 vom 13. Januar 2014 abgewiesen wurde,
dass er am 28. Februar 2014 in Deutschland aufgegriffen wurde (vgl.
act. V9/1),
dass die Vorinstanz am 22. August 2014 das Gesuch der deutschen Be-
hörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers vom 21. August 2014
wegen eines Formfehlers (fehlender «Eurodac»-Abgleich) ablehnte,
dass der Beschwerdeführer am 17. Oktober 2014 sein zweites Asylgesuch
(schriftliches Mehrfachgesuch) in der Schweiz einreichte, das nicht im vo-
rinstanzlichen Dossier abgelegt wurde (vgl. act. B4/1),
dass die Vorinstanz am 7. November 2014 die deutschen Behörden um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 7. November 2014 von der Vorinstanz auf-
gefordert wurde, die Beweggründe für sein Mehrfachgesuch nochmals
kurz zusammenzufassen und zur Zuständigkeit Deutschlands und einer
allfälligen Wegweisung dorthin schriftlich Stellung zu nehmen (vgl. Art. 36
Abs. 1 AsylG [SR 142.31]),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2014 sein
rechtliches Gehör wahrnahm, indem er seine Beweggründe darlegte und
sich zur Zuständigkeit Deutschlands und einer allfälligen Überstellung dort-
hin äusserte,
dass die deutschen Behörden das Gesuch um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers am 19. November 2014 ablehnten,
dass die Vorinstanz am 2. Dezember 2014 diesem Entscheid entgegen-
hielt, die deutschen Behörden hätten auf die Ablehnung vom 22. August
2014 nicht reagiert, weshalb die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens auf Deutschland übergegangen sei,
dass die deutschen Behörden am 23. Januar 2015 dem Gesuch um Wie-
deraufnahme schliesslich zustimmten,
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dass das SEM mit Verfügung vom 26. Januar 2015 – eröffnet am 4. Feb-
ruar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das zweite
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutsch-
land anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob,
dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im We-
sentlichen ausführte, der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach
einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zu-
ständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich
nicht Sache der asylsuchenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zu-
ständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie
zuständigen Staates alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten ob-
liege,
dass es keine Zweifel an der Zuständigkeit Deutschlands gebe, zumal
Deutschland dem Ersuchen zugestimmt habe und die Ausführungen des
Beschwerdeführers die Zuständigkeit nicht zu widerlegen vermöchten,
dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, seine Asylgründe sowie
allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse bei den zuständigen deutschen
Behörden vorzubringen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, Deutschland
halte sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen und führe das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durch,
dass eine Überstellung nach Deutschland bis spätestens am 23. Juli 2015
zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2015 (Datum des
Poststempels) gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Januar 2015
Beschwerde erhob, welche irrtümlich mit der Adresse des Verwaltungsge-
richts des Kantons St. Gallen versehen war,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die Eingabe des Be-
schwerdeführers am 10. Februar 2015 dem Bundesverwaltungsgericht
übermittelte,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde sinngemäss beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes
Asylgesuch für zuständig zu erachten; sodann sei die Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren,
dass er zudem diverse Beweismittel in Kopie zu den Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Februar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit
nachfolgender Ausnahme – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass deshalb die im Zusammenhang mit der Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und der Asylgewährung gemachten Ausführungen in der Be-
schwerde, die sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bisherigen
Vorbringen erschöpfen, sowie die diesbezüglich eingereichten Beweismit-
tel im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen sind,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
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einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 24. April 2013 in Deutschland
und am 16. Januar 2014 in Belgien ein Asylgesuch gestellt hatte,
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dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage am 1. Juli 2014 zudem er-
neut in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM nach der erneuten Asylgesuchseinreichung in der Schweiz
die deutschen Behörden am 7. November 2014 um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 23. Januar
2015 schliesslich ausdrücklich zustimmten (vgl. act. B11/3), womit die Zu-
ständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
auf Deutschland übergegangen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor-
bringt, er warte seit eineinhalb Jahren auf die Asylgewährung, sodann un-
ter Hinweis auf das Schreiben der deutschen Behörden vom 21. August
2014 anführt, die deutschen Behörden würden sich für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht als zuständig erachten, da er
von der Schweizer Botschaft ein Schengen-Visum ausgestellt erhalten
habe,
dass er ausserdem vorbringt, seine während dem ersten Asylverfahren ein-
gereichten Beweismittel im Original seien ihm nicht zurückgegeben wor-
den,
dass er somit implizit die falsche Anwendung von Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-
VO durch die deutschen und hiesigen Behörden rügt,
dass betroffene Personen sich jedoch nur auf die Verletzung einer einzel-
nen Bestimmung der Dublin-III-VO berufen können, wenn diese als "self-
executing" zu qualifizieren ist, d.h. genügend bestimmt ist und den Schutz
der Rechte der asylsuchenden Person bezweckt (vgl. BVGE 2010/27
E. 5.2 ff.),
dass der implizit angerufene Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht "self-execu-
ting" in diesem Sinne ist, zumal er nicht die Garantie der Rechte des Be-
schwerdeführers bezweckt, sondern sich vielmehr alleine an die beteiligten
Staaten richtet,
dass deshalb in Übereinstimmung mit dem SEM festzuhalten ist, dass die
Bestimmung des für den Beschwerdeführer zuständigen Staates alleine
den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt und der Beschwerdeführer
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somit den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem das Asylverfahren durch-
laufen werden soll, nicht selber auswählen kann,
dass die schweizerischen Behörden dafür sorgen müssen, dass der Be-
schwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Deutschland nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, wobei
sie in diesem Falle zum Selbsteintritt verpflichtet wäre,
dass Deutschland indessen Signatarstaat der EMRK, des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar
1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer un-
menschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4
der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Behauptung des Beschwerdeführers, Deutschland würde sich
nicht als zuständig erachten, gerade das Schreiben der deutschen Behör-
den vom 23. Januar 2015 entgegensteht, in welchem der Übernahme des
Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt wird (vgl. act. B11/3),
dass der Beschwerdeführer somit kein genügend konkretes und ernsthaf-
tes Risiko dargetan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern, ihn
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wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme
dargetan hat, Deutschland würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnah-
merichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigen-
falls an die deutschen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnah-
mebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Auf-
nahmerichtlinie),
dass es nach dem Gesagten auch keinen Grund für eine Anwendung der
Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer ausserdem vorbringt, er habe sich einer (…)-
Operation unterziehen müssen und leide an einer (…),
dass diese gesundheitlichen Probleme jedoch nicht mit einem (aktuellen)
ärztlichen Zeugnis belegt werden und der Beschwerdeführer sich diesbe-
züglich an die deutschen Behörden wenden kann,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
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Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, die gegen eine Rückgabe
der Beweismittel im Original sprechen, die Beweismittel sich jedoch im
Dossier der Vorinstanz befinden,
dass die Vorinstanz deshalb anzuweisen ist, die Beschwerdevorbringen in
Bezug auf die Beweismittel als entsprechendes Gesuch um Herausgabe
derselben zu behandeln,
dass auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht näher einzu-
gehen ist, da sie – wie bereits oben dargelegt – nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens bilden,
dass die Beschwerde aus den genannten Gründen abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: