B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-8142/2015
Ur t e i l vom 2 2 . De zembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. September 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ vom 20. Oktober 2015 im Wesentlichen geltend machte, er sei
sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe den Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehört,
dass er seit dem 25. Mai 2009 in C._______ inhaftiert gewesen sei,
dass ihm im Januar 2012 die Flucht aus der Haft gelungen sei und er Sri
Lanka Ende Januar 2012 mit einem gefälschten Pass verlassen habe,
dass er in die D._______ geflogen, von dort aber nach Abweisung seines
Asylgesuchs nach E._______ abgeschoben worden sei,
dass er in E._______ ebenfalls Asyl beantragt, indes auch dort einen ne-
gativen Entscheid erhalten habe, weshalb er E._______ im Juni 2015 ver-
lassen habe und via F._______, G._______ und H._______ am 7. Juli
2015 nach Österreich gelangt sei,
dass er in Österreich daktyloskopiert und befragt worden sei, obwohl er
dort eigentlich kein Asylgesuch habe stellen wollen, da Österreich gegen-
über den LTTE negativ eingestellt sei, weshalb er Angst gehabt habe, dort
seine Asylgründe und damit seine LTTE-Mitgliedschaft offenzulegen,
dass er am 9. September 2015 in die Schweiz weitergereist sei,
dass er bei einer Rückkehr nach Österreich befürchte, einen negativen
Asylentscheid zu erhalten,
dass drei Tanten und drei Cousinen in der Schweiz leben würden,
dass er Probleme mit den Knochen habe, da er in Sri Lanka gequält wor-
den sei, und sich in seinem Körper einige Splitter befänden, die entfernt
werden sollten,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A6),
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dass das SEM mit Verfügung vom 23. November 2015 – eröffnet am 9. De-
zember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 14. De-
zember 2015 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung und um Anweisung an das SEM, das Asylgesuch in der
Schweiz zu prüfen, ersuchte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er habe sich den
LTTE im Jahr 1998 angeschlossen, sei im Mai 2009 inhaftiert und in der
Haft gefoltert worden, bis ihm dank Bezahlung eines hohen Schmiergelds
die Flucht aus der Haft gelungen sei,
dass er nach dem Erhalt des negativen Asylentscheids in E._______ be-
schlossen habe, in der Schweiz um Schutz nachzusuchen, aber leider auf
dem Weg hierher von den österreichischen Behörden aufgegriffen worden
sei,
dass ihm tamilische Asylsuchende in Österreich erzählt hätten, dass sie
seit mehreren Jahren auf einen Asylentscheid warten würden, und er be-
fürchte, bei einer Rückkehr nach Österreich ebenfalls lange auf einen Ent-
scheid warten zu müssen und während dieser Zeit keine Unterstützung zu
erhalten,
dass zudem ein österreichischer Asylentscheid voraussichtlich negativ
ausfallen würde, da die LTTE dort verboten seien, weshalb ihm Tamilen
auch davon abgeraten hätten, die LTTE-Mitgliedschaft gegenüber den ös-
terreichischen Behörden offenzulegen,
dass hingegen die Schweiz vielen Tamilen Asyl gewährt habe, und auch er
als ehemaliges LTTE-Mitglied und Zeuge von Menschenrechtsverletzun-
gen durch die sri-lankische Regierung hier in Sicherheit leben möchte,
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dass auf die weitere Beschwerdebegründung und die mit der Rechtsmitte-
leingabe in Kopie eingereichten Dokumente zu den Asylgründen und dem
Asylverfahren in E._______, welche der Beschwerdeführer bereits im vor-
instanzlichen Verfahren eingereicht hatte, und zu den gesundheitlichen
Vorbringen (Schreiben des [Spitals] vom 18. November 2015 [Konsultati-
onstermin in [Klinik] am 5. Januar 2016]) – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 21. Dezember 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Bundesbehörden in einer Amts-
sprache abzufassen sind (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes
verfasst ist, jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesse-
rung im Sinne von Art. 52 VwVG aus prozessökonomischen Gründe pra-
xisgemäss verzichtet werden kann, da die englischsprachige Eingabe ver-
ständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann,
dass gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG der vorliegende
Entscheid in deutscher Sprache ergeht,
dass somit auf die frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht
als wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache der Rechtsmit-
teleingabe – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
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die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 7. Juli 2015 in Österreich ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM deshalb die österreichischen Behörden am 28. Oktober
2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
dass die österreichischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am
6. November 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO aus-
drücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers somit gegeben ist, und
der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz daran
nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden
kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer die sich aus der Dublin-III-VO ergebende Zu-
ständigkeit Österreichs auch mit den Ausführungen in der Rechtsmittelein-
gabe nicht zu negieren vermag,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden
systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch-
lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
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Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen, wonach Asylverfahren
in Österreich lange dauern würden, er befürchte, während des Verfahrens
keine Unterstützung zu erhalten, und zudem bei ehemaligen LTTE-Mitglie-
dern von einem negativen Verfahrensausgang auszugehen sei, er über-
dies medizinische Behandlung benötige und in der Schweiz über Ver-
wandte verfüge, implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landes-
recht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss wel-
cher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann be-
handeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zustän-
dig wäre,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Österreich Gefahr laufen
würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden,
dass es diesbezüglich aber dem Beschwerdeführer obliegt, darzulegen,
gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei,
Österreich würde in seinem konkreten Fall die staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen nicht respektieren, das Völkerrecht verletzen und ihm den not-
wendigen Schutz verweigern oder ihn menschenunwürdigen Lebensum-
stände aussetzen (vgl. EGMR: Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und
Griechenland [Beschwerde Nr. 30696/09] vom 21. Januar 2011),
dass der Beschwerdeführer keine solchen Anhaltspunkte darzulegen ver-
mag,
dass der Beschwerdeführer mit dem Einwand, Asylverfahren tamilischer
Asylsuchender würden in Österreich generell sehr lange dauern, und ein
negativer Asylentscheid sei für ehemalige LTTE-Mitglieder von vornherein
absehbar, kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, dass die ös-
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terreichischen Behörden sein Asylverfahren nicht korrekt durchführen res-
pektive in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten
und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein
Leben oder sein Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer auch mit dem Einwand, sich vor mangelnder
Unterstützung während des Asylverfahrens zu fürchten, keine konkreten
Anhaltspunkte darzulegen vermag, die darauf hindeuten würden, Öster-
reich würde ihm dauerhaft die Rechte, die ihm aus den Verfahrens- und
Aufnahmerichtlinien zustehen, vorenthalten,
dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen bei einer vorübergehenden
Einschränkung nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und
die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfor-
dern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde
in Österreich wegen fehlenden Zugangs zum Asylverfahren respektive
nicht korrekter Durchführung des Asylverfahrens oder ungenügender Auf-
enthaltsbedingungen in eine existenzielle Not geraten,
dass auch die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden (Probleme
mit den Knochen, Splitter im Körper) nicht gegen eine Überstellung spre-
chen,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR),
dass es sich dabei um seltene Ausnahmefälle handelt, in denen sich die
betroffene Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass
sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie
dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann,
dass eine solche Ausnahmesituation vorliegend aufgrund der Aktenlage
nicht anzunehmen ist, und die Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von
Arztberichten nicht angezeigt ist, zumal Österreich über eine ausreichende
medizinische Infrastruktur verfügt und davon ausgegangen werden darf,
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dass der Beschwerdeführer dort adäquate medizinische Behandlung und
Betreuung finden wird,
dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderli-
che medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die
unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psy-
chischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderli-
chenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren
(Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass keine Hinweise vorliegen, wonach Österreich dem Beschwerdeführer
eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde, und es ihm
obliegt, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wen-
den,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen
und die österreichischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die
spezifischen medizinischen Umstände des Beschwerdeführers informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer zudem mit dem Hinweis auf in der Schweiz
lebende Verwandte keine Rechtsansprüche abzuleiten vermag, zumal Tan-
ten und Cousinen nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO
zu zählen sind, und auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO vorliegen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
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Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: